Lieferverzug

Stell Dir vor, Du hast einen Kaufvertrag über einen Laptop geschlossen, bei dem der Verkäufer die Kaufsache liefert und dieser liefert den Laptop nicht oder verspätet. Diese Situation hat unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

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Inhaltsangabe

    Was genau unter dem Lieferverzug zu verstehen ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Rechte der Käufer hat und was das für den Verkäufer bedeutet, erfährst Du in dieser Erklärung.

    Lieferverzug Definition

    Bei einem Lieferverzug wird die Sache zu spät oder gar nicht geliefert, obwohl es anders vereinbart war und der Käufer eine Mahnung ausgesprochen hat.

    Der Schuldner gerät in Lieferverzug, wenn er nach Fälligkeit der Leistung trotz einer Mahnung des Gläubigers nicht leistet (§ 286 BGB).

    Der Lieferverzug wird auch als Schuldnerverzug bezeichnet. Um nachvollziehen zu können, warum das der Fall ist, ist es wichtig zu wissen, wer der Schuldner und wer der Gläubiger ist.

    Schuldner und Gläubiger

    Die Begriffe Schuldner und Gläubiger beschreiben die unterschiedlichen Vertragsparteien.

    Der Schuldner ist derjenige, der der anderen Vertragspartei (dem Gläubiger) eine Leistung schuldet. Aufgrund eines Schuldverhältnisses ist der Schuldner dazu verpflichtet, einer anderen Person eine Leistung zu erbringen (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Bei einem Kaufvertrag besteht diese Pflicht des Verkäufers darin, die Sache zu übergeben, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Er ist in dem Fall der Schuldner und schuldet dem Gläubiger in Form des Käufers die Leistung.

    Der Gläubiger ist die Person, die von einem anderen (dem Schuldner) eine Leistung aus dem Schuldverhältnis fordern kann.

    Einen Anspruch auf die Leistung des Schuldners hat der Gläubiger aufgrund des Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Wenn ein Kaufvertrag geschlossen wurde, ist der Käufer der Gläubiger, wenn er die Übergabe der Sache von dem Verkäufer fordern kann und gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch darauf hat. Da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ist der Käufer selbst auch der Schuldner, weil er das Geld an den Verkäufer übergeben muss. In dem Verhältnis ist der Verkäufer der Gläubiger, da er gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises hat.

    1. Übergabe und Übereignung der Kaufsache § 433 Abs. 1 BGB- Schuldner = Verkäufer (Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung)- Gläubiger = Käufer (Anspruch auf Übergabe und Übereignung)
    2. Zahlung des Kaufpreises § 433 Abs. 2 BGB- Schuldner = Käufer (Verpflichtung zur Zahlung)- Gläubiger = Verkäufer (Anspruch auf Zahlung)

    Bei dem Lieferverzug erfüllt der Schuldner seine Pflicht nicht, rechtzeitig die Leistung zu erbringen.

    Lisa und Hanna haben einen Kaufvertrag über eine Kaffeemaschine geschlossen. Diese soll am 05.05. von Lisa an die Adresse von Hanna geliefert werden. Die Kaffeemaschine ist jedoch auch bis zum 12.05. noch nicht geliefert worden, sodass Hanna für eine Geburtstagsfeier eine andere Kaffeemaschine kaufen muss, die teurer als die ursprüngliche Kaffeemaschine von Lisa ist.

    Dadurch, dass Lisa, trotz der Vereinbarung mit Hanna, die Sache nicht geliefert und damit ihre Pflicht zur Leistung nicht erfüllt hat, ist sie in Liefer-/Schuldnerverzug geraten.

    Welche rechtlichen Konsequenzen damit einhergehen, erfährst Du weiter unten in dieser Erklärung.

    Lieferverzug BGB

    Gesetzlich ist der Lieferverzug in § 286 BGB geregelt. Dort heißt es in § 286 Abs. 1 S. 1 BGB:

    Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.

    In welchen Fällen die Mahnung entbehrlich ist, ist in § 286 Abs. 2 BGB geregelt. Weiterhin wird in § 280 Abs. 2 BGB auf den Lieferverzug gem. § 286 BGB im Rahmen des Schadensersatzes wegen Verzugs des Schuldners verwiesen. Auch § 286 Abs. 4 BGB ist in Bezug auf das Verschulden des Schuldners von großer Bedeutung.

