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Eintauchen in die Welt des Jurastudiums, bedeutet auch, sich mit komplexen Themen wie dem Gesellschaftsvertrag GBR auseinanderzusetzen. Bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) spielt dieser Vertrag eine wesentliche Rolle. Dieser Artikel begleitet dich auf einer detaillierten Reise durch das Verständnis und die Anwendung des Gesellschaftsvertrags GBR. Er beleuchtet die einfache Erklärung, wichtige Bestandteile, rechtliche Anforderungen und mögliche Veränderungen. Mit diesem Wissen wird es dir leichter fallen, den Gesellschaftsvertrag in deinem Jurastudium und darüber hinaus zu navigieren.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) ist die einfachste und flexibelste Form der Personengesellschaft. Ihre Gründung und Verwaltung basiert auf einem zentralen Dokument, dem Gesellschaftsvertrag GBR. Dieser regelt sowohl die internen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern, als auch das Verhältnis der Gesellschaft zur Außenwelt.
Der Gesellschaftsvertrag GBR ist eine formfreie schriftliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, die sich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Jeder Gesellschafter bringt etwas ein, sei es Arbeit, Geld, Sachen oder Rechte, und alle teilen sich die Gewinne und Verluste nach einem vereinbarten Schlüssel.
Der Gesellschaftsvertrag GBR ist also vereinfacht gesagt das "Betriebssystem" der GBR. Er legt die Spielregeln fest, nach denen die Gesellschaft funktioniert und wie die Gesellschafter miteinander umgehen.
Einen Gesellschaftsvertrag GBR zu erstellen ist recht unkompliziert, da er, anders als bei Kapitalgesellschaften, keine vorgeschriebene Form benötigt. Er kann sogar mündlich abgeschlossen werden. Allerdings empfiehlt es sich aus Beweisgründen, ihn schriftlich festzuhalten.
Anna und Benjamin wollen zusammen eine Marketingagentur gründen. Sie setzen sich zusammen und diskutieren über ihre jeweiligen Beiträge, Verantwortungen, Gewinnverteilung usw. Dann schreiben sie all diese Punkte in einem Dokument nieder und unterschreiben es. Dieses Dokument ist ihr Gesellschaftsvertrag GBR.
Zur rechtlichen Definition: Ein Gesellschaftsvertrag GBR ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen, die sich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Das BGB definiert dies in § 705 als folgt: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."
Der Inhalt eines Gesellschaftsvertrags GBR kann weitgehend frei gestaltet werden. Nachfolgend findest du eine Liste mit wichtigen Bestandteilen, die in einem solchen Vertrag enthalten sein sollten:
Name und Sitz der Gesellschaft |
Zweck der Gesellschaft |
Beiträge der Gesellschafter |
Verantwortlichkeiten der Gesellschafter |
Regeln zur Profit- und Verlustverteilung |
Verfahren zur Auflösung und zum Ausscheiden von Gesellschaftern |
Viele Gesellschaftsverträge enthalten auch eine sogenannte "Schiedsklausel", welche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern regelt. Sie können auch Regelungen zu Wettbewerbsverboten und zur Nachfolge beinhalten.
In der Praxis ist es kaum denkbar, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) ohne einen Gesellschaftsvertrag zu führen. Aber ist es wirklich verpflichtend, einen solchen Vertrag abzuschließen? Die Antwort auf diese Frage hängt vom Zivilrecht ab, das für die Schaffung und Verwaltung von Personengesellschaften gilt.
Eine GBR kann theoretisch auch ohne Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sieht dafür keine ausdrückliche Formvorschrift vor. Das bedeutet, dass die Gründung einer GBR auch mündlich, durch schlüssiges Handeln oder sogar stillschweigend erfolgen kann.
Aber nur weil es möglich ist, heißt das noch lange nicht, dass es auch empfehlenswert ist. Fehlt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Zum Beispiel könnten Unklarheiten oder Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Gesellschafter entstehen, die ohne klare schriftliche Vereinbarungen schwer zu lösen sind.
