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Deswegen wirst Du in dieser Erklärung erfahren, was ein Darlehensvertrag überhaupt ist, wie er zustande kommt, wie er von anderen Verträgen abzugrenzen ist, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben, wie er beendet werden kann und was die Besonderheiten bei einem Verbraucherdarlehensvertrag sind.
Darlehensvertrag Definition
Die Regelungen zum Darlehensvertrag findest Du im Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch dort wird zwischen einem Gelddarlehen und einem Sachdarlehen unterschieden.
Aufgrund eines Darlehensvertrags überlässt der*die Darlehensgeber*in dem*der Darlehensnehmer*in Geld (§ 488 Abs. 1 BGB) oder andere vertretbare Sachen (§ 607 Abs. 1 BGB) gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung bzw. -erstattung und häufig auch zur Zahlung eines Zinses oder eines anderen Darlehensentgelts.
- Im Folgenden wird aufgrund der Bedeutung im Alltag der Schwerpunkt auf dem Gelddarlehensvertrag liegen.
Der Inhalt eines Darlehensvertrags ist in § 488 Abs. 1 BGB geregelt.
Der*die Darlehensgeber*in ist durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem*der Darlehensnehmer*in den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der*die Darlehensnehmer*in verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen.
Im Vordergrund steht daher die Überlassung von Geld für eine bestimmte Zeit zur Nutzung durch den*die Darlehensnehmer*in. Dafür muss der*diejenige dem*der Darlehensgeber*in Zinsen zahlen.
Beispiele für ein Gelddarlehen sind:
die Kreditzahlung durch die Bank oder Sparkasse
die Überlassung von Geld im privaten Bereich
die Überlassung von Geld durch Unternehmer*innen
Damit Max seinen Hausbau finanzieren möchte, kann er ein Gelddarlehen aufnehmen. Dies kann er unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Bank oder Sparkasse beantragen. Infrage kommt auch ein Darlehensvertrag zwischen ihm und einem Freund oder Bekannten. Außerdem kann er möglicherweise ein Darlehen bei einem bekannten Unternehmer*innen aufnehmen, wofür jedoch besondere Vorschriften gelten.
Bei allen Möglichkeiten muss der*die Darlehensgeber*in Max den Geldbetrag für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellen. Dafür darf Max das Geld nutzen, muss jedoch auch Zinsen zahlen und das Geld am Ende des Darlehensvertrags zurückzahlen.
Vertragsschluss bei einem Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag und kommt nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 145 ff. BGB zustande.
Ein Vertrag wird durch eine Einigung der Beteiligten, also durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) geschlossen.
Die Beteiligten müssen sich darüber einig sein, dass dem*der Darlehensnehmer*in das Geld übereignet werden soll. Dabei müssen sie die Summe festlegen und vereinbaren, wann das Geld zurückgezahlt werden muss. Zudem muss der Vertrag beinhalten, ob und in welcher Höhe der*die Darlehensnehmer*in Zinsen zahlen muss.
Wirksamkeit und Form des Darlehensvertrags
Auch für die Wirksamkeit des Darlehensvertrags gelten die allgemeinen Gründe über die Unwirksamkeit von Verträgen. Dabei ist vorwiegend die Regelung in § 138 BGB wichtig. Durch § 138 BGB wird deutlich, dass vereinbarte Wucherzinsen sittenwidrig sind. Wenn sittenwidrig hohe Zinsen vereinbart wurden, ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig.
Bei einer Vereinbarung, die beinhaltet, dass für ein Darlehen von 100 € für vier Monate jeweils 80 € Zinsen gezahlt werden müssen, kann von einem Wucherzins ausgegangen werden.
Grundsätzlich ist ein Darlehensvertrag auch formfrei wirksam. Er muss also normalerweise nicht schriftlich geschlossen werden. Eine Ausnahme gilt für Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss gem. § 492 Abs. 1 BGB schriftlich geschlossen werden, damit er wirksam ist.
Ob die vereinbarten Zinsen einen Wucherzins darstellen, kommt auf den Einzelfall an. Ein Missverhältnis wird bei einer Vereinbarung von Zinsen, die den marktüblichen Zinssatz um das doppelte übersteigen, angenommen.
Darlehensvertrag – Vertragsparteien
An einem Darlehensvertrag beteiligt sind der*die Darlehensgeber*in und der*die Darlehensnehmer*in.
Der*die Darlehensgeber*in ist die Person, die dem*der Darlehensnehmer*in das Geld überlässt. Er*sie ist also der*die Geldgeber*in.