    Über die genauere Bedeutung der gesetzlichen Regelungen im BGB erfährst Du im weiteren Verlauf der Erklärung mehr.

    Lieferverzug Voraussetzungen

    Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Schuldner in Lieferverzug gerät. Der Gläubiger muss einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf Leistung haben, bei dem der Schuldner die Leistung nicht erbringt. Des Weiteren müsste der Gläubiger eine Mahnung aussprechen.

    Die Voraussetzungen sind also:

    1. Anspruch auf Leistung
    2. Fälligkeit der Leistung
    3. Durchsetzbarer Anspruch
    4. Nichtleistung des Schuldners
    5. Mahnung durch den Gläubiger

    Anspruch auf Leistung

    Die erste Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Anspruch auf die Leistung besteht. Dazu muss zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Schuldverhältnis bestehen, aus dem hervorgeht, dass der Schuldner die Leistung an den Gläubiger liefern muss.

    Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, aufgrund dessen der Gläubiger von dem Schuldner eine Leistung fordern kann.

    Ein solches Schuldverhältnis kann sowohl durch eine vertragliche Vereinbarung als auch durch eine gesetzliche Anordnung bestehen.

    Durch das Schuldverhältnis hat der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner. Der Begriff des Anspruchs ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert:

    Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), […].

    Der Gläubiger, der einen Anspruch gegen den Schuldner hat, kann also von ihm ein Tun oder Unterlassen verlangen. Dies wird auch in § 241 Abs. 1 BGB deutlich:

    Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

    Lynn und Judith schließen einen Werkvertrag, der beinhaltet, dass Judith das Auto von Lynn repariert und es ihr anschließend zu Hause vorbeibringt. Durch diese Vereinbarung haben sie ein vertragliches Schuldverhältnis geschlossen. Die Gläubigerin Lynn kann von der Schuldnerin Judith gem. § 631 Abs. 1 BGB verlangen, dass sie ihr Auto repariert und es ihr anschließend bringt. Sie hat also einen Anspruch gegen Judith.

    Fälligkeit der Leistung

    Weiterhin müsste die Leistung fällig sein.

    Eine Leistung ist ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

    Entscheidend ist, welchen Zeitpunkt die Beteiligten vereinbart haben. An diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger die Leistung verlangen und der Schuldner muss die Leistung erbringen.

    Es kann jedoch sein, dass die Beteiligten keinen Zeitpunkt für die Leistung vereinbart haben. In dem Fall ist die Regelung in § 271 Abs. 1 BGB von Bedeutung. Dort heißt es:

    Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

    Im Zweifel kann der Gläubiger die Leistung also nach der Entstehung des Leistungsanspruchs sofort verlangen.

    Neben der Regelung in § 271 Abs. 1 BGB gibt es im BGB weitere Vorschriften, die den Zeitpunkt der Fälligkeit regeln. Diese gelten abhängig davon, welche Vertragsart vereinbart wurde. Unter anderem gibt es diese Regelungen:

    • Fälligkeit der Leistung bei Verbrauchsgüterkäufen, § 475 Abs. 1 BGB
    • Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers, § 488 Abs. 3 S. 1 BGB
    • Fälligkeit des Rückgabeanspruchs bei Leihverträgen, § 604 BGB
    • Fälligkeit der Vergütung bei Dienstverträgen, § 614 BGB
    • Fälligkeit der Vergütung bei Werkverträgen, § 641 BGB

    Erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung verlangen, sodass die Leistung des Schuldners vor diesem Zeitpunkt noch nicht verspätet sein kann.

    Jonathan möchte für seine Hochzeit eine Torte bei der Konditorin Leonie bestellen. Dazu schließen sie einen Vertrag und vereinbaren, dass die Torte spätestens am 02.07. um 13:00 Uhr vorbeigebracht werden muss, weil die Hochzeit an dem Nachmittag stattfindet. Die Beteiligten haben sich durch diese Vereinbarung auf einen Zeitpunkt für die Fälligkeit der Leistung geeinigt. Das bedeutet, dass die Übergabe der Torte am 02.07. bis maximal 13:00 Uhr fällig ist. Sollte Leonie die Leistung erst später erbringen, würde sie den Zeitpunkt der Fälligkeit missachten und die Leistung wäre verspätet.

