Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist mit die am häufigsten genutzte Rechtsform. Auch Du bist bestimmt schon einmal Einzelunternehmen begegnet, etwa Landwirt*innen, Journalist*innen oder Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen.

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Inhaltsangabe

    Was ein Einzelunternehmen ist, wie es gegründet wird, wer haftet, wie es aufgelöst werden kann und welche Vor- und Nachteile es hat, kannst Du hier erfahren.

    Einzelunternehmen – Definition

    Das Einzelunternehmen ist eine Rechtsform des Gesellschaftsrechts. Durch ein Einzelunternehmen kann jeder, der sich selbstständig machen möchte, ein Unternehmen gründen. Bei einem Einzelunternehmen ist, im Gegensatz zu den anderen Rechtsformen, nur eine Person beteiligt.

    Ein Einzelunternehmen ist ein Unternehmen, das von einer einzelnen Person gegründet wird. Der Einzelunternehmer trägt die volle und alleinige Verantwortung über das Unternehmen.

    Der Einzelunternehmer hat die volle Kontrolle über das Unternehmen. Der Inhaber des Unternehmens kann daher unter anderem den Verkaufspreis festsetzen und Lieferanten bestellen. Gleichzeitig haftet er, neben dem Betriebsvermögen, auch mit seinem kompletten Privatvermögen. Er trägt also die volle Verantwortung für das Unternehmen. Zur Unterstützung kann der Einzelunternehmer Arbeitnehmer beschäftigen.

    Das Einzelunternehmen steht als eigenständige Rechtsform neben den Personen- und Kapitalgesellschaften. Wie bei den Kapitalgesellschaften, der Ein-Personen-GmbH, -Unternehmergesellschaft und -Aktiengesellschaft, wird das Einzelunternehmen von einer Person geführt. Der Unterschied zu den Kapitalgesellschaften ist, dass kein Gründungskapital erforderlich ist.

    Einzelunternehmen – Gründung

    Das Einzelunternehmen kann vergleichsweise unkompliziert gegründet werden. Wie dies, von wem und unter welchen Voraussetzungen möglich ist, wird im Folgenden beschrieben.

    Person des Einzelunternehmers

    Zunächst ist es wichtig zu wissen, wer das Einzelunternehmen überhaupt gründen kann. Grundsätzlich kann ein Einzelunternehmen von einem Unternehmer geführt werden. Wer Unternehmer sein kann, ist in § 14 BGB geregelt.

    Zitat: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Abs. 1 BGB.

    Als Einzelunternehmer kommt in Betracht:

    • der Einzelkaufmann/die Einzelkauffrau

    • der/die Kleingewerbetreibende

    • der/die freiberuflich Tätige

    Einzelkaufmann

    Wer ein Einzelkaufmann ist, ist in § 1 Abs. 1 HGB beschrieben.

    "Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB."

    Der Einzelkaufmann ist als natürliche Person der Einzelinhaber eines Betriebes. Der Einzelkaufmann/die Einzelkauffrau muss sich in das Handelsregister eintragen lassen und ihn treffen dadurch alle Rechte und Pflichten des Handelsgesetzbuchs.

    Ab wann genau die Kaufmannseigenschaft besteht, ist weiter unten in Bezug auf die Eintragung in das Handelsregister genauer erklärt.

    Beispiele für Einzelunternehmen mit Kaufmannseigenschaft sind:

    • Versandhäuser

    • Gebrauchtwagenhandel

    • Maklerbüros

    • Modefabriken

    Bei der Differenzierung zwischen einem Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft und einem Kleingewerbe kommt es unter anderem auf die Art und den Umfang des Unternehmens, den Umsatz und die Anzahl an Arbeitnehmer an. Deswegen kann nicht pauschal festgestellt werden, welche Unternehmer Einzelkaufmann und welche Kleingewerbetreibende sind.

    Kleingewerbetreibende

    In Betracht kommt auch das Betreiben eines Kleingewerbes.

    Kleingewerbetreibende sind Unternehmer, deren Betrieb nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

    Der Kleingewerbetreibende ist zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann. Kleingewerbetreibende sind daher die Betreibende eines Gewerbes, die nicht die Kaufmannseigenschaft innehaben. Sie müssen sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen.