Der*die Darlehensnehmer*in ist die Person, die dem*der Darlehensgeber*in das Geld am Ende des Darlehensvertrags zurückzahlen muss. Des Weiteren muss der*die Darlehensnehmer*in die vereinbarten Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt zahlen. Er*sie ist also der*die Geldnehmer*in. Der*die Darlehensgeber*in muss dem*der Darlehensnehmer*in das Eigentum an dem Darlehensgegenstand verschaffen.
Zinsen bei einem Darlehensvertrag
Bei den meisten Gelddarlehensverträgen wird die Zahlung von Zinsen vereinbart. Möglich ist auch, dass sich darauf geeinigt wird, dass keine Gegenleistung in Form von Zinsen erbracht werden muss. Wenn die Zahlung von Zinsen gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB vereinbart wurde, muss der*die Darlehensnehmer*in die Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt und in der vereinbarten Höhe zahlen.
Zinsen sind die nach der Laufzeit des Darlehensvertrags bemessene Vergütung. Die Zinsen müssen von dem*der Darlehensnehmer*in nicht gezahlt werden, wenn der*die Darlehensgeber*in kein Geld auszahlt.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen ist in § 488 Abs. 2 BGB geregelt:
Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten - § 488 Abs. 2 BGB
Wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben, bedeutet dies, dass die Zinsen nach Ablauf eines Jahres zu zahlen sind, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags länger als ein Jahr ist. Wenn das Darlehen unter einem Jahr zurückzuzahlen ist, müssen die Zinsen zu dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens gezahlt werden.
Die Höhe der Zinsen kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Wenn sich die Beteiligten nicht über die Höhe der Zinsen geeinigt haben, gilt der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB.
Darlehensvertrag Beispiel
Lisa und Tom haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser beinhaltet, dass Tom ihr ein Darlehen in Höhe von 10.000 € für drei Jahre überlässt. Im Gegenzug muss sie 4 % Zinsen zahlen. Sie fragt sich, wann und wie viel sie zahlen muss. Lisa und Tom haben sich nicht darüber geeinigt, wann genau die Zinsen zu zahlen sind. Daher gilt gem. § 488 Abs. 2 BGB, dass Lisa die Zinsen jährlich zahlen muss. Der Zinssatz liegt bei 4 %. Dies bedeutet, dass sie jährlich 400 € an Tom zahlen muss.
Abgrenzung des Darlehensvertrags
Je nach Vereinbarung kann der Darlehensvertrag einige Ähnlichkeiten mit anderen Vertragsformen haben. Insbesondere von einem Miet-, Leih- und Schenkungsvertrag ist der Darlehensvertrag abzugrenzen. Die Abgrenzung zu anderen Vertragsformen ist von Bedeutung, da je nach Vertrag andere Vorschriften des BGB gelten.
Darlehensvertrag – Abgrenzung zum Mietvertrag
Bei einem Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) ist am Ende der Laufzeit die Mietsache herauszugeben. Diese kann zwar zum Gebrauch genutzt, jedoch darf sie nicht verbraucht werden. Dem*der Darlehensnehmer*in wird das Eigentum an dem Darlehensgegenstand übertragen. Dagegen bleibt bei einem Mietvertrag der*die Vermieter*in Eigentümer*in des Mietgegenstandes. Der*die Mieter*in nutzt den Gegenstand als Besitzer*in.
Die Abgrenzung zum Mietvertrag ist bei einem Gelddarlehensvertrag leichter als bei einem Sachdarlehensvertrag.
Darlehensvertrag – Abgrenzung zum Leihvertrag
Häufig wird umgangssprachlich zwar gesagt, dass das Geld bei einem Darlehensvertrag geliehen wird. Allerdings unterscheiden sich die Leihe (§§ 598 ff. BGB) und der Darlehensvertrag vorrangig in einem Punkt erheblich voneinander. Die Leihe ist immer eine unentgeltliche Vereinbarung, sodass keine Gegenleistung erbracht werden muss. Im Gegensatz dazu muss der*die Darlehensnehmer*in häufig Zinsen zahlen.
Zudem muss die geliehene Sache genau in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie verliehen wurde. Es muss also bei Vertragsende genau die Sache in demselben Zustand herausgegeben werden. Das Darlehen soll von dem*der Darlehensnehmer*in genutzt werden. Es muss also nicht genau das Geld zurückgegeben werden, was dem*der Darlehensnehmer*in zur Verfügung gestellt wurde. Der*die Darlehensnehmer*in kann das Geld zunächst ausgeben und für seine*ihre Zwecke nutzen. Bei Vertragsende können auch andere Geldscheine, als die ursprünglichen, herausgegeben werden.
