Persönliche Daten

Hast Du heute schon etwas online bestellt, ein Bewerbungsformular digital ausgefüllt oder bist mit der Bahn gefahren? In den Fällen könnten Deine persönlichen Daten verarbeitet worden sein.

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Inhaltsangabe

    Der Datenschutz wird in der heutigen, zunehmend digitaler werdenden Welt, immer wichtiger. Auch Deine persönlichen Daten werden teilweise digital verarbeitet, gespeichert oder genutzt. Im Bereich der Datensicherheit und des Datenschutzes muss eindeutig geregelt werden, welche persönlichen Daten genutzt werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen.

    In dieser Erklärung erfährst Du unter anderem, was persönliche Daten sind, wie sie nach dem Datenschutzgesetz definiert werden, wie sie vor rechtswidrigen Zugriffen geschützt werden sollen, inwiefern sie verarbeitet werden können und welche besonderen persönlichen Daten es gibt.

    Definition persönliche Daten

    Die Definition der persönlichen Daten ist insbesondere im Bereich des Datenschutzes von großer Bedeutung. Je nachdem, ob persönliche Daten vorliegen oder nicht, darf ein Unternehmen die Daten unter unterschiedlichen Voraussetzungen speichern oder verarbeiten. In den Datenschutzgesetzen werden die persönlichen Daten auch als personenbezogene Daten bezeichnet.

    Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dem BGB ist eine natürliche Person jeder Mensch, unabhängig von der Voll- oder Minderjährigkeit, dem Geschlecht oder dem Herkunftsort.

    Die persönlichen Daten müssen sich demnach auf eine natürliche Person, also einen Menschen beziehen. Daten von technischen Geräten oder anderen Dingen sind keine persönlichen Daten.

    Die für Deutschland relevanten Regelungen zu den persönlichen Daten finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

    Diese natürliche Person muss identifiziert oder identifizierbar sein. Wann eine natürliche Person identifizierbar ist, wird in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert. Demnach ist eine Person identifizierbar, wenn sie aufgrund dieser Informationen identifiziert werden kann:

    • Namen
    • Kennnummer
    • Standortdaten
    • Online-Kennung: Nutzernamen
    • physische oder psychische Merkmale: Gesundheitsdaten
    • physiologische Merkmale: Körpergröße
    • genetische Merkmale: Haarfarbe
    • wirtschaftliche Merkmale: Kontostand
    • Merkmale zur kulturellen oder sozialen Identität: Religionszugehörigkeit

    Damit eine natürliche Person identifizierbar ist, müssen also Hinweise auf die Identität der Person vorliegen. Sämtliche Informationen, die in Art. 4 Nr. 1 DSGVO genannt werden, die auf die Identität einer Person schließen lassen, gelten als persönliche Daten.

    Bei der Anmeldung bei einer Online-Plattform gibt Maria ihre E-Mail-Adresse, nicht aber ihren Namen oder weitere Informationen an. Damit sie als identifizierbare Person gilt, reicht dies jedoch aus. Aufgrund der Angabe der E-Mail-Adresse können die Daten Maria als natürlicher Person zugeordnet werden.

    Die Regelungen in der DSGVO sind von besonderer Bedeutung für den europäischen und deutschen Datenschutz und den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt seit dem 25. Mai 2018 für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten nutzen.

    In der DSGVO werden verschiedene Vorgaben getroffen, um den Umgang mit persönlichen Daten zu regeln. Dadurch soll insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der einzelnen Personen geschützt werden.

    Falls Du mehr über die Datenschutz-Grundverordnung erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärung DSGVO ansehen.

    Persönliche Daten dürfen nur unter bestimmten Bedingungen von den Unternehmen verarbeitet, gespeichert oder in sonstiger Weise genutzt werden. Durch die strengen Regelungen, die die DSGVO und das BDSG an die Verarbeitung personenbezogener Daten stellt, soll die Privatsphäre der einzelnen natürlichen Personen geschützt werden. Da es sich bei den personenbezogenen Daten um private Informationen handelt, können sie nicht ohne Weiteres genutzt werden.

