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Mutterschutzgesetz

Die Geburt eines Kindes ist für alle Beteiligten eine besondere Zeit. Insbesondere auf die Mutter muss in den Monaten vor und nach der Geburt zusätzlich Rücksicht genommen werden. Um ihr auch im Arbeitsleben ausreichend Schutz zu gewähren, gibt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG). 

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Mutterschutzgesetz

Die Geburt eines Kindes ist für alle Beteiligten eine besondere Zeit. Insbesondere auf die Mutter muss in den Monaten vor und nach der Geburt zusätzlich Rücksicht genommen werden. Um ihr auch im Arbeitsleben ausreichend Schutz zu gewähren, gibt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Wenn Du mehr über dieses Gesetz zum Schutz der Mutter während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit erfahren möchtest, kannst Du diese Erklärung lesen. Hier findest Du eine Erklärung zur Funktion des Mutterschutzgesetzes, zu den besonderen Arbeitszeiten, Schutzfristen und Regelungen zur Entgeltfortzahlung, zum Urlaub und zum Kündigungsschutz.

Mutterschutzgesetz Deutschland

Das Mutterschutzgesetz ist am 01.01.2018 als Neufassung in Kraft getreten und kann mit MuSchG abgekürzt werden. Du kannst es dem Arbeitsrecht zuordnen und es gehört daher zum Rechtsgebiet des Privatrechts.

Die erste Form des Mutterschutzes wurde in Deutschland im Jahr 1878 von Bismarck eingeführt und beinhaltete ein Beschäftigungsverbot für Fabrikarbeiterinnen drei Wochen nach der Entbindung.

Das erste Mutterschutzgesetz ist im Jahr 1952 in Kraft getreten und wurde seither geändert und angepasst. Die Neufassung des Mutterschutzgesetzes, die am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, schließt auch Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich ein.

Mutterschutzgesetz Definition

Durch die Regelungen des Gesetzes muss der*die Arbeitgeber*in gewährleisten, dass der Mutter in der Zeit vor und nach der Geburt ein besonderer Schutz zukommt. Dazu legt das Mutterschutzgesetz besondere Regelungen rund um das Arbeitsverhältnis fest.

Der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes wird in § 1 Abs. 4 S. 1 MuSchG definiert. Dort heißt es:

Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.

Davon erfasst sind grundsätzlich alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis vor und nach der Entbindung. Des Weiteren gilt das Mutterschutzgesetz gem. § 1 Abs. 2 S. 2 MuSchG auch für:

  • Auszubildende
  • Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Entwicklungshelferinnen
  • Frauen, die im Freiwilligendienst tätig sind
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
  • Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Person zu betrachten sind
  • Schülerinnen
  • Studentinnen

Vom Mutterschutzgesetz umfasst sind daher nicht:

  • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen (§ 1 Abs. 3 MuSchG)
  • selbstständig tätige Frauen
  • Freiberuflerinnen
  • Hausfrauen
  • Adoptivmütter

Damit das Mutterschutzgesetz angewendet werden kann, muss die Mutter erwerbstätig sein, § 1 Abs. 2 MuSchG. Dabei ist es unerheblich, ob die Mutter in Voll- oder Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist.

Hanna ist Praktikantin bei einer Bäckerei und ist schwanger. Sie fragt sich, ob sie durch ein Gesetz besonders geschützt wird. Diese Aufgabe hat das Mutterschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG). Das Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, § 1 Abs. 4 S. 1 MuSchG. Hanna ist schwanger, sodass sie in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fällt. Gem. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MuSchG gilt das Gesetz auch für Praktikantinnen, sodass auch Hanna durch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes geschützt wird.

Funktion des Mutterschutzgesetzes

Welche Funktion dem Mutterschutzgesetz zukommt, ist in § 1 Abs. 1 S. 1, 2 festgelegt.

Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

Das Gesetz verfolgt also insbesondere die Ziele, die Mutter vor und nach der Geburt durch besondere Regelungen zu schützen und sie vor Benachteiligungen zu bewahren. Es garantiert schwangeren und stillenden Frauen bestimmte Rechte in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit und finanzielle Leistungen. Damit dient es insbesondere dem Gesundheitsschutz der (werdenden) Mutter und des neugeborenen Kindes.