Neele und Fabio vereinbaren einen Vertrag. Sie einigen sich darüber, dass Fabio Neele 500 € für eine Zeit von 3 Monaten leiht. Nach den drei Monaten soll sie ihm die 500 € und zusätzlich eine Leihgebühr in Höhe von 15 € zurückzahlen. Neele fragt sich, um welchen Vertrag es sich hierbei handelt. Auch wenn Neele und Fabio vereinbart haben, dass er ihr das Geld leiht und Leihgebühren gezahlt werden müssen, handelt es sich nicht um einen Leihvertrag. Sie haben eine Überlassung von Geld für die Zahlung von Zinsen vereinbart. Außerdem darf Neele das Geld in den drei Monaten nach ihren Vorstellungen nutzen. Daher liegt ein Darlehensvertrag gem. § 488 Abs. 1 BGB vor.
Darlehensvertrag – Abgrenzung zum Schenkungsvertrag
Die Gemeinsamkeit von einem Darlehens- und Schenkungsvertrags ist, dass der*die Darlehensnehmer*in und Beschenkte Eigentümer*in der Sache wird. Bei einem Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB) ist der*die Beschenkte jedoch nicht zur Rückgabe der Sache verpflichtet. Es ist gerade Inhalt des Schenkungsvertrags, dass die Sache dem*der Beschenkten auf Dauer übertragen wird, ohne dass sie wieder zurückgegeben werden muss.
Darlehensvertrag – Rechte und Pflichten
Wie bei jedem gegenseitigen Vertrag treffen die Beteiligten verschiedene Rechte und Pflichten. Die Pflichten des*der einen Beteiligten begründen gleichzeitig Rechte für den*die andere*n Beteiligte*n.
Pflichten des*der Darlehensnehmers*in
Den*die Darlehensnehmer*in treffen mehr Pflichten, als den*die Darlehensgeber*in. Wenn die Beteiligten eine Zahlung von Zinsen vereinbart haben, muss der*die Darlehensnehmer*in die Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt zahlen.
Eine weitere gesetzliche Pflicht des*der Darlehensnehmer*in ist die Rückzahlungspflicht, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens ist die Hauptleistungspflicht des*der Darlehensnehmers*in. Das Darlehen muss in der gleichen Höhe zurückgezahlt werden. Damit diese Pflicht entsteht, muss das Geld dem*der Darlehensnehmer*in übertragen worden sein. Wann das Darlehen zurückgezahlt werden muss, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten, § 488 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB. Wenn sich nicht über den Zeitpunkt der Rückzahlung geeinigt worden ist, tritt die Fälligkeit mit der Kündigung ein, § 488 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass den*die Darlehensnehmer*in weiterhin eine Abnahmepflicht trifft. Dies bedeutet, dass er*sie das Darlehen annehmen muss. Wenn dies nicht geschieht, hat der*die Darlehensgeber*in einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung.
Pflichten des*der Darlehensgebers*in
Den*die Darlehensgeber*in treffen andere Pflichten. Gem. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB ist der*die Darlehensgeber*in verpflichtet, dem*der Darlehensnehmer*in den Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
In welcher Form der Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann frei vereinbart werden. Der*die Darlehensgeber*in kann das Geld in Scheinen, in Form einer Banküberweisung oder durch Dritte übereignen.
Annika und David haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser beinhaltet, dass David Annika 10.000 € zur Verfügung stellt und sie ihm Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr zahlen soll. Den Vertrag schließen sie für eine Laufzeit von vier Jahren. Annika fragt sich jetzt, welche Pflichten sie und David treffen. Die Pflicht des Darlehensgebers David ist, dass er ihr das Geld übereignet. In welcher Form (per Überweisung oder Barzahlung) ist dabei unerheblich. Die Darlehensnehmerin Annika muss die Darlehenszahlung annehmen. Des Weiteren muss sie jährlich 3 % Zinsen zahlen, was bei einem Darlehen in Höhe von 10.000 € pro Jahr 300 € sind. Nach den vier Jahren muss sie David die 10.000 € zurückzahlen.
Darlehensvertrag – Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Darlehensvertrag, hat dies unterschiedliche Rechtsfolgen.
Bei der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Geldes durch den*die Darlehensgeber*in, kann der*die Darlehensnehmer*in einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend machen. Dafür müssen die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen. Daneben kann der*die Darlehensnehmer*in Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB verlangen.
Zahlt der*die Darlehensnehmer*in das Geld nicht rechtzeitig zurück, hat der*die Darlehensgeber*in ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Verzugszinsen kann er*sie gem. § 288 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Wenn der*die Darlehensnehmer*in die Zinsen nicht zahlt, hat der*die Darlehensgeber*in einen Anspruch auf den Ersatz des Verzögerungsschadens gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 268 BGB. Die Verzugszinsen werden aufgrund des Zinseszinsverbots gem. § 289 BGB nicht ersetzt.