    Persönliche Daten Beispiel

    Es gibt sehr viele unterschiedliche persönliche Daten, die in der digitalen Welt genutzt werden können. Unter anderem sind dies:

    Oberbegriffe für verschiedene Daten einzelne persönliche Daten
    Allgemeine Daten über die Person
    • Vor- und Nachname
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Alter
    • Anschrift
    • Telefon-/Mobilfunknummer
    • E-Mail-Adresse
    Physische Merkmale
    • Geschlecht
    • Statur
    • Augen-/Haar-/Hautfarbe
    • Kleidergröße
    Kennnummern
    • Personalausweisnummer
    • Matrikelnummer
    • Sozialversicherungsnummer
    • Rentenversicherungsnummer
    • Steuer-ID
    Bankdaten
    • Kontostand
    • Kontonummer
    Online-Daten
    • Standortdaten
    • IP-Adresse
    • Cookie-Kennung
    Besitzmerkmale
    • Fahrzeugeigentum
    • Kfz-Kennzeichen
    • Zulassungsdaten
    • Immobilieneigentum
    • Grundbucheintragungen

    Nicht persönliche Daten Beispiele

    Es gibt auch einige Daten, die nicht unter den Begriff der persönlichen Daten fallen.

    Dabei handelt es sich zum einen um Merkmale, die sich auf juristische Personen beziehen. Da sich die personenbezogenen Daten ausschließlich auf natürliche Personen beziehen, sind die Daten über juristische Personen nicht erfasst. Merkmale, wie das Gründungsdatum eines Vereins oder die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister, gelten daher nicht als persönliche Daten.

    Zum anderen sind anonymisierte Daten keine persönlichen Daten.

    Anonymisierte Daten sind die Informationen, die sich nicht auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen zurückführen und beziehen lassen.

    Wenn es sich um anonymisierte Daten handelt, ist nicht erkennbar, welcher natürlichen Person die Daten zuzuordnen sind. Daher kann auch nicht in die Privatsphäre oder das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person eingegriffen werden, wenn die Daten verarbeitet werden.

    Für ein Unternehmen wird eine Abstimmung auf Wahlzetteln ausgefüllt, in der ermittelt werden soll, wie zufrieden die Kund*innen mit den Angeboten des Unternehmens sind. Der Wahlzettel wird ohne Angabe von Namen oder sonstigen persönlichen Daten ausgefüllt. Auch durch andere Inhalte ist nicht erkennbar, wer den Zettel ausgefüllt hat. Es handelt sich bei den ausgewerteten Informationen um anonymisierte Daten, weil sie sich nicht auf einzelne Personen zurückführen lassen.

    Auch Daten über nicht mehr lebende Personen sind keine personenbezogenen Daten.

    Nicht persönliche Daten sind also zum Beispiel:

    • Merkmale, die sich auf juristische Personen beziehen
    • Anonymisierte Daten
    • Daten über nicht mehr lebende Personen

    Datenschutz persönliche Daten

    Bei den persönlichen Daten handelt es sich um private Informationen über bestimmte Personen. Sie sollen nicht zwangsläufig der Allgemeinheit oder unbekannten Personen oder Unternehmen zugänglich werden. Daher ist der Datenschutz für persönliche Daten von großer Bedeutung.

    Durch den Datenschutz soll erreicht werden, dass die Privatsphäre des Einzelnen in einer zunehmend digitaler werdenden Welt vor unberechtigten Zugriffen von außen geschützt wird.

    Der Datenschutz dient dazu, dass die persönlichen Daten des Einzelnen vor missbräuchlicher Verwendung und Datenverarbeitung geschützt werden. Dadurch wird das Persönlichkeitsrecht, die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person geschützt.

    Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geregelt.

    Durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat der Einzelne ein Recht auf Selbstfindung im Alleinsein und es dient der Sicherung des Bereichs privater Lebensgestaltung in eigener Verantwortung.

    Geschützt wird insbesondere die Privatsphäre jeder einzelnen Person. In diese Privatsphäre darf nicht ohne Weiteres eingegriffen werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gewährleistet, dass der Einzelne selbst bestimmen kann, welche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen sollen und auf welche Daten kein Dritter Zugriff haben darf.

    Datenschutzgesetze persönliche Daten

    Gesetzlich durchgesetzt werden können die Regelungen des Datenschutzes durch die Datenschutzgesetze. Diesbezüglich gibt es in Deutschland diese Datenschutzgesetze:

    • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Landesdatenschutzgesetze (z. B. Bayerisches Landesdatenschutzgesetz, BayDSG)

    Die einzelnen Bundesländer können den Datenschutz auf landesrechtlicher Ebene selbst regeln. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung gelten jedoch vorrangig.

    In der Datenschutz-Grundverordnung werden die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen innerhalb der gesamten Europäischen Union vereinheitlicht und eindeutig geregelt. Im Mittelpunkt stehen dabei die personenbezogenen Daten und wie sie von den Unternehmen verwendet werden dürfen.

