Arbeitszeugnisse

Möglicherweise hast Du schon einmal etwas von Arbeitszeugnissen gehört. Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde über das Arbeitsverhältnis und kann als Nachweis über die Qualifikationen dienen.

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    Was genau ein Arbeitszeugnis ist, welche Bedeutung es hat, wie es aufgebaut ist, welche Arten von Arbeitszeugnissen es gibt, wie es angefordert werden kann und wie es formuliert ist, kannst Du in dieser Erklärung erfahren.

    Arbeitszeugnisse Bedeutung

    Damit Du die Bedeutung des Arbeitszeugnisses besser vorstellen kannst, kannst Du Dir die Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ansehen. Dass das Arbeitszeugnis erteilt wird, ist in § 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG geregelt. In § 109 Abs. 1 S. 1 GewO heißt es:

    Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

    Die Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses nach § 630 BGB bezieht sich auf Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind. § 109 GewO bezieht sich dagegen konkret auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und damit auf das Arbeitsverhältnis. In § 16 BBiG ist festgelegt, dass Auszubildende einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses haben, sodass sich die Norm auf das Ausbildungsverhältnis bezieht.

    Wenn Du mehr über den Dienstvertrag oder das Berufsbildungsgesetz wissen möchtest, kannst Du Dir die Erklärung "Dienstvertrag" und "Berufsbildungsgesetz" ansehen.

    Der*die Arbeitnehmer*in hat also gem. § 109 Abs. 1 S. 1 GewO einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

    Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf des Arbeitsverhältnisses, des Dienstverhältnisses oder der Ausbildungszeit.

    Du kannst Dir das Arbeitszeugnis etwa so vorstellen, wie das Zeugnis am Ende eines Schuljahres. Es ist auch eine Beurteilung der Leistungen, wobei das Arbeitszeugnis als Text ausformuliert ist und nicht nur die Noten enthält.

    Das Arbeitszeugnis kann zu verschiedenen Anlässen ausgestellt werden. Diese Gründe können sein:

    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • Abschlusszeugnis
    • Zwischenzeugnis
    • Praktika
    • Fortbildungsmaßnahmen

    Mit dem Arbeitszeugnis kann der Arbeitnehmer gegenüber einem möglichen neuen Arbeitgeber nachweisen, dass er bestimmte Kenntnisse und Qualifikationen erworben hat. Das Arbeitszeugnis ist für den Arbeitnehmer daher ein wichtiges Dokument, um seine Kenntnisse und den Wert der eigenen Arbeitskraft für das Unternehmen zu belegen.

    Arbeitszeugnisse – Form und Inhalt

    Bestimmte Anforderungen an den Inhalt und die Form des Arbeitszeugnisses über ein Arbeitsverhältnis stellt § 109 GewO. Die Regelungen, die das Ausbildungsverhältnis treffen, findest Du in Bezug auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses in § 16 Abs. 2 BBiG und bezüglich der Form in § 16 Abs. 1 BBiG. Auch in § 630 BGB ist in S. 1 der Inhalt und in S. 3 die Form festgelegt.

    Inhalt des Arbeitszeugnisses

    Bestimmte Vorgaben über den Inhalt des Arbeitszeugnisses findest Du unter anderem in § 109 Abs. 1, 2 GewO. Ähnliche Regelungen beinhalten auch § 16 Abs. 2 BBiG und § 630 S. 1, 2 BGB.

    In § 109 Abs. 1 S. 2 GewO heißt es:

    Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

    In § 109 Abs. 1 S. 2 GewO wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Was diese Unterscheidung bedeutet, kannst Du weiter unten in dieser Erklärung erfahren.