Dieser zusätzliche Schutz ist unter anderem notwendig, weil eine körperliche und mentale Belastung durch die Berufstätigkeit zu Komplikationen während der Schwangerschaft führen kann. Zudem muss die Mutter nach der Geburt genügend Zeit zur Verfügung gestellt bekommen, um sich von der Entbindung zu erholen und sich an das Leben mit Kind zu gewöhnen.

Um diesen Schutz zu gewährleisten, bestimmt das Mutterschutzgesetz Vorschriften zu:

  • den Arbeitszeiten während der Schwangerschaft und der Stillzeit (§§ 4-6 MuSchG)
  • einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Entbindung (§ 3 MuSchG)
  • der Gestaltung des Arbeitsplatzes für schwangere Angestellte (§§ 9, 10 MuSchG)
  • dem Entgeltfortzahlungsanspruch (§§ 18-23 MuSchG)
  • dem Erholungsurlaub (§ 24 MuSchG)
  • dem Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)

Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin

Bevor der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse an die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes anpassen kann, muss er von der Schwangerschaft erfahren. Daher stellt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Mitteilungspflicht der werdenden Mutter besteht.

Um dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu geben, den Mutterschutz durch eine betriebliche Umstellung wirksam durchzusetzen, spricht § 15 Abs. 1 MuSchG eine Empfehlung zur Mitteilung aus. Dort heißt es:

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

Die schwangere Frau hat dadurch nicht die Pflicht dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, jedoch kann eine frühzeitige Mitteilung auch für die werdende Mutter hilfreich sein. Dadurch kann der Arbeitgeber die Vorkehrungen treffen, um den Mutterschutz durchführen und den Betrieb ausreichend vorbereiten zu können.

Mutterschutzgesetz Arbeitszeit

Dadurch, dass eine Frau, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, vor einer zu hohen körperlichen Belastung geschützt werden soll, ergeben sich einige Besonderheiten in Bezug auf die Arbeitszeiten aus dem Mutterschutzgesetz.

Mutterschutzgesetz Überstunden

Aus § 4 MuSchG ergibt sich ein Verbot von Mehrarbeit und eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 4 Abs. 2 MuSchG).

Unter einer Mehrarbeit wird die zusätzliche Arbeit, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet wird, verstanden. Die Stunden der Mehrarbeit können auch als Überstunden bezeichnet werden.

§ 4 Abs. 1 MuSchG unterscheidet zwischen schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind und solche, die unter 18 Jahren alt sind.

Für eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, gilt:

  • sie darf nicht mehr als 8,5 Stunden täglich
  • oder über 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden

Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren

  • darf nicht über 8 Stunden täglich
  • oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus beschäftigt werden

Wenn die schwangere oder stillende Frau bei mehreren Arbeitgeber*innen beschäftigt ist, müssen die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden, § 4 Abs. 1 S. 5 MuSchG.

Nacht- und Sonntagsarbeit

Eine Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG verboten. Dasselbe gilt für eine Beschäftigung durch die Ausbildungsstelle im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung, § 5 Abs. 2 S. 1 MuSchG. In Bezug auf Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr sieht § 5 Abs. 2 S. 2 MuSchG Voraussetzungen vor, unter denen eine längere Beschäftigung möglich ist.

Grundsätzlich ist auch eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG nicht möglich. Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung möglich, wenn:

„[…] 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,

3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

4. Insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.“

Durch die Regelung in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 MuSchG wird erneut deutlich, dass der Schutz der schwangeren Frau und ihres Kindes im Mittelpunkt stehen sollen.

