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Du wirst in dieser Erklärung erfahren, was ein Dienstvertrag überhaupt ist, wie dieser zustande kommt, wie Du ihn von anderen Verträgen unterscheiden kannst, welche Pflichten die*den Dienstverpflichtete*n und die*den Dienstberechtigte*n treffen und wie das Dienstverhältnis beendet werden kann.
Dienstvertrag – Definition
Vielleicht fragst Du Dich, was ein Dienstvertrag ist und wie er zustande kommen kann. Die Regelungen zum Dienstvertrag findest Du in den §§ 611-630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die*der Dienstverpflichtete zu einer Leistung des versprochenen Dienstes und der*die Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 611 Abs. 1 BGB.
Die Parteien des Dienstvertrags sind der*die Dienstverpflichtete und der*die Dienstberechtigte. Der*die Dienstverpflichtete schuldet dem*der Dienstberechtigten die Leistung des versprochenen Dienstes. Der*die Dienstberechtigte muss dem*der Dienstverpflichteten die Vergütung zahlen, die sie vereinbart haben. Bedeutsam für den Dienstvertrag ist also die Leistung von Diensten gegen Bezahlung.
Beispiel:
Einige Beispiele für Dienstverträge sind:
der Arbeitsvertrag
der Vertrag mit freien Mitarbeiter*innen
der Behandlungsvertrag
der Mandatsvertrag
der Mobilfunkvertrag
der Telekommunikationsvertrag
die Verträge zur Software-Nutzung
der Schülernachhilfevertrag
Der Arbeitsvertrag und der Behandlungsvertrag sind besondere Arten des Dienstvertrags, für die speziellere Regelungen gelten.
Da der Dienstvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, kommt er durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene, Willenserklärungen zustande. Damit ein Dienstvertrag zustande kommt, müssen sich der*die Dienstverpflichtete und der*die Dienstberechtigte darüber einig sein, dass der*die Dienstverpflichtete bestimmte Dienste leistet und der*die Dienstberechtigte ihm oder ihr dafür eine Vergütung zahlt.
Die Nachhilfelehrerin Carla und die Studentin Hanna vereinbaren, dass Carla Hanna Nachhilfe in den Fächern Chemie und Biologie gibt. Sie einigen sich, dass Hanna dafür 15 € pro Stunde an Carla zahlt. Durch diese vertragliche Vereinbarung haben sie einen Dienstvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB geschlossen. Die Dienstverpflichtete Carla muss als Leistung die Nachhilfestunden in den vereinbarten Fächern erbringen. Im Gegenzug muss Hanna als Dienstberechtigte die vereinbarten 15 € pro Nachhilfestunde zahlen.
Bei dem Dienstvertrag ist nicht ein Erfolg, wie die Zusage eine bestimmte Note zu erreichen, vereinbart, sondern lediglich die Erbringung der Dienstleistung in Form der Nachhilfestunden.
Die Dienstleistung innerhalb des Dienstvertrags
Die Dienstleistung kann je nach Vereinbarung unterschiedlich aussehen und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht näher definiert.
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. - § 611 Abs. 2 BGB.
Eine Dienstleistung kann also in vielen unterschiedlichen Formen bestehen. Es kann sich um einmalige oder auf Dauer angelegte Tätigkeiten handeln. Außerdem kann die Dienstleistung eigenverantwortlich, aufgrund besonderer Fachkenntnisse, oder unselbstständig erbracht werden.
Dabei solltest Du daran denken, dass allein die Leistungshandlung von dem*der Dienstverpflichteten geschuldet ist und nicht der Erfolg.
Wie Du weiter oben schon im Beispiel sehen kannst, schuldet der*die Nachhilfelehrer*in den Unterricht und die Wissensvermittlung, aber nicht den Lernerfolg.
Ein weiteres Beispiel ist der*die Telekommunikationsanbieter*in, der oder die zwar die Einwahlmöglichkeit in das Telefonnetz schuldet, aber nicht die konkrete Netzeinwahl. Das liegt daran, dass der Erfolg der Netzeinwahl von weiteren Voraussetzungen, wie der Netzauslastung, abhängig ist.
Die Vergütung innerhalb des Dienstvertrags
Der*die Dienstberechtigte muss dem*der Dienstverpflichteten als Gegenleistung für die Dienstleistung eine Vergütung zahlen, § 611 Abs. 1 BGB. In den meisten Fällen besteht die Vergütung in einer Geldzahlung.