    Das Arbeitszeugnis muss diese Bestandteile beinhalten:

    • Ausstellungsdatum
    • vollständiger Name des Arbeitnehmers
    • Einstellungsdatum
    • Unternehmensname
    • Unternehmensbeschreibung
    • Einsatzort
    • berufliche Position innerhalb des Unternehmens
    • Tätigkeitsbeschreibungen
    • Beendigungsformel
    • Unterschrift des Arbeitgebers

    Es kann zusätzlich diese Informationen enthalten:

    • fachliche Qualifikationen
    • Arbeitsbereitschaft
    • Arbeitsweise
    • Arbeitserfolg
    • Leistungszusammenfassung
    • Sozialkompetenzen
    • Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
    • Zukunfts- und Erfolgswünsche

    Es gibt auch einige Themen, die das Arbeitszeugnis nicht beinhalten darf. Darunter fallen persönliche Informationen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen und daher die Entscheidung eines neuen Arbeitgebers nicht negativ beeinflussen dürfen. Unter anderem diese Informationen dürfen nicht in einem Arbeitszeugnis stehen:

    • Kündigungsgründe
    • Abmahnungen
    • Gesundheitszustand
    • Fehlzeiten
    • Leistungsabfall
    • Parteizugehörigkeit
    • religiöses Engagement
    • Nebentätigkeiten
    • Schwangerschaft

    § 109 Abs. 2 GewO enthält weiterhin Vorgaben dazu, wie das Arbeitszeugnis formuliert werden muss.

    Das Zeugnis muss klar und deutlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

    Das Arbeitszeugnis darf also keine Formulierungen enthalten, die eine abweichende Wertung über den Arbeitnehmer beinhalten.

    Zudem gilt, dass das Gebot der Wahrheit und Klarheit gewahrt werden muss. Bei der Erteilung eines Arbeitszeugnisses gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung, wobei diese Beurteilung gleichzeitig der Wahrheit entsprechen muss. In Arbeitszeugnissen wird aufgrund dieser Grundsätze häufig auf negative Aussagen verzichtet. Stattdessen werden ungünstige Bewertungen weggelassen, selbstständige Dinge betont oder positive Werturteile eingeschränkt.

    Johannes wird wegen mehrfachen Diebstahls innerhalb des Unternehmens entlassen. Dennoch hat er einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dort muss der Arbeitgeber die Gebote der Klarheit und Wahrheit und der wohlwollenden Beurteilung beachten. Da er nicht die Kündigungsgründe angeben darf, wird das Arbeitszeugnis nicht enthalten, dass Johannes wegen Diebstahls entlassen wurde.

    Allerdings dürfte der Arbeitgeber auch nicht bescheinigen, dass Johannes als Arbeitnehmer „stets ehrlich und loyal“ gewesen sei. Diese Eigenschaften liegen bei jemandem, der das Unternehmen bestiehlt, nicht vor, sodass diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen würde. Stattdessen könnte er die Information des Diebstahls erst gar nicht erwähnen und in der restlichen Beurteilung einfließen lassen, dass das Verhalten von Johannes keiner optimalen Leistung entsprach.

    Form des Arbeitszeugnisses

    Das Arbeitszeugnis muss einer bestimmten äußeren Form entsprechen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht einige Anforderungen in Bezug auf die Form aufgestellt. Demnach muss das Arbeitszeugnis insbesondere:

    • maschinenschriftlich erstellt werden
    • auf Papier von guter Qualität geschrieben sein
    • die Originalunterschrift des Arbeitgebers und den Firmenstempel enthalten
    • keine Flecken, Verbesserungen oder Durchstreichungen beinhalten

    Gem. § 109 Abs. 3 GewO darf das Zeugnis nicht in elektronischer Form erteilt werden. Elektronisch erteilt wäre das Zeugnis beispielsweise als E-Mail.

    Dass das Zeugnis in schriftlicher Form auszustellen ist und die elektronische Form ausgeschlossen ist, gilt auch für das Ausbildungsverhältnis gem. § 16 Abs. 1 S. 1, 2 BBiG. Die gleiche Regelung findest Du auch in § 630 S. 1, 3 BGB in Bezug auf Dienstverhältnisse.

    Alina war, bevor sie gekündigt hat, viele Jahre bei der Autowerkstatt von Ferdinand angestellt. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt Alina, dass sie ein Arbeitszeugnis ausgestellt bekommen möchte, worauf sie gem. § 109 Abs. 1 S. 1 GewO einen Anspruch hat. Ferdinand schreibt ein inhaltlich ausreichendes Arbeitszeugnis, schickt es jedoch als E-Mail. Alina fragt sich, ob die Formanforderungen damit gewahrt sind.

    Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist gem. § 109 Abs. 3 GewO ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die E-Mail erteilt Ferdinand das Arbeitszeugnis jedoch in elektronischer Form. Zudem fehlt seine Originalunterschrift, sodass die Formanforderungen an das Arbeitszeugnis nicht gewahrt sind. Ferdinand müsste das Arbeitszeugnis maschinenschriftlich auf qualitativ hochwertigem Papier, mit seiner Unterschrift und dem Firmenstempel erstellen.

    Arbeitszeugnisse Arten

    In Bezug auf das Arbeitszeugnis im Arbeitsverhältnis wird zwischen zwei verschiedenen Arten unterschieden. Es gibt:

    • das einfache Arbeitszeugnis, § 109 Abs. 1 S. 2 GewO
    • und das qualifizierte Arbeitszeugnis, § 109 Abs. 1 S. 3 GewO

    Daneben kann unter Umständen ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehen.

    Einfaches Arbeitszeugnis

    Das einfache Arbeitszeugnis ist weniger umfangreich als das qualifizierte Arbeitszeugnis. Es stellt daher die Mindestanforderungen an das Arbeitszeugnis.

    Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten (§ 109 Abs. 1 S. 2 GewO).

    In dem einfachen Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber die Personaldaten des Arbeitnehmers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Art der Beschäftigung so darstellen, dass sich eine dritte Person ein eindeutiges Bild von der Beschäftigung machen kann. Der Dritte soll erkennen können, in welcher Tätigkeit und in welchem Umfang der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte.

    Das einfache Arbeitszeugnis bestätigt letztlich lediglich die Tatsache des Arbeitsverhältnisses, dessen Dauer und die Art der Tätigkeit. Es ist daher im Vergleich zu dem qualifizierten Arbeitszeugnis weniger umfangreich und weniger aussagekräftig.

    Ein einfaches Arbeitszeugnis könnte in etwa so aussehen:

    Blumenland GmbHGrüner Weg 8050677 Köln

    Köln, 01.08.2022

    Arbeitszeugnis

    Herr Johannes Müller, geboren am 04.02.1978, war vom 20.04.2012 bis zum 15.07.2022 in unserem Unternehmen als Florist tätig. Dabei war er insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:

    • die Pflege von Blumen durch Gießen, Düngen und Zuschnitt
    • die Kalkulation des Materialbedarfs
    • den Verkauf von Blumen

    Herr Müller verlässt das Unternehmen nun auf eigenen Wunsch. Wir bedanken uns für seine Mitarbeit und wünschen ihm auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.

    Unterschrift Arbeitgeber*in, Firmenstempel

    Qualifiziertes Arbeitszeugnis

    Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält darüber hinaus auch eine Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers.

    Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken (§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO).

    Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich verlangen, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt. Dieses ist deutlich umfangreicher und muss in einem Fließtext verfasst werden. Eine tabellarische Darstellung der Leistungen des Arbeitnehmers würde nicht ausreichen.

    Die längere Beurteilung durch das qualifizierte Arbeitszeugnis hat dabei wohlwollend zu erfolgen. Sie muss jedoch der Wahrheit entsprechen.

    Es haben sich einige Floskeln und Formulierungen entwickelt, die mit einer bestimmten Beurteilung verbunden sind und allgemein verwendet werden. Zu den Formulierungen des Arbeitszeugnisses findest Du weiter unten in dieser Erklärung weitere Informationen.

    Über die Arbeitsbescheinigung, die das einfache Arbeitszeugnis ausdrückt, hinaus, muss das qualifizierte Arbeitszeugnis also eine Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers enthalten. Das qualifizierte Arbeitszeugnis hat dadurch insbesondere den Vorteil, dass genauer belegt wird, welche Kenntnisse und Qualitäten der Arbeitnehmer hat. Es wird die fachliche und persönliche Entwicklung des Arbeitnehmers in seiner Berufslaufbahn dargestellt. Dies kann bei einem neuen Arbeitgeber einen guten Eindruck hinterlassen und ist aussagekräftiger.

