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Handelsgesellschaft Definition und Bedeutung
Eine Handelsgesellschaft ist eine Vereinigung von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die in der Absicht gegründet wird, gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Diese Gesellschaft ist auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrags errichtet und besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Ziel ist es, Gewinne zu erwirtschaften und die gemeinschaftliche Erfüllung von Handelsgeschäften zu ermöglichen.
Die wichtigsten Arten von Handelsgesellschaften im deutschen Recht sind:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
Handelsgesellschaften gehören zu den Rechtsgebilden des Zivilrechts, insbesondere dem Handelsrecht. Zivilrechtliches Handelsrecht ist Teil des besonderen Schuldrechts – es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Geschäftspartnern. Handelsgesellschaften sind dabei im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt und als juristische Personen anzusehen.
Handelsgesellschaft einfach erklärt
Ein Beispiel für eine Handelsgesellschaft ist die Gründung einer Werbeagentur: Zwei Freunde, Anna und Bernd, beschließen, zusammen ein Unternehmen für Marketing und Design zu gründen. Sie schließen dazu einen Gesellschaftsvertrag ab und entscheiden sich für die Rechtsform der GmbH. Sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, hat sie den Status einer Handelsgesellschaft, ist eine juristische Person und kann nun Rechte und Pflichten eingehen, wie zum Beispiel Verträge abschließen und Mitarbeiter einstellen.
Die wesentlichen Merkmale einer Handelsgesellschaft sind also:
- Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter
- Gegründet auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrags
- Existiert mit dem Ziel, gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben
- Besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit
Juristische Person: Handelsgesellschaft im Jura-Kontext
In juristischer Hinsicht unterscheidet man zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind individuelle Menschen, während juristische Personen eigenständige Gebilde sind, die durch Rechtsnormen geschaffen wurden und Träger von Rechten und Pflichten sein können. Handelsgesellschaften zählen zu den juristischen Personen und sind somit Träger von Rechten und Pflichten, wie z.B. Vertragsabschlüsse, Eigentumserwerb oder Klageführung.
Die Handelsgesellschaft ist im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Wie oben erwähnt, gibt es verschiedene Typen von Handelsgesellschaften. Jeder Typ hat unterschiedliche Regeln und Voraussetzungen in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter, das Mindestkapital, die Gründungsformalitäten oder die Leitung und Überwachung der Gesellschaft. Im Studium und in der Praxis wirst du diese verschiedenen Rechtsformen und ihre jeweiligen Besonderheiten kennenlernen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Handelsgesellschaften wichtige Grundbausteine des Handelsrechts sind und eine vielfältige Rechtsmaterie darstellen. Sie bieten interessante Möglichkeiten für Personen, die gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen führen wollen, und sind Gegenstand vieler spannender juristischer Fragestellungen.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) als spezielle Handelsgesellschaft
Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine spezielle Form der Handelsgesellschaft, bei der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter zusammenkommen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Im Unterschied zu anderen Rechtsformen liegt bei der OHG die Haftung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch bei allen Gesellschaftern. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Die OHG ist in den §§ 105 - 160 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und zeichnet sich durch eine flexible Unternehmensstruktur sowie einfache Gründungsvoraussetzungen aus. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen den Gesellschaftern, die hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gleichgestellt sind.
Offene Handelsgesellschaft Gründung: Schritte und Voraussetzungen
Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft erfordert im Wesentlichen die folgenden Schritte und Voraussetzungen:
- Gesellschafter: Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen, die den Entschluss fassen, gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben.
- Gesellschaftsvertrag: Abschluss eines schriftlichen oder mündlichen Gesellschaftsvertrages, in dem Regelungen getroffen werden, etwa zur Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und sonstigen Angelegenheiten.
- Handelsgewerbe: Betreiben eines Handelsgewerbes im Sinne des §§ 1, 2 HGB – also einer gewerblichen Tätigkeit mit kaufmännischer Organisation und einem nach außen gerichteten Geschäftsbetrieb.
- Eintragung ins Handelsregister: Die OHG entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister, wobei für die Anmeldung zur Eintragung notarielle Beurkundung notwendig ist. Die Anmeldung muss Angaben zur Firma, zum Sitz, Geschäftsgegenstand und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages enthalten.
Zu beachten ist, dass kein Mindestkapital für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft erforderlich ist. Zudem gibt es keine besonderen Anforderungen an die Firma, solange sie den Zusatz "OHG" enthält, um die Rechtsform zu verdeutlichen.
Offene Handelsgesellschaft Geschäftsführung: Rechte und Pflichten
Die Geschäftsführung der OHG obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag trifft hierzu abweichende Regelungen. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer OHG umfassen:
- Leitung und Verwaltung: Die Geschäftsführer leiten und verwalten das Unternehmen, treffen Entscheidungen, planen und organisieren den Geschäftsbetrieb, und setzen Maßnahmen und Strategien zur Erreichung der Unternehmensziele um.
- Vertretung: Geschäftsführer sind berechtigt und verpflichtet, die OHG gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei ist jeder Geschäftsführer einzeln vertretungsberechtigt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor.
