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Gedanken sind wie ein Labyrinth, begibt man sich zu tief hinein, wird man nicht mehr herausfinden. - Antonius IeropolusEin Labyrinth mit scheinbar unendlichen Wegen und Abbiegungen, indem Du Dich immer wieder zwischen den Begriffen der Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit verirrst und nicht mehr herausfindet, schwirrt in den Köpfen vieler Schüler*innen. Aber was wäre, wenn Du Deine Augen schließt und an der Hand…
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Jetzt kostenlos anmeldenGedanken sind wie ein Labyrinth, begibt man sich zu tief hinein, wird man nicht mehr herausfinden. - Antonius Ieropolus
Ein Labyrinth mit scheinbar unendlichen Wegen und Abbiegungen, indem Du Dich immer wieder zwischen den Begriffen der Geschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit verirrst und nicht mehr herausfindet, schwirrt in den Köpfen vieler Schüler*innen.
Aber was wäre, wenn Du Deine Augen schließt und an der Hand dieses Artikels aus dem Labyrinth herausfindest? Denn in diesem Artikel erfährst Du alles zur Rechtsfähigkeit und deren Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit.
Du fragst Dich vielleicht, was sich genau hinter dem Begriff der Rechtsfähigkeit verbirgt? Eine Definition der Rechtsfähigkeit wirst Du im Gesetz leider vergeblich suchen, dennoch sind sich Rechtswissenschaftler einig, dass mit diesem Terminus folgendes zu verstehen ist:
Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Einfach erklärt, wird mit der Rechtsfähigkeit die Möglichkeit verstanden, bestimmte Rechte und Pflichten ausüben zu können. Diese reichen von dem Recht auf Leben über die Möglichkeit zu Erben bis hin zur allgemeinen Schulpflicht.
Rechtsfähig können nicht nur natürliche Personen (Menschen) sein, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch juristische Personen, wie beispielsweise Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbHs).
Bezüglich natürlicher Personen legt jedoch zumindest § 1 BGB den Beginn der Rechtsfähigkeit fest. So heißt es:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Damit ist jeder Mensch von Geburt an rechtsfähig, unabhängig von seinem Alter oder etwa der Intelligenz. Einem kranken Menschen seine Rechtsfähigkeit abzusprechen, verstieße gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG
festgeschriebene Menschenwürde.
Auch wenn nach § 1 BGB die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt beginnt, gibt es von diesem Grundsatz eine Ausnahme. Sollte ein noch ungeborenes Kind (Nasciturus) erben, so fingiert § 1923 Abs. 2 BGB die Rechtsfähigkeit des Ungeborenen:
Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Das Ende der Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person ist nicht gesetzlich festgelegt. Es ist aber allgemein anerkannt, dass sie mit dem Tod, genauer gesagt mit dem Hirntod, des Menschen endet. Eine natürliche Person kann also, solange sie lebt, Träger von Rechten und Pflichten sein.
Wenn Du mehr zu natürlichen und juristischen Personen wissen möchtest, dann sieh Dir doch unsere spezifischen Artikel dazu an.
Auch juristische Personen des öffentlichen oder des Privatrechts können rechtsfähig sein. Falls Dir eine juristische Person noch kein Begriff ist, hilft Dir folgende Definition:
Als solche bezeichnet man Personengesellschaften wie etwa eingetragene Vereine, GmbHs, Aktiengesellschaften und andere.
All diesen sind zwei Merkmale gemeinsam:
Sie können im Rechtsverkehr nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe (z. B. den Vorstand, § 31 BGB) handeln.
Sie sind durch die Rechtsordnung mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
Diese Rechtspersönlichkeit begründet gleichzeitig ihre Rechtsfähigkeit. Sie geschieht in aller Regel durch Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister. Dadurch wird die juristische Person ebenfalls zur Trägerin von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet nicht bereits dann, wenn etwa Vereinsmitglieder austreten oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft sein Amt niederlegt. Sie verliert die Rechtsfähigkeit erst, wenn sie selbst aufgelöst und aus dem jeweiligen Register gestrichen wird.
Das Nachhilfeinstitut Lies-und-Lern-GmbH ist im Handelsregister eingetragen. Ihre Geschäfte laufen immer schlechter, da viele potenzielle Nachhilfeschüler durch den zum Konzept gehörenden Frontalunterricht und durchweg nicht sehr Medien-kompetenten Nachhilfelehrer eher abgeschreckt werden. Ihr auch schon etwas älterer Geschäftsführer Gerhard Gutgelaunt will die Hoffnung auf die Zukunft der GmbH noch nicht aufgeben. Ihm wird aber bewusst, dass mit ihm an der Spitze das Unternehmen nicht mehr lange bestehen kann.
Daher legt er seine Position als Geschäftsführer nieder. Nach einigen Wochen und langer Überzeugungsarbeit des Gerhard Gutgelaunt erklärt sich sein Schwiegersohn Knut Kopfhoch bereit, als neuer Geschäftsführer einen letzten Rettungsversuch zu wagen. Er verpflichtet die angestellten Nachhilfelehrer zu von ihm eigens durchgeführten Schulungen, um deren Medienkompetenz zu steigern und den Weg zu mehr Online-Betreuung der Schüler zu
ebnen.