Als Vergütung kann auch eine andere Leistung vereinbart werden. Bei gewerblichen Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt in Form einer Geldleistung zu entrichten, § 107 Abs. 1 GewO.
Die Höhe der Vergütung wird normalerweise vertraglich vereinbart. Wurde dies nicht getan, gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, § 612 Abs. 1 BGB. Außerdem gilt für die Höhe der Vergütung in dem Fall die Regelung des § 612 Abs. 2 BGB.
Es kann vereinbart sein, dass der*die Dienstverpflichtete die Vergütung als Zeitlohn, also pro Stunde, oder als Stücklohn erhält. Zudem bekommt der*die Dienstverpflichtete den Lohn erst nach der Leistung, § 614 S. 1 BGB. Der*die Dienstverpflichtete muss also erst die Dienstleistung erbringen und erhält erst dann das dafür vereinbarte Geld.
Tom möchte eine Reitstunde bei der Reitlehrerin Johanna nehmen. Deshalb vereinbaren sie, dass Johanna Tom eine Reitstunde gibt und Tom dafür 20 € bezahlt. Die Reitstunde ist eine Dienstleistung, weil sie darauf ausgerichtet ist, dass Tom das Reiten grundsätzlich und bestimmte Reittechniken vermittelt bekommt. Sie ist nicht auf einen bestimmten Erfolg, sondern auf die Wissensvermittlung durch die Reitlehrerin gerichtet. Für die Vergütung ist vereinbart, dass Tom pro Reitstunde Geld bezahlt. Er muss die 20 € also erst nach der Reitstunde bezahlen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Inhalt und Form des Dienstvertrags
Ein Dienstvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Es gelten also gesetzlich keine Formvorschriften. Allerdings ist es auch nicht unüblich, dass Dienstverträge schriftlich geschlossen werden. Insbesondere für den Fall, dass es zu einem Rechtsstreit kommt, ist ein schriftlicher Dienstvertrag für die Nachweisbarkeit hilfreich.
Ein schriftlicher Dienstvertrag kann folgende Punkte enthalten:
die Art und der Umfang der Dienstleistung
die Vergütung
den Zeitpunkt und die Dauer der Leistung der Dienste
der Erfüllungsort der Dienstleistung
die Haftung der Parteien
die Möglichkeit zur Kündigung
sonstige Vereinbarungen
Falls der Dienstvertrag schriftlich geschlossen wird, sollte er von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.
Abgrenzung des Dienstvertrags
Neben dem Werkvertrag, Mietvertrag oder Kaufvertrag, ist der Dienstvertrag einer der häufigsten Verträge. Daher muss er von den anderen Vertragsformen abgegrenzt werden.
Bei einem Dienstvertrag ist der*die Dienstverpflichtete zu der reinen Tätigkeit verpflichtet und muss gerade nicht einen bestimmten Erfolg herbeiführen. Der*die Dienstverpflichtete ist dazu verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Dienstleistung zu erbringen und sich dabei um möglichst gute Ergebnisse zu bemühen. Es wird also die Arbeitsleistung als solche geschuldet.
Unterschied Werkvertrag – Dienstvertrag
Die Abgrenzung des Dienstvertrags zum Werkvertrag kann je nachdem, was vereinbart wurde, zu Schwierigkeiten führen. Auf den ersten Blick ähneln sich die beiden Vertragsformen. Allerdings gibt es wichtige Unterschiede. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der*die Unternehmer*in zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Das Ziel des Werkvertrags ist, dass ein Werk hergestellt oder verändert wird oder die Herbeiführung der Leistung durch Arbeit oder Dienstleistung, § 631 Abs. 2 BGB. Im Gegensatz dazu wird bei einem Dienstvertrag kein Leistungserfolg versprochen.
Der Dienstvertrag ist darauf gerichtet, dass der*die Dienstverpflichtete die vereinbarte Dienstleistung ausführt.
