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In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige über den Vertrag von Nizza. Der am 26. Februar 2001 unterschriebene Vertrag, der am 01. Februar 2003 in Kraft trat, sollte die EU auf die nächste große Erweiterung vorbereiten. Die wichtigste Änderung, die mit diesem Vertrag kam, war, dass in vielen Bereichen die qualifizierte Mehrheit zur Regel wurde, statt der vorigen Einstimmigkeitsregel. Der Vertrag…
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Jetzt kostenlos anmeldenIn diesem Artikel erfährst du alles Wichtige über den Vertrag von Nizza. Der am 26. Februar 2001 unterschriebene Vertrag, der am 01. Februar 2003 in Kraft trat, sollte die EU auf die nächste große Erweiterung vorbereiten.
Die wichtigste Änderung, die mit diesem Vertrag kam, war, dass in vielen Bereichen die qualifizierte Mehrheit zur Regel wurde, statt der vorigen Einstimmigkeitsregel. Der Vertrag folgte auf den Vertrag von Amsterdam.
Nach dem Vertrag von Amsterdam hinterblieben die sogenannten "Amsterdam leftovers": Institutionelle Probleme, die bei den Regierungskonferenzen in Maastricht und Amsterdam besprochen wurden, für die allerdings auch nach Amsterdam noch keine Lösung gefunden wurde.
Die offen gebliebenen Fragen handelten von der Größe und der Zusammensetzung der Kommission, der Stimmengewichtung im Rat und von der Ausweitung der Beschlussfassung mittels der qualifizierten Mehrheit.
Nach einem Bericht des finnischen Ratsvorsitzes, beschloss der Europäische Rat Ende 1999 in Helsinki, sich diesen offenen Fragen in einer neuen Regierungskonferenz anzunehmen. Die Verhandlungen starteten am 14. Februar 2000, beendet wurden sie am 10. Dezember 2000 in Nizza. Der Vertrag von Nizza ist die vierte umfassende Reformder Europäischen Gemeinschaftsverträge.
Abb.1: Flagge der EU/ die Europaflagge
Neben Veränderungen zur Stimmengewichtung im Rat wurde mit dem Vertrag von Nizza auch die Europäische Kommission neu strukturiert, das Europäische Parlament erhielt weitere Kompetenzerweiterungen, in der Justiz und im Legislativverfahren wurden Neuerungen vorgenommen. Außerdem wurde die verstärkte Zusammenarbeit ausgeweitet und der Schutz der Grundrechte wurde in die Verträge mit aufgenommen.
Eines der Hauptanliegen des Vertrags von Nizza war die relative Gewichtung der Mitgliedstaaten. Um die qualifizierte Mehrheit zu bestimmen, mit der zukünftig Entscheidungen getroffen werden sollten, wurden zwei Verfahren in Betracht gezogen. Zur Auswahl stand eine Neugewichtung der Stimmen, was mit einer Änderung des bestehenden Systems einherging oder die Einführung einer Doppelten Mehrheit, dabei wird die Anzahl der Stimmen von Mitgliedsländern von ihrer Bevölkerungszahl abhängig gemacht. Letztendlich entschied man sich für die Neugewichtung der Stimmen. Die Stimmen aller Mitgliedstaaten wurden erhöht, dabei verringerte sich insgesamt der Stimmenanteil der bevölkerungsreichen Mitgliedstaaten.
Als sogenanntes demografisches "Sicherheitsnetz" führte man außerdem ein, dass jeder Mitgliedstaat eine Überprüfung beantragen konnte, ob die qualifizierte Mehrheit im Rat mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union entspricht. Gilt dies nicht, kann der Beschluss für nichtig erklärt werden. Diese Abstimmungsregeln gelten seit dem 01. November 2004.
Seit 2005 stellt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Kommissionsmitglied. Die insgesamte Zahl der Kommissionsmitglieder sollte verringert werden, nachdem die Europäische Union auf 27 Mitgliedsländer gewachsen ist. Der Rat sollte zukünftig daher sowohl die Größe der Kommission, wie auch Bedingungen für ein Rotationssystem zwischen den Mitgliedstaaten einstimmig beschließen. Voraussetzung dafür war, dass die Kommission die Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten abbildete.