Jedoch gelingt es auch ihm, trotz aller Bemühungen nicht, die Lies-und-Lern-GmbH aus den roten Zahlen zu ziehen, so bleibt ihm angesichts der desaströsen Lage nur noch die Stellung eines Insolvenzantrags. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet und durchgeführt. Das verbliebene Vermögen und das gesamte Inventar wird zur Befriedigung der Gläubiger aufgeteilt und die GmbH letztlich vollständig liquidiert, also aufgelöst.
Das Ende der Rechtsfähigkeit der Lies-und-Lern-GmbH lag also nicht im persönlichen Aufgeben des Geschäftsführerpostens durch den Gerhard Gutgelaunt, sondern erfolgte erst nach vollständiger Auflösung der GmbH.
Die Rechtsfähigkeit ist trotz der Ähnlichkeit beider Begriffe nicht zu verwechseln mit der Geschäftsfähigkeit. Während grundsätzlich jeder Mensch von Geburt an die Rechtsfähigkeit besitzt, trifft dies auf die Geschäftsfähigkeit nicht zu.
Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Menschen, selbstständig und ohne Zustimmung anderer eine Willenserklärung wirksam abzugeben bzw. ein Rechtsgeschäft wirksam zu tätigen.
Dabei wird als Willenserklärung jede (private) Äußerung verstanden, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs, wie beispielsweise den Abschluss eines Kaufvertrages, gerichtet ist.
Als Faustregel kannst Du Dir also merken: Nicht jeder rechtsfähige Mensch ist auch geschäftsfähig, aber jeder geschäftsfähige Mensch ist rechtsfähig.
Du magst Dich nun fragen: wieso diese kleinliche Unterscheidung? Im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit geht die Geschäftsfähigkeit mit größeren Risiken einher: Ein geschlossenes Rechtsgeschäft birgt womöglich Gefahren, die etwa einem Kind noch nicht bewusst sind. Daher gilt nur als geschäftsfähig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr gilt die beschränkte Geschäftsfähigkeit. Geschäftsunfähig sind schließlich alle Personen unter 7 Jahren.
Deine kleine Schwester büxt manchmal aus, um sich im nahegelegenen Tante-Emma-Laden eine gemischte Tüte Süßigkeiten zu kaufen. Sie ist für ihr Alter von erst 6 Jahren groß gewachsen, sodass die Verkäuferin sie zumindest für alt genug hält, von ihrem Taschengeld solche kleinen Käufe zu tätigen. Tatsächlich ist sie noch geschäftsunfähig, sodass das Rechtsgeschäft streng betrachtet nicht wirksam ist.
Du möchtest mehr über die Geschäftsfähigkeit wissen, dann wirf einfach einen Blick in unseren Artikel dazu.
Um ein besseres Gefühl für den Begriff der Rechtsfähigkeit und deren Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit zu bekommen, hast Du die Möglichkeit dies an den nachfolgenden Beispielen zu üben:
Welcher der nachstehenden Personen ist rechtsfähig?
Lösung:
Alle Personen sind rechtsfähig, denn jeder Mensch ist von Geburt an rechtsfähig - unabhängig von Geschlecht, Alter oder bestimmten Defiziten.
Bevor Du Dich an das nachfolgende Beispiel heranwagst, atme noch einmal tief durch und trink' ein Glas Wasser.
Oma Ursel möchte ihrer 6-jährigen Enkelin Annabelle einen Ring aus 24-karätigem Gold im Wert von 2.000 € schenken und überreicht ihr diesen beim sonntäglichen Familienbesuch. Natürlich bleibt dies Annabelles Mutter Gundula nicht verborgen. Gundula ist außer sich, denn sie ist überzeugt, Annabelle wäre in der letzten Zeit viel zu aufmüpfig und frech gewesen, sodass ihr Verhalten nicht noch belohnt werden sollte. Daraufhin reißt Gundula die Kette an sich.
Um die Situation zu klären, mischt sich Annabelles 17-jähriger Cousin Ben ein und behauptet, Annabelle hätte das Recht den Ring zu behalten, denn sie sei ja rechtsfähig!
Hat Ben hier recht und darf Annabelle den Ring behalten?
Lösung:
Nein! Im vorliegenden Fall ist Annabelle zwar rechtsfähig, aufgrund ihres Alters aber nicht geschäftsfähig. Für diese Schenkung bedarf es allerdings der Geschäftsfähigkeit, sodass Annabelle den Ring nicht behalten darf.
Du hast jetzt allerhand zur Rechtsfähigkeit und deren Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit gelesen und ein paar Beispiele kennengelernt. Somit dürftest Du den Weg aus diesem scheinbar unendlichen Labyrinth herausgefunden haben.
Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt (vgl. § 1 BGB) und endet mit dem Hirntod.
Dagegen beginnt die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person mit der Eintragung in das jeweilige Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) und endet, wenn sie aus diesem wieder gestrichen wird.
Beispiele für die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:
Die Rechtsfähigkeit kann einer natürlichen Person nicht entzogen werden.
Eine juristische Person kann dagegen die Rechtsfähigkeit verlieren, wenn sie beispielsweise aufgelöst wird.
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