Ein weiterer Unterschied ist, dass der*die Unternehmer*in das Werk mangelfrei erstellen und daher das Risiko für die Mangelfreiheit des Werks übernehmen muss. Bei einem Dienstvertrag muss der*die Dienstverpflichtete die Dienstleistung ausführen und ist nicht für die Mangelfreiheit des Erfolgs verantwortlich. Weiterhin erhält der*die Dienstverpflichtete die Vergütung auch dann, wenn der bezweckte Erfolg der Dienstleistung nicht eintritt. Der*die Unternehmer*in erhält die Vergütung nur dann, wenn das Werk mangelfrei hergestellt wurde.
Werkvertrag | Dienstvertrag |
Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Werkes | Verpflichtung zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistung |
Herstellung eines mangelfreien Werkes | Ausführung der Dienstleistung ohne Verpflichtung zur Mangelfreiheit |
Zahlung der Vergütung nur, wenn das Werk mangelfrei ist | Zahlung der Vergütung nach vereinbarten Zeitraum (unabhängig vom Erfolg der Leistung) |
Bei Schlechtleistung: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz | Bei Schlechtleistung: Schadensersatz |
Chris vereinbart mit der Rechtsanwältin Alissa, dass sie ihn vor Gericht vertritt. Dafür soll sie eine angemessene Vergütung erhalten. Chris erwartet, dass er durch die Rechtsanwältin vor Gericht gewinnen wird. Dies hat er nicht vertraglich vereinbart oder mit Alissa besprochen.
Du könntest Dir die Frage stellen, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt, da Chris mit der Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs rechnet. Allerdings wird bei einem Mandatsvertrag nicht der konkrete Erfolg des Obsiegens vor Gericht vereinbart. Stattdessen werden die Vertretung und Beratung vor Gericht geschuldet. Der Erfolg, den sich Chris erhofft, kann nicht Gegenstand des Vertrags sein, weil er von vielen weiteren Umständen, wie dem streitigen Rechtsverhältnis, abhängt.
Daher handelt es sich um einen Dienstvertrag und Alissa wird für die Leistungshandlung bezahlt, nicht für die Herstellung eines bestimmten Erfolgs.
Unterschied Auftrag – Dienstvertrag
Der Dienstvertrag muss auch zu einem Auftrag abgegrenzt werden.
Durch den Auftrag ist der*die Auftragnehmer*in verpflichtet, ein von dem*der Auftraggeber*in übertragenes Geschäft unentgeltlich auszuführen, § 662 BGB.
Wie Du vielleicht bemerkt hast, ist ein Merkmal des Auftrags, dass er unentgeltlich ist. Im Gegensatz dazu ist ein Dienstvertrag immer mit einer Vergütung verbunden, also entgeltlich.
Unterschied Dienstvertrag – Arbeitsvertrag
Du kannst einen Dienstvertrag entweder einem freien Dienstvertrag oder einem Arbeitsvertrag zuordnen. Die Zuordnung ist davon abhängig, ob der im Rahmen des Dienstvertrags zu leistende Dienst selbstständig oder nicht selbstständig ausgeführt wird.
Freier Dienstvertrag
Freie Dienstverträge kannst Du daran erkennen, dass der*die Dienstverpflichtete die Dienstleistung selbstständig ausführt und frei entscheidet, auf welche Art und Weise und wann sie die Dienstleistung erbringt.
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn der*die Dienstverpflichtete die Dienstleistung selbstständig und eigenverantwortlich ausführt.
Der*die Dienstverpflichtete ist gegenüber dem*der Dienstberechtigten unabhängiger und selbstbestimmter.
Beispiele für einen freien Dienstvertrag sind Verträge zwischen Rechtsanwält*innen und Mandant*innen, zwischen Ärzt*innen und Patient*innen oder zwischen Nachhilfelehrer*innen und Nachhilfeschüler*innen.
Arbeitsvertrag
Eine besondere Form des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag, der in § 611a BGB geregelt ist.
Der Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der*die Arbeitnehmer*in Dienste von gewisser Dauer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dem*der Dienstberechtigten erbringt.
Bei einem Arbeitsvertrag ist das Besondere, dass der*die Arbeitgeber*in deutlich mehr Pflichten und Rechte gegenüber dem*der Arbeitnehmer*in hat. Der*die Arbeitnehmer*in ist dabei weisungsgebunden und abhängig von dem*der Arbeitnehmer*in. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen, § 611a Abs. 1 BGB. Auch bezüglich des Kündigungsrechts und der weiteren Rechte und Pflichten der Beteiligten unterscheidet sich ein Arbeitsvertrag von einem allgemeinen Dienstvertrag.