    Damit Du Dir vorstellen kannst, wann die Leistung fällig ist, wenn kein konkreter Zeitpunkt vereinbart wurde, kannst Du Dir dieses Beispiel ansehen.

    Ben hat mit Kira einen Kaufvertrag geschlossen, der beinhaltet, dass er einen neuen Laptop bei der Verkäuferin Kira kauft. Über den Zeitpunkt der Fälligkeit haben sie sich nicht unterhalten, sodass der Gläubiger die Leistung gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen kann.

    Durchsetzbarkeit des Anspruchs

    Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Anspruch durchsetzbar ist.

    Durchsetzbar ist der Anspruch, wenn keine Einreden vorliegen, wodurch der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hat.

    Als mögliche Einreden kommen insbesondere in Betracht:

    • Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 BGB
    • Verjährung des Anspruchs gem. § 214 BGB

    Eine Einrede ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, die er geltend machen kann, um die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu verhindern.

    Ist die Leistung unmöglich oder der Anspruch auf die Leistung verjährt, kann der Gläubiger ihn nicht durchsetzen. Das führt dazu, dass es auch bei einer verspäteten Leistung des Schuldners nicht zu einem Lieferverzug kommt.

    Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 BGB

    Es kann der Fall eintreten, dass dem Schuldner die Leistung nicht möglich ist.

    Die Unmöglichkeit ist die dauerhafte und endgültige Nichterbringbarkeit der Leistung für den Schuldner oder jedermann.

    Der Schuldner würde zwar theoretisch die Leistung erbringen, es ist ihm jedoch nicht möglich. Gründe für die Unmöglichkeit der Leistung können sein:

    • Zerbrechen einer einzigartigen Vase
    • Zerstörung eines Kunstwerks
    • Herunterfallen einer Torte
    • Zerbrechen einer Weinflasche
    • Sinken eines Rings auf den Meeresgrund
    • Verbrennen von Büchern

    Welche Rechtsfolge die Unmöglichkeit der Leistung hat, ist in § 275 Abs. 1 BGB beschrieben:

    Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

    Die Unmöglichkeit führt also dazu, dass der Schuldner nicht leisten kann, der Anspruch auf Leistung dadurch ausgeschlossen ist und der Schuldner deshalb nicht in Lieferverzug kommen kann.

    Mia und Alina haben einen Vertrag darüber geschlossen, dass Mia ein Kunstwerk für Alina schafft und es ihr bis zum 03.03.2022 vorbeibringt. Es kommt jedoch zu einem Brand in dem Atelier von Mia, sodass das bereits fertiggestellte Kunstwerk zerstört wird. Dadurch ist die Leistung gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Erbringbarkeit aufgrund der Zerstörung für Mia unmöglich ist. Das führt dazu, dass Mia nicht in Lieferverzug geraten kann.

    In Betracht kommt bei der Unmöglichkeit der Leistung jedoch ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB.

    Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB

    Auch wenn der Anspruch auf die Leistung verjährt ist, kann der Gläubiger die Leistung nicht mehr fordern. Der Schuldner kann deshalb auch nicht in Lieferverzug geraten.

    Die Verjährung bedeutet, dass der Gläubiger, nach Ablauf eines gesetzlich definierten Zeitraums, die Möglichkeit verliert, einen Anspruch geltend zu machen.

    Die regelmäßige Dauer der Verjährungsfrist ist in § 195 BGB geregelt. Demnach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, § 195 BGB. Die Konsequenz der Eintritt der Verjährung ist in § 214 Abs. 1 BGB enthalten:

    Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

    Nichtleistung des Schuldners

    Eine weitere Voraussetzung für den Lieferverzug ist die Nichtleistung des Schuldners.

    Die Nichtleistung ist gegeben, wenn der Schuldner die jeweils geschuldete Leistungshandlung nicht erbracht hat.

    Welche konkrete Leistung der Schuldner erbringen muss, ist abhängig davon, was die Beteiligten vertraglich vereinbart haben. Worin die Leistung besteht, hängt also vom jeweiligen Schuldverhältnis ab.