    Beispiele Arbeitszeugnisse

    Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis könnte ungefähr so aussehen:

    Blumenland GmbHGrüner Weg 8050677 Köln

    Köln, 01.08.2022

    Arbeitszeugnis

    Herr Johannes Müller, geboren am 04.02.1978, war vom 20.04.2012 bis zum 15.07.2022 in unserem Unternehmen als Florist tätig.

    Die Blumenland GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich des Einzelhandels mit Blumen und Pflanzen. Die Blumenland GmbH beschäftigt derzeit rund 15 Mitarbeiter*innen. Der Unternehmenssitz befindet sich in Köln.

    Die Tätigkeit von Herrn Johannes Müller umfasste im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:

    • die Pflege von Blumen durch Gießen, Düngen und Zuschnitt
    • die Kalkulation des Materialbedarfs
    • den Verkauf von Blumen
    • die Gestaltung von Blumen- und Pflanzenschmuck
    • die Bearbeitung der Bestellungen des Blumenversands

    Herr Müller verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und ausgezeichnete Fachkenntnisse. Er übte seine Aufgaben stets umfassend und sicher aus. Herr Müller konnte sich aufgrund seines fundierten Fachwissens in seiner Position bestens bewähren. Zudem hatte er häufig neue Ideen und entwickelte Lösungen für komplexe Vorgangsweisen. Herr Müller verfolgte erfolgreich die vorgegebenen Ziele. Er war ein sehr zuverlässiger Mitarbeiter und auch schwierigen Situationen gewachsen. Auch an Weiterbildungskursen nahm er regelmäßig teil. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich Herr Müller stets als äußerst zuverlässiger und loyaler Mitarbeiter mit großer Einsatzbereitschaft bewiesen und sämtliche Arbeiten zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt hat. Er hat seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.

    Wir bedauern, dass Herr Müller unser Unternehmen nun auf eigenen Wunsch verlässt. Wir danken für die positive Zusammenarbeit und wünschen für die Zukunft alles Gute.

    Unterschrift Arbeitgeber*in, Firmenstempel

    Arbeitszeugnisse deuten

    Wenn Du Dir das Beispiel des qualifizierten Arbeitszeugnisses anschaust, kannst Du die Formulierungen des Fließtextes in einer bestimmten Form deuten.

    Insgesamt ist das beispielhafte Arbeitszeugnis sehr positiv formuliert und es werden eine Reihe von Eigenschaften aufgezählt, die sich auf die Entscheidung des nächsten Arbeitgebers bezüglich einer Einstellung positiv auswirken. Insbesondere die Tatsache, dass der Arbeitnehmer eigenständig neue Ideen entwickelt und auch schwierigen Situationen gewachsen ist, wirft ein gutes Licht auf die Arbeitsweise und den Charakter des Arbeitnehmers.

    Durch die Formulierung, dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt, können Rückschlüsse auf die Benotung geschlossen werden. Mit diesem Ausdruck ist gemeint, dass der Arbeitnehmer insgesamt die Note Sehr gut erhält.

    Mit der Schlussformulierung kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer entschieden hat, den Betrieb zu verlassen und das Arbeitsverhältnis nicht durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Auch dies kann sich bei dem nächsten Arbeitgeber positiv auswirken.

    Zwischenzeugnis

    Das Zwischenzeugnis wird nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Der Arbeitnehmer kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen während des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben. Dazu muss er ein berechtigtes Interesse an der Erstellung des Zwischenzeugnisses haben. Ein berechtigtes Interesse kann vorliegen bei:

    • Änderungen im Arbeitsverhältnis
    • geplanten Bewerbungen in anderen Unternehmen
    • persönlichen Veränderungen- Elternzeit- Teilzeit- längere außerbetriebliche Fortbildungsmaßnahme
    • betrieblichen Veränderungen- Versetzung in einen anderen Betrieb- Wechsel des Vorgesetzten- drohende Insolvenz des Arbeitgebers- Personalabbaupläne

    Wenn der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangt, muss er sein Interesse an der Ausstellung des Zeugnisses begründen. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Erteilung des Zwischenzeugnisses ablehnen.

    Arbeitszeugnisse anfordern

    Wer ein Arbeitszeugnis anfordern kann, also einen Anspruch auf die Erteilung des Zeugnisses hat, ist in den gesetzlichen Vorschriften geregelt.

