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Im normalen Sprachgebrauch werden die Wörter Besitz und Eigentum häufig als Synonyme verwendet. Im rechtlichen Kontext gibt es zwischen den beiden Begriffen einige große Unterschiede. Was die Begriffe genau bedeuten, wie sie definiert werden und was der Unterschied laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist, erfährst Du in dieser Erklärung. In den gängigen Gesetzestexten und dem folgenden Artikel werden aus Gründen der…
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Jetzt kostenlos anmeldenIm normalen Sprachgebrauch werden die Wörter Besitz und Eigentum häufig als Synonyme verwendet. Im rechtlichen Kontext gibt es zwischen den beiden Begriffen einige große Unterschiede.
Was die Begriffe genau bedeuten, wie sie definiert werden und was der Unterschied laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist, erfährst Du in dieser Erklärung.
In den gängigen Gesetzestexten und dem folgenden Artikel werden aus Gründen der Lesbarkeit die meisten Begriffe nicht gegendert, aber es sind natürlich trotzdem alle Geschlechter gemeint.
Eigentum und Besitz müssen eindeutig voneinander abgegrenzt werden, weil es unterschiedliche rechtliche Konsequenzen hat, ob jemand Eigentümer oder Besitzer ist. Deswegen ist es wichtig, sich die Definitionen von Eigentum und Besitz anzusehen.
Die wesentlichen Regelungen zum Eigentum findest Du in den §§ 903-924 BGB. Eigentum kann in dieser Form definiert werden:
Eigentum ist die umfassende Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Der Eigentümer einer Sache ist die Person, der eine bewegliche oder unbewegliche Sache gehört. Es können auch mehrere Personen gemeinsam Eigentümer sein (Miteigentum).
Mit seinem Eigentum kann der Eigentümer gem. § 903 BGB alles machen, was den Gesetzen nicht widerspricht und anderen nicht schadet. Das heißt, das Eigentum darf verkauft, zerstört, verschenkt oder vermietet werden.
Der Staat darf nur in Ausnahmefällen in das Eigentum einer Person eingreifen. Gem. Art. 14 des Grundgesetzes darf das Eigentum nur weggenommen werden, wenn es der Allgemeinheit dient. Wird in das Eigentum durch den Staat eingegriffen, wird von einer Enteignung gesprochen.
Eigentum bringt aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich. Wenn Du zum Beispiel ein Haustier kaufst, hast du die Pflicht dich darum zu kümmern.
Das Eigentum über bewegliche Sachen (wie z. B. ein Auto) wird durch die dingliche Einigung und die Übergabe der Sache erworben, § 929 S. 1 BGB.
Eine dingliche Einigung beinhaltet zwei übereinstimmende Willenserklärungen, mit dem Inhalt, Eigentum übertragen zu wollen.
Dazu muss derjenige, der das Eigentum an der Sache übertragen möchte, zur Eigentumsübertragung berechtigt sein.
Für den Eigentumserwerb müssen also diese Voraussetzungen vorliegen:
Die Übergabe der Sache muss nicht immer direkt stattfinden, sondern die Beteiligten können sich auch darüber einigen, dass die Sache erst später den Besitzer wechselt.
Bei unbeweglichen Sachen (wie z. B. ein Grundstück) ist eine sogenannte Auflassung erforderlich.
Eine Auflassung ist die zur Übereignung eines Grundstückes erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an dem Grundstück, § 925 BGB.
Bei der Auflassung müssen beide Parteien anwesend sein und der Eigentumsübergang wird von einem Notar in das Grundbuch eingetragen.
Anna hat im Lotto gewonnen und kauft sich mit dem Gewinn ein Haus. Nachdem der Kaufvertrag ordentlich abgeschlossen ist und ein Notar den Kauf in das Grundbuch eingetragen hat, ist sie nun Eigentümerin des Hauses. Sie kann es nun umbauen und nutzen, wie sie möchte.
Die wesentlichen Regelungen zum Besitz findest Du in den §§ 854-872 BGB.
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Besitzer ist daher, wer die Sache tatsächlich innehat und Besitzwille aufweist.
Der Besitzer einer Sache ist die Person, welche im Moment tatsächlich Herrschaft über die bewegliche oder unbewegliche Sache ausüben kann (§ 854 BGB).
Den Besitz über eine Sache verlierst Du, wenn Du die tatsächliche Gewalt über eine Sache aufgibst.
Die Herrschaft über die Sache darf im Rahmen des Besitzes nur insofern ausgeübt werden, wie es der Eigentümer vorgibt.
Normalerweise hat der Besitzer auch nicht die Befugnis, die Sache weiter zu veräußern. Dieses Recht der Weiterveräußerung hat ausschließlich der Eigentümer der Sache.
Im Zusammenhang mit dem Besitzerwerb ist es unerheblich, wie der Besitzer an den Gegenstand gelangt ist. Bei der Besitzerlangung handelt es sich um einen realen Akt. Das bedeutet, dass es tatsächlich zu einer Übergabe des Gegenstandes kommen muss.