    Hanna hat mit Elena vereinbart, dass sie ihr eine Kiste Wein im Verlauf des 04.05.2022 nach Hause bringt. Die Leistung besteht also darin, dass Hanna die Kiste Wein an Elena liefert. Zusätzlich ist ein konkretes Datum für die Lieferung bestimmt worden.

    Wenn Hanna die Kiste Wein nicht am 04.05.2022 liefert, hat sie die geschuldete Leistungshandlung nicht erbracht, sodass eine Nichtleistung vorliegt.

    Mahnung durch den Gläubiger

    Der Lieferverzug setzt gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers voraus.

    Eine Mahnung ist eine einseitige, ernsthafte und eindeutige Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.

    Der Schuldner soll durch die Mahnung die Möglichkeit bekommen, die Leistung, wenn auch verspätet, noch zu erbringen. Er soll nicht von den Folgen des Verzugs überrascht werden, sodass die Mahnung auch als Warnung an den Schuldner dient.

    Die Nichtleistung trotz Mahnung führt dazu, dass der Schuldner in Verzug gerät. Hat der Gläubiger den Schuldner also nicht zur Leistung aufgefordert, gerät der Schuldner grundsätzlich nicht in Lieferverzug.

    Wenn der Schuldner dagegen trotz der Mahnung nicht leistet, verletzt er die Pflicht, seine Leistung zu erfüllen. Daher muss der Schuldner nach dem Erhalt der Mahnung eine angemessene Zeit haben, um die Leistung zu erbringen. Diese Zeit umfasst jedoch nur den Zeitraum, den der Schuldner tatsächlich zur Erbringung der Leistung benötigt. Eine darüber hinausgehende Frist wird dem Schuldner nicht gewährt.

    Da Lennart nicht wie geschuldet das Auto von Anna repariert und ihr vorbeibringt, erhält er von ihr eine Mahnung mit der Aufforderung, die Leistung umgehend zu erbringen. Ab dem Zeitpunkt hat Lennart Zeit zur Erbringung der Leistung. Erbringt er die geschuldete Leistung trotz der Mahnung nicht, gerät er in Lieferverzug.

    In Ausnahmefällen kann die Mahnung jedoch entbehrlich sein. Diese Fälle sind in § 286 Abs. 2 BGB enthalten. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn:

    • kalendarisch ein Termin zur Leistung bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
    • von einem vorausgehenden Ereignis an, ein kalendarischer Termin berechnet werden kann (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
    • die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
    • besondere Gründe für den sofortigen Eintritt des Verzugs vorliegen (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB)

    Janina heiratet am 03.05.2022 und hat dazu bei der Konditorin Lea eine Torte bestellt. Vereinbart haben sie, dass die Torte am Vormittag des 03.05.2022 bis 12:00 Uhr geliefert wird, damit sie pünktlich zu der Hochzeitsfeier bei Janina ist.

    Trotz der Vereinbarung liefert Lea die Torte am 03.05.2022 nicht. Janina erklärt keine Mahnung. Dies ist jedoch auch nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich, weil ein kalendarischer Termin bestimmt worden ist. Der Lieferverzug ab dem Zeitpunkt ein, in dem Lea die Leistung nicht erbringt.

    Lieferverzug Rechte

    Wenn sich der Schuldner im Lieferverzug befindet, erfüllt er seine vertraglich vereinbarten Pflichten nicht. Dies hat zur Folge, dass dem Gläubiger Rechte zustehen, falls er aufgrund des Lieferverzugs einen (finanziellen) Schaden erleidet. Welche Rechte das sind, erfährst Du jetzt.

    Lieferverzug Rechte des Käufers

    Wenn die Voraussetzungen des Lieferverzugs vorliegen, kann der Käufer folgende Rechte haben:

    • Anspruch auf Erfüllung
    • Schadensersatz wegen Verzugsschäden §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
    • Schadensersatz wegen Nichtleistung §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB
    • Rücktritt vom Vertrag §§ 323 Abs. 1, 346 BGB

    Grundsätzlich gilt, dass der Käufer weiterhin einen Anspruch auf die Erfüllung der Leistungen aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB hat.

