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Egal, ob es sich um eine neue Waschmaschine, ein neues Handy oder eine neue Kaffeemaschine handelt – Du möchtest diese Produkte in einem einwandfreien Zustand bekommen. Doch was, wenn sich nach dem Kauf ein Mangel herausstellt und Du das Produkt nicht, wie erhofft, nutzen kannst? Hier kommt die Gewährleistung ins Spiel. In diesem Artikel erfährst Du alles zur gesetzlichen Gewährleistung. Ganz…
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Jetzt kostenlos anmeldenEgal, ob es sich um eine neue Waschmaschine, ein neues Handy oder eine neue Kaffeemaschine handelt – Du möchtest diese Produkte in einem einwandfreien Zustand bekommen. Doch was, wenn sich nach dem Kauf ein Mangel herausstellt und Du das Produkt nicht, wie erhofft, nutzen kannst? Hier kommt die Gewährleistung ins Spiel. In diesem Artikel erfährst Du alles zur gesetzlichen Gewährleistung.
Ganz allgemein versteht man unter Gewährleistung die Rechte des Käufers beziehungsweise Verbrauchers, die er bei einer mangelhaften Ware hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, mangelfreie Produkte zu übergeben. Sollte dennoch ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegen, verletzt der Schuldner seine Pflicht und der Käufer kann sogenannte Mängelansprüche geltend machen.
Von einem Sachmangel spricht man, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe, also bei Gefahrenübergang, ein Produkt Fehler beziehungsweise Mängel aufweist.
Bei einem Rechtsmangel können Dritte in Bezug auf die Sache, Rechte gegen den Käufer beanspruchen.
Stell Dir vor, Du bestellst Dir Besteck aus rostfreiem Edelstahl. Dir wird aber Besteck aus rostendem Stahl geliefert. Ein anderes Beispiel ist, wenn Du Dir eine neue Backform kaufst und beim Backen merkst, dass diese gar nicht hitzebeständig ist. In diesen Fällen liegt ein Sachmangel vor.
Kaufst Du Dir ein Haus von Frau Müller und weißt nicht, dass Frau Müller das Haus an Max vermietet, dann liegt hier ein Rechtsmangel vor. Da Max dazu berechtigt ist, im Haus zu leben, kann er Rechte gegen dich geltend machen.
Die Bezeichnung Gewährleistung und Mängelansprüche sind gleichbedeutend. Nicht zu verwechseln ist die Gewährleistung mit der Garantie. Gesetzliche Mängelansprüche stehen jedem Käufer beziehungsweise Verbraucher im Rahmen eines Kaufvertrages gemäß § 437 BGB zu, während eine Garantie eine freiwillige Zusatzleistung vom Hersteller ist. Dauer und Umfang der Garantie kann der Garantiegeber selbst definieren, die Gewährleistungsansprüche sind hingegen gesetzlich festgelegt.
Wenn Du mehr über das Thema Garantie erfahren willst, kannst Du Dir den Artikel Garantie anschauen.
Ziel dieser gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist es also, dass der Verkäufer dafür einsteht, wenn er eine mangelhafte Sache liefert. Der Verkäufer übernimmt die Haftung für Mängel, welche schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden haben oder welche erst später sichtbar geworden sind. Diese Mängel nennt man offene und versteckte Mängel.
Offene Mängel sind nach dem Kauf der Sache sofort erkennbar.
Versteckte Mängel sind nicht sofort erkennbar, sondern können erst nach dem Benutzen festgestellt werden.
Wenn Du Dir beispielsweise ein neues Buch kaufst und merkst, dass es nicht richtig verleimt ist und somit einige Seiten herausfallen können, liegt ein offener Mangel vor.
Kaufst Du Dir einen neuen Regenschirm und merkst es später, dass dieser undicht ist, liegt ein versteckter Mangel vor.
Die Gewährleistung gilt gemäß § 438 BGB für 24 Monate bei Neuware. Bei Gebrauchtwaren gilt eine gesetzliche Gewährleistung von 12 Monaten.
In den ersten 12 Monaten wird grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers angenommen, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft war, § 477 BGB. Dies nennt man auch Beweislastumkehr, da innerhalb dieser Zeit der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes mangelfrei war. Dann hätte der Verbraucher keine Ansprüche. Aber dieser Beweis ist in den meisten Fällen kaum zu erbringen.
Nach den 12 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestand.
Somit definiert die Gewährleistung eine zeitlich befristete Nachbesserungspflicht.
Wenn eine Schlechtleistung, also ein Sachmangel oder Rechtsmangel, an der Sache vorliegt, kann der Käufer bestimmte Rechte geltend machen, da der Verkäufer seine Vertragspflicht verletzt hat. Ein Händler ist also gesetzlich dazu verpflichtet, die Gewährleistung zu übernehmen.
Im Falle eines Mangels hat der Käufer folgende Rechte:
Die Nacherfüllung ist in § 439 BGB geregelt. Hier gibt es die Option den Mangel zu beseitigen, also Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen.
Sollte die Beseitigung des Mangels beim zweiten Versuch erfolglos sein, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen. Außerdem kann der Händler beziehungsweise Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, wenn diese zu hohe Kosten verursacht.
Eine Ersatzlieferung ist nur bei Waren möglich, welche mehrfach vorhanden sind, also z. B. CDs, Lampen etc. Bei einem Einzelstück wie beispielsweise einem Gemälde ist dies nicht möglich.