Für Arbeitsverträge gelten neben dem § 611a BGB weitere Gesetze zur Regelung des Arbeitsverhältnisses und der Rechte und Pflichten des*der Arbeitgeber*in und des*der Arbeitnehmer*in. Dazu gehören:
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- die Gewerbeordnung (GewO)
- das Mindestlohngesetz (MiLoG)
- das Tarifvertragsgesetz (TVG)
- das Bundesurlaubsgesetz (BurlG)
- das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
Dienstvertrag – Pflichten des*der Dienstverpflichteten
Der*die Dienstverpflichtete muss gegenüber dem*der Dienstbesteller*in bestimmte Pflichten einhalten. Die Hauptleistungspflicht ist die Dienstleistung. Daneben treffen den*die Dienstverpflichtete weitere Nebenpflichten und Schutzpflichten.
Pflicht zur Dienstleistung
Der*die Dienstverpflichtete ist vertraglich dazu verpflichtet, die Dienstleistung zu erbringen, § 611 Abs. 1 BGB. Welche Dienstleistung genau erbracht werden muss, richtet sich danach, was die Beteiligten vertraglich vereinbart haben.
Wenn es sich bei der Dienstleistung um ein Arbeitsverhältnis handelt, kann die Ausgestaltung der Dienstleistung durch den*die Arbeitgeber*in konkretisiert werden. Dazu kann der*die Arbeitgeber*in das Weisungs- oder Direktionsrecht gem. § 611a Abs. 1 S. 1, 2 BGB, § 106 GewO nutzen. Das Direktionsrecht ermöglicht, dass die Arbeitsanweisungen besser an die jeweiligen Situationen angepasst werden können.
Fabio arbeitet in einem Supermarkt normalerweise an der Kasse. Die Arbeitgeberin Elena braucht jedoch Verstärkung bei dem Einräumen der Regale. Sie kann ihr Direktionsrecht nutzen, um Fabio anzuweisen, die Regale einzuräumen, obwohl er häufiger die Kasse bedient.
Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten im Dienstvertrag
Auch für den Dienstvertrag gilt, dass sich die Beteiligten so verhalten, dass sie Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils nehmen, § 241 Abs. 2 BGB. Außerdem müssen sie sich an das Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB halten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. - § 242 BGB.
Das heißt, dass sich der*die Dienstverpflichtete etwa zuverlässig, aufrichtig und rücksichtsvoll verhalten muss.
Insbesondere bei dem Dienstvertrag sind diese Nebenpflichten von hoher Bedeutung, weil die Vertragsverbindung meistens über einen längeren Zeitraum besteht.
Annika und Lena haben einen Dienstvertrag vereinbart. Dieser beinhaltet, dass Annika Lena das Klavierspielen beibringen soll und die Unterrichtsstunden bei Lena stattfinden. Bei einer Unterrichtsstunde, stößt Annika versehentlich eine Vase um, die im Flur der Wohnung von Lena steht.
Durch die Zerstörung der Vase, verletzt Annika keine Pflicht, die unmittelbar mit den Musikstunden im Zusammenhang steht. Stattdessen handelt es sich um eine Nebenpflichtverletzung, weil sie die Vase von Lena umgestoßen hat. Sie wäre gem. § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen von Lena verpflichtet gewesen.
Aufgrund der Nebenpflichtverletzung von Annika kann Lena von ihr Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verlangen.
Dienstvertrag – Pflichten des Dienstberechtigten
Dadurch, dass der Dienstvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, muss auch der*die Dienstberechtigte bestimmten Pflichten nachkommen. Im Mittelpunkt steht dabei die Pflicht zur Zahlung der Vergütung.
Pflicht zur Zahlung der Vergütung
Bei einem Dienstvertrag ist der*die Dienstberechtigte dazu verpflichtet, dem*der Dienstverpflichteten eine Vergütung zu zahlen, §§ 611 Abs. 1 BGB, 611a Abs. 2 BGB. Über die Höhe der Vergütung und den Auszahlungszeitpunkt können sich die Beteiligten vertraglich einigen. Wenn sie sich nicht vertraglich geeinigt haben, gelten die Vorschriften des § 612 BGB.
