Americas
Europe
In diesem Artikel werden die Grundlagen und relevanten Aspekte der Leistungsstörung im Zivilrecht behandelt. Du erhältst dabei einen detaillierten Einblick in gesetzliche Regelungen, Definitionen und Rechtsfolgen. Des Weiteren werden verschiedene Arten von Leistungsstörungen erläutert und praxisnahe Beispiele zur Veranschaulichung angeführt. Schließlich wird auf die Unterschiede und Zusammenhänge zwischen Leistungsstörungen und Unmöglichkeit eingegangen sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen betrachtet.
Das Thema Leistungsstörung ist im deutschen Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Hierbei handelt es sich um eine Störung im Rahmen einer vertraglichen Beziehung zwischen zwei Parteien, die dazu führt, dass eine der beiden Parteien ihre Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt. Um solche Situationen zu regeln, sind im BGB verschiedene Paragraphen zu finden:
Die gesetzlichen Regelungen der Leistungsstörungen betreffen somit die unterschiedlichen Arten, in denen eine vertragliche Beziehung gestört sein kann. Dabei geht es um den Ausschluss der Leistungspflicht, Schadensersatzforderungen, den Rücktritt von Verträgen sowie Möglichkeiten der Vertragskündigung.
Im Zivilrecht bezeichnet eine Leistungsstörung den Umstand, dass eine vertraglich geschuldete Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht wird, wodurch die Erfüllung des Vertrages beeinträchtigt wird. Dies kann sowohl bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen als auch bei Verträgen zwischen Unternehmen auftreten. Eine Leistungsstörung kann verschiedene Formen annehmen:
Beispiel: Ein Unternehmen bestellt bei einem Lieferanten 100 Stühle für seine Büroräume. Der Lieferant liefert jedoch nur 80 Stühle, von denen 10 Stühle beschädigt sind. In diesem Fall liegt eine Leistungsstörung vor, da die geschuldete Leistung (100 unbeschädigte Stühle) nicht erbracht wurde.
Wenn eine Leistungsstörung vorliegt, stehen den betroffenen Vertragsparteien verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die ursprünglich vereinbarte Leistung zu erhalten oder Ersatzforderungen geltend zu machen. Die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung können unter anderem sein:
Wichtig zu wissen ist, dass nicht bei jeder Leistungsstörung automatisch alle Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Die jeweiligen Ansprüche und Voraussetzungen sind im BGB geregelt und hängen von der Art der Leistungsstörung sowie der Schuldfrage ab. Auch die Art des Vertrages (Kaufvertrag, Werkvertrag, etc.) kann Einfluss auf die möglichen Rechtsfolgen haben.
Auch wenn es wichtig ist, sich der Rechte und Pflichten bei Leistungsstörungen bewusst zu sein, sollte immer versucht werden, zunächst eine einvernehmliche Lösung mit der anderen Vertragspartei zu finden und rechtliche Schritte als letztes Mittel zu betrachten.
Um eine Leistungsstörung zu erkennen, ist es wichtig, ihre Merkmale zu kennen. Grundsätzlich liegt eine Leistungsstörung vor, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung (Ware oder Dienstleistung) nicht, nur teilweise, verspätet oder mangelhaft erbracht wird. Dabei lassen sich mehrere Kriterien zur Identifikation einer Leistungsstörung festlegen:
Zudem ist es wichtig, bei der Prüfung der Leistungsstörung die Frage der Schuld (Verschulden) zu berücksichtigen. Ist das Leistungshindernis auf ein Verschulden der leistenden Partei zurückzuführen, so hat diese grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Liegt hingegen kein Verschulden vor, entfällt in der Regel die Schadensersatzpflicht.
Einige Praxisbeispiele für Leistungsstörungen können helfen, die verschiedenen Arten und Merkmale besser zu verstehen:
Beispiel 1 – Nichtleistung: Ein Käufer bestellt eine Waschmaschine bei einem Online-Shop, die jedoch nie geliefert wird. In diesem Fall liegt eine Leistungsstörung in Form einer Nichtleistung vor.