    Kleingewerbe sind beispielsweise:

    • kleine Gastwirtschaften

    • Kiosks

    • Eisdielen

    • Feinkostläden

    • Boutiquen

    • Schreibwarengeschäfte

    Freiberufliche Tätigkeiten

    Einzelunternehmen können auch von Freiberufler geführt werden. Was unter einer freiberuflichen Tätigkeit zu verstehen ist, ist unter anderem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG geregelt.

    "Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit […], § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG."

    Freiberuflich Tätige arbeiten daher selbstständig und gerade nicht im Angestelltenverhältnis. Jedoch sind nicht alle selbstständig Tätige gleichzeitig Freiberufler.

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt katalogartig mögliche freiberufliche Tätigkeiten. Dies sind:

    "[…] die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen […], § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG."

    Neben dieser Aufzählung kommen auch ähnliche Berufe als freiberufliche Tätigkeit in Betracht. Beispielsweise:

    • Dozent*innen

    • Erzieher*innen

    • Hebammen

    • Lehrer*innen

    • Wissenschaftler*innen

    • Künstler*innen

    • Schriftsteller*innen

    • Logopäden*innen

    können unter bestimmten Voraussetzungen freiberuflich tätig sein.

    Freiberuflich Tätigen kommen einige Vorteile zu. Unter anderem müssen sie sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen, keine Gewerbesteuer entrichten, keinen IHK-Beitrag zahlen und keine Bilanz erstellen.

    Alina ist Ärztin und überlegt, ob sie sich selbstständig machen soll oder nicht. Die selbstständige Berufstätigkeit als Arzt/Ärztin gehört gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu den freiberuflichen Tätigkeiten.

    Als Ärztin hat sie die Wahl, ob sie in einem Krankenhaus als Angestellte Ärztin arbeitet oder selbstständig als Ärztin in einer eigenen Praxis arbeitet. Wenn sie sich entscheidet, im Krankenhaus zu arbeiten, ist sie keine Freiberuflerin, wenn selbst eine Praxis eröffnet, ist sie selbstständig als Freiberuflerin tätig.

    Die Berufsgruppe der Ärzte ist eine der wenigen, in denen den Berufstätigen die Wahl bleibt, ob sie freiberuflich oder angestellt tätig werden wollen. Will sich etwa ein Tischler selbstständig machen, ist dies nicht freiberuflich möglich. Er ist selbstständig als Gewerbetreibende tätig.

    Einzelunternehmen – Vertretung nach außen

    Das Einzelunternehmen wird durch den Gründer nach außen hin vertreten. Er tritt im Rechtsverkehr auf und schließt Rechtsgeschäfte im eigenen Namen.

    Der Vertreter des Einzelunternehmens nach außen wird auch als Inhaber bezeichnet.

    Zur Erleichterung des Rechtsverkehrs ist es möglich, dass der Inhaber das Führen des Einzelunternehmens auf eine andere Person überträgt. Dazu stehen die Prokura (§§ 48 ff. HGB) und die Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB) zur Verfügung. Durch diese Möglichkeiten der handelsrechtlichen Stellvertretung, kann der Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte im Namen des Einzelunternehmens schließen.

    Über die Prokura und die Handlungsvollmacht erfährst Du mehr in den dazugehörigen Artikeln.

    Einzelunternehmen – Gründungskapital

    Im Gegensatz zu den Rechtsformen der Kapitalgesellschaften ist kein Stammkapital vorgeschrieben. Das Einzelunternehmen kann also grundsätzlich ohne Gründungskapital gegründet werden. Sinnvoll ist es trotzdem, das Einzelunternehmen mit den nötigen finanziellen Rücklagen zu gründen.

    Beispielsweise müssen die Mitarbeiter bezahlt und die Einrichtung eines Büros, Maschinen oder Werkzeuge gekauft werden. Hinzu kommt, dass es bei der Neugründung eines Einzelunternehmens häufig der Fall ist, dass die ersten Gewinne gering ausfallen. Die finanziellen Rücklagen müssen deswegen mindestens so hoch sein, dass die laufenden Kosten, wie Versicherungen oder Mietkosten, gezahlt werden können.