Beendigung des Darlehensvertrags
Falls Du einen Darlehensvertrag abgeschlossen hast, ist es für Dich bedeutend, wie Du diesen auch wieder beenden kannst. Der Darlehensvertrag kann unterschiedlich beendet werden. Sowohl befristete als auch unbefristete Darlehensverträge können durch Kündigung, Rücktritt oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet werden.
Darlehensverträge gelten als befristet, wenn eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden ist. Bei solchen Verträgen endet der Darlehensvertrag zu diesem Zeitpunkt, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. An diesem Zeitpunkt muss das Darlehen zurückerstattet werden.
Die Besonderheit bei Darlehensverträgen ist, dass das Darlehen zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zurückgezahlt werden muss. Die Fälligkeit der Rückzahlung hängt also von der Beendigung des Vertrags ab. Die Laufzeit des Darlehensvertrags wird dadurch vereinbart, dass ein bestimmter Zeitpunkt für die Rückzahlung festlegt wurde.
Darlehensvertrag – Kündigung
Der Darlehensvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von dem*der Darlehensgeber*in, als auch von dem*der Darlehensnehmer*in gekündigt werden. Das Kündigungsrecht ist in den §§ 489, 490 BGB geregelt.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung richtet sich nach §§ 488, 489 BGB. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist davon abhängig, ob die Laufzeit und Rückzahlung des Darlehensvertrags festgelegt wurden oder nicht. Bei der ordentlichen Kündigung muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Ordentliche Kündigung von befristeten Darlehensverträgen
Normalerweise endet der Darlehensvertrag nach der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Wenn ein bestimmter Zeitpunkt für die Rückzahlung vereinbart wurde, muss das Darlehen an diesem Zeitpunkt zurückgezahlt werden. Gem. § 489 BGB hat der*die Darlehensnehmer*in bei befristeten Darlehensverträgen ein Recht zur ordentlichen Kündigung.
Dadurch, dass dem*der Darlehensgeber*in kein ordentliches Kündigungsrecht bei befristeten Darlehensverträgen zusteht, kann er*sie das Geld nicht zurückfordern.
Die Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung hängen gem. § 489 BGB davon ab, ob die Parteien einen gebundenen Sollzinssatz (§ 489 Abs. 1 BGB) oder einen flexiblen Zinssatz (§ 489 Abs. 2 BGB) vereinbart haben.
Ein gebundener Sollzinssatz ist ein fester Zinssatz. Dieser liegt vor, wenn die Beteiligten einen unveränderlichen Zinssatz für die Laufzeit des Darlehensvertrags vereinbart haben. Ein veränderlicher (flexibler) Zinssatz liegt vor, wenn der Zinssatz immer wieder an die Marktverhältnisse angepasst wird und sich demnach verändert.
Ein Darlehensvertrag mit einem gebundenen Sollzinssatz kann von dem*der Darlehensnehmer*in gekündigt werden,
wenn die Zinsbindung vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Rückzahlung abläuft, § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
oder wenn das Darlehen vor mehr als zehn Jahren empfangen wurde, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Im Fall des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist einen Monat und im Fall des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sechs Monate.
Ein Darlehensvertrag mit einem veränderlichen Zinssatz kann gem. § 489 Abs. 2 BGB von dem*der Darlehensnehmer*in mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Es muss dabei kein Kündigungsgrund angegeben werden. Der*die Darlehensnehmer*in muss das Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung zurückzahlen, § 489 Abs. 3 BGB.
Es kann nicht vertraglich vereinbart werden, dass § 489 BGB für den*die Darlehensnehmer*in nicht gilt, § 489 Abs. 4 S. 1 BGB.
Anton und Jana haben einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren geschlossen. Sie haben einen veränderlichen Zinssatz vereinbart. Nach einem halben Jahr möchte Anton den Vertrag beenden und fragt sich, wie er das erreichen kann. Anton ist der Darlehensnehmer, sodass ihm ein ordentliches Kündigungsrecht gem. § 489 BGB zusteht. Es wurde ein veränderlicher Zinssatz vereinbart, sodass eine Kündigung gem. § 489 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Dazu muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. Allerdings muss Anton die Kündigungsfrist von drei Monaten beachten und das Darlehen spätestens zwei Wochen nach der Kündigung zurückzahlen.
Ordentliche Kündigung von unbefristeten Darlehensverträgen
Unbefristete Darlehensverträge können gem. § 488 Abs. 3 S. 1 sowohl von dem*der Darlehensgeber*in, als auch von dem*der Darlehensnehmer*in ordentlich gekündigt werden. Für die ordentliche Kündigung gem. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Es gilt jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten, § 488 Abs. 3 S. 2 BGB. Nachdem der Darlehensvertrag gekündigt wurde, muss das Darlehen zurückgezahlt werden.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung von unbefristeten Darlehensverträgen gem. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Außerordentliche Kündigung
Das außerordentliche Kündigungsrecht für Darlehensverträge ist in § 490 BGB geregelt. Sowohl der*die Darlehensgeber*in, als auch der*die Darlehensnehmer*in kann gem. § 490 BGB aus einem wichtigen Grund kündigen.
