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Im Kontext Deiner Berufsausbildung oder in Deinem Alltag wirst Du hin und wieder auf Genossenschaften treffen.
In dieser Erklärung erfährst Du, was eine Genossenschaft überhaupt ist, welche Rechtsform sie hat, wie sie gegründet wird, ob dazu ein Startkapital erforderlich ist und welche Vor- und Nachteile die Genossenschaft hat.
Was eine Genossenschaft ausmacht, ist in § 1 Abs. 1 GenG legaldefiniert:
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern […].
Die wichtigsten Bestandteile der Genossenschaft sind daher:
Genossenschaften werden also zu dem Zweck der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Förderung ihrer Mitglieder betrieben und verfolgen einen bestimmten Förderzweck.
Seit der Neufassung im Jahr 2006 ist die Genossenschaft nicht mehr nur auf wirtschaftliche Aktivitäten beschränkt, sondern es werden auch soziale oder kulturelle Belange einbezogen.
Wesentlich ist, dass alle Mitglieder der Genossenschaft den gemeinsamen Zweck durch erbrachte Leistungen fördern (Förderungsprinzip). Dazu müssen alle Mitglieder Einlagen an die eingetragene Genossenschaft leisten. In welcher Höhe diese Einlagen geleistet werden müssen, wird in der Satzung genauer festgelegt, § 7 GenG.
Die Genossenschaft muss gem. § 4 GenG mindestens drei Mitglieder haben und gem. § 10 GenG in das Genossenschaftsregister eingetragen werden.
Das Genossenschaftsregister ist ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft Auskunft gibt.
Dabei müssen die Angaben über die Satzung und die Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht eingetragen werden, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat (§ 10 Abs. 1 GenG).
Die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister führt dazu, dass es sich bei der Genossenschaft um eine eingetragene Genossenschaft handelt. Die eingetragene Genossenschaft kannst Du mit eG abkürzen.
Genossenschaften, die Du in Deutschland möglicherweise kennen könntest, sind:
Maßgebliche Regelungen zu der Gründung und dem Aufbau einer Genossenschaft findest Du im Genossenschaftsgesetz. Dieses kannst Du mit GenG abkürzen und es ist bereits am 01. Oktober 1889 in Kraft getreten. Es beinhaltet das Recht der Genossenschaften und wurde am 16. Oktober 2006 in novellierter Form neu bekanntgegeben.
Das Genossenschaftsgesetz ist in zehn Abschnitte eingeteilt, wovon zum Verständnis der Genossenschaft insbesondere diese Abschnitte von Bedeutung sind:
Möglicherweise hast Du Dich bereits gefragt, in welcher Rechtsform die Genossenschaft organisiert ist. Bei der Genossenschaft handelt es sich zunächst um eine Gesellschaft des privaten Rechts. Eine eingetragene Genossenschaft ist gem. § 17 GenG eine juristische Person. Gem. § 17 Abs. 1 GenG hat die eingetragene Genossenschaft selbstständig ihre Rechte und Pflichten, kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Alina hat mit vier weiteren Mitgliedern eine Baugenossenschaft gegründet, um wirtschaftlich gemeinsam tätig zu werden. Durch die wirksame Eintragung in das Genossenschaftsregister wurde eine eingetragene Genossenschaft gegründet. Diese ist eine Gesellschaft des privaten Rechts und es handelt sich dabei gem. § 17 Abs. 1 GenG um eine juristische Person.
Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person. Aber was bedeutet das eigentlich?
Eine juristische Person ist eine juristische Konstruktion, eine Vereinigung von Personen oder Sachen, die durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird und selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.
Bei einer juristischen Person handelt es sich also um eine Vereinigung mehrerer Menschen, die gemeinsam die juristische Person bilden. Aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit kann die juristische Person selbst unter anderem:
Dadurch kann die eingetragene Genossenschaft als juristische Person selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
Wenn Du mehr über juristische Personen erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärung Juristische Person durchlesen.