    Auch das Bundesdatenschutzgesetz regelt den Datenschutz in Deutschland und schreibt öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen vor, inwiefern sie personenbezogene Daten erheben und verarbeiten dürfen. Das Bundesdatenschutzgesetz überträgt die Datenschutz-Grundverordnung in nationales Recht und konkretisiert einige Regelungen.

    Besondere persönliche Daten

    Neben den allgemeinen personenbezogenen Daten gibt es persönliche Daten, die in besonderer Form geschützt werden. Diese Informationen werden auch als besondere persönliche Daten bezeichnet.

    Besondere personenbezogene Daten sind besonders schützenswert, weshalb die Verwendung durch Unternehmen höheren Anforderungen unterliegt oder untersagt ist.

    Welche Informationen unter die besonderen persönlichen Daten fallen, ist in Art. 9 DSGVO und in § 46 Nr. 14 BDSG geregelt.

    Besondere persönliche Daten sind demnach:

    • Merkmale, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

      • rassische und ethnische Herkunft

      • politische Meinungen

      • religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen

      • Gewerkschaftszugehörigkeit

    • genetische Daten

    • biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person

    • Gesundheitsdaten

    • Daten zum Sexualleben

    • Daten der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person

    Diese Informationen betreffen in besonderer Form die Privatsphäre und die Persönlichkeit der betroffenen Personen. Deshalb sind sie schützenswerter und es muss gesetzlich gewährleistet werden, dass diese Daten nur unter besonders strengen Anforderungen oder überhaupt nicht verarbeitet werden können.

    Deshalb untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung der benannten personenbezogenen Daten. Gleichzeitig werden in Art. 9 Abs. 2 DSGVO Ausnahmefälle genannt, in denen die Verarbeitung besonderer persönlicher Daten möglich ist. Diese Ausnahmen sind unter anderem:

    • Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung
    • Erforderlichkeit der Verarbeitung, damit die Beteiligten ihren Pflichten aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes nachkommen können
    • Erforderlichkeit der Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen
    • Verarbeitung auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichteten Stiftung oder Vereinigung im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten
    • Bezug der Verarbeitung auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat
    • Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

    Im Krankenhaus werden regelmäßig Daten über die Gesundheit der Patient*innen digital gespeichert. Bei den gesundheitlichen Daten handelt es sich um besondere persönliche Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Besondere personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

    Daher bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung der Patient*innen, sodass die Verarbeitung der Informationen ausnahmsweise gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 DSGVO möglich ist.

    Persönliche Daten speichern

    Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, um personenbezogene Daten zu verarbeiten. Eine mögliche Verarbeitung der persönlichen Daten kann durch die Speicherung dieser Daten vorliegen, Art. 4 Nr. 3 DSGVO.

    Eine Speicherung ist gegeben, wenn die personenbezogenen Daten, insbesondere auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verarbeitung, aufbewahrt werden.

    Die Speicherung der Informationen muss eine bestimmte Zielrichtung verfolgen. Damit ist beispielsweise gemeint, dass ein Unternehmen Daten über ihre Kund*innen aufbewahrt, um sie weiterverarbeitet, damit ermittelt werden kann, aus welchen Gebieten die Kund*innen kommen.

    Weitere Möglichkeiten der Verarbeitung sind in Art. 4 Nr. 2 DSGVO benannt. Demnach liegt eine Verarbeitung bei diesen Vorgängen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten vor:

    • Erhebung

    • Erfassung

    • Organisation

    • Ordnung

    • Speicherung

    • Anpassung

    • Veränderung

    • Auslesung

    • Abfragung

    • Verwendung

    • Offenlegung durch Übermittlung

    • Verbreitung

    • andere Formen der Bereitstellung

    • Abgleich

    • Verknüpfung

    • Einschränkung

    • Löschung

    • Vernichtung

    Es fallen also viele mögliche Vorgänge eines Unternehmens unter den Begriff der Verarbeitung.

    Recht auf Auskunft über persönliche Daten

    Wenn Deine eigenen persönlichen Daten verarbeitet werden, kannst Du ein Recht auf Auskunft über die Umstände der Verarbeitung haben. Dieses Auskunftsrecht ergibt sich aus Art. 15 DSGVO und § 34 BDSG, wobei das Bundesdatenschutzgesetz die Regelung in der Datenschutz-Grundverordnung ergänzt. In Art. 15 Abs. 1 DSGVO sind die Voraussetzungen enthalten, die für das Auskunftsrecht bestehen müssen:

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen […].

