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Im Zusammenhang mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht, mit den verschiedenen Unternehmensformen oder mit der Gründung einer Gesellschaft wirst Du vielleicht schon einmal etwas von dem Handelsregister gehört haben.
In dieser Erklärung erfährst Du, was genau unter dem Handelsregister zu verstehen ist, welche Funktion es hat, was darin veröffentlicht wird, welchen Inhalt es aufweist, wie es gegliedert ist, wie die Eintragung abläuft und wer sich verpflichtend in das Handelsregister eintragen lassen muss.
Bei dem Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, in das bestimmte Personen und Unternehmen eingetragen werden müssen.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das die Aufgabe hat, wichtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse des kaufmännischen Unternehmens für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Regelungen zum Handelsgesetzbuch findest Du in den §§ 8 bis 16 Handelsgesetzbuch (HGB). Im Wesentlichen soll durch das Handelsregister Sicherheit im Handelsverkehr geschaffen werden. Zusätzlich kommt dem Handelsregister eine Schutz-, Beweis- und Kontrollfunktion in Bezug auf die eingetragenen Tatsachen zu.
In dem Handelsregister werden Kaufleute und Unternehmen aus einer bestimmten Region aufgelistet. Es enthält zusätzlich Informationen über die Firma, den Firmensitz, die Rechtsform und das Kapital des Unternehmens.
Wichtige Merkmale des Handelsregisters sind zusammenfassend:
Durch das Handelsregister werden verschiedene Funktionen verfolgt. Insgesamt soll der Handels- und Geschäftsverkehr durch das Handelsregister sicherer und transparenter werden. Durch die öffentliche Zugänglichkeit hat jeder die Möglichkeit, sich vor Abschluss eines umfangreichen Rechtsgeschäfts mit einem Unternehmen über den Geschäftspartner zu informieren.
Auch für die Kaufleute und Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, hat das Register Vorteile und eine wichtige Funktion. Durch den Verweis auf den Eintrag im Handelsregister können sie bei ihren Geschäftspartnern ein höheres Ansehen erreichen und ihre Geschäfte legitimieren. Außerdem wird durch die Eintragung in das Handelsregister der jeweilige Firmenname geschützt. Die eingetragenen Firmennamen müssen sich eindeutig voneinander abgrenzen.
Abgesehen von diesen allgemeinen Funktionen, werden durch das Handelsregister diese vier Funktionen verfolgt:
Funktion | Bedeutung |
Publizitätsfunktion (Vertrauensschutz) |
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Kontrollfunktion |
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Publikationsfunktion |
|
Beweisfunktion |
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Durch das Handelsregister können bestimmte Informationen bei Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften einfach nachgeprüft und es kann sich darauf verlassen werden, dass die Angaben im Handelsregister der Wahrheit entsprechen. Dadurch wird die Rechtssicherheit im allgemeinen Geschäftsverkehr geschützt.
Liana möchte ein Bauunternehmen damit beauftragen, einen Unterstand in ihrem Garten zu errichten. Um sich abzusichern, verlangt sie, dass das Unternehmen nachweist, dass es im Handelsregister eingetragen ist. Da es sich bei dem Bauunternehmen um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt, muss es in das Handelsregister eingetragen werden, § 7 Abs. 1 GmbHG. Aufgrund der öffentlichen Einsehbarkeit des Handelsregisters kann Liana selbst überprüfen, dass das Bauunternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
Damit jeder Einzelne auf den Inhalt des Handelsregisters zugreifen kann, wird dieser veröffentlicht. Dadurch wird für mehr Transparenz im Geschäftsverkehr gesorgt und jeder kann nachprüfen, welche Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind. Die aktuellen Eintragungen in das Handelsregister werden online veröffentlicht und sind öffentlich abrufbar.
Unter anderem werden folgende Informationen als Handelsregistereintragung veröffentlicht:
In Deutschland wird bereits seit dem Jahr 1820 ein Handelsregister geführt. Zunächst wurde es ausschließlich für die Kaufleute in Berlin geführt, ab dem Jahr 1861 wurde es allerdings auch zum bundesweiten Register ausgeweitet. Das Handelsregister wird weiterhin von den Amtsgerichten in den Regionen von Deutschland verwaltet.
Das Amtsgericht gehört zur ersten Instanz der ordentlichen Gerichte, bei denen Straf- und Zivilsachen entschieden werden.
