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Du hast dich für eine kaufmännische Ausbildung entschieden und stehst nun vor der Herausforderung, ein tiefgreifendes Verständnis für die rechtlichen Aspekte dieses Berufsfeldes zu entwickeln. Ein Kernthema, mit dem du dich auseinandersetzen wirst, ist die Verjährung - eine rechtliche Vorschrift, die nicht nur einen erheblichen Einfluss auf den kaufmännischen Alltag hat, sondern auch auf deine Ausbildung. In diesem Artikel erhältst du einen umfassenden Überblick über die Verjährung in der Ausbildung und ihre Relevanz in verschiedenen beruflichen Situationen. Dabei wird besonders auf Themen wie die Verjährung von Forderungen, die Verjährung im Werkvertrag und den Neubeginn der Verjährung eingegangen.
Verjährung bezeichnet den Zeitraum, nach dem ein Rechtsanspruch nicht mehr durchsetzbar ist. In diesem Kontext bedeutet das, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Forderung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Verjährung beginnt | mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. |
Verjährungsfrist | kann unterschiedlich sein, abhängig vom Art des Anspruchs. |
Hemmung der Verjährung | kann unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden und verlängert die Verjährungsfrist. |
Dies ist in § 195 BGB festgelegt und gilt auch für kaufmännische Ausbildungsbetriebe.
Angenommen das Ausbildungsunternehmen hat einen Anspruch auf Rückforderung von zu viel gezahlter Vergütung, so muss dieses binnen der Verjährungsfrist von drei Jahren den Betrag zurückfordern. Ansonsten kann das Ausbildungsunternehmen seine Forderung nicht mehr geltend machen.
Ein typisches Beispiel dafür ist der Anspruch auf Gehalt. Wenn ein Arbeitgeber das Gehalt eines Arbeitnehmers nicht bezahlt hat, verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach dieser Zeit sein Gehalt nicht mehr einklagen kann.
Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist vorübergehend nicht weiterläuft. Es gibt unterschiedliche Gründe, die zur Hemmung führen können, wie zum Beispiel Verhandlungen oder Klageerhebung.
In der Regel sorgt die Hemmung dafür, dass Gläubiger mehr Zeit haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Nach Beendigung der Hemmung beginnt die Frist neu zu laufen. Die bereits verstrichene Frist vor der Hemmung wird dabei nicht angerechnet.
Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).
Stellen wir uns vor, ein Unternehmen stellt im September 2021 eine Rechnung aus. Die Verjährung dieser Rechnung würde dann erst am 31. Dezember 2024 eintreten. Denn, obwohl der Anspruch bereits 2021 entstand, beginnt die Frist erst mit dem Ende des Jahres und läuft dann weitere drei Jahre.
Zu diesen Hemmungsgründen gehört beispielsweise die Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die Umstände, die zum Anspruch geführt haben. Auch eine gerichtliche oder behördliche Tätigkeit zur Durchsetzung oder Feststellung des Anspruchs hemmt die Verjährung.
Anerkennen kann der Schuldner den Anspruch durch Zahlung oder Zahlungsversprechen, durch Sicherheitenleistung oder durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Das bedeutet konkret: Wenn ein Schuldner eine Rechnung begleicht, die kurz vor der Verjährung steht, beginnt die Verjährungsfrist von vorn.
Bauwerk | 5 Jahre nach Abnahme |
Arglistig verschwiegener Mangel | 30 Jahre ab Kenntniserlangung bzw. grobfahrlässiger Unkenntnis |
Die Hemmung pausiert die Verjährungsfrist, sie läuft nicht weiter und die vorherige Zeitspanne wird nach Beendigung der Hemmung nicht angerechnet.
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