    Schadensersatz bei Lieferverzug

    Wenn sich der Verkäufer im Lieferverzug befindet, ist es für den Käufer möglich, Schadensersatz zu verlangen. Unterschieden wird dabei, ob der Käufer noch Interesse an der Leistung hat, aber einen Verzugsschaden ersetzt bekommen möchte oder ob er die Leistung nicht mehr erhalten möchte. Je nachdem, welches Ziel er verlangt, kann er folgende Arten von Schadensersatz verlangen:

    • Schadensersatz wegen Verzug des Schuldners gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
    • Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

    Schadensersatz wegen Verzugsschaden

    Die Möglichkeit des Schadensersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB bezieht sich auf die Situation, dass der Schuldner sich im Lieferverzug befindet und der Gläubiger aufgrund dieser Tatsache Geld ausgibt, das er ersetzt verlangen kann. Meistens handelt es sich um Fälle, in denen eine Sache zu spät geliefert wird und der Käufer deshalb ersatzweise eine andere Sache kaufen oder mieten muss.

    Um zu einem Geschäftstermin zu gelangen, hat Lina mit Tom vereinbart, dass ihr ein Neuwagen bis zum 10.10.2022 geliefert wird. Die Lieferung bleibt bis zu diesem Termin aus, sodass Lina einen Ersatzwagen mieten muss, um ihren Termin wahrnehmen zu können. Sie möchte dennoch, dass der bestellte Neuwagen, wenn auch später, geliefert wird.

    Die Kosten, die Lina aufgrund der Miete des Ersatzwagens entstanden sind, kann sie gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersetzt verlangen.

    Damit der Schadensersatz für die sogenannten Verzugsschäden verlangt werden kann, müssen zunächst die Voraussetzungen des Lieferverzugs vorliegen, die weiter oben in der Erklärung erläutert wurden. Es muss also ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers vorliegen. Zudem muss eine Mahnung gegeben oder entbehrlich sein. Weiterhin muss der Schuldner den Lieferverzug zu vertreten haben. Aus diesen Voraussetzungen ergibt sich folgendes Schema für den Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB:

    1. Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch1. Wirksamkeit2. Fälligkeit3. Durchsetzbarkeit
    2. Nichtleistung des Schuldners
    3. Mahnung durch den Gläubiger
    4. Entbehrlichkeit der Mahnung
    5. Vertretenmüssen des Schuldners
    6. Schaden

    Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Käufer den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch den Lieferverzug entstanden ist. Der Schuldner muss daher den Schaden ersetzen, den er durch die verspätete Leistung verursacht hat.

    Verschulden Lieferverzug

    Voraussetzung für den Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ist, dass der Schuldner den Lieferverzug verschuldet hat. Dieses Verschulden wird auch als Vertretenmüssen bezeichnet.

    Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB), sodass er für den Schaden haften muss, den er durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursacht hat.

    Wenn gesetzlich oder vertraglich keine andere Haftung bestimmt ist, hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

    Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.

    Vorsätzlich handelt der Schuldner im Fall des Lieferverzugs also dann, wenn er weiß, dass er die geschuldete Sache eigentlich zu dem Zeitpunkt liefern müsste, dieser Pflicht aber bewusst nicht nachkommt.

    Was unter Fahrlässigkeit zu verstehen ist, ist in § 276 Abs. 2 BGB definiert:

    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

    Wenn der Schuldner also beispielsweise nicht dafür sorgt, dass er seine Termine geordnet aufschreibt und deshalb vergisst, dass er eine Sache liefern muss, lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und handelt fahrlässig.

    Dass bei dem Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB das Vertretenmüssen des Schuldners erforderlich ist, ist in § 286 Abs. 4 BGB geregelt:

    Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

    Der Schuldner muss also dafür verantwortlich sein, dass die Sache nicht beziehungsweise zu spät geliefert wird.

    Emelie hat mit Julian vereinbart, dass sie ihm bis zum 06.06.2022 einen Tisch liefert. Allerdings wird am 05.06.2022 in ihrer Schreinerei ein Feuer gelegt, wodurch der Tisch verbrennt und Emelie ihn nicht pünktlich liefern kann. Julian muss einen teureren Tisch als Ersatz mieten und verlangt Schadensersatz. Er möchte dennoch den Tisch von Emelie kaufen, wenn sie ihn erneut hergestellt hat.