Ein Gesellschaftsvertrag GBR ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber in der Praxis als unerlässlich betrachtet. Er dient dazu, Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern zu vermeiden und die Funktion der Gesellschaft zu regulieren.
Stell dir vor, du gründest mit einem Freund eine GBR, um gemeinsam einen Online-Shop zu betreiben. Ihr besprecht alles mündlich und startet euer Geschäft. Nach einigen Monaten entsteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, wer für bestimmte Kosten aufkommen soll. Ohne einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag ist es nun sehr schwierig, diese Frage eindeutig zu klären.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Gemäß § 705 BGB entsteht eine GBR durch bloßen Consensus (Übereinstimmung) der Gesellschafter. Aber ohne schriftlichen Vertrag kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen.
Erstens, laut § 722 BGB gilt im Falle fehlender oder unklarer Vereinbarungen der gesetzliche Regelungsrahmen, der oft nicht optimal für die Geschäftsgrundsätze der Partner ist. Zweitens kann die Beweisführung bei Streitigkeiten ohne schriftlichen Vertrag schwierig werden, insbesondere wenn es um Fragen der Gewinnverteilung, der Geschäftsführung oder der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses geht.
Während das Zivilrecht keinen formellen Gesellschaftsvertrag erfordert, empfiehlt die Rechtslehre dringend, einen solchen abzuschließen. Das Ziel ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und potenzielle Streitigkeiten vorzubeugen oder effektiv zu lösen.
Die Pflichten, die sich aus einem Gesellschaftsvertrag ergeben, hängen von den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ab. Allgemein gesehen könnten folgende Punkte als Pflichten der Gesellschafter aus einem Gesellschaftsvertrag hervorgehen:
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Gesellschaftsvertrag auch Klauseln enthalten kann, die über das hinausgehen, was das Gesetz vorschreibt. Solche Klauseln könnten zum Beispiel zusätzliche Pflichten für die Gesellschafter festlegen oder bestimmte Ausnahmen festlegen.
Bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) spielt der Gesellschaftsvertrag eine zentrale Rolle. Er fixiert die Bestimmungen und Regeln, die das Verhältnis der Gesellschafter zueinander sowie zur Gesellschaft regeln. Allerdings gibt es einige Formalitäten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung und der Formvorschriften.
Für die Gründung einer GBR ist eine notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht erforderlich. Anders als bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH oder der AG, gibt es für die GBR keine gesetzliche Formvorschrift. Der Gesellschaftsvertrag kann daher auch formlos, das heißt mündlich oder sogar konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, geschlossen werden.
Allerdings sieht das Gesetz in bestimmten Fällen doch eine Formvorschrift vor. So muss beispielsweise nach § 313 BGB ein Grundstückserwerb notariell beurkundet werden. Gleiches gilt für Verträge, die eine Verpflichtung zur Leistung von Diensten von erheblichem Umfang begründen. Ebenso bedürfen Erbverträge und letztwillige Verfügungen der notariellen Beurkundung.
In der Praxis wird jedoch empfohlen, den Gesellschaftsvertrag schriftlich abzufassen und gegebenenfalls durch einen Notar beurkunden zu lassen. Dadurch werden eventuelle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern vermieden oder zumindest leichter gelöst, da der Vertrag dann klare Regelungen enthält und Beweiskraft hat.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer GBR nicht grundsätzlich erforderlich ist. In bestimmten Fällen kann es jedoch sinnvoll oder sogar rechtlich vorgeschrieben sein, den Vertrag durch einen Notar beurkunden zu lassen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht keine spezielle Formvorschrift für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einer GBR vor. Das bedeutet, dass der Vertrag grundsätzlich auch mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, geschlossen werden kann.
