Gesamtvertretung

In der Welt des Jura gibt es einige Konzepte, die komplex und schwer verständlich erscheinen können, aber von großer Bedeutung sind. Eines dieser Konzepte ist die Gesamtvertretung. In diesem Artikel erhältst du einen umfassenden Einblick in die Grundlagen der Gesamtvertretung im Zivilrecht, ihre verschiedenen Formen und Anwendungen in unterschiedlichen Rechtsformen wie GmbH und OHG sowie in der Praxis durch Vollmachten und Vorsorge. Zudem werden dir anhand von Beispielen und Szenarien die verschiedenen Aspekte der Gesamtvertretung verständlich erklärt.

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Gesamtvertretung

Gesamtvertretung

In der Welt des Jura gibt es einige Konzepte, die komplex und schwer verständlich erscheinen können, aber von großer Bedeutung sind. Eines dieser Konzepte ist die Gesamtvertretung. In diesem Artikel erhältst du einen umfassenden Einblick in die Grundlagen der Gesamtvertretung im Zivilrecht, ihre verschiedenen Formen und Anwendungen in unterschiedlichen Rechtsformen wie GmbH und OHG sowie in der Praxis durch Vollmachten und Vorsorge. Zudem werden dir anhand von Beispielen und Szenarien die verschiedenen Aspekte der Gesamtvertretung verständlich erklärt.

Gesamtvertretung im Zivilrecht: Grundlagen und Definition

Die Gesamtvertretung ist ein wichtiges Thema im Zivilrecht, besonders im Bereich des Schuld- und Vertragsrechts. Sie betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Personen und bezieht sich darauf, wie diese Personen gemeinsam handeln und Entscheidungen treffen können. Es ist wichtig, die verschiedenen Arten von Gesamtvertretungen zu verstehen, da sie unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben können.

Echte Gesamtvertretung versus unechte Gesamtvertretung

Es gibt zwei Hauptformen der Gesamtvertretung: die echte Gesamtvertretung und die unechte Gesamtvertretung. Dabei ist es wichtig, die Unterschiede zwischen beiden Formen zu kennen.

Echte Gesamtvertretung: Hierbei handeln alle vertretungsberechtigten Personen gemeinsam. Dies bedeutet, dass jede Handlung oder Entscheidung von allen gemeinsam getroffen werden muss. Die Gesamtvertretungsberechtigten können nicht einzeln handeln oder Entscheidungen treffen, sonst ist die Handlung unwirksam.

Unechte Gesamtvertretung: Bei der unechten Gesamtvertretung können die Vertretungsberechtigten auch einzeln handeln und Entscheidungen treffen. Allerdings ist hier die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich, um eine Wirksamkeit der Handlung oder Entscheidung zu gewährleisten. Unechte Gesamtvertretung kommt beispielsweise bei gesetzlichen Vertretung im Gesellschaftsrecht vor.

Gemischte Gesamtvertretung: Besonderheiten und Beispiele

Die gemischte Gesamtvertretung ist eine Kombination aus echter und unechter Gesamtvertretung. In diesem Fall sind bestimmte Personen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, während andere Personen einzeln handeln können. Das bedeutet, dass die einzelnen Vertretungsberechtigten zwar gemeinsam handeln müssen, aber auch eine Zustimmung aller beteiligten Personen notwendig ist, um die Handlung oder Entscheidung wirksam werden zu lassen. Die gemischte Gesamtvertretung kommt beispielsweise bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Anwendung.

Ein Beispiel für eine gemischte Gesamtvertretung: In einer GbR sind drei Gesellschafter beteiligt. Zwei von ihnen müssen gemeinsam handeln, um die Gesellschaft zu vertreten, während der dritte Gesellschafter alleine handlungsberechtigt ist. In diesem Fall handelt es sich um eine gemischte Gesamtvertretung.

Gesamtvertretung: Merkmale und Voraussetzungen

Um eine Gesamtvertretung feststellen zu können, müssen bestimmte Merkmale und Voraussetzungen gegeben sein. Einige der wesentlichen Merkmale und Voraussetzungen für die Gesamtvertretung sind:

  • Gemeinschaftliches Handeln: Alle vertretungsberechtigten Personen müssen gemeinsam handeln oder Entscheidungen treffen.
  • Rechtsgrundlage: Es muss eine Rechtsgrundlage für die Gesamtvertretung geben, z.B. Gesetz, Vertrag oder gemeinschaftliche Vollmachtserteilung.
  • Wille zur gemeinschaftlichen Vertretung: Die an der Gesamtvertretung beteiligten Personen müssen den Willen haben, gemeinschaftlich zu handeln.
  • Abstimmungserfordernis: Bei unechter Gesamtvertretung ist eine Zustimmung aller Beteiligten erforderlich, damit die Handlung oder Entscheidung wirksam wird.

