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Paulskirchenverfassung

Auch wenn sie schlussendlich scheiterte, war sie ein wichtiger Meilenstein der deutschen Geschichte: Die erste gesamtdeutsche Verfassung, die dem Volk ein politisches Mitspracherecht einräumte und Grundrechte für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger enthielt – die Rede ist von der "Paulskirchenverfassung" von 1849.

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Auch wenn sie schlussendlich scheiterte, war sie ein wichtiger Meilenstein der deutschen Geschichte: Die erste gesamtdeutsche Verfassung, die dem Volk ein politisches Mitspracherecht einräumte und Grundrechte für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger enthielt – die Rede ist von der "Paulskirchenverfassung" von 1849.

Paulskirchenverfassung 1849

Bei der "Paulskirchenverfassung" handelte es sich um die erste gesamtdeutsche Reichsverfassung. Sie wurde im Zuge der Märzrevolution 1848/49 vom ersten frei gewählten deutschen Parlament, der Frankfurter Nationalversammlung, ausgearbeitet.

Die am 27. März 1849 beschlossene Paulskirchenverfassung regelte unter anderem die Grenzfrage des neuen deutschen Nationalstaates und dessen Regierungsform sowie Grundrechte für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger.

Die Paulskirchenverfassung ist auch unter dem Namen "Frankfurter Reichsverfassung" bekannt.

Die Frankfurter Nationalversammlung

Die Märzrevolution 1848 hatte sich in weiten Teilen des Deutschen Bundes ausgebreitet und allmählich gerieten die reaktionären Herrscher der deutschen Staaten in Bedrängnis – die Revolutionäre gewannen die Oberhand.

Um die Situation zu beruhigen und sich Zeit zu verschaffen, machten die Fürsten und Monarchen Zugeständnisse an die Revolutionäre. Eines dieser Zugeständnisse war die Wahl und Einberufung der "Frankfurter Nationalversammlung", des ersten frei gewählten gesamtdeutschen Parlaments.

Die Frankfurter Nationalversammlung hatte zwei Aufgaben beziehungsweise Ziele, die eng mit den Forderungen der Revolution verstrickt waren: Zum einen sollte sie die Modalitäten für die Gründung eines deutschen Nationalstaates regeln und zum anderen sollten sie eine entsprechende Reichsverfassung erarbeiten, die neben dem Regierungsaufbau auch Grundrechte für die deutschen Bürgerinnen und Bürger enthalten sollte.

Am Ende der langen Verhandlungen verabschiedeten die Abgeordneten der Nationalversammlung am 27. März 1849 schließlich die Paulskirchenverfassung. Was für einen deutschen Nationalstaat diese Reichsverfassung vorsah, das erfährst Du jetzt.

Hintergrundinformationen zur "Revolution 1848" und auch zur "Frankfurter Nationalversammlung" findest Du in den beiden gleichnamigen Erklärungen hier im Studyset zur Revolution 1848!

Paulskirchenverfassung – Inhalt

Im Folgenden findest Du einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der Paulskirchenverfassung. Vom territorialen Umfang des deutschen Nationalstaates, über die neue Regierung bis zu den Grundrechten der deutschen Bevölkerung.

Paulskirchenverfassung – Deutsche Frage

Bei den Verhandlungen rund um die Deutsche Frage, also um die territorialen Grenzen des zukünftigen deutschen Nationalstaates, gab es großes Konfliktpotenzial bei den Abgeordneten der Nationalversammlung.

Eine Gruppe befürwortete die "Großdeutsche Lösung". Diese sah vor, dass der Vielvölkerstaat Österreich-Ungarn Teil des deutschen Nationalstaates werden sollte.

Die andere Gruppe sprach sich entschieden gegen die Einbeziehung Österreich-Ungarns aus ("Kleindeutsche Lösung"), da es vielen verschiedenen Völkern und Ethnien unter sich vereinte und nicht nur Deutsche.

Nach sehr langen Diskussionen über die Vor- und Nachteile beider Lösungsansätze, blieb den Abgeordneten schlussendlich nichts anderen übrig als einfach darüber abzustimmen. Mit einer sehr knappen Mehrheit setzte sich die Kleindeutsche Lösung durch.

Somit wurde in der Paulskirchenverfassung festgehalten, dass alle Staaten des Deutschen Bundes (außer Österreich) auch Teil des deutschen Nationalstaates werden sollten.