Vergütungspflicht ohne Dienstleistung Aber was passiert, wenn der*die Dienstverpflichtete die Dienstleistung nicht erbringen kann? Allgemein gilt, dass der*die Vertragspartner*in bei einem gegenseitigen Vertrag die Leistung nicht erbringen muss, wenn der*die andere Beteiligte nicht leistet oder nicht leisten kann, §§ 320, 236 Abs. 1 BGB. Beispielsweise muss der*die Käufer*in bei einem Kaufvertrag den Kaufpreis nicht bezahlen, wenn der*die Verkäufer*in die Kaufsache nicht übergibt.
Von dieser Regelung werden bei einem Dienstvertrag allerdings Ausnahmen gemacht.
Annahmeverzug des*der Dienstberechtigten
Wenn der*die Dienstberechtigte die Dienstleistung des*der Dienstverpflichteten nicht annimmt, gerät sie in Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB. In dem Fall muss der*die Dienstberechtigte dem*der Dienstverpflichteten die vereinbarte Vergütung zahlen, ohne dass die Dienstleistung ausgeführt wurde, § 615 S. 1 BGB.
Mark gibt Esther Nachhilfestunden. Eines Tages kommt Esther nicht wie vereinbart zu der Nachhilfestunde. Dadurch befindet sich Esther im Annahmeverzug. Mark kann deshalb die vereinbarte Vergütung von Esther für die Nachhilfestunde verlangen, § 615 S. 1 BGB.
Betriebsstörung
Bei einer Betriebsstörung muss der*die Dienstberechtigte die vereinbarte Vergütung auch zahlen, wenn die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, § 615 S. 3 BGB.
Eine Betriebsstörung ist ein unerwartet eintretendes Ereignis, das den Arbeitsablauf be- oder verhindert.
Aufgrund eines kompletten Ausfalls der Stromversorgung kann Timo nicht seiner Pflicht zur Dienstleistung nachkommen. Für diese Zeit wird er trotz Nichtarbeit bezahlt.
Persönliche Verhinderung und Krankheit
Wenn der*die Dienstverpflichtete aufgrund einer persönlichen Verhinderung, ohne eigenes Verschulden, die Dienstleistung nicht erbringen kann, wird trotzdem die Vergütung gezahlt, § 616 S. 1 BGB.
Alena hatte einen Autounfall, bei dem sie selbst keine Schuld trifft, sondern den*die andere*n Autofahrer*in. Aufgrund des Unfalls kann sie nicht arbeiten und ist krankgeschrieben. Wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ krankgeschrieben ist, erhält sie weiterhin die vereinbarte Vergütung.
Unter einer verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit werden meistens wenige Tage oder Wochen verstanden.
In diesen Ausnahmefällen erhält der*die Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung, ohne dass sie oder er der Dienstleistung nachgekommen ist.
Dienstvertrag – Folgen einer Pflichtverletzung
Sowohl die*den Dienstverpflichtete*n, als auch die*den Dienstberechtigte*n müssen für Pflichtverletzungen einstehen.
Die Pflichtverletzung ist entweder eine Nicht- oder Schlechtleistung. Das heißt, dass der/diejenige entweder gar nicht leistet (Nichtleistung) oder mangelhaft leistet (Schlechtleistung).
Folgen einer Pflichtverletzung des Dienstverpflichteten
Bei einer Pflichtverletzung des*der Dienstverpflichteten hat der*die Dienstberechtigte verschiedene Möglichkeiten sich zu wehren.
Klage auf Erfüllung
Zunächst kann der*die Dienstberechtigte den*die Dienstverpflichteten auf Erfüllung verklagen, wenn der*die Dienstverpflichtete die vertraglich vereinbarte Dienstleistung nicht erfüllt.
Der Nachhilfelehrer Leon und sein Nachhilfeschüler Tobias haben vereinbart, dass sie sich wöchentlich zu einer Nachhilfestunde für 20 € treffen. Tobias ist jede Woche vor Leons Wohnung, er ignoriert das Klingeln. Tobias könnte jetzt, weil Leon die vertraglich vereinbarte Dienstleistung nicht erfüllt, auf Erfüllung klagen.
Verweigerung der Lohnzahlung
Aus § 614 BGB ergibt sich, dass der*die Dienstverpflichtet zuerst die Leistung erbringen muss, bevor der*die Dienstberechtigte verpflichtet ist, das Geld zu zahlen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der*die Dienstberechtigte die Zahlung des Lohns so lange verweigern kann, bis der*die Dienstverpflichtete die Leistung erbracht hat, § 614 BGB.