In der Praxis ist es jedoch üblich und auch ratsam, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu fixieren. Eine schriftliche Form des Vertrags hat vor allem den Vorteil, dass die Vereinbarungen klar dokumentiert sind und im Streitfall als Nachweis dienen können. Die Schriftform verschafft auch eine größere Rechtssicherheit für die Gesellschafter.
Es gibt einige Fälle, in denen eine spezielle Form des Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben ist. Zum Beispiel muss ein Vertrag über den Erwerb von Grundstücken nach § 313 BGB notariell beurkundet werden. Auch wenn in einem GBR-Gesellschaftsvertrag ein Erbvertrag, ein Ehevertrag oder eine letztwillige Verfügung enthalten ist, sind besondere Formvorschriften zu beachten.
Auch wenn für ein Abkommen, durch das eine GBR gegründet wird, keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist, so bietet die Schriftform doch erhebliche Vorteile. Sie ermöglicht dabei eine klare und detaillierte Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Gesellschafter und stellt somit einen wesentlichen Schritt zur Vermeidung zukünftiger Konflikte dar.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) ist eine flexible Unternehmensform, die es den Gesellschaftern erlaubt, ihre Beziehung zueinander und die Regeln der Gesellschaft in einem Gesellschaftsvertrag zu definieren. Dieser Vertrag ist jedoch nicht starr, sondern kann unter bestimmten Umständen geändert werden. In diesem Abschnitt erfährst du mehr darüber, wie und wann man den Gesellschaftsvertrag einer GBR ändern kann und was dabei zu beachten ist.
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GBR ist grundsätzlich möglich und kann unter verschiedenen Umständen notwendig oder sinnvoll sein. Beispielsweise kann es vorkommen, dass sich die Geschäftspraktiken oder die Ziele der Gesellschaft ändern und der bestehende Vertrag nicht mehr auf die aktuelle Situation passt. Oder die Gesellschafter erkennen, dass bestimmte Bestimmungen des Vertrags problematisch sind und geändert werden müssen.
Die Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, ist grundsätzlich in § 709 BGB geregelt. Dort steht folgendes:
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Im Gesellschaftsvertrag kann für die Gültigkeit eines Beschlusses eine größere Stimmenmehrheit und für Abstimmungen eine andere Art der Berechnung der Stimmenmehrheit bestimmt werden. (§ 709 BGB)
Daher sollte eine Änderung des Gesellschaftsvertrags in der Regel durch einen einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter erfolgen. Es ist allerdings auch möglich, eine Änderungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu verankern, die es ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen den Vertrag mit einer Mehrheit von Stimmen zu ändern.
Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Änderungen des Vertrags nicht zulässig sind, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen würden. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, durch eine Vertragsänderung das Recht eines Gesellschafters auf seinen Anteil am Gewinn auszuschließen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GBR grundsätzlich möglich ist, aber in der Regel die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert. Die genauen Bedingungen und Grenzen für eine solche Änderung sind jedoch vom individuellen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften abhängig.
Wie sieht nun der Prozess aus, um einen Gesellschaftsvertrag einer GBR zu ändern? Zwar hängen die genauen Schritte stark von den einzelnen Umständen ab, doch im Groben lässt sich ein solcher Prozess wie folgt beschreiben:
Es ist zu beachten, das manche Änderungen formbedürftig sein können. Das heißt, sie müssen in einer bestimmten Form erfolgen, um wirksam zu sein. So bedürfen Änderungen, die eine Verpflichtung zur Übertragung oder Belastung eines Grundstücks begründen, einer notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).
Je nach Inhalt der Änderungen kann es zudem sinnvoll sein, die Änderungen in einem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eintragen zu lassen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Dritte Kenntnis von den Änderungen haben müssen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Änderung eines Gesellschaftsvertrags einer GBR oft komplex ist und rechtliche Expertise erfordert. Es ist daher in den meisten Fällen empfehlenswert, sich rechtsanwaltlichen Rat einzuholen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Änderungen rechtlich zulässig sind und den Interessen aller Beteiligten gerecht werden.
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