Weitere Informationen rund um die "Deutsche Frage" findest Du auch in dem dazugehörigen Artikel hier im Unterset zur Frankfurter Nationalversammlung.

Paulskirchenverfassung – Gewaltenteilung

Nun waren die Grenzen des deutschen Nationalstaates also abgesteckt – doch wie sollte jetzt eigentlich die neue Regierung dieses Staates laut der Paulskirchenverfassung aussehen?

Bei dieser Frage einigten sich die Parlamentarier auf die Staatsform "konstitutionelle Monarchie" mit Gewaltenteilung der drei Staatsgewalten Exekutive, Legislative und Judikative.

In einer "konstitutionellen Monarchie" steht ein Monarch (König, Kaiser etc.) an der Spitze des Staates. Dieser wird allerdings bei seinen Regierungsgeschäften durch die Verfassung des Landes und die darin festgehaltenen Regeln eingeschränkt.

Regierung (Exekutive)

An der Spitze des Deutschen Nationalstaates stand ein Kaiser. Der erste Kaiser würde von der Nationalversammlung bestimmt/gewählt werden, danach würde sich der Titel in einen Erbtitel verwandeln. Wenn der Kaiser also starb, ging das Amt an seinen ältesten Sohn.

Derjenige, den die Nationalversammlung als ersten Kaiser auserkoren hatte, war der preußische König Friedrich Wilhelm IV.

Der Kaiser hatte den Oberbefehl über die deutschen Streitkräfte. Zudem war es der Kaiser, der die Reichsminister ernennen und auch wieder entlassen konnte. Zusammen mit den Ministern bildete der Kaiser die Reichsregierung und damit die Exekutive des Staates.

Die Regierung wurde durch den Reichstag kontrolliert, hatte im Gegenzug aber ein suspensives (aufschiebendes) Veto für die Beschlüsse des Reichstages (z. B. bei der Gesetzgebung).

Zudem hatte der Kaiser im Notfall das Recht, den Reichstag vorzeitig aufzulösen und damit Neuwahlen anzusetzen.

Reichstag (Legislative)

Der Reichstag war die Legislative und bestand aus zwei Kammern, hier auch "Häuser" genannt.

  1. Volkshaus: Die Abgeordneten des Volkshauses wurden in Direktwahlen durch das Volk gewählt.
  2. Staatshaus: Die Abgeordneten wurden durch die einzelnen Regierungen und Landtage der jeweiligen Mitgliedstaaten eingesetzt/gewählt.

Dem Reichstag oblag die Gesetzgebung ebenso wie das Budgetrecht. Somit gab der Reichstag der Regierung vor, welche Gesetze umgesetzt werden sollten und wie viel Geld für bestimmte Staatsangelegenheiten zur Verfügung stand.

Reichsgericht (Judikative)

Für juristische Streitfragen rund um die Reichsverfassung oder aber bei Streit zwischen einzelnen Mitgliedstaaten war das sogenannte "Reichsgericht" zuständig. Das Reichsgericht bildete damit die Judikative.

Zudem konnten deutsche Bürgerinnen und Bürger ihre durch die Verfassung gegebenen Grundrechte vor dem Reichsgericht einklagen.

Paulskirchenverfassung – Wahlrecht

Im neuen deutschen Nationalstaat durfte also das Volk durch seine Wahlen politisch mitbestimmen – das hieß aber noch lange nicht, dass wirklich alle Mitglieder des Volkes auch wählen durften. Die Modalitäten zur Wahl des Volkshauses wurden in einem separaten Gesetz, das die Paulskirchenverfassung ergänzte, festgehalten.

Laut dem "Frankfurter Reichswahlgesetz" hatten nur Männer über 25 Jahre sowohl aktives als auch passives Wahlrecht – ausschließlich Männer durften wählen und durften gewählt werden.

Erneut wurden Frauen kategorisch vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Auch bei anderen Wahlen wurde das Wahlrecht in vergleichbarer Weise gehandhabt – zum Beispiel auch bei den Wahlen zum Landtag. Hier galten die Wahlregeln des jeweiligen Landes, diese sahen im Grunde aber alle ähnlich aus, wie die des Frankfurter Reichswahlgesetzes.