    Allerdings ist gem. § 286 Abs. 4 BGB erforderlich, dass die Schuldnerin die Ursache für den Verzug zu vertreten hat. Bei Emelie wurde jedoch ohne ihr Verschulden ein Feuer gelegt, wodurch der Tisch zerstört wurde, sodass sie nicht dafür verantwortlich ist, dass sie nicht pünktlich leisten kann. Sie muss daher keinen Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB leisten.

    Schadensersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

    Wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung hat oder sie für ihn nicht mehr sinnvoll erscheint, kann er Schadensersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB verlangen. Folgende Voraussetzungen müssen dazu vorliegen:

    1. Schuldverhältnis
    2. Leistungsverzögerung
    3. Nichtleistung trotz Fristsetzung1. Fristsetzung2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung
    4. Vertretenmüssen
    5. Schaden

    Der Gläubiger verfolgt in dem Fall nicht mehr das Ziel, dass die vereinbarte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt noch erbracht wird.

    Bella und Finn haben vereinbart, dass sie ihm die für seine Firmenfeier benötigten Getränke liefert. Die Firmenfeier ist am 06.04.2022 und abgesprochen war, dass die Getränke bis spätestens 13:00 Uhr geliefert werden. Auch am Abend des 06.04.2022 sind die Getränke noch nicht bei Finn angekommen, weil Bella einen selbst verschuldeten Autounfall hatte, bei dem alle Glasflaschen zerbrochen sind. Finn muss ersatzweise andere Getränke besorgen, die deutlich teurer sind. Deshalb verlangt er Schadensersatz von Bella, wobei er nach der Firmenfeier kein Interesse mehr an ihrer Lieferung hat.

    Ein Schadensersatzanspruch kommt gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB in Betracht. Aufgrund des Kaufvertrages gem. § 433 BGB liegt ein gegenseitiges Schuldverhältnis vor. Die Pflichtverletzung besteht darin, dass Bella ihre vertragliche Pflicht nicht erfüllt, bis zum 06.04.2022 um 13:00 Uhr die Getränke zu liefern. Allerdings hat Finn keine Frist gesetzt. Diese ist gem. §§ 281 Abs. 3, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, weil ein kalendarischer Termin für die Leistung vereinbart worden ist.

    Finn hat deshalb gegen Bella einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

    Lieferverzug Nachfrist

    Bei dem Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ist eine Fristsetzung erforderlich.

    Die Fristsetzung ist die endgültige und einseitige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen.

    Der Unterschied zur Mahnung ist, dass bei der Fristsetzung ein bestimmter Zeitraum bestimmt werden muss, bis die Leistung endgültig erbracht werden soll. An die Mahnung werden geringere Anforderungen gestellt, sodass es ausreicht, wenn der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auffordert und keinen konkreten Zeitraum zur Leistung bestimmt.

    Damit der Schuldner in Lieferzug gerät, ist gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB eine Mahnung ausreichend. Durch die Mahnung soll der Schuldner sozusagen daran erinnert werden, dass er die Leistung noch erbringen muss. Ab dem Zeitpunkt hat er eine gewisse Zeit, um die erforderliche Leistung nachträglich zu erfüllen.

    Lieferverzug –Rücktritt

    Unter Umständen ist bei einem Lieferverzug der Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer gem. §§ 323 Abs. 1, 346 BGB möglich. Dadurch, dass der Schuldner die Leistung bei dem Lieferverzug nicht vertragsgemäß erbringt, kommt der Rücktritt grundsätzlich in Betracht. Dazu müssen diese Voraussetzungen vorliegen:

    1. Rücktrittserklärung § 349 BGB
    2. Rücktrittsgrund § 323 Abs. 1 BGB1. Gegenseitiger Vertrag2. Nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung3. Fristsetzung
    3. Kein Ausschluss

    Die Rechtsfolgen des Rücktritts findest Du in den §§ 346 ff. BGB. Von dem Kaufvertrag zurückzutreten ist für den Käufer nur dann sinnvoll, wenn er kein Interesse mehr an der Leistung hat. Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, hat er keinen Anspruch mehr auf die Leistung, also auf die Lieferung der Kaufsache.