    Gem. § 109 Abs. 1 GewO haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Erstellung des Arbeitszeugnisses. Dasselbe gilt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BBiG für Auszubildende und gem. § 630 S. 1 BGB für den Verpflichteten aus dem Dienstverhältnis.

    Einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses haben:

    • Arbeitnehmer*innen
    • Auszubildende
    • Verpflichtete aus dem Dienstverhältnis
    • Praktikant*innen
    • Aushilfskräfte
    • Probearbeitende
    • Vollzeit- und Teilzeitangestellte
    • Nebenbeschäftigte
    • befristete und unbefristet Angestellte
    • arbeitnehmerähnliche Personen

    Wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt, ist der Arbeitgeber daher verpflichtet, das Arbeitszeugnis auszustellen. Der Arbeitnehmer kann dabei entscheiden, ob er von seinem Anspruch auf ein einfaches oder auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis Gebrauch macht.

    Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf die Erteilung des Zeugnisses bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung und nicht erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.

    Lisa, die ein Praktikum als Werbedesignerin gemacht hat, hat, genauso wie Lukas, der Auszubildender bei einer Kfz-Werkstatt ist, und Verena, die als Teilzeitkraft als Krankenpflegerin arbeitet, einen Anspruch auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses.

    Arbeitszeugnisse Formulierungen

    Es gibt einige Formulierungen, die in Arbeitszeugnissen immer wiederzufinden sind und häufig benutzt werden. Häufig steckt hinter diesen Formulierungen eine tiefgreifende Bedeutung, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist.

    Die häufig verwendeten Standardphrasen und Formulierungen werden nur in qualifizierten Arbeitszeugnissen verwendet, weil die einfachen Arbeitszeugnisse vorrangig sachliche und objektive Fakten beinhalten.

    Bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses muss dennoch darauf geachtet werden, dass es klar und verständlich verfasst ist. Außerdem darf es keine Formulierungen enthalten, die bezwecken, eine vom Wortlaut abweichende Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen, § 109 Abs. 2 GewO.

    Beurteilung Arbeitszeugnisse

    Die Bewertung, die das Arbeitszeugnis beinhaltet, erfolgt durch eine eigene Art von Zeugnissprache. Aus der Wortwahl des Arbeitszeugnisses können Rückschlüsse auf die Benotung geschlossen werden. Damit Du Dir besser vorstellen kannst, was gemeint ist, können diese Formulierungen folgendermaßen gedeutet werden:

    FormulierungNote
    Sie erfüllte ihre Aufgabe stets zur vollsten ZufriedenheitSehr gut
    Sie erfüllte ihre Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit.Gut
    Sie erfüllte ihre Aufgaben zur vollen Zufriedenheit.Befriedigend
    Sie erfüllte ihre Aufgaben zur Zufriedenheit. Ausreichend
    Sie erfüllte ihre Aufgabe im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit. Mangelhaft
    Sie war bemüht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Ungenügend

    Daneben gibt es sogenannte Geheimcodes, die versteckte Wertungen enthalten. Das Arbeitszeugnis darf solche versteckten Aussagen gem. § 109 Abs. 2 S. 2 GewO nicht enthalten, sodass bei der Überprüfung des Arbeitszeugnisses auf solche Formulierungen geachtet werden sollte.

    In dem Arbeitszeugnis von Lukas steht: „Seine Pünktlichkeit war vorbildlich“ und „Er war immer mit Interesse bei der Sache“. Zunächst scheint es, als wären diese Aussagen durchaus positiv gemeint. Allerdings kann sich hinter den Formulierungen eine andere Wertung verstecken. Die erste Aussage bedeutet beispielsweise, dass nichts anderes Positives hervorgehoben werden kann, sodass der Arbeitnehmer für etwas im Arbeitsleben eigentlich Selbstverständliches gelobt wird. Die zweite Formulierung sagt aus, dass er sich durchaus angestrengt hat, aber die erwartete Leistung ausgeblieben ist.