Außerordentliche Kündigung des*der Darlehensgebers*in
Der*die Darlehensgeber*in kann gem. § 490 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen,
[...] wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird […] - § 490 Abs. 1 BGB
Dies bedeutet, dass der*die Darlehensgeber*in kündigen kann, wenn sich die Vermögensverhältnisse oder die Zahlungssicherheit des*der Darlehensgebers*in verschlechtert. Es muss nicht abgewartet werden, bis die Verschlechterung tatsächlich eintritt, sondern es kann gekündigt werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Verschlechterung vorliegen.
Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der Sicherung darf erst nach Vertragsschluss eintreten und nicht bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen sein.
Timo und Sarah haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Drei Monate, nachdem Timo das Darlehen ausgezahlt hat, verliert Sarah ihren Arbeitsplatz. Dadurch verschlechtern sich ihre Vermögensverhältnisse erheblich und sie ist möglicherweise nicht mehr in der Lage, das Darlehen und die Zinsen zu zahlen. Timo möchte so schnell wie möglich kündigen. Gem. § 490 Abs. 1 BGB kann er fristlos kündigen, weil ein wichtiger Grund vorliegt. Die Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmerin Sarah haben sich durch den Verlust des Arbeitsplatzes erheblich verschlechtert, sodass Timo fristlos kündigen kann.
Außerordentliche Kündigung des*der Darlehensnehmers*in
Einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz und grundpfandrechtlicher Sicherung kann der*die Darlehensnehmer*in gem. § 490 Abs. 2 S. 1 BGB kündigen. Die Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist, dass seine*ihre berechtigten Interessen die Kündigung gebieten. Das heißt, dass ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegen muss. In § 490 Abs. 2 S. 2 BGB wird beschrieben, wann ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung, der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. - § 490 Abs. 2 S. 2 BGB.
Dies kommt dann in Betracht, wenn der*die Darlehensnehmer*in die Sache, die sie mithilfe des Darlehens finanzieren will, anderweitig verkaufen möchte. Auch bei einer günstigen Verkaufsgelegenheit kann der*die Darlehensnehmer*in außerordentlich kündigen.
Allerdings handelt es sich nicht um eine fristlose außerordentliche Kündigung, sondern es muss eine Kündigungsfrist beachtet werden gem. § 490 Abs. 2 S. 1 iVm § 488 Abs. 3 S. 2 BGB. Der*die Darlehensnehmer*in kann frühestens sechs Monate nach der Überlassung des Darlehens kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Bei der außerordentlichen Kündigung des*der Darlehensnehmers*in hat der*die Darlehensgeber*in einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die vorzeitige Kündigung entsteht, gem. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB.
Anja hat mit Bernd einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem gebundenen Zinssatz von 5 % vereinbart. Sie hat das Darlehen aufgenommen, um ihr Grundstück zu bezahlen. Sie wollte das Grundstück eigentlich für ihren Mann und sich selbst kaufen. Allerdings lassen sie sich zwei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags scheiden. Anja möchte das Grundstück nicht behalten und wegziehen. Deswegen möchte sie so schnell wie möglich den Darlehensvertrag kündigen. Anja kann den Darlehensvertrag gem. § 490 Abs. 2 BGB außerordentlich kündigen. Die Voraussetzung des gebundenen Sollzinssatzes ist erfüllt. Des Weiteren möchte Anja das Grundstück verkaufen, wodurch ein berechtigtes Interesse für die Kündigung vorliegt. Sie kann den Darlehensvertrag mit Bernd daher unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Darlehensvertrag – Weitere Beendigungsmöglichkeiten
Die Möglichkeit der Kündigung gem. §§ 313, 314 BGB wird durch § 490 Abs. 3 BGB explizit nicht ausgeschlossen. Weiterhin können die Beteiligten sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen, durch den der Darlehensvertrag beendet werden soll. Dabei müssen beide Parteien zustimmen. Auch ein Rücktritt ist unter Umständen möglich.
Verbraucherdarlehensvertrag §§ 491-505d BGB
Für den Verbraucherdarlehensvertrag, der in §§ 491-505d BGB geregelt ist, gelten besondere Vorschriften, um den*die Verbraucher*in zu schützen. Der Schutz durch Verbraucherdarlehensverträge darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden, § 512 BGB.