Jeannine arbeitet in einem Restaurant, das auch sonntags geöffnet ist. Normalerweise ist Jeannine auch an Sonn- und Feiertagen eingeteilt zu arbeiten. Sie ist jedoch schwanger und hat dies ihrer Arbeitgeberin Lina mitgeteilt. Lina fragt sich, ob es weiterhin möglich ist, dass Jeannine auch sonntags arbeitet. Jeannine ist auch bereit sonntags die Schicht zu übernehmen und montags hätte sie frei.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen an Sonn- und Feiertagen nicht möglich, § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG. Ausnahmsweise kann eine schwangere Frau an einem Sonntag beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG vorliegen. Jeannine hat sich ausdrücklich zur Arbeit am Sonntag bereit erklärt. Auch ist eine Beschäftigung in einem Restaurant gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen möglich. Des Weiteren wird Jeannine nach der Arbeit an dem Sonntag ein Ersatzruhetag gewährt. Bei der Beschäftigung in einem Restaurant kann es jedoch durchaus zu stressigen Situationen kommen, die eine körperliche Belastung darstellen. Wenn die Arbeitgeberin darauf achtet, dass es nicht zu häufig zu solchen Situationen kommt, kann davon ausgegangen werden, dass keine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind besteht. Daher ist eine Beschäftigung von Jeannine auch sonntags möglich.

Mutterschutzgesetz Schutzfristen

Das Mutterschutzgesetz bestimmt Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Entbindung in § 3 MuSchG.

Die Schutzfrist bestimmt die Zeit, in welcher der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen darf.

Es handelt sich daher um ein Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerin, um sie in der Zeit vor und nach der Geburt zu entlasten und ihr zu ermöglichen, sich möglichst ausreichend auf die Geburt vorzubereiten.

Dabei wird zwischen der Zeit vor der Entbindung und der Zeit nach der Entbindung unterschieden.

Schutzfrist vor der Entbindung

Die Schutzfrist vor der Entbindung dient insbesondere dazu, die werdende Mutter nicht noch zusätzlich durch die Beschäftigung körperlich zu belasten. Des Weiteren soll ihr ermöglicht werden, bestimmte Vorbereitungen auf die Geburt und die Zeit unmittelbar nach der Geburt vorzunehmen.

Der Arbeitnehmer darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung) […] (§ 3 Abs. 1 S. 1 MuSchG).

Grundsätzlich gilt die Schutzfrist vor der Entbindung also für die sechs Wochen vor der Geburt des Kindes. Die schwangere Frau kann sich dennoch zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären und dadurch weiter arbeiten.

Zur Berechnung der Schutzfrist wird der voraussichtliche Tag der Entbindung herangezogen, § 3 Abs. 1 S. 3 MuSchG. Sollte der voraussichtliche Entbindungstermin nicht mit dem tatsächlichen Tag der Entbindung übereinstimmen, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Emma erwartet ein Kind und der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 30.09.2022. Sie fragt sich, wann die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt.

Zur Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung wird von dem voraussichtlichen Entbindungstermin sechs Wochen zurückgerechnet, § 3 Abs. 1 S. 1 MuSchG. Sechs Wochen vor dem 30.09.2022 ist der 19.08.2022. Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt daher am 19.08.2022.

Tatsächlich kommt das Kind von Emma erst am 02.10.2022 zur Welt. Ändert dieser Umstand etwas an dem Beginn der Schutzfrist?

Nein, dass das Kind erst später zur Welt kommt, führt lediglich dazu, dass sich die Schutzfrist vor der Entbindung verlängert. Dadurch, dass vorher nicht vorausgesehen werden kann, ob der voraussichtliche Entbindungstermin eingehalten wird, ändert sich nichts an dem Beginn der Schutzfrist.

Schutzfrist nach der Entbindung

Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt nicht sechs, sondern acht Wochen.

Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 S. 1 MuSchG).

Der Mutter soll die Möglichkeit gegeben werden, sich von der Geburt zu erholen und sich mit der neuen Situation zurechtzufinden.

Die Schutzfrist verlängert sich gem. § 3 Abs. 2 S. 2 MuSchG um vier Wochen, also auf zwölf Wochen:

  • bei Frühgeburten
  • bei Mehrlingsgeburten
  • bei Feststellung einer Behinderung bei dem Kind

Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind unter 2.500 g wiegt oder wenn es wegen einer noch nicht beendeten Entwicklung wesentlich umfangreichere Pflege bedarf.

