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Delikt im Zivilrecht: Definition und Bedeutung
Ein Delikt ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die zu einer Schädigung eines anderen führt und für die der Verursacher haftbar gemacht werden kann. Im Zivilrecht geht es um die zivilrechtliche Haftung für solche Handlungen, die durch das Deliktsrecht geregelt ist. Dabei steht die Wiedergutmachung des Schadens, der jemandem durch ein Delikt entstanden ist, im Vordergrund.
Deliktsrecht: Das Deliktsrecht ist ein Teil des Zivilrechts und regelt die zivilrechtliche Haftung für eine schuldhafte und rechtswidrige Handlung, die eine Schädigung Dritter verursacht.
Im Deliktsrecht sind verschiedene Arten von Delikten definiert. Dazu gehören:
- Verschuldensdelikte: Hierbei ist der Verursacher schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, für die Schädigung verantwortlich.
- Gefährdungshaftung: In bestimmten Fällen hat der Verursacher auch dann eine Haftung, wenn keine Schuld nachgewiesen werden kann, etwa beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges.
- Produzentenhaftung: Hersteller haften für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, auch ohne ein Verschulden ihrerseits.
Die Unterscheidung zwischen Delikt, Straftat und Vergehen
Du solltest die Begriffe Delikt, Straftat und Vergehen voneinander unterscheiden können, da sie verschiedene Aspekte im Bereich des Rechts betreffen.
Delikt: Ein Delikt ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die einen Schaden verursacht und für die der Verursacher zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann.
Straftat: Eine Straftat ist eine Handlung, die gegen das Strafrecht verstößt und mit einer Strafe bedroht ist. Straftaten können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben.
Vergehen: Ein Vergehen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird, jedoch keine Straftat darstellt.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass Delikte sich auf das Zivilrecht beziehen und dabei die Haftung und Schadensersatzfolgen im Fokus stehen. Straftaten hingegen beziehen sich auf das Strafrecht und beinhalten strafrechtliche Sanktionen. Vergehen sind Ordnungswidrigkeiten, die lediglich mit Geldbußen geahndet werden.
Eigenhändiges Delikt und erfolgsqualifiziertes Delikt
Weiterhin lassen sich Delikte in verschiedenen Kategorien einteilen, wie zum Beispiel in eigenhändige Delikte und in erfolgsqualifizierte Delikte.
Eigenhändiges Delikt: Ein eigenhändiges Delikt ist eine Handlung, bei der der Täter persönlich und unmittelbar die rechtswidrige Handlung vornimmt und dadurch einen Schaden verursacht.
Ein typisches Beispiel für ein eigenhändiges Delikt ist die Körperverletzung, bei der der Täter selbst handelt und dadurch einen Schaden verursacht.
Ein konkretes Beispiel: Person A schlägt Person B und verletzt sie dabei. In diesem Fall ist Person A der Täter und hat durch ihre Handlung ein eigenhändiges Delikt begangen.
Erfolgsqualifiziertes Delikt: Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt wird der Täter für den Erfolg der Handlung, also das Eintreten eines Schadens, verantwortlich gemacht.
Das bedeutet, dass der Täter – auch wenn er nicht selbst direkt den Schaden verursacht hat – dennoch für den Schaden haftbar gemacht wird, weil er eine Handlung vorgenommen hat, die diesen Schaden verursacht hat.
Ein konkretes Beispiel: Person A installiert eine fehlerhafte Software auf dem Computer von Person B, die dazu führt, dass der Computer nicht mehr funktioniert. In diesem Fall ist Person A zwar nicht selbst direkt für den entstandenen Schaden verantwortlich, aber dennoch haftbar, da ihre Handlung (die Installation der fehlerhaften Software) den Schaden verursacht hat.
Delikt Jura: Haftung aus Delikt
Die Haftung aus Delikt ist ein wichtiger Bestandteil des Zivilrechts und regelt die zivilrechtlichen Folgen, die durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen entstehen. Im Fokus steht hierbei die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens durch den Verursacher. Um eine Haftung aus Delikt begründen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung
- Schuldhaftes Verhalten des Verursachers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
- Verursachung eines Schadens bei einem Dritten
- Kausalität zwischen Handlung und Schaden
Wird eine Haftung aus Delikt festgestellt, kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher geltend machen. Dabei können sowohl materielle Schäden (z.B. Sachschäden, entgangener Gewinn) als auch immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) geltend gemacht werden.
Gesetzliche Regelungen zur Haftung aus Delikt
Die Grundlagen der Haftung aus Delikt sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine zentrale Vorschrift ist dabei § 823 BGB, der die allgemeine Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden behandelt. Es gibt jedoch noch weitere Normen im BGB, die speziellere Delikte und Haftungsregelungen enthalten:
- § 824 BGB: Haftung für unerlaubte Äußerungen
- § 826 BGB: Haftung für sittenwidrige Schädigung
- § 831 BGB: Haftung des Verrichtungsgehilfen
- § 833 BGB: Haftung des Tierhalters
- § 849 BGB: Haftung aus unberechtigtem Gebrauch einer beweglichen Sache
Besondere Haftungsvorschriften im Zivilrecht
Neben den allgemeinen Haftungsregelungen im BGB existieren auch besondere gesetzliche Regelungen, die eine Haftung aus Delikt begründen können. Hierzu zählen beispielsweise:
Gesetz | Haftungsvorschrift |
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) | Produzentenhaftung bei Schäden durch fehlerhafte Produkte |
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) | Haftung für Umweltschäden durch unternehmerische Tätigkeiten |
Atomgesetz (AtG) | Haftung für Schäden durch Anlagen, in denen radioaktive Stoffe verwendet werden |
Verkehrszivilrecht | Haftung für Schäden, die im Straßenverkehr entstehen |
Die Haftung aus Delikt im Zivilrecht bietet somit einen weitreichenden Schutz für Geschädigte und stellt sicher, dass der Verursacher für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, welche Regelungen und Vorschriften zur Anwendung kommen.