    Die Ärztin Lisa plant eine Praxis zu gründen. Dazu möchte sie die Rechtsform des Einzelunternehmens nutzen und fragt sich, ob sie dafür ein Startkapital aufbringen muss.

    Ein Start- oder Gründungskapital ist bei einem Einzelunternehmen nicht notwendig. Allerdings sollte Lisa finanzielle Rücklagen in der Höhe haben, die die laufenden Kosten und Anschaffungskosten decken können. Sie muss beispielsweise noch Geräte und Einrichtungen kaufen. Des Weiteren muss sie die laufenden Kosten des Mietzinses für die Arztpraxis und den Versicherungen begleichen können.

    Einzelunternehmen – Gesellschaftsvertrag

    Bei vielen anderen Rechtsformen muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dies auch bei Einzelunternehmen erforderlich ist.

    Als Erstes stellt sich die Frage, was ein Gesellschaftsvertrag ist. Die entsprechende gesetzliche Regelung findest Du in § 705 BGB.

    Ein Gesellschaftsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft auf die Rechtsgrundlagen festlegen.

    Im Mittelpunkt des Gesellschaftsvertrags steht also, dass durch ihn die Rechtsgrundlagen der gegründeten Gesellschaft festgelegt werden. Der Vertrag beinhaltet deswegen Regelungen über die Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten.

    Bei einem Einzelunternehmen ist es nicht üblich, dass ein Gesellschaftsvertrag geschlossen wird. Der Grund dafür ist, dass ein Einzelunternehmer das Unternehmen gründet. Daher müssen sie keinen Vertrag mit anderen Gesellschaftern schließen.

    Allerdings ist ein Gesellschaftsvertrag bei der Aufnahme eines stillen Gesellschafters durch den Einzelunternehmer notwendig.

    Einzelunternehmen – Handelsregister

    Eine Eintragung des Gewerbes in das Handelsregister ist bei einigen Rechtsformen erforderlich. Dies ist beispielsweise bei der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und allen Kapitalgesellschaften der Fall.

    Bei einem Einzelunternehmen ist die Eintragung in das Handelsregister nicht immer notwendig. Die Eintragung kann grundsätzlich von jedem Einzelunternehmer freiwillig in das Handelsregister eingetragen werden. Im Fall einer Eintragung kommen dem Einzelunternehmer jedoch nicht nur die Vorteile zugute, sondern er muss auch die Nachteile beachten.

    Eine Eintragung des Einzelunternehmers in das Handelsregister ist erforderlich, wenn das Einzelunternehmen die Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft erfüllt. Wenn das Einzelunternehmen keine Kaufmannseigenschaft aufweist oder wenn es sich um Freiberufler handelt, muss das Einzelunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

    Ob ein Einzelunternehmen in das Handelsregister eingetragen werden muss, ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft. Daher ist es für Dich wichtig, was darunter zu verstehen ist. Wann ein Unternehmen die Kaufmannseigenschaft besitzt, ist in § 1 HGB geregelt.

    "Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 HGB."

    Das heißt, dass es darauf ankommt, wie komplex und umfangreich der Geschäftsbetrieb gestaltet ist. Anhaltspunkte sind:

    • der Umsatz

    • die Anzahl der Beschäftigten

    • die Vielzahl der Produkte

    • die Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge

    • die Höhe des eingesetzten Kapitals

    (Einzel-)Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung weisen die Kaufmannseigenschaft auf. Sie sind aufgrund dieser Eigenschaft dazu verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Durch die Eintragung in das Handelsregister entstehen Pflichten, wie die Buchführungspflicht und die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Die Hebamme Jana ist freiberuflich tätig. Sie muss sich daher nicht in das Handelsregister eintragen lassen.

    Moritz betreibt einen kleinen Kiosk. Er hat eine Arbeitnehmerin und erzielt einen Jahresumsatz von 20.000 €. Das Einzelunternehmen in Form des Kioskbetriebs hat einen geringen Umsatz und lediglich eine Arbeitnehmerin. Des Weiteren werden in einem Kiosk nur eine begrenzte Vielzahl der Produkte angeboten. Daher ist durch den Betrieb des Kiosks die Kaufmannseigenschaft nicht erfüllt und Moritz muss das Einzelunternehmen nicht in das Handelsregister eintragen lassen.