Bei der Schutzfrist nach der Entbindung handelt es sich um ein generelles absolutes Beschäftigungsverbot, das heißt die Mutter kann sich nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Die Mutter soll dadurch nicht zu früh nach der Geburt zusätzlich durch die Arbeit belastet werden.

Wenn es zu einer vorzeitigen Entbindung kommt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung Schutzfrist vor der Entbindung, § 3 Abs. 2 S. 3 MuSchG. Das heißt, die Zeit, die das Kind zu früh zur Welt kommt, wird zu den acht Wochen dazugerechnet.

Johanna hat am 03.10.2022 ihre Töchter Elisa und Alina, die eineiige Zwillinge sind, zur Welt gebracht. Der berechnete Entbindungstermin war ursprünglich der 10.10.2022, das heißt die Zwillinge sind eine Woche zu früh zur Welt gekommen.

Frage: Bis wann gilt die Schutzfrist nach der Entbindung für Johanna?

Lösung:

Grundsätzlich beläuft sich die Schutzfrist nach der Geburt auf acht Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist jedoch auf zwölf Wochen, § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MuSchG. Weiterhin wurden die Zwillinge eine Woche zu früh geboren, sodass sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung verlängert, § 3 Abs. 2 S. 3 MuSchG. Insgesamt beläuft sich die Schutzfrist damit auf 13 Wochen nach der Entbindung. Die Schutzfrist nach der Entbindung endet für Johanna daher am 02.01.2023.

Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbot

Bestimmte Beschäftigungen sind während der Schwangerschaft oder der Stillzeit grundsätzlich verboten. Der Grund für das Beschäftigungsverbot ist dabei insbesondere, dass die schwangeren oder stillenden Frauen keine Tätigkeiten ausüben sollen, bei denen sie oder ihr ungeborenes Kind einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt wären.

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen findest Du im § 11 MuSchG. Dort sind Fälle aufgeführt, bei denen die schwangere Frau Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung für ihre Gesundheit oder die ihres Kindes besteht. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt unter anderem vor:

  • bei Tätigkeiten, bei denen die schwangere Frau mit Gefahrstoffen wie krebserregende Stoffe, akut toxische Stoffe oder Blei in Kontakt kommt (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MuSchG)
  • bei einer Beschäftigung, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem unzumutbaren Maß ausgesetzt ist (§ 11 Abs. 3 MuSchG)
  • bei schweren körperlichen Arbeiten (§ 11 Abs. 5 S. 1 MuSchG)
  • bei Tätigkeiten, bei denen die Frau regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben muss (§ 11 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 MuSchG)
  • bei Beschäftigungen, bei denen Unfälle durch Fallen oder Stürzen zu befürchten sind (§ 11 Abs. 5 S. 2 Nr. 6 MuSchG)
  • bei Akkordarbeiten, Fließarbeiten, getakteten Arbeiten (§ 11 Abs. 6 MuSchG)

Auch für stillende Frauen gilt, dass sie keine Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie

  • in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder es sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt (§ 12 Abs. 1 S. 1 MuSchG)
  • mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann (§ 12 Abs. 2 MuSchG)
  • physikalischen Einwirkungen in einem unzumutbaren Maß ausgesetzt ist (§ 12 Abs. 3 MuSchG)
  • im Akkord, am Fließband oder getaktet arbeiten muss (§ 12 Abs. 5 MuSchG)

Mutterschutzgesetz Arbeitsentgelt

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet Regelungen zu zusätzlichen Leistungen für die Zeit vor und nach der Entbindung. Da für die Frau aufgrund ihres Arbeitsausfalls finanzielle Nachteile entstehen, ist der finanzielle Ausgleich gesetzlich geregelt.

Kommt es zu der Situation, dass die Frau wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht beschäftigt werden darf, erhält sie gem. § 18 S. 1 MuSchG einen Mutterschutzlohn.

Der Mutterschutzlohn ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 S. 2 MuSchG).