Paulskirchenverfassung – Grundrechte

Die Frankfurter Nationalversammlung hatte bereits am 27. Dezember 1848, also rund drei Monate vor der Paulskirchenverfassung selbst, das "Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes" verabschiedet. Grund- und Freiheitsrechte für alle Bürgerinnen und Bürger waren eine zentrale Forderung der Revolution und damit hatte auch die Durchsetzung dieser Rechte hohe Priorität bei der Nationalversammlung.

Die im Dezember 1848 verkündeten Grundrechte wurden in fast unveränderter Form noch mal in der Paulskirchenverfassung 1849 aufgenommen und dadurch erneut legitimiert und gesetzlich in der Verfassung verankert.

Die Grundrechte umfassten unter anderem:

  • Abschaffung des Adelsstandes und daraus resultierend die Gleichheit aller vor dem Gesetz.
  • Meinungs- und Glaubensfreiheit.
  • Abschaffung der Folter und der Todesstrafe.
  • Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit.
  • Unverletzlichkeit des persönlichen Eigentums.
  • Niederlassungsfreiheit.
  • Lehrfreiheit.
  • Vereins- und Versammlungsfreiheit.
  • Briefgeheimnis.
  • Verbot von Wohnungsdurchsuchungen ohne triftigen Grund.

Paulskirchenverfassung – Weitere Inhalte

Neben den eben angesprochenen Regelungen betteten die Abgeordneten auch Gesetzte zum Schutz der Paulskirchenverfassung in diese mit ein.

Alle Personen, die ein Amt der Reichsregierung innehatten (z. B. Kaiser, Minister, Abgeordnete des Reichstages) mussten vor ihrem Amtsantritt einen Eid auf die Reichsverfassung schwören – und damit schworen sie, die Verfassung und das Deutsche Reich zu achten und zu schützen.

Des Weiteren wurde gesetzlich festgehalten, dass Änderungen an der Verfassung ausschließlich durch einen entsprechenden Beschluss des Reichstages und mit Zustimmung des Kaisers erfolgen durften. So sollte beispielsweise verhindert werden, dass einzelne Mitgliedstaaten die Reichsverfassung zu ihren Gunsten umformulieren konnten.

Ebenfalls wurde geregelt, was passierte, sollte sich ein Mitgliedstaat nicht an die Reichsverfassung halten – für diese Fälle hatte das Reich:

  • die Reichsintervention: Im Falle von politischen Unruhen in einem Mitgliedsstaat konnte der jeweilige Staat um eine Intervention des Reichs bitten.
  • die Reichsexekution: Im Falle, dass eine Landesregierung sich nicht an die Verfassung hielt, konnte das Reich einschreiten (ggf. mit Urteil des Reichsgerichts).

Paulskirchenverfassung – Scheitern

Mit der Verabschiedung der Reichsverfassung sah es so aus, als wäre die Revolution am Ziel angelangt.

Doch schlussendlich kamen all die gefassten Beschlüsse, Regeln und Gesetzte nie zum Einsatz – denn die von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene Paulskirchenverfassung scheiterte bereits sechs Tage nach ihrer Verkündung.

Am 27. März 1849 wurde die Verfassung von der Nationalversammlung erlassen, einen Tag später, am 28. März 1849, wurde sie offiziell verkündet. Am 03. April 1849 schließlich trug eine Gruppe von Abgeordneten, die sogenannte Kaiserdeputation, dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserkrone an, doch dieser lehnte sie ab.

Friedrich Wilhelm IV. war für seine konservative und reaktionäre Haltung bekannt und hatte bereits, während die Verhandlungen der Nationalversammlung über die Verfassung noch andauerten, Gegenmaßnahmen gegen die Revolution unternommen (Konterrevolution).

Mit Friedrich Wilhelms Zurückweisung der Kaiserkrone scheiterte die Paulskirchenverfassung.

Auch andere reaktionäre Großmächte wie Österreich hatten sich der "Konterrevolution" angeschlossen und versucht, die Revolution zu stoppen und die alte Ordnung beizubehalten. Auch diese Staaten lehnten die neue Verfassung ab.

Note der Achtundzwanzig

Doch auch nachdem Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserkrone abgelehnt hatte, gaben die Abgeordneten der Nationalversammlung und die Anhänger der Revolution nicht auf.

28 der kleinen und mittelgroßen deutschen Staaten unterzeichneten am 14. April 1849 ein gemeinsames diplomatisches Schreiben, in welchem sie die Reichsverfassung offiziell anerkannten und sich auch erneut für Friedrich Wilhelm als deutschen Kaiser aussprachen.

