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Die gesetzliche Erbfolge spielt eine große Rolle, wenn jemand stirbt und kein Testament hinterlässt. In diesem Artikel wird das komplexe Thema der gesetzlichen Erbfolge in einfacher Sprache und systematisch aufbereitet. Du wirst die gesetzlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kennenlernen, einen Überblick über die verschiedenen Erbfolgeschemata erhalten und erfahren, wie die Erbfolge konkret aussieht, wenn kein Testament vorliegt. Darüber hinaus werden Beispiele für unterschiedliche Erbfälle und die damit verbundenen Erbquoten dargestellt, um das Verständnis für dieses wichtige Rechtsgebiet zu vertiefen. Schließlich wird auch auf das Verhältnis zwischen dem gesetzlichen Pflichtteil und der gesetzlichen Erbfolge eingegangen.
Gesetzliche Erben: Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf das Vermögen des Erblassers haben
Ordnung | Verwandte Kategorie | Beispiel |
1 | Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) | Sohn, Tochter |
2 | Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) | Bruder, Schwester |
3 | Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) | Onkel, Tante |
4+ | Urgroßeltern und deren Abkömmlinge | Ur-Onkel, Ur-Tante |
Anna ist verstorben und hinterlässt ein Vermögen von 100.000 Euro. Sie hat einen Sohn, zwei Brüder und eine Schwester. Da der Sohn gesetzlicher Erbe erster Ordnung ist, erhält er das gesamte Vermögen von Anna, während die Brüder und die Schwester als Erben zweiter Ordnung leer ausgehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass im Falle einer gesetzlichen Erbfolge ohne Verfügung von Todes wegen die Erbschaftssteuer anfällt. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe sowie der Höhe des Erbes ab. Zudem existieren im deutschen Erbrecht Freibeträge, welche die Höhe der Erbschaftssteuer beeinflussen können. Weitere Informationen dazu sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) zu finden.
Ehegattenanteil (Zugewinngemeinschaft) | Ehegattenanteil (Gütertrennung/Gütergemeinschaft) | Verwandtenanteil |
1/2 | 1/2 | Erben zweiter Ordnung (Geschwister, Neffen, Nichten) |
1/2 | 1/2 (bei Gütertrennung) 3/4 (bei Gütergemeinschaft) | Erben dritter Ordnung (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) |
Kategorie | Mitglied | Erklärung |
Erben erster Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel | Die Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen |
Erben zweiter Ordnung | Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten | Die Eltern erben zu gleichen Teilen, Geschwister erben, wenn keine Eltern mehr vorhanden sind. Die Geschwister erben zu gleichen Teilen und werden durch Neffen oder Nichten vertreten, falls sie vorverstorben sind. |
Erben dritter Ordnung | Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen | Großeltern erben zu gleichen Teilen, weitere Verwandte treten an die Stelle eines vorverstorbenen Großelternteils. |
Ehegatten/Lebenspartner (Zugewinngemeinschaft) | Ehegatten oder Lebenspartner | Neben Erben erster Ordnung: 1/4; neben Erben zweiter oder dritter Ordnung: 1/2 |
Ehegatten/Lebenspartner (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) | Ehegatten oder Lebenspartner | Neben Erben erster Ordnung: 1/2; neben Erben zweiter oder dritter Ordnung: 1/2 (Gütertrennung) oder 3/4 (Gütergemeinschaft) |
Karl ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Vermögen beträgt 400.000 Euro. Karl hat kein Testament hinterlassen. Seine Ehefrau erbt 1/4 des Vermögens (100.000 Euro), da sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind. Die zwei Kinder erben je 1/2 der restlichen 300.000 Euro und erhalten somit je 150.000 Euro.
Anna ist ledig und kinderlos. Sie hinterlässt ein Vermögen von 150.000 Euro. Da sie kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Anna hat zwei Brüder und drei Cousins. Die beiden Brüder teilen das Erbe zu gleichen Teilen auf, da sie Erben zweiter Ordnung sind. Jeder Bruder erhält 75.000 Euro. Die Cousins gehen als Erben dritter Ordnung leer aus.
Paul hat ein Vermögen von 200.000 Euro und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Im Testament setzt er seine Frau als Alleinerbin ein und schließt seine Kinder von der Erbfolge aus. Die Kinder haben nun einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Bei gesetzlicher Erbfolge hätten sie jeweils 100.000 Euro erhalten; durch das Testament wurde ihnen jedoch der Pflichtteil zugesprochen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also jeweils 50.000 Euro. Die zwei Kinder erhalten jeweils 50.000 Euro als Pflichtteil, während die Ehefrau die restlichen 100.000 Euro erhält.
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