Tobias muss also nicht die vereinbarten 20 € pro Stunde zahlen, wenn Leon die Dienstleistung der Nachhilfestunde nicht erfüllt.
Schadensersatzansprüche
Wenn der*die Dienstverpflichtete die Leistung nicht erbringt, also eine Nichtleistung vorliegt, kann der*die Dienstberechtigte Schadensersatz verlangen. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 280 Abs. 3 BGB vorliegen.
In dem Fall, dass der*die Dienstverpflichtete die vertraglichen Pflichten schuldhaft schlecht erfüllt, also eine Schlechtleistung gegeben ist, kann der*die Dienstberechtigte auch Schadensersatz verlangen. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 280 BGB erfüllt sein.
Folgen einer Pflichtverletzung des*der Dienstberechtigten
Dem*der Dienstverpflichteten hat bei der Nicht- oder Schlechtleistung des*der Dienstberechtigten die gleichen Rechte, wie der*die Dienstberechtigte. Der*die Dienstverpflichtete kann den*die Dienstberechtigte auf Erfüllung verklagen. Außerdem kann er oder sie die Dienstleistung verweigern, § 320 BGB. Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten kann Schadensersatz verlangt werden, § 280 Abs. 3 BGB.
Beendigung des Dienstvertrags
Vielleicht fragst Du Dich, wie ein Dienstvertrag beendet werden kann.
Der Dienstvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Das heißt, dass es nicht durch einen Rücktritt beendet werden kann, sondern durch verschiedene Arten der Beendigung. Infrage kommen dabei die Kündigung, die Beendigung durch Zeitablauf oder eine vertragliche Aufhebung.
Dienstvertrag – Kündigung
Der Dienstvertrag kann durch die Kündigung beendet werden.
Die Kündigung besteht aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die das Ziel verfolgt, das Dienstverhältnis zu beenden.
Die Kündigung kann darauf gerichtet sein, dass das Dienstverhältnis sofort oder nach Ablauf einer Frist beendet wird. Sie kann grundsätzlich formlos, also unter anderem mündlich, erklärt werden. Wenn es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, muss die Kündigung schriftlich erklärt werden, § 623 BGB.
Bei der Kündigung kannst Du zwischen zwei Arten unterscheiden:
- Ordentliche Kündigung
- Außerordentliche Kündigung
Dienstvertrag – Ordentliche Kündigung
In den meisten Fällen wird eine ordentliche Kündigung erklärt. Sie kommt nur bei Dienstverträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, in Betracht.
Die ordentliche Kündigung ist eine Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Die Kündigungsfristen sind gesetzlich in den §§ 621, 622, 624 BGB geregelt oder können vertraglich vereinbart worden sein.
Häufig wirst Du in einem Dienstvertrag bestimmte Fristen zur Kündigung finden. Meistens kann die Kündigung auch nur zu einem bestimmten Termin ausgesprochen werden. Beispielsweise kann am Ende eines Quartals (also alle drei Monate) gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist für freie Dienstverhältnisse ist in § 621 BGB geregelt. Die Frist richtet sich nach der jeweiligen Regelung zur Vergütung.
Judith möchte ihren Mandatsvertrag mit dem Rechtsanwalt Anton kündigen. Die Vergütung wird dabei nach Zeitstunden bemessen. Das Dienstverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und der Mandantin ist kein Arbeitsverhältnis. Möglich ist eine ordentliche Kündigung, wobei die Kündigungsfrist nach § 621 BGB eingehalten werden muss. Dadurch, dass die Vergütung nach Zeitstunden bemessen wird und nicht nach Zeitabschnitten, ist § 621 Nr. 5 BGB einschlägig.
Wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. - § 621 Nr. 5 BGB.
Eine Mandantin des Rechtsanwalts nimmt die Erwerbstätigkeit des Rechtsanwalts nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch. Somit kann Judith jederzeit kündigen. Für Arbeitsverhältnisse gelten die Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB. Bei Arbeitsverhältnissen, die über zwei Jahre bestanden haben, gelten längere Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 3 BGB.