Die 28 Staaten forderten Preußen also erneut dazu auf, die Paulskirchenverfassung anzuerkennen – doch auch dies brachte nichts und der preußische König bekräftige seine Absichten, die Kaiserkrone nicht zu akzeptieren.

Reichsverfassungskampagne

Doch auch nach diesem Rückschlag gab es noch Revolutionäre, die das Scheitern der Verfassung nicht einfach hinnehmen wollten – vor allem, da nicht nur viele der deutschen Landesregierungen dafür waren, sondern auch ein Großteil der deutschen Bevölkerung.

Im Zuge der Initiative "Reichsverfassungskampagne" zur Durchsetzung der Verfassung in den deutschen Staaten stießen revolutionäre Politiker zahlreiche regionale Widerstände an. Doch auch diese Aufstände wurden schnell durch die Militärgewalt der reaktionären Großmächte im Deutschen Bund niedergeschlagen.

Nach dem Scheitern der Paulskirchenverfassung dauerte es nicht lange, bis auch die Frankfurter Nationalversammlung am 18. Juni 1849 gewaltsam aufgelöst wurde. Damit war dann nicht nur die Verfassung, sondern die gesamte Revolution gescheitert.

Paulskirchenverfassung – Bedeutung

Auch wenn die Paulskirchenverfassung im Zuge der Märzrevolution von 1848/49 keine Anwendung fand, so war die damalige Arbeit der Nationalversammlung nicht umsonst.

Die Paulskirchenverfassung und der darin enthaltene Grundrechtskatalog dienten immer wieder als Vorbild und Diskussionsgrundlage späterer Verfassungen – so zum Beispiel der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867, die von Otto von Bismarck mitgestaltet wurde.

Paulskirchenverfassung - Das Wichtigste

  • Die "Paulskirchenverfassung" war die erste gesamtdeutsche Reichsverfassung. Sie wurde im Zuge der Märzrevolution 1848/49 vom ersten frei gewählten deutschen Parlament, der Frankfurter Nationalversammlung, ausgearbeitet.
  • Die Paulskirchenverfassung sah einen kleindeutschen Nationalstaat (also ohne Österreich) unter einer konstitutionellen Monarchie (Kaiser) vor, in welchem das Volk durch freie Wahlen politisch mitbestimmen konnte.
  • Zudem enthielt die Reichsverfassung einen Grundrechtskatalog, der Grund- und Freiheitsrechte wie Meinungs- und Glaubensfreiheit, Gleichheit aller vor dem Gesetz und die Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit enthielt. Dieser Katalog sollte für alle deutschen Bürgerinnen und Bürger gelten.
  • Die Paulskirchenverfassung wurde am 27. März 1849 von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossen und am 28. März 1849 offiziell verkündet.
  • Schlussendlich scheiterte die Paulskirchenverfassung an der Ablehnung der Kaiserkrone durch den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. am 03. April 1849 sowie an der Konterrevolution der reaktionären deutschen Großmächte.


Nachweise

  1. Siemann, Wolfram (1985): Die deutsche Revolution von 1848/49. Suhrkamp Verlag.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Paulskirchenverfassung

Die "Paulskirchenverfassung" war die erste gesamtdeutsche Reichsverfassung. Sie wurde im Zuge der Märzrevolution 1848/49 vom ersten frei gewählten deutschen Parlament, der Frankfurter Nationalversammlung, ausgearbeitet.

Die Paulskirchenverfassung enthielt einen Grundrechtskatalog, der unter anderem folgenden Freiheiten und Rechte beinhaltete:


  • Gleichheit aller vor dem Gesetz.
  • Meinungs- und Glaubensfreiheit.
  • Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit und des persönlichen Eigentums. 
  • Abschaffung der Folter und der Todesstrafe. 
  • Versammlungsfreiheit. 

Die Paulskirchenverfassung scheiterte an der Ablehnung der Kaiserkrone durch den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. am 03. April 1849. 


Da sich die Verfassung auf eine konstitutionelle Monarchie stützte, war der wichtigste Posten, den es zu besetzten galt, der des zukünftigen Kaisers. Der von der Frankfurter Nationalversammlung gewählte Friedrich Wilhelm IV. lehnte die Krone aber ab.  


Des Weiteren sprachen sich auch andere reaktionäre Großmächte des Deutschen Bundes gegen die Verfassung aus, so zum Beispiel Österreich. 

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