    Ariana ist Maklerin und betreibt ein sehr erfolgreiches Maklerbüro mit 50 Angestellten. Sie vermittelt bis zu 100 hochpreisige Häuser gleichzeitig und erzielt damit einen Jahresumsatz von 600.000 €. Anders als im vorherigen Beispiel, ist der Betrieb des Maklerbüros so komplex und umfangreich, dass es die Kaufmannseigenschaft erfüllt. Es ist daher die Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

    Größtenteils erfüllen die Einzelunternehmen in Deutschland die Schwelle zur Kaufmannseigenschaft nicht, sodass sie nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen.

    Einzelunternehmen – Buchführungspflicht

    Bei einem Einzelunternehmen besteht grundsätzlich keine Buchführungspflicht. Das heißt, dass der Einzelunternehmer keine Bilanz erstellen muss. Du kannst Dir merken, dass Freiberufler nie buchführungspflichtig sind. Bei Freiberuflern und Kleingewerbetreibende reicht es auch, wenn sie eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aufstellen.

    Bei Einzelunternehmern kommt es darauf an, ob sie Kaufleute sind und wie viel Umsatz sie zwei Jahre in Folge machen. Dies ist in § 241a HGB geregelt. Demnach sind Kaufleute, die zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und jeweils 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen, verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen. Die Kaufleute, die weniger als 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn erwirtschaften, müssen auch nur eine einfache Einnahmenüberschussrechnung aufstellen.

    Einzelunternehmen – Unternehmensbezeichnung und Firmenname

    Falls Du ein Einzelunternehmen gründen möchtest, benötigst Du einen Firmennamen.

    Der Firmenname ist das Aushängeschild des Unternehmens. Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 HGB).

    Die Firma ist also der rechtliche Name von einem Unternehmen. Einen Firmennamen können nur die Unternehmen haben, die die Kaufmannseigenschaft aufweisen. Wenn das Einzelunternehmen die Kaufmannseigenschaft innehat und daher im Handelsregister eingetragen ist, kann es einen Firmennamen wählen, § 17 Abs. 1 HGB.

    Durch die Eintragung in das Handelsregister wird der Einzelunternehmende zum eingetragenen Kaufmann. Ist das der Fall, muss das Kürzel e.K., e.Kfr. oder e.Kfm. geführt werden, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB.

    Die Firma eines kaufmännischen Einzelunternehmens muss den Namen des*der Einzelunternehmers*in beinhalten und kann weitere Branchen- oder Sachbezeichnungen enthalten. Die Firma eines Einzelkaufmanns kann beispielsweise heißen:

    • Franziska Müller e.Kfr.

    • Leonard Schäfer eingetragener Kaufmann

    • Anna Berghoff Floristik e.K.

    Wenn das Einzelunternehmen nicht die Kaufmannseigenschaft aufweist, kann sie sich keinen Firmennamen geben, sondern eine Unternehmensbezeichnung. Die Unternehmensbezeichnung

    • muss den Vor- und Nachnamen des Einzelunternehmers enthalten

    • und kann Ergänzungen zur Branche, zu Produkten oder zu Leistungen beinhalten

    Nicht möglich sind Bezeichnungen, die darauf hindeuten könnten, dass es sich um ein kaufmännisches, größeres Unternehmen handelt. Die Bezeichnung „Andreas Müller Gebrauchtwagen international“ wäre nicht möglich, wenn das Einzelunternehmen nur national Gebrauchtwagen verkauft.

    Mögliche Unternehmensbezeichnungen sind zum Beispiel:

    • Anna Berghoff Autohandel

    • Drogerie Leonard Schäfer

    • Metzgerei Franka Müller

    • Dieter Lütt Modefabrik

    Einzelunternehmen – Steuern

    Die Einkünfte eines Einzelunternehmers folgen aus dem Gewerbebetrieb oder aus der freiberuflichen Tätigkeit. Ein Gewerbetreibender muss daher die Gewerbesteuer, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und den Solidaritätszuschlag zahlen. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit muss die Gewerbesteuer nicht gezahlt werden.