    Derjenige, dessen persönliche Daten verarbeitet wurden, hat gegen den Verantwortlichen ein Auskunftsrecht. Dieses ist in zwei Stufen eingeteilt.

    1. Stufe

      - Auskunftsrecht darüber, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden

    2. Stufe

      - Auskunftsrecht darüber, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden

    Die betroffene Person kann zunächst verlangen, dass der Verantwortliche Auskunft darüber gib, ob er die persönlichen Daten nutzt. Wenn das der Fall ist, kann der Betroffene die Auskunft über weitere Informationen verlangen.

    Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf diese Informationen:

    • Art der personenbezogenen Daten

    • Verarbeitungszwecke

    • Kategorien personenbezogener Daten

    • Empfänger

    • geplante Dauer der Speicherung

    • Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung

    • Bestehen eines Beschwerderechts

    • Herkunft der Daten

    Wie diese Auskunft erteilt werden muss, ist in Art. 12 DSGVO geregelt:

    • Formulierung: präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich
    • Sprache: klar und einfach
    • Form: schriftlich oder in anderer Form, auch mündliche Auskunft
    • Zeitraum: unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags

    Unter Umständen kann das Auskunftsrecht von den Verantwortlichen verweigert werden. Gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist das der Fall, wenn das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde. Zudem kann eine Auskunftserteilung gegebenenfalls bei unbegründeten oder exzessiven Anträgen verweigert werden, damit die Verantwortlichen nicht unzumutbar belastet werden. Auch in § 34 Abs. 1 BDSG werden Ausnahmen genannt, in denen eine Auskunft verweigert werden kann. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht unter anderem nicht, wenn:

    • die Daten aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen

    • die Daten ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen

    • ein Interesse an Geheimhaltung besteht

    • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde

    Im Eingangsbereich eines Bürogebäudes eines großen Unternehmens werden die sich dort befindenden Personen videoüberwacht. Lara arbeitet in dem Unternehmen und hat den Verdacht, dass die Videoaufnahmen für eine längere Zeit gespeichert werden. Deshalb verlangt sie gegenüber dem Unternehmen eine Auskunft gem. Art. 15 DSGVO.

    Das Auskunftsrecht von Lara richtet sich im ersten Schritt danach, ob die persönlichen Daten verarbeitet werden. Bei den Videoaufnahmen handelt es sich um personenbezogene Daten, weil Informationen vorliegen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Auf dem Videomaterial kann man die einzelnen Personen, die sich im Eingangsbereich des Unternehmens befinden, unschwer erkennen. Daher kann Lara eine Bestätigung darüber verlangen, ob die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Eine Verarbeitung würde vorliegen, wenn die Daten gespeichert werden würden.

    Ist das der Fall, kann Lara weiterhin verlangen, in welcher Form, zu welchem Zweck, von wem und für welche Dauer die Daten gespeichert und damit verarbeitet werden.

    Recht auf Berichtigung und Löschung persönlicher Daten

    Neben dem Auskunftsrecht hat die betroffene Person weitere Ansprüche, die sie geltend machen kann. Diese sind:

    • Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO

    • Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO

    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO

    Das Recht auf Berichtigung der persönlichen Daten richtet sich nach Art. 16 DSGVO. In Art. 16 S. 1 DSGVO heißt es:

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.

    Dadurch soll gewährleistet werden, dass keine fehlerhaften oder falschen Informationen über einzelne Personen verbreitet und verarbeitet werden.

    Julia hat wirksam eingewilligt, dass ihr Lebenslauf auf der Website des Unternehmens, für das sie arbeitet, öffentlich zugänglich ist. Einige Wochen später stellt sie fest, dass der Lebenslauf fehlerhaft ist, weil er angibt, dass sie ihren Bachelorabschluss zwei Jahre später gemacht hätte, als dies der Fall ist. Gem. Art. 16 S. 1 DSGVO kann sie unverzüglich die Berichtigung der unrichtigen personenbezogenen Daten verlangen.

    Weiterhin hat die betroffene Person ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten, das sich aus Art. 17 DSGVO ergibt:

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft […] (Art. 17 Abs. 1 DSGVO).

    Sofern einer der genannten Gründe zutrifft, muss der Verantwortliche die personenbezogenen Daten unverzüglich löschen.