    Jule hat mit Merle vereinbart, dass Jule ihr für eine Geburtstagsfeier am 05.05.2022 Stehbiertische liefert. Allerdings liefert sie die Tische erst am 15.05.2022. Merle hat nach ihrer Geburtstagsfeier kein Interesse mehr daran, die Stehbiertische geliefert zu bekommen. Sie möchte deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten und fragt sich, inwiefern das möglich ist.

    Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 323 Abs. 1, 346 BGB ist, dass Merle den Rücktritt gem. § 349 BGB erklärt. Weiterhin muss ein Rücktrittsgrund gem. § 323 Abs. 1 BGB vorliegen. Zwischen Merle und Jule wurde ein gegenseitiger Vertrag, ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB, vereinbart. Zudem hat Jule die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, weil sie die Tische, trotz des vereinbarten Liefertermins, zu spät an Merle geliefert hat. Merle hat keine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt. Allerdings ist die Fristsetzung gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich, weil ein bestimmter Termin zur Leistung bestimmt war. Merle und Jule haben vereinbart, dass die Tische bis zum 05.05.2022 geliefert werden sollen, sodass eine kalendarische Terminvereinbarung vorliegt. Weiterhin ist Merle für die verspätete Lieferung durch Jule nicht verantwortlich und der Anspruch auf Leistung ist nicht verjährt, sodass der Rücktritt nicht gem. § 323 Abs. 6 oder § 218 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

    Wenn Merle den Rücktritt erklärt, ist es möglich, von dem Kaufvertrag mit Jule zurückzutreten.

    Lieferverzug Beispiel

    Damit Du Dir den Schadensersatzanspruch wegen des Verzugs des Schuldners besser vorstellen kannst, gibt es hier ein ausführlicheres Beispiel:

    Sarah hat einen Kaufvertrag mit Anton über einen Neuwagen geschlossen, der am 04.07.2022 geliefert werden soll. Sie benötigt den Wagen, um am Abend des 04.07.2022 auf eine Geschäftsreise zu fahren. Dabei ist es wichtig, dass sie dort pünktlich ankommt, um einen Vortrag halten zu können. Am Tag des 04.07.2022 wartet Sarah vergeblich auf die Lieferung des Wagens. Anton hat vergessen, dass der Neuwagen an diesem Tag geliefert werden sollte und ist zu dem Zeitpunkt im Urlaub. Da Sarah am nächsten Tag an dem Vortragsort sein muss, mietet sie ein Ersatzfahrzeug, wodurch Kosten in Höhe von 500 € entstehen. Sie möchte zwar weiterhin, dass Anton ihr den Neuwagen liefert, verlangt jedoch den Schadensersatz für die Kosten für den Mietwagen.

    Ein Schadensersatzanspruch könnte gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB bestehen. Dazu müsste zunächst ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch vorliegen. Anton und Sarah haben vereinbart, dass der Neuwagen von ihr gekauft werden und Anton ihn liefern soll. Daher liegt ein Anspruch auf Leistung vor. Eine Leistung ist ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Vereinbart war der Leistungszeitpunkt des 04.07.2022, sodass der Anspruch ab diesem Zeitpunkt fällig ist. Der Anspruch ist weder unmöglich noch verjährt, sodass er durchsetzbar ist.

    Weiterhin müsste eine Nichtleistung des Schuldners vorliegen. Die Nichtleistung ist gegeben, wenn der Schuldner die jeweils geschuldete Leistungshandlung nicht erbracht hat. Vereinbart war, dass Anton den Neuwagen am 04.07.2022 liefert. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, weil er den Wagen nicht geliefert hat.

    Möglicherweise hätte Sarah eine Mahnung gegenüber Anton aussprechen müssen. Eine Mahnung ist eine einseitige, ernsthafte und eindeutige Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen. Sarah hat Anton nicht zur Leistung aufgefordert. Die Mahnung ist jedoch gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich, wenn kalendarisch ein Termin zur Leistung bestimmt ist. Anton und Sarah haben vereinbart, dass die Leistung am 04.07.2022 erbracht werden soll, sodass eine terminliche Bestimmung vorliegt. Es liegt also ein Lieferverzug durch Anton vor.