Alina möchte gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Baugenossenschaft ein Grundstück erwerben. Aufgrund der Tatsache, dass die Baugenossenschaft als eingetragene Genossenschaft eine juristische Person ist und daher rechtsfähig ist, ist der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück möglich.
Es gibt unterschiedliche Arten von Genossenschaften. Grundsätzlich wird zwischen wirtschaftlichen und kulturellen oder sozialen Genossenschaften differenziert.
Mit wirtschaftlichen Genossenschaften werden wirtschaftliche und ökonomische Ziele verfolgt, wodurch den Mitgliedern ein wirtschaftlicher Vorteil zukommen soll.
Dies sind unter anderem:
Bei diesen Genossenschaften sollen wirtschaftliche Gewinne erzielt werden, die den Mitgliedern und der Genossenschaft zugutekommen.
Kulturelle und soziale Genossenschaften verfolgen den Zweck, kulturelle Einrichtungen zu fördern und sozial schwächere Mitglieder, die in Not geraten sind, zu unterstützen.
Die kulturellen und sozialen Genossenschaften sind die Arten der eingetragenen Genossenschaften, die neu in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen wurden. Dagegen sind die wirtschaftlichen Genossenschaften die ursprüngliche Form, die gesetzlich geregelt werden sollte.
Die Gründung einer Genossenschaft hat einen bestimmten Ablauf.
Die erste Voraussetzung ist, dass sich mindestens drei Mitglieder zu einer Genossenschaft zusammenschließen wollen, § 4 GenG.
Darauf folgt, dass die Mitglieder sich auf den Satzungsinhalt einigen müssen.
Die Satzung der Genossenschaft regelt die wichtigsten Aspekte der Organisation und der Aufgaben der Mitglieder der Genossenschaft. Sie muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und kann diese Bestimmungen zusätzlich ergänzen.
Der Mindestgehalt, den eine Satzung enthalten muss, ist in § 6 GenG enthalten. Die Satzung der Genossenschaft muss mindestens enthalten:
§ 7 GenG bestimmt, welchen Inhalt die Satzung weiterhin zwingend enthalten muss:
Weitere Bestimmungen können die Mitglieder der Genossenschaft selbst vereinbaren. Dabei müssen sie sich inhaltlich einig sein.
Wenn der Satzungsinhalt beschlossen wurde, kann der Aufsichtsrat, der Vorstand und die Generalversammlung bestimmt werden.
Daraufhin muss die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen werden, § 10 GenG. Erforderlich ist, dass die einzelnen Mitglieder des Vorstandes und die Satzung eingetragen wird, § 10 Abs. 1 GenG. Die Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister muss von dem Vorstand der Genossenschaft in die Wege geleitet werden, § 11 Abs. 1 GenG. Welche Unterlagen genau eingereicht werden müssen, ist in § 11 Abs. 2 GenG geregelt.
In § 13 GenG wird verdeutlicht, dass die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht hat, solange sie nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen ist. Durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister wird die Genossenschaft eine juristische Person und gilt gem. § 17 Abs. 2 GenG als Kaufmann.
Johanna, Max, Lena und Finja möchten eine wirtschaftlich ausgerichtete Baugenossenschaft gründen. Da sie zu viert sind, haben sie die gem. § 4 GenG vorausgesetzte Mindestanzahl erreicht. Weiterhin müssen sie sich auf den Inhalt der Satzung der Genossenschaft einigen. Den Mindestinhalt der Satzung geben dabei §§ 6, 7 GenG vor. Ferner können die Mitglieder weitere Einzelheiten der Organisation der Genossenschaft vereinbaren. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Satzung vereinbart wurde, kommen der Genossenschaft noch nicht die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft zu, § 13 GenG. Notwendig ist, dass der Vorstand die Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anmeldet, §§ 10, 11 GenG. Dabei müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden und die Anmeldung muss bei dem Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung gilt die Genossenschaft als juristische Person und ihr kommen die Rechte und Pflichten einer eingetragenen Gesellschaft zu, § 17 GenG.