Auch ein Dieb kann den Besitz an einem Gegenstand erlangen. Entscheidend beim Besitz ist also nur die tatsächliche Sachherrschaft und nicht die Rechtmäßigkeit. Der Dieb ist dann zwar Besitzer der Sache, aber nicht Eigentümer. Er ist als unberechtigter Besitzer zur Herausgabe der Sache an den Eigentümer verpflichtet.
Unterschieden wird, ob jemand berechtigter oder unberechtigter Besitzer ist. Zum Besitz berechtigt ist eine Person, wenn sie von dem Eigentümer die Erlaubnis hat, die Sache zu besitzen. Nicht berechtigt ist jemand, der die Sache ohne Zustimmung des Eigentümers wegnimmt.
Anna wohnt selbst nicht in dem Haus, da sie schon in einer netten Eigentumswohnung lebt und beschließt das Haus an Lukas zu vermieten. Sie ist weiterhin Eigentümerin des Hauses. Lukas ist nun der Besitzer des Hauses. Anna erlaubt Lukas in dem Haus zu wohnen und kleine Veränderungen durchzuführen. Er ist daher der berechtigte Besitzer des Hauses.
Unterschieden werden können der mittelbare und der unmittelbare Besitz.
Unmittelbarer Besitzer ist, wer tatsächlich über die Sache verfügen kann und sie in seinem direkten Besitz hat.
Gem. § 854 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Unmittelbare Besitzerin ist beispielsweise Lisa als Mieterin eines Mietwagens, die mit dem Wagen in den Urlaub fährt. Während der Mietzeit hat sie die tatsächliche Gewalt über das Auto.
Davon zu differenzieren ist der mittelbare Besitzer.
Mittelbarer Besitzer ist, wer den Besitz durch Vermittlung eines anderen, des unmittelbaren Besitzers, ausübt. Der mittelbare Besitzer kann nicht direkt auf die Sache zugreifen. Vorgeschaltet ist ihm ein anderer als unmittelbarer Besitzer.
Gem. § 868 BGB hat der mittelbare Besitzer nur die indirekte Kontrolle über eine Sache und lässt die Sachherrschaft durch einen Dritten ausführen. Dazu muss der mittelbare Besitzer dem unmittelbaren Besitzer die Sache übergeben.
Der mittelbare Besitzer muss nicht gleichzeitig auch Eigentümer sein. Beispiele dafür sind Vermieter oder Verpächter. Wird eine Sache vermietet, ist der Vermieter der mittelbare Besitzer, während der Mieter der unmittelbare Besitzer ist.
Wenn Lisa den Mietwagen gemietet hat und er an sie übergeben wurde, ist sie die unmittelbare Besitzerin (siehe oben). Der Mietwagen wurde von dem Vermieter Tom an Lisa übergeben.
Während der Mietzeit ist er der mittelbare Besitzer des Autos, weil er nicht direkt auf die Sache zugreifen kann und eine andere Person dazu berechtigt, für eine bestimmte Zeit den unmittelbaren Besitz auszuüben.
Wie schon zuvor erwähnt werden beide Begriffe im normalen Sprachgebrauch oft verwechselt oder falsch verwendet. So wird im Alltag oft von dem Hausbesitzer gesprochen, obwohl man den Hauseigentümer meint. Grundsätzlich kann man Eigentum und Besitz wie folgt unterscheiden: Besitz ist eine Tatsache und Eigentum das Recht an einer Sache. Der Eigentümer hat in der Regel gegenüber dem Besitzer das Recht zur Herausgabe der Sache (§ 985 BGB).
Unterschiede Eigentum und Besitz | |
Eigentum | Besitz |
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Wenn dir eine Sache gehört und du sie auch tatsächlich besitzt, bist du sowohl Eigentümer als auch Besitzer der Sache.
Zu Beginn unseres Beispiels war Anna sowohl Eigentümerin und Besitzerin des Hauses. Durch die Vermietung an Lukas hat Anna ihren unmittelbaren Besitz an Lukas übertragen. Dieser ist nun unmittelbarer Besitzer des Hauses. Anna ist die Eigentümerin und die mittelbare Besitzerin des Hauses.
In Kaufverträgen findet man öfter folgenden Zusatz:
"Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von...“
Dabei handelt es sich um einen sogenannten Eigentumsvorbehalt. Damit sichert sich der Verkäufer ab, dass er das Eigentum über die Sache so lang behält, bis der Kaufpreis komplett bezahlt wurde. Der Käufer ist somit bis zur Bezahlung nur der Besitzer der Sache und nicht der Eigentümer.
Eigentum beschreibt die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache. Beim Eigentum gehört die Sache einem und man darf in der Regel fast alles damit machen. Besitz dagegen beschreibt die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Was man damit machen darf, ist vom Eigentümer vorgeschrieben.
Der Mieter ist der unmittelbare Besitzer der Sache, da er tatsächlich und direkt auf die Sache zugreifen kann. Er darf sie aber nicht belieben nutzen und sie gehört ihm nicht rechtlich, daher ist der Mieter nicht der Eigentümer.
Eigentum beschreibt die rechtliche Sachherrschaft über eine Sache. Mit seinem Eigentum kann man nach § 903 BGB alles machen, was nicht den allgemeingültigen Gesetzen widerspricht oder anderen nicht schadet.
Den Besitz darf man nur in dem Rahmen nutzen, wie es der Eigentümer einem vorgibt.
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