- Treuepflicht: Geschäftsführer sind zur Loyalität gegenüber der OHG verpflichtet, müssen also die Interessen der Gesellschaft wahren und im Rahmen ihrer Geschäftsführung auch die Interessen der anderen Gesellschafter berücksichtigen.
- Sorgfaltspflicht: Geschäftsführer müssen ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen und dabei stets das Wohl der OHG im Auge behalten.
- Rechenschaftspflicht: Die Geschäftsführer haben den anderen Gesellschaftern regelmäßig und auf Verlangen über den Stand der Geschäfte sowie über die Vermögenslage der OHG Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.
Compliance- und D&O-Versicherung sollte man auch für OHG erwägen, auch wenn kein explizites Versicherungs-Erfordernis besteht. Dadurch ist die persönliche Haftung bei unerlaubtem Geschäftsführerhandeln gemindert.
Handelsgesellschaft Beispiele
Handelsgesellschaften kommen in unterschiedlichen Formen und Größen vor und sind aus dem täglichen wirtschaftlichen Leben nicht wegzudenken. In diesem Abschnitt betrachten wir einige Beispiele für Handelsgesellschaften und zeigen, wie sie in der Praxis funktionieren. Dabei analysieren wir die Unterschiede und Gemeinsamkeiten verschiedener Rechtsformen und ihre jeweiligen Anwendungsbereiche.
Unterschiedliche Formen von Handelsgesellschaften im Vergleich
Wir betrachten zunächst vier der wichtigsten Rechtsformen von Handelsgesellschaften und ihre Anwendungsfälle:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG): Eine OHG eignet sich für Geschäftspartner, die gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben wollen und keine besonderen Voraussetzungen für die Gründung benötigen. Ein typisches Anwendungsbeispiel wäre etwa ein gemeinsames Architekturbüro oder eine regionale Handwerksfirma mit mehreren Inhabern. In diesem Fall kommen die OHG und ihre rechtliche Struktur zum Einsatz.
- Kommanditgesellschaft (KG): Die KG bietet sich an, wenn einer oder mehrere Gesellschafter lediglich Kapital beisteuern möchten, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Hier kommen beispielsweise Familienunternehmen in Frage, bei denen ein Kapitalgeber finanzielle Unterstützung bietet, jedoch keine operative Tätigkeit ausübt.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Eine GmbH ist besonders für Start-ups, mittelständische Unternehmen oder Tochtergesellschaften größerer Konzerne geeignet. Sie bietet die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter und ermöglicht professionelle Geschäftsführung. Ein klassisches Beispiel wäre die Gründung eines Softwareentwicklungsunternehmens, das im Zuge der Expansion in eine GmbH umgewandelt wird.
- Aktiengesellschaft (AG): Eine AG eignet sich vor allem für größere Unternehmen, die Zugang zu Kapitalmärkten suchen und bei der die Haftung der Anteilseigner auf den jeweiligen Aktienwert beschränkt ist. Ein typisches Beispiel sind börsennotierte Unternehmen, die ihre Anteile durch die Ausgabe von Aktien beschaffen.
Rechtsform | Mindestkapital | Haftung | Anwendungsbeispiel |
OHG | Keins | Unbeschränkt und gesamtschuldnerisch | Architekturbüro, Handwerksfirma |
KG | Keins | Komplementär haftet unbeschränkt; Kommanditist beschränkt auf Einlage | Familienunternehmen mit Kapitalgeber |
GmbH | 25.000 Euro | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen | Start-ups, mittelständische Unternehmen |
AG | 50.000 Euro | Beschränkt auf Aktienwert | Börsennotierte Unternehmen |
Jede dieser Rechtsformen hat ihre eigenen Vor- und Nachteile, die es im Einzelfall abzuwägen gilt. Entscheidend ist, welche Eigenschaften für das jeweilige Unternehmen am besten geeignet sind – etwa die Haftungsfrage, das Mindestkapital, die Struktur oder die Möglichkeiten der Finanzierung. Dabei spielen auch individuelle Faktoren eine Rolle, wie etwa die Größe und Art des Unternehmens, die Erfahrungen der Gesellschafter oder die jeweilige Branche.
Handelsgesellschaft - Das Wichtigste
- Handelsgesellschaft: Vereinigung von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben.
- Rechtsgebiete: Handelsgesellschaften sind Teil des Zivilrechts, insbesondere des Handelsrechts, und gelten als juristische Personen.
- Offene Handelsgesellschaft (OHG): Spezielle Form der Handelsgesellschaft mit unbeschränkter und gesamtschuldnerischer Haftung der Gesellschafter.
- Gründung einer OHG: Erfordert Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag, Handelsgewerbe und Eintragung ins Handelsregister.
- Geschäftsführung einer OHG: Umfasst Leitung und Verwaltung, Vertretung, Treuepflicht, Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht.
- Beispiele für Handelsgesellschaften: OHG (Architekturbüro), KG (Familienunternehmen), GmbH (Start-ups) und AG (Börsennotierte Unternehmen).
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