    Erforderlich ist, dass der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat. Anton hat gem. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er den Wagen absichtlich nicht geliefert hat, da er den Liefertermin lediglich vergessen hat. Dadurch hat er die für ihn im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hätte sich als Verkäufer den Termin notieren und den Wagen an dem Termin liefern müssen. Daher handelte er gem. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig und hat die Nichtleistung zu vertreten.

    Ein Schaden ist dadurch entstanden, dass Sarah 500 € mehr für den Ersatzwagen zahlen musste und nicht wie geplant mit ihrem Neuwagen zu dem geschäftlichen Termin fahren konnte.

    Sarah hat somit gegen Anton einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € wegen des Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

    Lieferverzug Preisminderung

    Bei einem Lieferverzug hat der Käufer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Preisminderung. Es kann jedoch vorkommen, dass der Verkäufer eine Preisminderung als mögliche Entschuldigung für die verspätete Leistung anbietet. Dies geschieht jedoch aus Kulanz und nicht wegen einer gesetzlichen Verpflichtung.

    Lieferverzögerung – Das Wichtigste

    • Lieferverzug – Schuldner gerät in Verzug, wenn er nach Fälligkeit der Leistung trotz einer Mahnung des Gläubigers nicht leistet.
    • Lieferverzug = Schuldnerverzug
    • Schuldner – derjenige, der dem Gläubiger eine Leistung schuldet.
    • Schuldverhältnis – Schuldner ist dazu verpflichtet, einer anderen Person eine Leistung zu erbringen (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB).
    • Gläubiger – Person, die von dem Schuldner eine Leistung aus dem Schuldverhältnis fordern kann.
    • Voraussetzungen Lieferverzug:
      1. Anspruch auf Leistung
      2. Fälligkeit der Leistung
      3. Durchsetzbarer Anspruch
      4. Nichtleistung des Schuldners
      5. Mahnung durch den Gläubiger
    • Fälligkeit – Leistung ist ab dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

    • Durchsetzbarkeit – Anspruch ist durchsetzbar, wenn keine Einreden vorliegen, wodurch der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht hat.

    • Mahnung – einseitige, ernsthafte und eindeutige Aufforderung durch den Gläubiger an den Schuldner, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.

    • Rechte des Gläubigers bei Lieferverzug:

      • Anspruch auf Erfüllung
      • Schadensersatz wegen Verzugsschäden §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
      • Schadensersatz wegen Nichtleistung §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB
      • Rücktritt vom Vertrag §§ 323 Abs. 1, 346 BGB

    Nachweise

    1. Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich (2022). Allgemeines Schuldrecht. Verlag C.H. Beck oHG. 46. Auflage.
    2. Schulze, Reiner (2022). Bürgerliches Gesetzbuch. Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. 11. Auflage.
    3. Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan (2021). Schuldrecht I Allgemeiner Teil. Ein Studienbuch. Verlag C.H. Beck oHG. 22. Auflage.
    4. Westermann, Harm Peter/Bydlinski, Peter/Arnold, Stefan (2020). BGB – Schuldrecht Allgemeiner Teil. Verlag C.F. Müller GmbH. 9. Auflage.
    5. Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina (2022). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 2. Verlag C.H. Beck oHG. 9. Auflage.
    6. Petersen, Jens (2019). Examens-Repetitorium Allgemeines Schuldrecht. Verlag C.F. Müller GmbH. 9. Auflage.
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Lieferverzug

    Was ist eine angemessene Nachfrist bei Lieferverzug?

    Die bei einem Lieferverzug notwendige Mahnung erforert keine Setzung einer bestimmten Frist. Durch die Mahnung hat der Schuldner Zeit, die Leistung nachzuholen.

    Welche Rechte hat man bei Lieferverzug?

    In Betracht kommen diese Rechte:

    • Anspruch auf Erfüllung
    • Schadensersatz wegen Verzugsschäden gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
    • Schadensersatz wegen Nichtleistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB
    • Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 323 Abs. 1, 346 BGB

    Kann man bei Lieferverzug vom Kaufvertrag zurücktreten?

    Ja, unter Umständen ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 323 Abs. 1, 346 BGB möglich.

    Welche Arten von Lieferverzug gibt es?

    Es gibt die Art von Lieferverzug, dass der Schuldner in Verzug gerät, wenn er nach Fälligkeit der Leistung trotz einer Mahnung des Gläubigers nicht leistet.

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