Bei Arbeitsverhältnissen gelten weitere strengere Vorschriften für die Möglichkeit der Kündigung des*der Arbeitnehmer*in durch den*die Arbeitgeber*in. Diese Einschränkungen sind unter anderem im Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz und Schwerbehindertengesetz festgelegt.
Dienstvertrag – Außerordentliche Kündigung
Der Dienstvertrag kann auch durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden. Die außerordentliche Kündigung ist in den §§ 626, 627 BGB geregelt. Das Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Allerdings muss ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem*der Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB.
Die außerordentliche Kündigung kann also nur in Ausnahmefällen erklärt werden, in denen dem*der Beteiligten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten. Dieser Ausnahmefall kann beispielsweise bei einer erheblichen Pflichtverletzung des*der Dienstverpflichteten oder des*der Dienstberechtigten vorliegen. Die Rechtsfolge der außerordentlichen Kündigung ist, dass das Dienstverhältnis mit dem Zugang der Kündigungserklärung endet. Außerdem kann der*die Dienstverpflichtete den Teil der Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Dienstleistungen entspricht, § 628 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
Tarik hat einen Dienstvertrag mit der Musiklehrerin Jenny geschlossen. Inhalt des Vertrages ist, dass Jenny ihm einmal die Woche Geigenunterricht gibt und Tarik dafür 20 € pro Stunde zahlt. Tarik hat nach einiger Zeit keine Lust mehr Geige zu lernen, möchte aber nicht kündigen, weil sein Freund es toll fände, wenn er Geigen spiele könnte. Deshalb zerstört er vorsätzlich die wertvolle Geige, die Jenny gehört. Jenny möchte nicht weiter an dem Vertrag festhalten. Sie kann eine außerordentliche Kündigung erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der wichtige Grund ist, dass der Dienstberechtigte das Eigentum der Dienstverpflichteten zerstört hat. Jenny ist es deshalb nicht zuzumuten, den Dienstvertrag bis zur Kündigungsfrist fortzusetzen. Daher kann sie den Dienstvertrag außerordentlich kündigen gem. § 626 Abs. 1 BGB.
Eine Kündigung ist auch bei einem besonderen Vertrauensverhältnis möglich gem. § 627 Abs. 1, 2 BGB). Diese Regelung bezieht sich nicht auf Arbeitsverhältnisse. Die Kündigung ist dabei ohne wichtigen Grund möglich. Dazu muss ein Dienstvertrag geschlossen worden sein, der Dienste höherer Art zum Gegenstand hat. Gemeint sind damit etwa Dienstverträge mit Ärzt*innen, Anwält*innen oder Steuerberater*innen.
Dienstvertrag – Sonstige Beendigungsgründe
Ein Dienstvertrag kann auch auf andere Weise beendet werden. Möglich ist, dass das Dienstverhältnis befristet vereinbart worden ist.
Beispielsweise wurde ein Dienstvertrag geschlossen, in dem festgehalten wurde, dass eine Aushilfskraft für die Zeit in dem Unternehmen arbeitet, in der der*die Arbeitnehmer*in erkrankt ist. In diesem Fall endet der Dienstvertrag, wenn die vereinbarte Zeit vorüber ist, § 620 Abs. 1 BGB. In Betracht kommt außerdem ein Aufhebungsvertrag. Dabei einigen sich die Beteiligten vertraglich darüber, dass das Dienstverhältnis beendet werden soll, § 311 Abs. 1 BGB.
Beachte, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden muss, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, § 623 BGB.
Ein weiterer Grund, warum das Dienstverhältnis endet, ist, dass der*die Dienstverpflichtete verstorben ist. Der Grund dafür ist, dass die Dienstleistung grundsätzlich persönlich erbracht werden muss, § 613 S. 1 BGB. Wenn der*die Dienstverpflichtete nicht mehr lebt, ist dies nicht mehr möglich.
Vor- und Nachteile Dienstvertrag
Ein Nachteil für den*die Dienstberechtigte kann sein, dass durch den Dienstvertrag gerade nicht die Herstellung eines bestimmten Erfolges geschuldet ist. Wenn es dem*der Dienstberechtigten also darum geht, ein konkretes Ergebnis herbeizuführen, sollte ein Werkvertrag abgeschlossen werden und kein Dienstvertrag. Dass kein konkreter Erfolg geschuldet wird, führt dazu, dass der*die Dienstverpflichtete die Vergütung auch dann erhält, wenn der mit der Dienstleistung verfolgte Erfolg nicht eintritt.