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag zwischen einem*einer Verbraucher*in (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer*in und einem*einer Unternehmer*in (§ 14 BGB) als Darlehensgeber*in. Zu den Verbraucherdarlehensverträgen zählen Immobiliar- (§ 491 Abs. 1 S. 2 BGB) und Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge.
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind, § 491 Abs. 3 BGB.
Der*die Darlehensgeber*in muss Unternehmer*in sein, der*die Darlehensnehmer*in Verbraucher*in und es muss sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handeln.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. - § 13 BGB
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengemeinschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. - § 14 Abs. 1 BGB.
Der*die Darlehensnehmer*in muss den Darlehensvertrag also zu privaten Zwecken abschließen und der*die Darlehensgeber*in zu beruflichen Zwecken.
Häufig ist der*die Darlehensgeber*in eine Bank, die Kredite vergibt. Die Bank fällt unter den Unternehmerbegriff gem. § 14 BGB. Allerdings muss der*die Unternehmer*in nicht immer eine Bank sein. Dass der Darlehensvertrag entgeltlich sein muss, bedeutet, dass der*die Darlehensnehmer*in als Gegenleistung Zinsen zahlen muss.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, greifen die Sonderregelungen der §§ 491 ff. BGB ein. Diese sind:
das Erfordernis der Schriftform, § 492 Abs. 1 S. 1 BGB
die Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a-505d BGB
die vorvertragliche Informationspflicht, § 491a Abs. 1 BGB
das Erfordernis von Mindestangaben, § 492 Abs. 2 BGB
die Information über den Gesamtbetrag
die Mitteilung des Tilgungsplans, § 492 Abs. 3 BGB
das Widerrufsrecht des*der Darlehensnehmers*in, §§ 495 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB
Die Bank und Fred haben einen Darlehensvertrag geschlossen, damit Fred sein Grundstück abbezahlen kann. Sie haben eine Zahlung von 5 % Zinsen pro Jahr für eine Laufzeit von 15 Jahren vereinbart. Fred hat das Grundstück für sich und seine Familie gekauft. Er fragt sich, in welcher Form der Darlehensvertrag geschlossen werden muss. Grundsätzlich gilt, dass Darlehensverträge formfrei geschlossen werden können. Wenn es sich jedoch um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, kann etwas anderes gelten. Die Bank ist Unternehmerin iSd § 14 BGB, da sie gewerblich handelt. Fred ist Verbraucher iSd § 13 BGB, weil er das Darlehen aufnehmen möchte, um sein privates Grundstück zu finanzieren. Des Weiteren handelt es sich durch die Zinszahlung um einen entgeltlichen Vertrag, sodass ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Dies bedeutet, dass der Vertrag schriftlich abzuschließen ist gem. § 492 Abs. 1 BGB.
Fred fragt sich weiterhin, was es für Auswirkungen hat, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Zunächst hat dies für Fred keine nachteiligen Folgen, weil er als Verbraucher geschützt wird. Gem. § 505a Abs. 1 BGB hat der*die Darlehensgeber*in die Kreditwürdigkeit von Fred zu prüfen, bevor der Vertrag geschlossen wird.
Durch die Kreditwürdigkeitsprüfung soll sichergestellt werden, dass der*die Verbraucher*in den Verpflichtungen des Darlehensvertrags nachkommen kann. Wenn Fred einen Tilgungsplan gem. § 492 Abs. 3 BGB verlangen würde, müsste dieser von der Bank angegeben werden. Daraus muss hervorgehen, welche Zahlungen wann zu leisten sind und welche Bedingungen für die Zahlungen gelten. Die Bank muss Fred vor Abschluss des Darlehensvertrags über den Gesamtbetrag informieren.
Der Gesamtbetrag ist die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten, also das Darlehen addiert mit den zu zahlenden Zinsen. Die Bank muss Fred vor Vertragsschluss über die Bedingungen des Darlehensvertrags informieren. Außerdem steht Fred gem. § 495 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.
Sachdarlehensvertrag §§ 607 ff. BGB
Im Gesetz wird zwischen dem Gelddarlehen (§§ 488 ff. BGB) und dem Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) unterschieden. Die Unterscheidung ist für Dich wichtig, weil für das Geld- und Sachdarlehen unterschiedliche Vorschriften und Regelungen gelten. Bei einem Gelddarlehensvertrag wird dem*der Darlehensnehmer*in Geld überlassen, das er*sie nutzen kann und dafür Zinsen zahlen muss. Bei einem Sachdarlehensvertrag wird dagegen eine Sache überlassen.
Bei einem Sachdarlehensvertrag muss der*die Darlehensgeber*in dem*der Darlehensnehmer*in eine vertretbare Sache überlassen, § 607 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Gegenzug ist der*die Darlehensnehmer*in verpflichtet, das vereinbarte Darlehensentgelt zu zahlen. Des Weiteren muss er*sie am Ende des Darlehensvertrags die Sache in gleicher Art, Güte und Menge zurückerstatten, § 607 Abs. 1 S. 2 BGB.
