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Allgemein unterscheidet man nicht zwischen den Straftatbeständen der Jugendlichen und Erwachsenen. Hingegen wirken sich das Verfahrensrecht und der Strafprozess bei Jugendlichen anders bzw. milder aus als bei Erwachsenen. An diesem Punkt findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Der Begriff Jugendstrafrecht wird folgendermaßen definiert:Das Jugendstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafprozesses, das sich speziell an jugendliche und heranwachsende Straftäter richtet. Es handelt sich dabei um ein besonderes…
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Jetzt kostenlos anmeldenAllgemein unterscheidet man nicht zwischen den Straftatbeständen der Jugendlichen und Erwachsenen. Hingegen wirken sich das Verfahrensrecht und der Strafprozess bei Jugendlichen anders bzw. milder aus als bei Erwachsenen. An diesem Punkt findet das Jugendstrafrecht Anwendung.
Der Begriff Jugendstrafrecht wird folgendermaßen definiert:
Das Jugendstrafrecht ist ein Teilgebiet des Strafprozesses, das sich speziell an jugendliche und heranwachsende Straftäter richtet.
Es handelt sich dabei um ein besonderes Strafrecht für diejenigen, die zum Zeitpunkt ihrer Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Genauer genommen bezieht sich das Jugendstrafrecht auf Jugendliche (im Alter von 14 bis 17 Jahren) und Heranwachsende (im Alter von 18 bis 20 Jahren). Gesetzlich geregelt wird das Jugendstrafrecht in dem sogenannten Jugendgerichtsgesetz (kurz JGG). Erstmalig datiert wurde das Jugendgerichtsgesetz im Jahr 1923.
Jugendliche und Heranwachsende sind zwar bereits bedingt strafmündig, aber ihre Tat stuft man allerdings aufgrund ihres Alters noch als erzieherisches Fehlverhalten ein. Kurz gesagt: Sie sind noch nicht strafmündig.
Strafmündigkeit bezeichnet den Zeitpunkt im Leben eines Menschen, ab dem er strafrechtlich für begangene Taten verantwortlich ist.
In Deutschland erreicht man mit 14 Jahren die bedingte Strafmündigkeit. Ein/eine Jugendliche*r ist ab diesem Alter bereits fähig, die Konsequenzen richtig einstufen zu können. Aber erst mit 18 Jahren ist man voll strafmündig.
Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Tat jünger als 14 Jahre alt sind, können demnach nicht bestraft werden.
Ausnahmen der Strafmündigkeit ab 14 Jahren liegen nur dann vor, wenn der Jugendliche zum Zeitpunkt seiner Tat sowohl sittlich als auch geistig noch nicht reif genug war.
Jugendliche mit einer geistigen Behinderung können ihr Verhalten nicht entsprechend einschätzen.
Ausnahmen der Strafmündigkeit ab 14 Jahren liegen nur dann vor, wenn ein/e Jugendliche*r zum Zeitpunkt seiner/ihrer Tat sowohl sittlich als auch geistig nicht reif genug war.
Alter | Strafmündigkeit | |
0-14 Jahre | nicht strafmündig | - |
14-17 | bedingt strafmündig | Jugendstrafrecht |
18-21 | voll strafmündig | Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht (je nach Schwere der Tat) |
ab 21 | voll strafmündig | Erwachsenenstrafrecht |
Im Rahmen des Jugendstrafrechts geht man davon aus, dass Kriminalität bei Jugendlichen oftmals der Erziehung des Elternhauses geschuldet ist. Deshalb ist es das Hauptziel bzw. die Hauptaufgabe des Jugendstrafrechts, die Jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter mittels entsprechender erzieherischer Maßnahmen wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Das Jugendstrafrecht sieht je nach Schwere der Straftat zumeist von einer Freiheits- oder Geldstrafe ab. Aber im Vordergrund des Jugendstrafrechts steht hauptsächlich der erzieherische Gedanke.
Das Jugendstrafrecht verfolgt das Ziel, die Jugendlichen zu erziehen und sie somit vor dem Begehen weiterer Straftaten abzuhalten. Den Jugendlichen soll mit Sanktionen erzieherisch geholfen werden, damit sie nicht rückfällig und erneut kriminell aktiv werden.
In § 2 Abs. 1 JGG ist dies wie folgt beschrieben:
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
Das Jugendstrafrecht stellt im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht eine Besonderheit dar, indem es vorrangig auf erzieherische Maßnahmen statt Geld- oder Gefängnisstrafen setzt.
Eine weitere Besonderheit im Rahmen des Jugendstrafrechts stellt die sogenannte Jugendgerichtshilfe dar. Diese übernimmt im Strafverfahren eine wichtige Aufgabe für die Jugendlichen und Heranwachsenden. Sie vertritt im Strafverfahren die pädagogischen (also erzieherischen), sozialen und fürsorglichen Ansichten und unterstützt die Jugendlichen und Heranwachsenden.
Dabei hat die Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren einige Rechte. Hierzu gehören:
Darüber hinaus unterstützt die Jugendgerichtshilfe die Jugendlichen und Heranwachsenden, indem sie das persönliche Umfeld sowie die Persönlichkeit des Straftäters genau überprüft. Daraus kann die Jugendgerichtshilfe im Anschluss die entsprechenden Maßnahmen ableiten, die für die Jugendlichen zu verhängen sind.