Es ist wichtig, die Gesamtvertretung von anderen Vertretungsformen abzugrenzen und die jeweiligen Merkmale und Voraussetzungen zu kennen. Dies erleichtert das Verständnis der rechtlichen Konsequenzen und hilft dabei, mögliche Probleme oder Missverständnisse zu vermeiden.

Für ein umfassenderes Verständnis der Gesamtvertretung ist es empfehlenswert, sich weitergehend mit den Begriffen der Vertretung, der Vollmacht, der Stellvertretung im Schuldrecht und dem Gesellschaftsrecht vertraut zu machen. Die Kenntnis dieser Rechtsgebiete und die damit verbundenen Fallstricke und Rechtsfolgen erleichtern das Verständnis der Gesamtvertretung im Alltag und in der Praxis

Gesamtvertretung in verschiedenen Rechtsformen

In verschiedenen Rechtsformen, wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), spielt die Gesamtvertretung eine wichtige Rolle. Dabei können unterschiedliche Regelungen für die Vertretungsbefugnis gelten, die auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zurückzuführen sind. Im folgenden werden die Besonderheiten der Gesamtvertretung bei der GmbH und der OHG näher erläutert.

Gesamtvertretung bei der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der am häufigsten gewählten Unternehmensformen in Deutschland. Sie zeichnet sich durch eine beschränkte Haftung der Gesellschafter und eine Kapitalbindung aus. In Bezug auf die Gesamtvertretung sind für eine GmbH die Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im GmbH-Gesetz (GmbHG) maßgebend.

Bei der GmbH kann die Vertretungsbefugnis entweder bei den Geschäftsführern oder bei den Gesellschaftern liegen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Grundsätzlich sind alle Geschäftsführer einer GmbH einzeln vertretungsberechtigt, es sei denn im Gesellschaftsvertrag ist eine Gesamtvertretung vorgesehen.
  • Bei mehreren Geschäftsführern kann im Gesellschaftsvertrag eine Gesamtvertretung angeordnet werden. Diese muss dann ausdrücklich im Handelsregister eingetragen werden.
  • Für die Gesellschafter gilt die Vertretungsregelung des § 35 GmbHG, wonach sie grundsätzlich nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
  • In Ausnahmefällen (z.B. bei Geschäftsführer-Vakanzen) können auch Gesellschafter vertretungsberechtigt sein. Dies muss jedoch gesondert geregelt werden und bedarf einer entsprechenden Eintragung im Handelsregister.

Ein Beispiel für eine GmbH mit Gesamtvertretung: Die GmbH hat zwei Geschäftsführer, die laut Gesellschaftsvertrag nur gemeinsam die Gesellschaft vertreten dürfen. Dies bedeutet, dass beide Geschäftsführer gemeinsam handeln müssen, um rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben oder Verträge abzuschließen.

Gesamtvertretung in der OHG

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine weitere deutsche Rechtsform, die sich insbesondere durch die persönliche Haftung der Gesellschafter und die Möglichkeit einer freien Innenorganisation auszeichnet. In einer OHG ist die Gesamtvertretung gemäß den §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt.

Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter einer OHG unterliegt folgenden Grundsätzen und Besonderheiten:

  • Nach § 125 HGB kommen die Gesellschafter einer OHG als Gesamtvertreter in Betracht, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung vor.
  • Eine Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter ist nach § 126 HGB nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.
  • Widerspricht ein anderer Gesellschafter einer rechtsgeschäftlichen Handlung eines Gesamtvertreters, so ist die Handlung unwirksam.
  • Auch bei einer OHG können Gesellschafter gemeinsam mit Geschäftsführern vertretungsberechtigt sein. In diesem Fall gelten ähnliche Regelungen wie bei der GmbH.

Ein Beispiel für eine OHG mit Gesamtvertretung: In einer OHG sind drei Gesellschafter beteiligt, die laut Gesellschaftsvertrag gemeinsam die Gesellschaft vertreten. Dies bedeutet, dass alle Gesellschafter gemeinsam handeln müssen, um rechtlich bindende Erklärungen abzugeben oder Verträge abzuschließen.