Als Darlehen können nur vertretbare Sachen überlassen werden. Vertretbare Sachen sind insgesamt bestimmbar und deshalb durch andere, gleichwertige Sachen ersetzbar.
Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden können, § 91 BGB.
Beispiel:
Damit Du Dir etwas besser vorstellen kannst, was vertretbare und unvertretbare Sachen sein können, hier einige
Vertretbare Sachen | Unvertretbare Sachen |
Geld | gebrauchtes Auto |
Wertpapiere (Aktien) | Maßanzug |
Edelmetalle (Gold) | Gemälde |
Lebensmittel (5 ㎏ Bananen) | Tiere |
Rohstoffe |
Der Grund dafür, dass ausschließlich vertretbare Sachen für ein Sachdarlehen infrage kommen, ist, dass unvertretbare Sachen nicht in der gleichen Art, Güte und Menge zurückgegeben werden können.
Alina fragt sich, ob sie einen Sachdarlehensvertrag mit zwei Eiern und einem originalen Gedicht eines berühmten Schriftstellers als Darlehensgegenstand schließen kann. Ein Sachdarlehensvertrag kann nur über vertretbare Sachen geschlossen werden.
Die Eier sind vertretbare Sachen, weil sie durch zwei andere Eier der gleichen Größe ersetzt werden können. Ein originales Gedicht eines berühmten Schriftstellers kann jedoch mit nichts Vergleichbaren ersetzt werden. Daher ist es eine unvertretbare Sache und kann kein Gegenstand eines Sachdarlehensvertrags sein. Auch der Sachdarlehensvertrag kommt durch eine Einigung des*der Darlehensnehmers*in und des*der Darlehensgebers*in zustande.
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht auf den Sachdarlehensvertrag anwendbar.
Pflichten der Beteiligten
Auch beim Sachdarlehensvertrag treffen den*die Darlehensnehmer*in und den*die Darlehensgeber*in verschiedene Pflichten.
Der*die Darlehensgeber*in muss dem*der Darlehensnehmer*in die vereinbarte Sache überlassen, § 607 Abs. 1 S. 1 BGB. Dazu muss die Sache übereignet und für eine bestimmte Zeit überlassen werden.
Den*die Darlehensnehmer*in trifft die Pflicht, eine Sache gleicher Art, Güte und Menge nach Zeitablauf zurückzugeben, § 607 Abs. 1 S. 2 BGB. Wurde sich auf die Zahlung eines Darlehensentgelts geeinigt, muss dies zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden. Wenn der Zeitpunkt der Zahlung nicht vertraglich vereinbart wird, muss das Darlehensentgelt spätestens bei der Rückerstattung der Sache gezahlt werden, § 609 BGB. Des Weiteren muss der*die Darlehensnehmer*in den Darlehensgegenstand durch eine Sache von gleicher Art, Güte und Menge zurückerstatten. Wenn für die Rückerstattung kein Zeitpunkt vereinbart wurde, muss der Sachdarlehensvertrag gekündigt werden, § 608 Abs. 1 BGB.
Beendigung des Sachdarlehensvertrages
Ein Sachdarlehensvertrag wird häufig befristet geschlossen. Das heißt, es wird vereinbart, wann der Vertrag enden soll. Wenn der Vertrag unbefristet, also für unbestimmte Zeit, vereinbart wurde, kommt eine Kündigung in Betracht. In dem Fall richten sich die Voraussetzungen der Kündigung, insbesondere nach der vertraglichen Einigung. Haben die Beteiligten nichts zu der Kündigungsmöglichkeit vereinbart, kann der Vertrag jederzeit und fristlos ganz oder teilweise gekündigt werden, § 608 Abs. 2 BGB.
Abgrenzung zum Leihvertrag
Wenn die Beteiligten einen entgeltlichen Sachdarlehensvertrag vereinbart haben, kann dieser gut von einem Leihvertrag abgegrenzt werden. Sobald eine Gegenleistung von dem*der Darlehensnehmer*in verlangt wird, handelt es sich um einen Sachdarlehensvertrag.
Dagegen ist die Abgrenzung zur Leihe bei einem unentgeltlichen Sachdarlehensvertrag schwieriger. Dabei muss keine Gegenleistung erbracht werden. Allerdings muss nicht genau der Gegenstand zurückgegeben werden, sondern ein Gegenstand der gleichen Art, Güte und Menge. Das bedeutet, dass der Darlehensgegenstand genutzt und verbraucht werden kann. Wenn der Darlehensgegenstand verbraucht ist, muss er von einem gleichwertigen Gegenstand ersetzt und am Ende des Darlehensvertrags zurückgegeben werden.