Für die Zeit der Schutzfristen erhält eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, Mutterschaftsgeld, § 19 Abs. 1 MuSchG. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach den Vorschriften des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) oder nach denen des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält das Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches.

In § 20 MuSchG ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geregelt. Demnach erhält die Frau für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird in der Höhe des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt, § 20 Abs. 1 S. 2 MuSchG.

Eltern können auch einen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit beantragen. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs. 1 S. 1 BEEG).

Während der Elternzeit sind die Ansprüche auf Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld gem. §§ 18 bis 20 MuSchG ausgeschlossen, § 22 S. 1 MuSchG.

Mutterschutzgesetz Urlaubsanspruch

In § 24 MuSchG wird klargestellt, dass schwangere Frauen trotz der Schutzfristen, in denen sie nicht arbeitet, einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Eine Kürzung der Urlaubstage aufgrund des Mutterschutzes ist daher nicht möglich.

Die Urlaubstage, die vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht in Anspruch genommen wurden, verfallen nicht, sondern können im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden, § 24 S. 2 MuSchG.

Lara hat noch zehn Resturlaubstage, bevor ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erteilt wird. Diese Urlaubstage, die vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht mehr genutzt werden können, verfallen jedoch nicht. Stattdessen kann Lara sie gem. § 24 S. 2 MuSchG im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz

Um dem Schutzziel des Mutterschutzgesetzes gerecht zu werden, sieht § 17 MuSchG einen besonderen Kündigungsschutz für schwangere Frauen vor.

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig

1. während ihrer Schwangerschaft

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche 3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, […] (§ 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG).

Die Kündigung einer schwangeren Frau und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist daher nicht möglich. Das Kündigungsverbot gilt auch für außerordentliche Kündigungen gegenüber einer schwangeren Frau.

Wird trotz des Kündigungsverbots eine Kündigung ausgesprochen, verstößt diese gegen das gesetzliche Gebot in § 17 Abs. 1 MuSchG und ist daher gem. § 134 BGB nichtig. Sie entfaltet also keinerlei Wirkung.

In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklären, § 17 Abs. 2 MuSchG.

Dieses Kündigungsverbot soll die Frau in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Entbindung vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Belastung schützen. Dadurch soll die wirtschaftliche Situation der Frau gesichert werden und sie soll nicht befürchten müssen aufgrund der Schwangerschaft, gekündigt zu werden.

Mara ist als Zahnärztin in einer Zahnarztpraxis angestellt. Sie ist im sechsten Monat schwanger und hat ihrem Arbeitgeber Thomas bereits darüber informiert. Er wollte schon vorher eine Kündigung aussprechen und fragt sich, ob dies jetzt noch möglich ist.

Mara ist schwanger, sodass eine Kündigung gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG unzulässig ist. Thomas kann die Kündigung daher zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht aussprechen, beziehungsweise wäre sie gem. § 134 BGB nichtig. Das Kündigungsverbot gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung.

Mutterschutzgesetz – Das Wichtigste

  • Der Arbeitgeber muss aufgrund des Mutterschutzgesetzes gewährleisten, dass der Mutter in der Zeit vor und nach der Geburt ein besonderer Schutz zukommt. Das Mutterschutzgesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, § 1 Abs. 4 S. 1 MuSchG und erwerbstätig ist.
  • Durch das Gesetz wird die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit geschützt, § 1 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG.
  • Es dient daher insbesondere dem Gesundheitsschutz der (werdenden) Mutter und des neugeborenen Kindes.
  • Für schwangere oder stillende Frauen gilt gem. §§ 4, 5 und 6 MuSchG grundsätzlich ein Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit.
  • Die Schutzfristen bestimmen die Zeit, in welcher der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen darf.
    • Vor der Entbindung darf der Arbeitnehmer eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen nicht beschäftigen, § 3 Abs. 1 S. 1 MuSchG.
    • Nach der Entbindung darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen, § 3 Abs. 2 S. 1 MuSchG.
    • Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühlingsgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn eine Behinderung bei dem Kind festgestellt wird.
  • Bestimmte Beschäftigungen sind während der Schwangerschaft oder der Stillzeit generell verboten, um die Frau vor einer unverantwortbaren Gefährdung zu schützen (§§ 11, 12 MuSchG).

  • Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG verboten.


Nachweise

  1. Kiel, Heinrich/Lunk, Stefan/Oetker, Hartmut (2021). Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht. Band 2: Individualarbeitsrecht II. Verlag C.H. Beck oHG. 5. Auflage.
  2. Waltermann, Raimund (2021). Arbeitsrecht. Verlag Franz Vahlen. 20. Auflage.
  3. Brose, Wiebke/Weth, Stephan/Volk, Annette (2020). Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Verlag C.H. Beck oHG. 9. Auflage.
  4. Rancke, Friedbert/Pepping, Georg (2022). Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit. Nomos Verlag. 6. Auflage.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Mutterschutzgesetz

Vor der Entbindung gilt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 MuSchG eine Schutzfrist von sechs Wochen. Nach der Entbindung darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigen, § 3 Abs. 2 S. 1 MuSchG.

Im Mutterschutzgesetz stehen Vorschriften, die die werdende Mutter vor und nach der Entbindung besonders vor gesundheitlichen Belastungen schützen soll. 

Grundsätzlich beläuft sich der Mutterschutz vor der Entbindung auf sechs Wochen und nach der Entbindung auf acht Wochen. Die Schutzfrist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf zwölf Wochen verlängern. 
Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit. 

Im Bereich des Arbeitsrechts gilt für Schwangere das Mutterschutzgesetz. 

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Frage

Wann ist die Neufassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten?

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Antwort

01.01.2018 

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Wie kann das Mutterschutzgesetz abgekürzt werden?

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MuSchG

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Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Mutterschutzgesetz?

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Das Mutterschutzgesetz kann dem Arbeitsrecht zugeordnet werden und gehört daher zum Rechtsgebiet des Privatrechts.

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Was wird durch das MuSchG gewährleistet?

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Durch die Regelungen des Gesetzes muss der*die Arbeitgeber*in gewährleisten, dass der Mutter in der Zeit vor und nach der Geburt ein besonderer Schutz zukommt.

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Nenne drei Bereiche, für die das Mutterschutzgesetz gilt.

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  • Auszubildende
  • Schülerinnen
  • Praktikantinnen

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Für welche Personen gilt das MuSchG?

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Das Mutterschutzgesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt und erwerbstätig ist.

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In welchem Zeitraum wird eine Frau durch das MuSchG geschützt?

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Antwort

Durch das Gesetz wird die Frau während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit geschützt.

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Wozu dient das MuSchG insbesondere?

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Antwort

Das MuSchG dient insbesondere dem Gesundheitsschutz der (werdenden) Mutter und des neugeborenen Kindes.

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An welchen Tagen dürfen schwangere oder stillende Frauen nicht arbeiten?

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Antwort

Für schwangere oder stillende Frauen gilt grundsätzlich ein Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit.

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Was wird unter dem Begriff Schutzfristen im Zusammenhang mit dem MuSchG verstanden?

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Antwort

Die Schutzfristen bestimmen die Zeit, in welcher der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vor und nach der Entbindung nicht beschäftigen darf.

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Welche Schutzfrist gilt vor der Entbindung?

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Antwort

Vor der Entbindung darf der Arbeitnehmer eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen nicht beschäftigen, § 3 Abs. 1 S. 1 MuSchG.

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Welche Schutzfrist gilt nach der Entbindung?

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Nach der Entbindung darf der Arbeitgeber eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen, § 3 Abs. 2 S. 1 MuSchG.

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Wann verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt?

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Antwort

  • Frühlingsgeburten
  • Mehrlingsgeburten
  • Feststellung einer Behinderung bei dem Kind

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Warum sind bestimmte Beschäftigungen währen der Schwangerschaft oder der Stillzeit verboten?

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Antwort

Bestimmte Beschäftigungen sind verboten, um die Frau vor einer unverantwortbaren Gefährdung zu schützen.

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Ist eine Kündigung einer schwangeren Frau möglich?

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Antwort

Nein, die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft ist verboten, § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG.

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