Neben den Gerichtsentscheidungen werden in den einzelnen Amtsgerichten die Register geführt. Dazu gehört auch das Handelsregister.
Das Handelsregister wird seit dem Jahr 2007, aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie, elektronisch geführt, § 8b Abs. 1 HGB. Das bedeutet, dass die Eintragung durch die Unternehmen und Kaufleute und die Auskunft von Informationen und Dokumenten durch elektronische Informations- und Kommunikationssysteme erfolgt.
Ein Auszug aus dem Handelsregister kann online ohne weitere Begründung angefordert werden.
Ein Handelsregisterauszug enthält die relevanten Angaben über ein bestimmtes Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
Diese Informationen sind unter anderem:
Es kann zwischen einem einfachen und einem amtlich beglaubigten Handelsregisterauszug unterschieden werden. Ein amtlich beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister ist in bestimmten Situationen notwendig, aber auch deutlich teurer als ein einfacher Auszug.
Der Handelsregisterauszug wird von den Unternehmen benötigt, um die Gewerbeanmeldung durchzuführen und um nachweisen zu können, dass sie im Register eingetragen sind.
Aufgrund des Grundsatzes, dass das Handelsregister öffentlich einsehbar sein und der Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Publizitätsfunktion dienen soll, kann das Handelsregister von jedem problemlos eingesehen werden. Auf die von den Amtsgerichten geführte elektronische Datenbank des Handelsregisters kann jeder zugreifen. Dass das Handelsregister öffentlich und von jedem eingesehen werden können muss, wird auch in § 9 Abs. 1 S. 1 HGB deutlich. Dort heißt es:
Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet.
Die Informationen im Handelsregister sind daher durch eine Suchanfrage online einsehbar.
Es gibt grundsätzliche Angaben, die das Handelsregister in jedem Bundesland enthält. Der Inhalt des Handelsregisters gibt Aufschluss über folgende Informationen:
Das Handelsregister beinhaltet also alle wichtigen Informationen über das jeweilige Unternehmen. Was genau in das Handelsregister eingetragen werden muss, ergibt sich aus den speziellen Vorschriften in den jeweiligen Gesetzen der Rechtsformen (GmbHG, AktG) und dem Handelsgesetzbuch.
Es können jedoch auch nicht alle beliebigen Informationen eingetragen werden, sondern nur solche, die für den Handelsverkehr rechtserheblich sind. Diese Informationen werden als eintragungsfähige Tatsachen bezeichnet. Nicht eintragungsfähige Tatsachen sind beispielsweise:
Aus § 8 Abs. 1 GmbHG ergibt sich, was die Anmeldung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für die Eintragung im Handelsregister enthalten muss.
Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1. der Gesellschaftsvertrag [...],
2. die Legitimation der Geschäftsführer [...],
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene [...] Liste der Gesellschafter [...].
Neben diesen speziell vorgeschriebenen Informationen muss die Anmeldung zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister die oben genannten allgemeinen Angaben enthalten.
Das Handelsregister ist in einer bestimmten Form aufgeteilt und gegliedert. Der Inhalt des Handelsregisters teilt sich in zwei Abteilungen auf:
Abgekürzt werden diese Abteilungen mit HRA und HRB. Diese Abkürzungen stehen für Handelsregisterabteilung A und B. Diese Angaben enthalten folgende unterschiedlichen Abteilungen:
Abteilung A (HRA) | Abteilung B (HRB) |
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Die Aufteilung erfolgt also anhand der verschiedenen Rechtsformen, die die Unternehmen innehaben.
Wenn Du mehr über die unterschiedlichen Unternehmensformen erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärungen zu den Rechtsformen ansehen.
Damit die eingetragenen Gesellschaften deutlich voneinander abgegrenzt werden können und eine zugewiesene Bezeichnung haben, wird von jedem Amtsgericht eine fortlaufende Nummer an jede Eintragung vergeben. Dies ist die Handelsregisternummer. Damit die Eintragung in das Handelsregister zweifellos identifiziert werden kann, sind diese Angaben erforderlich:
Die Bau-GmbH ist im Handelsregister eingetragen und wird in dieser Form bezeichnet:
Amtsgericht Bonn HRB 2135
Bei der Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister ist eine Gesellschafterliste erforderlich.
Eine Gesellschafterliste ist ein Dokument, das bei der Anmeldung der GmbH in das Handelsregister einzureichen ist und Auskunft über die Gesellschafter*innen und deren Gesellschaftsanteile gibt.