Hanna und Finn schließen einen Vertrag. Sie einigen sich darauf, dass Hanna Finn zwei Kilo Mehl zum Backen leiht. Da sie gut befreundet sind, verlangt sie keine zusätzliche Zahlung von Finn, sondern möchte nach einer Woche die gleiche Menge Mehl wiederbekommen. Trotz der Bezeichnung als Leihe, kann Finn das Mehl verbrauchen und damit backen. Er muss das Mehl ersetzen und Hanna die gleiche Menge nach einer Woche wiedergeben. Daher handelt es sich um einen Sachdarlehensvertrag.
Darlehnsvertrag – Das Wichtigste
- Der*die Darlehensgeber*in ist durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem*der Darlehensnehmer*in den vereinbarten Darlehensgegenstand zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der*die Darlehensnehmer*in verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuzahlen.
- Grundsätzlich kann der Darlehensvertrag formfrei geschlossen werden. Als Ausnahme muss ein Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 492 Abs. 1 BGB schriftlich geschlossen werden, damit er wirksam ist.
- Der*die Darlehensgeber*in ist die Person, die dem*der Darlehensnehmer*in das Geld überlässt.
- Der*die Darlehensnehmer*in ist die Person, die dem*der Darlehensgeber*in das Geld am Ende des Darlehensvertrags zurückgeben muss. Des Weiteren muss der*die Darlehensnehmer*in die vereinbarten Zinsen zum vereinbarten Zeitpunkt zahlen.
- Dem*der Darlehensnehmer*in wird das Eigentum an dem Geld oder der Sache übertragen. Er*sie kann den Darlehensgegenstand nutzen und verbrauchen. Dafür muss am Ende des Darlehensvertrags ein Gegenstand gleicher Art, Güte und Menge zurückgegeben werden.
- Bei einem entgeltlichenDarlehensvertrag wird die Zahlung von Zinsen vereinbart, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.
- Der*die Darlehensgeber*in hat die Pflicht zur Übertragung des Darlehensgegenstandes auf den*die Darlehensnehmer*in, § 488 Abs. 1 S. 1 BGB.
- Ein befristeterDarlehensvertrag endet mit dem Ende seiner Laufzeit. Vorher kann er nur durch den*die Darlehensnehmer*in gem. § 489 BGB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, durch eine ordentliche Kündigung, gekündigt werden.
- Ein unbefristeterDarlehensvertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, durch eine ordentliche Kündigung, gekündigt werden gem. § 488 Abs. 3 BGB.
- Der*die Darlehensgeber*in kann gem. § 490 Abs. 1 BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Der*die Darlehensnehmer*in kann gem. § 490 Abs. 2 S. 1 BGB außerordentlich kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dabei muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.
- Der Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag zwischen einem*einer Verbraucher*in (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer*in und einem*einer Unternehmer*in (§ 14 BGB) als Darlehensgeber*in. Für ihn gelten besondere Vorschriften (§§ 491-505d BGB), die den*die Verbraucher*in schützen.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Darlehensvertrag
Wann ist ein Darlehensvertrag ungültig?
Ein Darlehensvertrag ist ungültig, wenn er nach den allgemeinen Regelungen zu Rechtsgeschäften nicht wirksam ist (§§ 104 ff., §§ 116 ff., §§ 134 ff. BGB). Ein Darlehensvertrag ist bei einem Wucherzins gem. § 138 BGB nichtig. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag muss das Schriftformerfordernis gem. § 492 Abs. 1 BGB beachtet werden.
Was gehört in einen Darlehensvertrag?
In einem Darlehensvertrag sollte geregelt sein, wer die Vertragsparteien sind, welcher Darlehensgegenstand überlassen werden soll, ob Zinsen gezahlt werden müssen und wann das Darlehen zurückgegeben werden muss. Weitere Inhalte können von den Vertragsparteien frei vereinbart werden.
Wann ist ein Darlehensvertrag rechtsgültig?
Ein formfreier Darlehensvertrag wird durch die Einigung, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien rechtsgültig. Der Verbraucherdarlehensvertrag gilt ab dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien dem schriftlichen Vertragsinhalt durch die Unterschrift zustimmen.
Was ist ein Darlehensvertrag?
Aufgrund eines Darlehensvertrags überlässt der*die Darlehensgeber*in dem*der Darlehensnehmer*in Geld (§ 488 Abs. 1 BGB) oder andere vertretbare Sachen (§ 607 Abs. 1 BGB). Im Gegenzug ist der*die Darlehensnehmer*in verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen bzw. zurückzuerstatten und häufig auch Zinsen oder ein anderes Darlehensentgelt zu zahlen.
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