Die Gesamtvertretung bei der GmbH und der OHG unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen und den jeweiligen Vertretungsbefugnissen. Es ist wichtig, diese Unterschiede zu kennen und in der jeweiligen Rechtsform entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen, um Rechtsunsicherheiten und Konflikte zu vermeiden.

Gesamtvertretung in der Praxis: Vollmachten und Vorsorge

In der Praxis kommt die Gesamtvertretung häufig im Zusammenhang mit Vollmachten, insbesondere der Vorsorgevollmacht, zur Anwendung. Durch eine Vollmacht können eine oder mehrere Personen dazu befugt werden, im Namen einer anderen Person rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Die Vollmacht kann hierbei auch so gestaltet werden, dass mehrere Bevollmächtigte nur gemeinsam handeln dürfen – dies nennt man Gesamtvertretung durch Vollmacht. Im Folgenden werden die Vorsorgevollmacht mit Gesamtvertretung sowie die Anwendung und Grenzen der Gesamtvertretung durch Vollmacht näher erläutert.

Vorsorgevollmacht mit Gesamtvertretung: Rechte und Pflichten

Die Vorsorgevollmacht ist eine Form der Vollmacht, die dazu dient, im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit durch eine Vertrauensperson vertreten zu werden. Der Vollmachtgeber erteilt der bevollmächtigten Person die Befugnis, in seinem Namen und in seinem Interesse Entscheidungen zu treffen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Eine Vorsorgevollmacht kann dabei auch besondere Regelungen bezüglich der Gesamtvertretung enthalten:

  • Eine Vorsorgevollmacht mit Gesamtvertretung bedeutet, dass mehrere Bevollmächtigte gemeinsam handeln müssen, um wirksame rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen.
  • Der Vollmachtgeber kann in der Vorsorgevollmacht festlegen, welche Rechte und Pflichten die Gesamtvertreter haben. Dies kann beispielsweise die Vertretung in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung oder Vertretung gegenüber Behörden betreffen.
  • Die Gesamtvertreter sind verpflichtet, das Wohl und die Interessen des Vollmachtgebers zu wahren, und müssen sich gegenseitig über ihre Handlungen und Entscheidungen informieren.
  • Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesamtvertretern ist eine gerichtliche Entscheidung notwendig, um den Willen des Vollmachtgebers durchzusetzen.

Die Vorsorgevollmacht mit Gesamtvertretung bietet den Vorteil, dass die Bevollmächtigten gemeinsam Entscheidungen treffen müssen und dadurch Missbrauch oder Fehlentscheidungen vorgebeugt wird. Andererseits kann dies auch die Handlungsfähigkeit einschränken, da eine Abstimmung zwischen den Gesamtvertretern erforderlich ist.

Gesamtvertretung durch Vollmacht: Anwendung und Grenzen

Die Gesamtvertretung durch Vollmacht kommt in verschiedenen rechtlichen und privaten Situationen zur Anwendung. Hierbei ist es wichtig, die spezifischen Anforderungen und Grenzen der Gesamtvertretung durch Vollmacht zu kennen und zu berücksichtigen:

  • Eine Gesamtvertretung durch Vollmacht kann in verschiedenen Rechtsbereichen angewendet werden, wie beispielsweise im Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht oder bei der Vertretung von Minderjährigen.
  • In der Praxis kommt die Gesamtvertretung durch Vollmacht häufig bei Bankgeschäften, Immobilientransaktionen, Vermögensverwaltung und anderen finanziellen Angelegenheiten zur Anwendung.
  • Die Anwendung der Gesamtvertretung durch Vollmacht kann jedoch auch auf Grenzen stoßen. Beispielsweise dürfen bestimmte höchstpersönliche Entscheidungen (z.B. Einwilligung in eine medizinische Behandlung) nicht durch die Gesamtvertreter getroffen werden.
  • Eine Gesamtvertretung durch Vollmacht kann auch in gewissen Umständen unwirksam sein, wie zum Beispiel bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
  • Um die Gesamtvertretung durch Vollmacht wirksam einzusetzen, ist es notwendig, diese korrekt zu formulieren und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und der jeweiligen Rechtsprechung zu gestalten.

Die Gesamtvertretung durch Vollmacht bietet in vielen Fällen die Möglichkeit, gemeinsames Handeln und Entscheidungsfindung sicherzustellen, wobei jedoch gleichzeitig auch die Grenzen dieser Vertretungsform beachtet werden müssen. Grundsätzlich sollte man sich bei der Gestaltung einer Gesamtvertretung durch Vollmacht rechtlich beraten lassen und die Vollmacht auf die individuellen Bedürfnisse und konkreten Anwendungsbereiche abstimmen.