In der Gesellschafterliste findest Du also die Informationen darüber, wer Anteile an der GmbH hat und wer prozentual wie viele Anteile innehat.
Die Anlegung einer Gesellschafterliste ist gem. § 40 GmbHG erforderlich. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbH muss die Gesellschafterliste diese Angaben enthalten:
Diese Informationen müssen über jeden Gesellschafter der GmbH angegeben werden. Die Gesellschafterliste muss von dem Geschäftsführer der GmbH unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unterschrieben zum Handelsregister eingereicht werden. Da die Gesellschafterliste im Handelsregister enthalten ist, kann jeder auf sie zugreifen und sie einsehen.
Die Unternehmen müssen die Eintragung in das Handelsregister bei dem zuständigen Gericht anmelden. Die Anmeldung für die Eintragung in das Handelsregister muss notariell beurkundet werden. Das bedeutet, dass sich das Unternehmen an einen Notar wenden muss, der die notwendigen Formalitäten für eine Eintragung in das Handelsregister übernimmt.
Die Anmeldung zu der Eintragung in das Handelsregister muss die gesetzlich vorgesehenen Angaben beinhalten.
Für einige Rechtsformen ist es verpflichtend, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Andere Unternehmen können sich freiwillig eintragen lassen. Nachfolgende Unternehmen oder Personen müssen sich in das Handelsregister eintragen lassen:
In Bezug auf die Rechtsformen GmbH, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft, OHG und KG gibt es eigene Erklärungen, die Du Dir durchlesen kannst.
Kleingewerbebetriebe können teilweise selbst entscheiden, ob sie sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Ein Kleingewerbebetrieb ist ein Unternehmen, das als Gewerbe im geringen Umfang handelt und daher keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
Ausschlaggebend für die Eintragungspflicht ist die wirtschaftliche Lage des Kleingewerbebetriebs. Macht ein Kleingewerbebetrieb einen hohen Umsatz und ähnelt die Geschäftsführung dem eines eintragungspflichtigen Unternehmens, muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen.
Der Kleingewerbebetrieb kann in Form eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt werden. Entscheidet sich ein Kleingewerbebetrieb für eine Eintragung, wird dem Firmennamen die Abkürzung e.Kfm. (eingetragener Kaufmann), e.Kfr. (eingetragene Kauffrau) oder e.K. beigefügt.
Anna und Max wollen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Sie lassen den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden und melden die GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist gem. § 7 Abs. 1 GmbHG notwendig. Ab dem Zeitpunkt, an dem die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird, besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, § 11 Abs. 1 GmbHG.
Die Unternehmen müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Dies geschieht in elektronischer Form bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss von dem Geschäftsführer beziehungsweise Kaufmann unterschrieben und durch einen Notar beglaubigt werden. Die Anmeldung für die Eintragung in das Handelsregister muss zudem alle gesetzlich vorgesehenen Inhalte aufweisen.
Um sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, muss ein bestimmter Betrag gezahlt werden. Je nachdem, welche Rechtsform gewählt wird und wie groß das Unternehmen ist, können sich die Kosten für die Eintragung in das Handelsregister unterscheiden. Sowohl die Anmeldung in das Handelsregister selbst als auch die notarielle Beurkundung und die Unterstützung durch den Notar verursachen Gebühren. Auch für die Erstellung einer Gesellschafterliste wird von dem Notar eine Gebühr verlangt.
Regelmäßig belaufen sich die Kosten bei einer Anmeldung zur Eintragung eines Einzelunternehmers auf 200 bis 300 €. Bei größeren Unternehmen kann mit ca. 700 € für die Anmeldung gerechnet werden.
Transparenz im Geschäftsverkehr durch öffentliche Einsichtnahme.
Handelsregisterauszug – enthält relevante Angaben über ein bestimmtes Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist.
Eintragungsfähige Tatsachen sind z. B.: Rechtsform, Firmenname, Firmensitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Niederlassung.
Der Handelsregisterauszug kann kostenlos online beantragt werden.
Der Handelsregisterauszug beinhaltet die wichtigsten Informationen über das Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind.
Die Eintragungen im Handelsregister sind online für jeden öffentlich zu finden.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das die Aufgabe hat, wichtige Tatsachen und Rechtsverhältnis des kaufmännischen Handelsverkehrs für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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