    Auch für die Zahlung der Steuern gilt, dass der Einzelunternehmer mit ihrem gesamten Privatvermögen haftet.

    Einzelunternehmen – Haftung

    Wenn Du ein Einzelunternehmen gründen möchtest oder mit einem Einzelunternehmer Verträge schließt, solltest Du Dir auch Gedanken um die Frage der Haftung machen.

    Haftung bedeutet, dass jemand für einen Schaden einstehen und diesen dem Gläubiger ersetzen muss.

    Bei der Haftung von Einzelunternehmern stellt sich die Frage, in welchem Umfang sie den Schaden ersetzen müssen. Bei einem Einzelunternehmen haftet der Inhaber unbegrenzt, sowohl mit dem Gesellschafts- als auch mit dem Privatvermögen.

    Einzelunternehmer haften allein für alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften und Handlungen des Einzelunternehmens stehen. Dabei haften sie unbegrenzt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen.

    Dies bedeutet für den Einzelunternehmer, dass ihn ein hohes Haftungsrisiko trifft. Es müssen sämtliche geschäftliche Risiken getragen werden und die Haftung ist in keiner Weise beschränkt.

    Dabei umfasst das Haftungsrisiko das Schadensersatzrisiko und das Insolvenzrisiko.

    Das Schadensersatzrisiko ist das Risiko, durch die Tätigkeit als Unternehmen Schäden zu verursachen.

    Das Insolvenzrisiko ist das Risiko, keine Rechnungen zahlen zu können und die Insolvenz beantragen zu müssen.

    Dadurch, dass der Einzelunternehmer für das Schadensersatz- und das Insolvenzrisiko haftet, ist es möglich, dass er sowohl das Gesellschafts- als auch das Privatvermögen verliert.

    Anders geregelt ist die Haftung beispielsweise bei der GmbH. Dort ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und sie haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

    Julia ist Einzelunternehmerin und führt eine Tischlerei. Sie hat einen Auftrag von Fred, dessen antiken Schränke restauriert werden sollen. Durch ihr eigenes Verschulden werden diese Schränke stark beschädigt, sodass ein Schaden von 20.000 € entsteht.

    Diesen Schaden muss Julia ersetzen. Dabei haftet sie unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Sollte das Gesellschaftsvermögen weniger als 20.000 € betragen, muss sie den Schaden mit ihrem Privatvermögen ersetzen, sodass dieser beglichen wird.

    Einzelunternehmen – Auflösung

    Das Einzelunternehmen kann jederzeit von dem Einzelunternehmer aufgelöst werden. Erforderlich ist, dass das Finanzamt und das Gewerbeamt spätestens einen Monat nach Beendigung des Einzelunternehmens über die Auflösung informiert wird. Bei freiberuflichen Tätigkeiten ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, sodass Freiberufler nur das Finanz- und nicht das Gewerbeamt informieren müssen.

    Zusätzlich muss die Gewerbeberechtigung zurückgelegt werden. Durch dieses eingegangene Schreiben bei der zuständigen Behörde ist die Auflösung wirksam. Weiterhin muss sich der Einzelunternehmer aus dem Firmenbuch austragen. Zuletzt muss die Sozialversicherung über die Auflösung informiert werden.

    Vor- und Nachteile Einzelunternehmen

    So wie fast alles im Leben hat auch das Einzelunternehmen Vor- und Nachteile.