Gesamtvertretung verständlich erklärt: Fallbeispiele und Szenarien

Damit du die Gesamtvertretung besser nachvollziehen kannst, werden im Folgenden einige Fallbeispiele und Szenarien dargelegt, die zeigen, wie die Gesamtvertretung in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen zur Anwendung kommt. Die Beispiele erläutern die vertiefenden Aspekte und vielfältigen Einsatzgebiete der Gesamtvertretung und zeigen, welche Aspekte bei der Gestaltung von Gesamtvertretungsregelungen zu beachten sind.

Einführung in die Gesamtvertretung: Beispiele und Erklärungen

Um die Gesamtvertretung zu verdeutlichen, schauen wir uns einige Beispiele und deren Erklärungen an:

1. Beispiel: Gesamtvertretung bei der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der einfachsten Gesellschaftsformen im deutschen Recht. Bei einer GbR sind sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. In Bezug auf die Gesamtvertretung enthält die GbR folgende Regelungen:

  • Die Gesellschafter einer GbR können sich gegenseitig zur Vertretung ermächtigen, wobei im § 714 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Einzelvertretung vorgesehen ist.
  • Für die Gesamtvertretung einer GbR ist eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich.
  • Die Ermächtigung zur Gesamtvertretung sollte im Gesellschaftsvertrag detailliert geregelt sein, um eventuellen Unklarheiten und Missverständnissen vorzubeugen.

Ein gängiges Beispiel zur Veranschaulichung von Gesamtvertretung bei der GbR ist ein ärztliches Gemeinschaftspraxis, bei der die Ärzte gemeinsam für die Führung der Praxis verantwortlich sind und als Gesamtvertreter auftreten.

2. Beispiel: Gesamtvertretung im Vereinsrecht

Im Vereinsrecht spielt die Gesamtvertretung eine essenzielle Rolle, insbesondere bei der Vertretung durch den Vorstand. Die Regelungen zur Gesamtvertretung im Vereinsrecht finden sich im § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • Der Vorstand eines eingetragenen Vereins vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei gelten die Regelungen des eingetragenen Vereinsrechts.
  • Für die Vertretung durch mehrere Vorstandsmitglieder kann die Gesamtvertretung Anwendung finden, beispielsweise durch die gemeinsame Vertretung durch den Vorsitzenden und den Kassierer.
  • Die Satzung des Vereins sollte die Regelungen zur Gesamtvertretung durch den Vorstand klar und eindeutig festlegen.

Idealerweise kann dieses Beispiel verwendet werden, um die Notwendigkeit der Gesamtvertretung in Organisationen wie einem Sportverein hervorzuheben, der von mehreren Vorstandsmitgliedern gemeinsam geführt wird.

Verschiedene Arten und Formen der Gesamtvertretung

Die Gesamtvertretung kann, abhängig von ihrem Anwendungsbereich und den beteiligten Parteien, unterschiedliche Formen und Ausgestaltungen annehmen. Nachfolgend werden die verschiedenen Typen der Gesamtvertretung im Überblick dargestellt und erläutert, um einen fundierten Einblick in die Vielfalt dieses Rechtsinstituts zu erhalten.

Gesamtvertretung für Jurastudentinnen: Die verschiedenen Typen im Überblick

Für Jurastudentinnen ist es essenziell, die unterschiedlichen Typen der Gesamtvertretung zu kennen und zu verstehen. Hier sind einige gängige Formen der Gesamtvertretung aufgeführt:

  1. Gesamtvertretung im Gesellschaftsrecht: Im Gesellschaftsrecht betrifft die Gesamtvertretung insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften. Sie kann beispielsweise bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) angewendet werden. Dabei handeln mehrere Gesellschafter oder Geschäftsführer gemeinschaftlich für die Gesellschaft.
  2. Gesamtvertretung bei Vollmachten: Bei Vollmachten, insbesondere der Vorsorgevollmacht, können mehrere Bevollmächtigte gemeinsam handeln. In diesem Fall müssen sie zusammen agieren, um wirksame rechtliche Handlungen vorzunehmen.
  3. Gesamtvertretung im Vereinsrecht: Im Vereinsrecht ist die Gesamtvertretung vor allem in Bezug auf die Vertretung durch den Vorstand relevant. Häufig wird die Gesamtvertretung in der Satzung des Vereins festgelegt, um die Handlungsfähigkeit und das gemeinsame Handeln der Vorstandsmitglieder zu gewährleisten.
  4. Gesamtvertretung im Familienrecht: Im Familienrecht ist die Gesamtvertretung insbesondere bei der gemeinsamen elterlichen Sorge von Bedeutung. Beide Elternteile treten gemeinsam auf und vertreten ihre minderjährigen Kinder.
  5. Gesamtvertretung im Erbrecht: Im Erbrecht kann die Gesamtvertretung zum Einsatz kommen, wenn mehrere Erben gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig sind. Sie handeln als sogenannte Miterben und sind gemeinschaftlich für die Teilung und Verwaltung des Nachlasses verantwortlich.
  6. Gesamtvertretung bei Minderjährigen: Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt in vielen Fällen die Regelung der Gesamtvertretung. Insbesondere bei der Vertretung durch beide Elternteile im Rahmen der elterlichen Sorge findet die Gesamtvertretung Anwendung.