Kaufst Du Dir einen Regenschirm und stellst fest, dass dieser wasserdurchlässig ist, gibst Du diesen zurück und bekommst dafür einen mangelfreien Regenschirm ( → Ersatzlieferung).
Sollten zusätzliche Kosten wie Transportkosten oder Materialkosten anfallen, sind diese vom Verkäufer zu tragen. Lässt sich ein Sachmangel gar nicht beheben, gilt die Nacherfüllung ebenfalls als fehlgeschlagen.
Wenn die Nacherfüllung erfolglos war beziehungsweise nicht möglich, gibt es die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten (§ 323 BGB). Alles aus dem Vertragsverhältnis wird zurückgegeben, das bedeutet, dass der Verbraucher sein Geld und der Händler die gekaufte Ware zurückbekommt.
Stell Dir vor, dass Du einen neuen Staubsauger gekauft hast. Du merkst, dass die Staubsaugerdüse nicht passt, da sie etwas zu groß ist. So kannst Du den Staubsauger nicht benutzen. Der Händler versucht das Problem zu beheben, indem er den Anschluss verkleinert und anpasst. Er kann den Fehler aber nicht innerhalb der Nachfrist von zwei Wochen beheben, somit kannst du vom Vertrag zurücktreten. Du bekommst Dein Geld zurück und der Händler den Staubsauger.
Eine weitere Option des Käufers wäre, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Der Käufer ist bereit, die Sache mit dem Mangel zu behalten, wenn der Händler den Preis herabsetzt.
Dein neuer Teppich hat einige Webfehler. Da er Dir sehr gefällt, bist Du bereit, den Teppich zu behalten, aber nur wenn der Händler zu einer Preisminderung bereit ist. Könnt ihr euch nicht einigen, könntest du immer noch vom Vertrag zurücktreten.
Ist dem Käufer aus der mangelhaften Ware ein Schaden entstanden, kann er Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seine Verpflichtung, eine einwandfreie Sache zu liefern, verletzt und dass er vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Was das genau bedeutet, wird Dir anhand eines Beispiels erklärt.
Du hast Dir einen PC in einem Fachhandel gekauft. Dieser hat ein defektes Netzteil. Hier hat der Händler seine Pflicht, die Ware einwandfrei zu liefern, verletzt.
Ein Schaden ist Dir hierbei entstanden, da Du den PC für eine Arbeit gebraucht hättest. Das war durch den mangelhaften PC nicht möglich, somit konntest Du Deine Arbeit nicht zeitgemäß erledigen und hast dafür kein Geld bekommen.
Wenn der Händler beweisen kann, dass er sorgfältig war und seine Pflichten nicht verletzt hat, treten für ihn diese Folgen nicht ein.
Hier gibt es auch die Möglichkeit, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auch das lässt sich leichter an einem Beispiel erklären.
Stell Dir vor, Du hast Dir einen Gebrauchtwagen gekauft. Nach zwei Wochen stellst Du fest, dass der Wagen sich nicht richtig lenken lässt und die Bremsen nicht einwandfrei funktionieren. Dem Verkäufer gelingt es nicht den Wagen nach zwei Nachbesserungsversuchen vollständig zu reparieren: Du kannst also Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Sollte dem Käufer durch die Sache ein Schaden entstanden sein, kann er gemäß § 280 Absatz 1 BGB, zusätzlich noch Schadensersatz neben der Leistung verlangen.
Der Käufer kann gem. § 437 Nr. 3 Alt. 2 den Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Käufer im Vertrauen auf die Leistung des Verkäufers machen durfte.
Der Käufer gibt also Geld für die Kaufsache aus, die er bereits erhalten hat, die aber einen Mangel hat. Wenn sich herausstellt, dass die Sache einen Mangel hat und nicht mehr brauchbar ist, hat der Käufer die Aufwendungen umsonst gemacht.
Stell Dir vor, dass Du vor zwei Monaten ein Pferd gekauft. Da Du planst, mit dem Pferd an Springturnieren teilzunehmen, hast Du bereits einen Springsattel für 1.500 € gekauft. Jetzt stellt sich heraus, dass das Pferd bereits von Geburt an eine Krankheit hat, weshalb es niemals an Springturnieren teilnehmen kann.
In einem solchen Fall hast Du gem. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 284 BGB ein Recht auf Aufwendungsersatz für die 1.500 €, die Du für den Springsattel ausgegeben hast. Die Anschaffung des Springsattels war eine freiwillige Ausgabe, die Du im Vertrauen darauf gemacht hast, mit dem Pferd an Springturnieren teilnehmen zu können.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Merkmale der Gewährleistung zusammen.
Gewährleistung | |
Gesetzlich zugesichert: | ja |
Für was gilt sie: | Sachmängel, nicht selbst verschuldete Mängel |
Dauer: | Neuware 2 Jahre,Gebrauchtware 1 Jahren |
Rechte: | Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz, Aufwendungsersatz |
Anspruch gegenüber: | Verkäufer |
Bei der Gewährleistung stehen jedem Verbraucher im Rahmen eines Kaufvertrages gesetzliche Mängelansprüche zu. Diese Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich festgelegt. Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Selbstverpflichtung vom Hersteller. Er definiert selbst den Umfang der Garantie.
Die Gewährleistung gilt für 24 Monate bei Neuwaren und für 12 Monate bei Gebrauchtwaren (§438 BGB). In den ersten 12 Monaten geht man davon aus, dass ein Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestand.
Die Gewährleistung gilt bei Sach- und Rechtsmängeln. Sie gilt nicht bei selbstverschuldeten Mängeln.
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