Dass kein bestimmter Erfolg geschuldet ist, kann gleichzeitig als Vorteil für die*den Dienstverpflichtete*n verstanden werden. Dadurch muss diese*r kein mangelfreies Werk erstellen, sondern die Dienstleistung ordnungsgemäß ausüben.
Ein weiterer Vorteil des Dienstvertrags ist, dass der Erfolg der Dienstleistung nicht mangelfrei sein muss. Es ist kein bestimmter Erfolg geschuldet und die Dienstleistung selbst muss lediglich ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Insgesamt ist es je nach Situation sinnvoller einen Dienstvertrag abzuschließen oder etwa einen Werkvertrag. Dabei kannst Du Dich daran orientieren, ob ein bestimmtes Werk hergestellt werden soll (Werkvertrag) oder ob es um die Arbeitsleistung selbst geht und nicht um den Erfolg dieser Dienstleistung (Dienstvertrag).
Dienstvertrag – Das Wichtigste
- Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die*der Dienstverpflichtete zu einer Leistung des versprochenen Dienstes und der*die Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 611 Abs. 1 BGB.
Eine Dienstleistung kann in vielen unterschiedlichen Arten bestehen. Sie kann einmalig oder auf Dauer angelegt sein, eigenverantwortlich, aufgrund besonderer Fachkenntnisse oder unselbstständig erbracht werden.
- Die Vergütung muss erst nach der Leistung der Dienste gezahlt werden, § 614 S. 1 BGB.
Bei einem Dienstvertrag ist der*die Dienstverpflichtete zu der reinen Tätigkeit verpflichtet und muss keinen bestimmten Leistungserfolg herbeiführen.
Der*die Dienstverpflichtet muss die Hauptleistungspflicht der Erbringung der Dienstleistung erfüllen. Daneben muss er Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten wahren.
Den*die Dienstberechtigte trifft die Pflicht zur Zahlung der Vergütung.
Bei einer Pflichtverletzung können sowohl die*der Dienstverpflichtete, als auch der*die Dienstberechtigte auf Erfüllung klagen, die Gegenleistungspflicht (Dienstleistung oder Vergütung) verweigern und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Dienstvertrag kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden.
Bei der ordentlichen Kündigung muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Bei der außerordentlichen Kündigung kann fristlos gekündigt werden.Allerdings muss ein wichtiger Grund vorliegen, weswegen dem*der Beteiligte*n nicht zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis fortzusetzen.
Ein Dienstvertrag endet, wenn er für eine vereinbarte Zeit geschlossen wurde, nach Ablauf dieser Zeit.
Der Dienstvertrag wird auch beendet, wenn ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird oder wenn der*die Dienstverpflichtete verstorben ist.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Dienstvertrag
Was ist ein Dienstvertrag Beispiel?
Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die*der Dienstverpflichtete zu einer Dienstleistung und der*die Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 611 Abs. 1 BGB.
Beispiele für Dienstverträge sind der Arbeitsvertrag, der Behandlungsvertrag, der Vertrag mit freien Mitarbeiter*innen, der Mandatsvertrag, der Mobilfunkvertrag und der Unterrichtsvertrag.
Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Dienstvertrag?
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der*die Unternehmer*in zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Der*die Unternehmer*in verpflichtet sich ein mangelfreies Werk zu erstellen und erhält die Vergütung erst nach Abnahme des mangelfreien Werks. Im Gegensatz dazu wird bei einem Dienstvertrag kein Leistungserfolg versprochen, sondern der*die Dienstverpflichtete schuldet die Dienstleistung als solche.
Wann liegt ein Dienstvertrag vor?
Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn sich der*die Dienstverpflichtete und der*die Dienstberechtigte darüber einigen, dass eine Dienstleistung erbracht werden soll und im Gegenzug eine Vergütung gezahlt werden muss.
Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag?
Der Arbeitsvertrag ist eine spezielle Form des Dienstvertrags, der in § 611a BGB geregelt ist. Der Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der*die Arbeitnehmer*in Dienst von gewisser Dauer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dem*der Dienstberechtigten erbringt. Dabei ist der*die Arbeitnehmer*in weisungsgebunden und sie oder ihn treffen Rechte und Pflichten, die bei einem allgemeinen Dienstvertrag nicht bestehen.
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