Delikt in der Praxis: Beispiele und Anwendungsfälle
Erfolgsqualifizierte Delikte sind solche, bei denen durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung ein bestimmter Erfolg, also ein Schaden, eintritt. Hierbei ist der Verursacher des Schadens verantwortlich, unabhängig davon, ob der Schaden direkt oder indirekt verursacht wurde. Im Folgenden werden verschiedene Anwendungsfälle und Beispiele von erfolgsqualifizierten Delikten näher erläutert.
1. Sachbeschädigung mit Folgeschäden: Person A beschädigt vorsätzlich das Fahrrad von Person B, sodass es nicht mehr fahrbereit ist. Person B verpasst dadurch einen wichtigen Termin und erleidet finanzielle Einbußen. In diesem Fall haftet Person A nicht nur für die Beschädigung des Fahrrads, sondern auch für die entstandenen Folgeschäden durch das Verpassen des Termins.
2. Unfall mit anschließender Fahrerflucht: Person A verursacht einen Verkehrsunfall mit Person B, begeht aber Fahrerflucht, anstatt sich um den entstandenen Schaden zu kümmern. Dies stellt eine strafbare Handlung dar, und Person A ist auch für die Schäden, die durch die Fahrerflucht entstanden sind (zum Beispiel zusätzliche Reparaturkosten aufgrund verzögerter Hilfe), verantwortlich.
3. Unerlaubte Nutzung von Daten mit Folgen für das Opfer: Person A verschafft sich unerlaubt Zugriff auf das E-Mail-Konto von Person B und verbreitet sensible Informationen, die dort gespeichert waren. Infolgedessen erleidet Person B eine Rufschädigung und berufliche Nachteile. In diesem Fall haftet Person A für den entstandenen Schaden, der durch die unerlaubte Nutzung und Verbreitung der Informationen entstanden ist.
Ein eigenhändiges Delikt liegt vor, wenn der Verursacher direkt und persönlich für die rechtswidrige Handlung verantwortlich ist und dadurch einen Schaden verursacht. Dies ist insbesondere für Schüler und Studenten von Bedeutung, da sie in verschiedenen Lebenssituationen mit solchen Delikten konfrontiert sein können.
1. Mobbing und Cybermobbing: Mobbing, insbesondere auch Cybermobbing, kann als eigenhändiges Delikt angesehen werden, wenn der Täter unmittelbar und persönlich verantwortlich für die schädigenden Handlungen ist. Beispielsweise belästigt oder beleidigt Person A Person B über soziale Medien und verursacht dadurch psychische Schäden bei Person B. Hierbei handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt.
2. Diebstahl und Unterschlagung: Wenn Person A das Eigentum von Person B entwendet oder unterschlägt, handelt es sich ebenfalls um ein eigenhändiges Delikt. Das gilt beispielsweise für das verbotene Mitnehmen von Schul- oder Universitätsmaterialien oder das Entwenden von persönlichen Gegenständen anderer Schüler oder Studenten.
3. Plagiate und Urheberrechtsverletzungen: Ein weiteres Beispiel für eigenhändige Delikte im akademischen Bereich sind Plagiate und Urheberrechtsverletzungen. Person A kopiert Teile einer schriftlichen Arbeit von Person B, ohne deren Zustimmung und gibt diese als eigene Leistung aus. In diesem Fall verletzt Person A die Urheberrechte von Person B und begeht somit ein eigenhändiges Delikt.
Delikt - Das Wichtigste
- Delikt: rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die einen Schaden verursacht und für die der Verursacher zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann.
- Deliktsrecht: Teil des Zivilrechts, regelt die zivilrechtliche Haftung für eine schuldhafte und rechtswidrige Handlung, die eine Schädigung Dritter verursacht.
- Unterschiede: Delikt im Zivilrecht (Haftung und Schadensersatz), Straftat im Strafrecht (Strafe), Vergehen als Ordnungswidrigkeit (Geldbuße).
- Eigenhändiges Delikt: Handlung, bei der der Täter persönlich und unmittelbar die rechtswidrige Handlung vornimmt und dadurch einen Schaden verursacht.
- Erfolgsqualifiziertes Delikt: Täter wird für den Erfolg der Handlung, also das Eintreten eines Schadens, verantwortlich gemacht, auch wenn er nicht selbst direkt den Schaden verursacht hat.
- Haftung aus Delikt: rechtliche Folgen durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen, zentrale Vorschrift § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weitere spezielle Vorschriften existieren.
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