Ein Jugendlicher kann auch auf die Jugendgerichtshilfe verzichten. In diesem Fall kommt § 7 JGG in Betracht. Hier heißt es:
Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist.
Der Verzicht der Jugendgerichtshilfe hängt demnach mit den Umständen der Straftat und dem Wohlergehen des/der Jugendlichen zusammen. Darüber hinaus ist der Verzicht der Inanspruchnahme der Jugendgerichtshilfe nicht nur dieser mitzuteilen, sondern allen anderen Beteiligten des Strafprozesses.
Darüber hinaus kann man im Falle des Verzichts der Jugendgerichtshilfe zwischen dem Vorverfahren und dem Hauptverfahren unterscheiden. Im Rahmen des Vorverfahrens kann ein Verzicht der Jugendgerichtshilfe dann in Frage kommen, wenn das Verfahren beispielsweise ohne Erhebung einer öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Ein Verzicht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptgerichtsverhandlung kann auch während der Hauptverhandlung mündlich mitgeteilt werden. Hier ist es dann nicht nötig, einen Antrag zu stellen.
Beim Erwachsenenstrafrecht folgt nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe (der Gang ins Gefängnis). Bei Jugendlichen erfolgt eine Reihe von Sanktionen, die eher als Erziehungsmaßnahmen angesehen werden.
Unten findest Du ein Beispiel für die Erziehungsmaßnahme:
Das Absolvieren von Sozialstunden in einer sozialen Einrichtung.
Auch die Art des Gerichts ist deutlich zu unterscheiden. Bei Jugendlichen entscheiden zum Beispiel nur spezielle Jugendgerichte über die Strafbarkeit des Täters.
Darüber hinaus ist die Hauptverhandlung, in der ein Urteil über den/die Jugendliche*n gefällt wird, nicht öffentlich. Dies wird zum Beispiel in § 48 JGG geregelt.
Die Rechte der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden im Verfahren mitberücksichtigt. Das heißt zum Beispiel, dass die Eltern während der Hauptverhandlung anwesend sein dürfen und in allen Fällen die Möglichkeit erhalten, ihre Aussagen zu der Straftat zu tätigen. Die Erziehungsberechtigten haben darüber hinaus das Recht, einen Verteidiger für den/die Jugendliche*n auszusuchen.
Ein weiterer Unterschied liegt in der Dauer der Strafe. Bei Jugendlichen beträgt die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe 10 Jahre, während bei Heranwachsenden (von 18 bis zum Ende des 20. Lebensjahres) die längste Freiheitsstrafe bei 15 Jahren liegt.
Es gibt einerseits Erziehungsmaßnahmen, die das Ziel haben, die vorhandenen Mängel in der Erziehung zu beseitigen und eine erneute Straffälligkeit des Täters zu vermeiden. Andererseits werden bei schweren Verbrechen härtere Strafen verhängt.
Die sogenannten "Zuchtmittel" sollten bei Jugendlichen das Bewusstsein für die begangene Tat entwickeln.
Dazu gehören zum Beispiel:
Die Verwarnung gilt als die mildeste Bestrafung, die der/die Jugendliche oder Heranwachsende erhalten kann. Die Verwarnung kann als "gelbe Karte" angesehen werden. Sie ermahnt den Jugendlichen, bevor eine härtere Strafe folgt.
Zur Verwarnung gehören zum Beispiel:
Die Verwarnung soll dem/der Straftäter*in Mitgefühl und Reue bzw. Verständnis für sein/ihr Fehlverhalten einbringen.
Eine weitere Maßnahme im Rahmen des Jugendstrafrechts stellt der Jugendarrest dar. Im Gegensatz zur Verwarnung stellt der Jugendarrest eine vergleichsweise härtere Strafe dar. Der Jugendarrest kann Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest bedeuten.
Die höchste Strafe im Rahmen des Jugendstrafrechts stellt die Freiheitsstrafe dar. Denn die Jugendstrafe beinhaltet den Freiheitsentzug für den/die Jugendlichen. Diese hängt von den Umständen der Straftat ab.
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt dabei ein halbes Jahr. Die Höchstdauer beträgt fünf Jahre. Sofern es sich bei der Straftat des/der Jugendlichen um eine Straftat (wie z. B. einen Mord) handelt, die, sofern er/sie bereits erwachsen wäre, mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren bestraft werden würde, dann beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe für den Jugendlichen bis zu zehn Jahre.
In § 106 Abs. 1 JGG heißt es hierzu:
Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren erkennen.
Wird ein/e Heranwachsende/r nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt, besteht nach § 106 JGG dennoch die Möglichkeit für eine Milderung seiner Strafe.
Das Jugendstrafrecht gibt es, um jugendliche und heranwachsende Täter mittels erzieherischer Sanktionen wieder auf den richtigen Weg zu bringen und von weiteren Straftaten abzuhalten.
Das Jugendstrafrecht bezieht sich auf Jugendliche (im Alter von 14 bis 17 Jahren) und Heranwachsende (im Alter von 18 bis 20 Jahren).
Im Jugendstrafrecht sind Sanktionen wie Verwarnungen, Zuchtmittel, Jugendarrest bis hin zu einer Jugendstrafe (also Freiheitsentzug) möglich.
Das Jugendstrafverfahren ist ein Verfahren, in dem über die Höhe der Straftat und die anschließenden Sanktionen entschieden wird.
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