    Arbeitszeugnisse Bewerbung

    Wie Du Dir vielleicht schon gedacht hast, ist das Arbeitszeugnis, insbesondere bei Bewerbungen bei einem neuen Arbeitgeber von großer Bedeutung. Je nachdem, welchen Inhalt das Zeugnis hat, kann es die Entscheidung des neuen Arbeitgebers beeinflussen, den Arbeitnehmer einzustellen oder die Bewerbung abzulehnen.

    Jedenfalls durch das qualifizierte Arbeitszeugnis kann der potenzielle neue Arbeitgeber etwas über die Art der Beschäftigung, die Qualifikationen, Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers erfahren. Diese Kriterien sind bei der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers von großer Bedeutung.

    Daher wird bei einer Bewerbung unter Umständen großen Wert auf den Inhalt des Arbeitszeugnisses gelegt.

    Neben der Erteilung des Arbeitszeugnisses kann der Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber verlangen, dass dieser einem potenziellen neuen Arbeitgeber Auskünfte erteilt. Diese Auskünfte umfassen die Qualifikation und die Person des Arbeitnehmers. Auf Wunsch ist der frühere Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu einer solchen Auskunft verpflichtet. Der Umfang entspricht dem eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

    Arbeitszeugnisse – Das Wichtigste

    • Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde über das Arbeitsverhältnis und kann als Nachweis über die Qualifikationen dienen.

    • Dass das Arbeitszeugnis erteilt wird, ist in § 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG geregelt.

    • Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf des Arbeitsverhältnisses, des Dienstverhältnisses oder der Ausbildungszeit.

    • Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss der Wahrheit entsprechen, muss klar und deutlich formuliert und es muss der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung beachtet werden.

    • Das Arbeitszeugnis muss maschinenschriftlich erstellt werden, muss die Originalunterschrift des Arbeitgebers und den Firmenstempel enthalten und darf nicht in elektronischer Form ausgestellt werden.

    • Das einfache Arbeitszeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Es ist weniger umfangreich und stellt die Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis.

    • Das qualifizierte Arbeitszeugnis wird auf Verlangen des Arbeitnehmers ausgestellt und enthält Angaben über die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis.

    • Wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, kann er die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen.

    • Einige Formulierungen werden standardmäßig in Arbeitszeugnissen verwendet und beinhalten teilweise versteckte Aussagen über das Verhalten oder die Leistungen des Arbeitnehmers.


    Nachweise

    1. Dütz, Wilhelm/Thüsing, Gregor (2021). Arbeitsrecht. Verlag C.H. Beck oHG. 26. Auflage.
    2. Backer, Anne (2019). Arbeitszeugnisse. Entschlüsseln und mitgestalten. Verlag Haufe-Lexware GmbH & Co. KG.
    3. Waltermann, Raimund (2021). Arbeitsrecht. Verlag Franz Vahlen. 20. Auflage.
    4. Knobbe, Thorsten/Leis, Mario/Umnuß, Karsten (2016). Arbeitszeugnisse. Haufe Lexware Verlag.
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitszeugnisse

    Welche Wörter sollten in einem Arbeitszeugnis nicht stehen?

    Generell kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Wörter nicht im Arbeitszeugnis stehen sollten. Wörter wie "einwandfrei" oder "vorbildlich" können je nach Zusammenhang das Gegenteil bedeuten. 

    Wie erkenne ich, ob mein Arbeitszeugnis gut oder schlecht ist?

    Es ist nicht immer eindeutig, wie einige Sätze im Arbeitszeugnis gemeint sind. Daher muss bei der Beurteilung des Arbeitszeugnisses stark auf den jeweiligen Wortlaut und Satzbau geachtet werden. 

    Was gibt es für Arbeitszeugnisse?

    Es gibt das einfache und qualifizierte Arbeitszeugnis, § 109 GewO. Daneben existiert auch das Zwischenzeugnis. 

    Wie sollte ein sehr gutes Arbeitszeugnis aussehen?

    Ein sehr gutes Arbeitszeugnis enthält beispielsweise die Formulierung "Frau … erfüllte ihre Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit". Weiterhin enthält es umfangreiche Informationen über die positiven Arbeitsleistungen und Verhaltensweisen der Arbeitnehmerin. 

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