    Vorteile Einzelunternehmen

    Vorteile eines Einzelunternehmens sind, dass der Einzelunternehmer die alleinige Entscheidungsbefugnis hat und dadurch ein schnelles und effektives Handeln möglich ist. Ein Einzelunternehmer ist deutlich selbstständiger und nicht von anderen Personen abhängig. Außerdem fließen die Gewinne des Unternehmens komplett an den Einzelunternehmer. Auch die Gründung eines Einzelunternehmens verläuft relativ unkompliziert und es ist kein Stammkapital notwendig. Es muss auch kein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Wenn es sich nicht um ein Unternehmen mit Kaufmannseigenschaft handelt, muss keine Bilanz erstellt und es muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

    Nachteile Einzelunternehmen

    Nachteile sind, dass den einzelnen Einzelunternehmer das alleinige Haftungsrisiko trifft und er alles allein finanzieren muss. Die unbeschränkte Haftung, die Gesellschafts- und Privatvermögen umfasst, kann zu erheblichen Kosten für den Einzelunternehmer führen. Ein Nachteil kann auch sein, dass ein Einzelunternehmer kein Geschäftspartner hat, der ihm beratend zur Seite steht.

    Bei der Gründung eines Einzelunternehmens sollte daher abgewogen werden, ob die Vorteile die Nachteile und insbesondere das Haftungsrisiko überwiegen.

    Einzelunternehmen – Das Wichtigste

    • Das Einzelunternehmen steht als eigenständige Rechtsform neben den Personen- und Kapitalgesellschaften.
    • Ein Einzelunternehmen ist ein Unternehmen, das von einer einzelnen Person gegründet wird. Der Einzelunternehmer trägt die volle und alleinige Verantwortung über das Unternehmen.
    • Einzelunternehmer können Einzelkaufleute, Kleingewerbetreibende und freiberuflich tätige Unternehmer sein.
    • Für die Gründung eines Einzelunternehmens ist kein Stammkapital und kein Gesellschaftsvertrag erforderlich.
    • Das Einzelunternehmen muss nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn es sich um ein Einzelunternehmen mit Kaufmannseigenschaft handelt.
      • Ob die Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft erfüllt sind, ist abhängig von der Art, dem Umfang, der Anzahl der Beschäftigten, der Vielzahl von Produkten und vom Umsatz des Einzelunternehmens abhängig.
    • Dem Einzelunternehmen mit Kaufmannseigenschaft muss ein Firmenname mit dem Zusatz e.K., e.Kfr., e.Kfm. gegeben werden. Anderen Einzelunternehmen wird eine Unternehmensbezeichnung gegeben.
    • Einzelunternehmer haften allein für alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften und Handlungen des Einzelunternehmens stehen. Sie trifft die unbeschränkte Haftung im Umfang von ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen.
    • Vorteile des Einzelunternehmens sind insbesondere die Entscheidungsfreiheit, Selbstständigkeit und unkomplizierte Gründung.
    • Ein erheblicher Nachteil des Einzelunternehmens ist die unbeschränkte Haftung des Einzelunternehmers, die ein hohes Haftungsrisiko darstellt.

    Nachweise

    1. Kolhoff, Ludger (2020). Existenzgründung in der Sozialwirtschaft, Eine Einführung. Springer VS.
    2. Prütting, Jens; Weller, Marc-Philippe (2020). Handels- und Gesellschaftsrecht. Verlag Franz Vahlen. 10. Auflage.
    3. Kindler, Peter (2020). Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht. Verlag C.H. Beck. 9. Auflage.
    4. Klein-Blenkers, Friedrich (2016). Rechtsformen der Unternehmen. C.F. Müller GmbH. 2. Auflage.
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Einzelunternehmen

    Welche Rechtsform ist ein Einzelunternehmen?

    Das Einzelunternehmen steht als eigenständige Rechtsform neben den Personen- und Kapitalgesellschaften.

    Was sind Einzelunternehmen Beispiel?

    Ein Einzelunternehmen ist zum Beispiel:
    - eine Arztpraxis
    - ein Kioskbetrieb
    - eine Schreinere
    - ein Landwirtschaftsbetrieb
    - ein Autohandel
    - eine Musikschule

    Welche Art von Einzelunternehmen gibt es?

    Es gibt das Einzelunternehmen mit Kaufmannseigenschaft, den Kleingewerbebetrieb und das freiberufliche Einzelunternehmen.

    Ist ein Gewerbe ein Einzelunternehmen?

    Ja, ein Gewerbe kann ein Einzelunternehmen sein. Ein Gewerbe ist eine selbstständige Tätigkeit, die mit der Rechtsform des Einzelunternehmens ausgeübt werden kann.

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