Beispiel 2 – Leistungshindernis: Ein Handwerker soll einen Auftrag ausführen, wird jedoch aufgrund eines plötzlichen Wintereinbruchs und damit verbundenen Verkehrsbehinderungen daran gehindert, die Baustelle zu erreichen. In diesem Fall liegt eine Leistungsstörung durch ein äußeres Leistungshindernis vor. Eine Schadensersatzpflicht des Handwerkers ist hier eher unwahrscheinlich, da höhere Gewalt vorliegt.
Beispiel 3 – Verspätete Leistung: Eine Person bestellt eine Hochzeitstorte bei einem Konditor mit vereinbartem Liefertermin. Die Torte wird jedoch einen Tag später als geplant geliefert. Hier liegt eine Leistungsstörung in Form einer verspäteten Leistung vor.
Beispiel 4 – Mangelhafte Leistung: Ein Kunde kauft ein neues Smartphone, das jedoch nach wenigen Tagen Gebrauch einen Displayfehler aufweist. In diesem Fall liegt eine Leistungsstörung durch mangelhafte Leistung vor.
Im juristischen Studium ist es notwendig, jeden Sachverhalt, der eine Leistungsstörung betrifft, systematisch und strukturiert zu analysieren. Ein bewährtes Prüfungsschema kann dabei helfen, eine Leistungsstörung korrekt einzuordnen und die resultierenden Rechtsfolgen und Ansprüche abzuleiten.
Unter Anwendung eines solchen Prüfungsschemas geht man bei der Analyse einer Leistungsstörung in der Regel folgendermaßen vor:
Durch systematisches Vorgehen bei der Prüfung von Leistungsstörungen kann eine eindeutige und rechtlich fundierte Einordnung und Bewertung des jeweiligen Sachverhalts erreicht werden.
Die Unmöglichkeit der Leistung ist eine besondere Form der Leistungsstörung und tritt ein, wenn die geschuldete Leistung objektiv oder subjektiv nicht (mehr) erbracht werden kann. Sind die vertraglich geschuldeten Leistungen objektiv nicht mehr erbringbar, spricht man von objektiver Unmöglichkeit. Hier ist die Leistung für jedermann undenkbar oder zumindest nach dem Stand der Technik nicht (mehr) erbringbar.
Eine subjektive Unmöglichkeit hingegen liegt vor, wenn die geschuldete Leistung zwar grundsätzlich noch erbringbar ist, jedoch nur für den jeweiligen Schuldner in seiner individuellen Situation nicht (mehr) leistbar ist. In diesem Fall ist die Leistung für andere Personen oder unter anderen Umständen durchaus noch möglich.
Die Unmöglichkeit als spezielle Leistungsstörung sollte von anderen Formen der Leistungsstörung, wie Schuldnerverzug oder mangelhafter Leistung, abgegrenzt werden. Während bei diesen beiden Formen die ordnungsgemäße Leistung grundsätzlich noch möglich ist, steht bei der Unmöglichkeit der Leistung die tatsächliche Nichterbringbarkeit im Vordergrund.
Gemäß § 275 BGB ist eine Partei von der Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung unmöglich ist. Es gibt verschiedene Situationen, die zu einer Unmöglichkeit führen können. Hierbei unterscheidet man zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit:
Beide Arten der Unmöglichkeit können sowohl objektiv als auch subjektiv sein. Wichtig ist, dass die Leistung tatsächlich nicht erbracht werden kann und nicht lediglich die Erfüllung erschwert oder zeitlich verzögert ist.
Wenn eine Unmöglichkeit eintritt, sind je nach Schuldfrage und Art des Vertrags verschiedene Rechtsfolgen möglich:
Wichtig ist hierbei, dass die Rechtsfolgen von der Art der Unmöglichkeit und der Schuldfrage abhängig sind. Nur bei Verschulden des Schuldners oder dessen Erfüllungsgehilfen kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Die Prüfung der Schuldfrage ist daher von zentraler Bedeutung bei der Beurteilung der Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit der Leistung.
Die erste Lern-App, die wirklich alles bietet, was du brauchst, um deine Prüfungen an einem Ort zu meistern.
Speichere Erklärungen in deinem persönlichen Bereich und greife jederzeit und überall auf sie zu!
Mit E-Mail registrieren Mit Apple registrierenDurch deine Registrierung stimmst du den AGBs und der Datenschutzerklärung von StudySmarter zu.
Du hast schon einen Account? Anmelden