Um die verschiedenen Typen der Gesamtvertretung erfolgreich in der Rechtspraxis anzuwenden und angemessen zu behandeln, ist es wichtig, die jeweiligen Besonderheiten und gesetzlichen Regelungen im Detail zu kennen. Darüber hinaus sollten Jurastudentinnen stets auf dem Laufenden bleiben und sich regelmäßig über aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen informieren, um ihre Kenntnisse der Gesamtvertretung zu vertiefen und zu aktualisieren.

Gesamtvertretung - Das Wichtigste

  • Gesamtvertretung: Gemeinschaftliches Handeln vertretungsberechtigter Personen
  • Echte und unechte Gesamtvertretung: Unterschiedliche Anforderungen bzgl. Zustimmung
  • GmbH und OHG: Unterschiedliche Regelungen zur Gesamtvertretung
  • Vorsorgevollmacht mit Gesamtvertretung: Handlungsbefugnis für Vertrauenspersonen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gemischte Gesamtvertretung
  • Vereinsrecht: Gesamtvertretung im Vorstand

Häufig gestellte Fragen zum Thema Gesamtvertretung

Eine Gesamtvertretung ist eine Form der gemeinsamen Vertretung, bei der mehrere Vertreter gemeinsam handeln müssen, um wirksame Rechtsgeschäfte für den Vertretenen abzuschließen. Sie wird auch als "Mehrvertreterregelung" bezeichnet und dient der erhöhten Sicherheit des Vertretenen vor unerwünschten Handlungen einzelner Vertreter.

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Welche zwei Hauptformen der Gesamtvertretung gibt es und wie unterscheiden sie sich?

Echte Gesamtvertretung: Alle Vertretungsberechtigten müssen gemeinsam handeln. Unechte Gesamtvertretung: Vertretungsberechtigte können einzeln handeln, aber die Zustimmung aller ist für die Wirksamkeit erforderlich.

Was sind die wesentlichen Merkmale und Voraussetzungen einer Gesamtvertretung?

Gemeinschaftliches Handeln, Rechtsgrundlage, Wille zur gemeinschaftlichen Vertretung und bei unechter Gesamtvertretung das Abstimmungserfordernis (Zustimmung aller Beteiligten).

Wer ist bei einer GmbH grundsätzlich zur Vertretung befugt?

Grundsätzlich sind alle Geschäftsführer einer GmbH einzeln vertretungsberechtigt, es sei denn im Gesellschaftsvertrag ist eine Gesamtvertretung vorgesehen.

Welche Regelung zur Vertretungsbefugnis gilt für Gesellschafter einer OHG?

Nach § 125 HGB kommen die Gesellschafter einer OHG als Gesamtvertreter in Betracht, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung vor.

Was ist eine Vorsorgevollmacht mit Gesamtvertretung?

Eine Vorsorgevollmacht mit Gesamtvertretung bedeutet, dass mehrere Bevollmächtigte gemeinsam handeln müssen, um wirksame rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. Der Vollmachtgeber erteilt der bevollmächtigten Person die Befugnis, in seinem Namen und in seinem Interesse Entscheidungen zu treffen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, im Falle einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit.

Was sind mögliche Anwendungsbereiche und Grenzen der Gesamtvertretung durch Vollmacht?

Anwendungsbereiche der Gesamtvertretung durch Vollmacht sind z.B. Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertretung von Minderjährigen, Bankgeschäfte, Immobilientransaktionen und Vermögensverwaltung. Grenzen treten auf, wenn höchstpersönliche Entscheidungen zu treffen sind (z.B. Einwilligung in medizinische Behandlung) oder wenn es zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers kommt.

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