In der Satzung der Genossenschaft können die Genossenschaftsanteile festgelegt werden.
Genossenschaftsanteile sind Anteile an einer Genossenschaft, die von dieser an andere Personen ausgegeben und übertragen werden können.
Dabei eröffnen die Genossenschaftsanteile dritten Personen in die Genossenschaft zu investieren. In den meisten Fällen können Genossenschaftsanteile für eine bestimmte und befristete Dauer erworben werden, während der sie nicht weiterverkauft werden können.
Erwirbt eine Person Genossenschaftsanteile, wird sie zu einem Mitglied der eingetragenen Genossenschaft. In welcher Höhe die Genossenschaftsanteile erworben und in welcher Höhe die Einlagen gezahlt werden, wird in der Satzung geregelt, § 7 GenG.
Die eingetragene Genossenschaft beinhaltet als juristische Person verschiedene Organe.
Organe sind Einrichtungen der Genossenschaft, die deren Kompetenzen, Aufgaben und Funktionen wahrnehmen.
Durch die Organe werden die Aufgaben einer Genossenschaft verteilt und von den jeweils zuständigen Organen übernommen und ausgeführt.
Die Organe einer eingetragenen Genossenschaft sind:
Bei einigen Rechtsformen ist ein Startkapital erforderlich, um sie gründen zu können. Dies ist unter anderem bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG) der Fall.
Wenn Du etwas über die Notwendigkeit des Startkapitals bei anderen Rechtsformen erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärungen Rechtsformen, GmbH und Aktiengesellschaft ansehen.
In der Satzung der eingetragenen Genossenschaft kann ein Mindestkapital bestimmt werden, § 8a Abs. 1 GenG. Ein Mindestkapital oder Startkapital ist jedoch nicht vorgesehen oder erforderlich.
In § 19 GenG ist die Gewinn- und Verlustverteilung der eingetragenen Genossenschaft geregelt. Grundsätzlich ist dort Folgendes geregelt:
Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen (§ 19 Abs. 1 S. 1 GenG).
Die Verteilung auf jedes einzelne Mitglied der Genossenschaft erfolgt in Abhängigkeit zu der Höhe ihrer jeweils auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, § 19 Abs. 1 S. 2 GenG.
Sarah ist Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft und übernimmt einen Geschäftsanteil von 10.000 €. Diesen Betrag hat sie zum Schluss des Jahres auch schon eingezahlt, sodass die 10.000 € das Geschäftsguthaben bilden. Macht die Genossenschaft einen Verlust, den Sarah mit einem Anteil von 1.000 € tragen muss, dann sinkt ihr Geschäftsguthaben auf 9.000 €. Macht die Genossenschaft einen Gewinn von anteilig 1.000 €, steigt ihr Geschäftsguthaben auf 11.000 €. Der überschüssige Gewinn kann zum Jahresabschluss ausgezahlt werden.
Unabhängig von der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 GenG kann in der Satzung der Genossenschaft ein anderer Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust bestimmt werden, § 19 Abs. 2 S. 1 GenG. Dazu müssen sich die Mitglieder auf einen bestimmten Maßstab der Verteilung einigen und diesen schriftlich in ihrer Satzung festhalten.
Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft hat verschiedene Vor- und Nachteile. Dabei ist die eingetragene Genossenschaft als Rechtsform insbesondere für die Personen geeignet, die gemeinsam ein bestimmtes Ziel verfolgen.
Vorteile der eingetragenen Genossenschaft sind unter anderem:
Es gibt jedoch auch ein paar Nachteile der eingetragenen Genossenschaft. Dies sind beispielsweise:
Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und damit selbst rechtsfähig.
Vorteile einer Genossenschaft sind beispielsweise der uneingeschränkte Zweck der Genossenschaft, die beschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und dass kein Mindestkapital notwendig ist.
Eine eingetragene Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern und in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
Nachteile einer Genossenschaft sind unter anderem, dass der Einzelne keine hohen Gewinne erzielt und weniger Entscheidungsfreiheit und -möglichkeit hat.
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