Des Weiteren erhielt der Kommissionspräsident mit dem Vertrag von Nizza weitere Befugnisse. Er kann den Kommissionsmitgliedern Zuständigkeiten zuweisen und sie auch wieder tauschen, außerdem kann er den Vizepräsidenten der Kommission bestimmen.
Neben einer Hochsetzung der Obergrenze der Parlamentsmitglieder auf 732, erhielt das Europäische Parlament nun auch das Recht, gegen Maßnahmen des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank zu klagen, sollte Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder seiner Rechtsnormen oder Ermessensmissbrauch vorliegen. Damit erhielt das Parlament das Recht zu der sogenannten "Nichtigkeitsklage".
In Artikel 191 wurde ein Absatz zur Regelung der Finanzierung von Europäischen Parteien hinzugefügt, für die Beschlussfassung in diesem Bereich wurde die qualifizierte Mehrheit eingeführt.
Außerdem wurden die Gesetzgebungsbefugnisse des Parlaments erweitert, das Mitentscheidungsverfahren wurde für das Parlament geringfügig erweitert.
Wollten Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit in Bereichen beginnen, die dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen, benötigten sie dazu die Zustimmung des Parlaments. Außerdem wird das Parlament, seit dem Vertrag von Nizza, um Stellungnahme gebeten, wenn sich der Rat zu der Gefahr einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung eines Mitgliedstaates äußert.
Der Europäische Gerichtshof wurde ermächtigt, in unterschiedlichen Formen zu tagen: In Kammern mit drei oder fünf Richtern, in einer großen Kammer mit elf Richtern oder im Plenum. Die Zahl der Generalanwälte durfte erhöht werden. Alle Rechtssachen, außer Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Inhalt: Regelungen zum Gericht erster Instanz), konnten vom Europäischem Gerichtshof dem Gericht erster Instanz übertragen werden. Die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz wurde auf bestimmte Kategorien von Vorabentscheidungen erweitert. Außerdem konnte das Gericht erster Instanz mit dem Vertrag von Nizza auch neue gerichtliche Kammern bilden.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen erhielten jeweils 344 Mitglieder. Zur politischen Stärkung des Ausschusses für Regionen gab es die Bedingung, dass die Ausschussmitglieder ein Mandat auf regionaler oder lokaler Ebene innehaben oder in einem gewählten lokalen Gremium verantwortlich sein mussten.
In den Bereichen Industriepolitik, Erleichterung der Freizügigkeit der Unionsbürger und in Teilen der Wirtschafts- und Währungspolitik ging man zu Mehrheitsentscheidungen über. Die gemeinsame Handelspolitik wurde auch auf Dienstleistungen und Bereiche des geistigen Eigentums ausgeweitet.
Die verstärkte Zusammenarbeit war nun in allen drei Säulen der Europäischen Union vorgesehen. Die Mindestanzahl der zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten wurde auf acht gesetzt. Der Rat der Europäischen Union muss der Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit zustimmen, zusätzlich wird eine Zustimmung des Parlaments benötigt, wenn der Bereich der Mitentscheidung unterliegt.
In Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde ein Absatz ergänzt, der den Fall, in dem "eindeutige Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bestand, erfasst. Der Rat konnte darauf mit einer vierfünftel Mehrheit nach der Zustimmung des Parlaments feststellen, dass eine solche Gefahr besteht und Empfehlungen an den betroffenen Staat richten.
Außerdem wurde die Grundrechtecharta verkündet.
Der Vertrag von Nizza trat am 01. Februar 2003 in Kraft.
Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 unterschrieben und löste den Vertrag von Nizza, durch sein Inkrafttreten am 01. Dezember 2009, ab.
In der ersten Osterweiterung 2004 traten die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern der EU bei. Die zweite Osterweiterung 2007 erweiterte die EU um die Staaten Rumänien und Bulgarien.
Der Vertrag von Nizza wurde am 26. Februar 2001 in Nizza unterschrieben.
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