    Julia hat ihren Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen, das ihren Lebenslauf auf ihrer Website veröffentlicht hat, gekündigt. Die Veröffentlichung des Lebenslaufs diente dem Zweck, die Kund*innen über die fachlichen Kenntnisse und Kompetenzen der Arbeitnehmer*innen zu informieren. Sobald die Arbeitnehmerin nicht mehr bei dem Unternehmen angestellt ist, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig.

    Julia hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Dadurch, dass die persönlichen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, ist das Unternehmen verpflichtet, sie zu löschen, Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

    Weiterhin kann die betroffene Person ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gem. Art. 18 DSGVO haben. Dazu muss einer der Gründe vorliegen, die in Art. 18 Abs. 1 DSGVO genannt sind. Durch das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung hat die betroffene Person eine weitere Möglichkeit, Kontrolle und Steuerung über ihre persönlichen Daten auszuüben.

    Persönliche Daten – Das Wichtigste

    • Personenbezogene Daten – alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

    • Natürliche Personjeder Mensch, unabhängig von der Voll- oder Minderjährigkeit, dem Geschlecht oder dem Herkunftsort.

    • Person ist identifizierbar, wenn Hinweise auf die Identität der Person vorliegen, die auf die Identität der Person schließen lassen.

    • Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch DSGVO, BDSG – zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre der betroffenen Personen - Datenschutz.

    • Personenbezogene Daten: Allgemeine Daten über die Person, physische Merkmale, Kennnummern, Bankdaten, Online-Daten, Besitzmerkmale.

    • Nicht personenbezogene Daten: Informationen über juristische Personen, anonymisierte Daten, Daten über nicht mehr lebende Personen.

    • Besondere personenbezogene Daten – besonders schützenswerte Informationen, weshalb die Verwendung durch Unternehmen höheren Anforderungen unterliegt oder untersagt ist.

    • Verarbeitung – z. B. Erhebung, Speicherung, Ordnung, Verwendung, Verbreitung oder Auslegung personenbezogener Daten.

    • Auskunftsrecht der betroffenen Person bei Verarbeitung der persönlichen Daten Art. 15 DSGVO:

      • Auskunftsrecht darüber, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.
      • Auskunftsrecht darüber, in welcher Form personenbezogene Daten verarbeitet werden.
    • Betroffene Person hat unter Umständen Recht auf Berichtigung, Löschung, Sperrung ihrer persönlichen Daten.

    Nachweise

    1. Paal, Boris P./Pauly, Daniel A. (2021). Beck’sche Kompakt-Kommentare. Datenschutz-Grundverordnung. Bundesdatenschutzgesetz. Verlag C.H. Beck oHG. 3. Auflage.
    2. Gola, Peter/Heckmann, Dirk (2019). Bundesdatenschutzgesetz Kommentar. Verlag C.H. Beck oHG. 13. Auflage.
    3. Selig, Ralf (2011). Arbeitnehmerdatenschutz. Das Datenschutzrecht im Spannungsverhältnis von Mitarbeiterkontrolle und Arbeitnehmerinteressen. Logos Verlag Berlin GmbH.
    4. Simitis, Spiros (2011). Bundesdatenschutzgesetz. NomosKommentar. Nomos Verlagsgesellschaft. 7. Auflage.
    5. Jahnel, Dietmar/Prettner-Pallwein, Angelika (2021). Datenschutzgesetz. Mit Judikaturtabellen (DSB, BVwG, OGH und EuGH) für einen schnellen Überblick über die Kernaussagen aller wichtigen Entscheidungen. Verlag facultas. 3. Auflage.
    6. Walter, Axel von (2018). Datenschutz im Betrieb. Die DSGVO in der Personalarbeit. Verlag Haufe-Lexware GmbH & Co. KG.
    Häufig gestellte Fragen zum Thema Persönliche Daten

    Was versteht man unter persönlichen Daten?

    Persönliche Daten werden auch als personenbezogene Daten bezeichnet und sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

    Wo werden persönliche Daten gespeichert?

    Persönliche Daten können auf den unterschiedlichsten Datenträgern gespeichert werden.

    Was passiert mit meinen persönlichen Daten?

    Je nachdem, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Nutzung vorliegen, werden die persönlichen Daten verarbeitet, also beispielsweise gespeichert, geordnet, verbreitet oder erfasst.

    Was fällt nicht unter personenbezogene Daten?

    Merkmale, die sich auf juristische Personen beziehen, anonymisierte Daten und Daten über nicht mehr lebende Personen fallen nicht unter die personenbezogenen Daten.

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