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Die Verfassung ist die wichtigste Rechtsgrundlage Deutschlands, denn sie bildet das politische und rechtliche Fundament. Um Verstöße gegen das Grundgesetz zu kontrollieren, ist das deutsche Bundesverfassungsgericht da. Es überprüft, ob alles im Einklang mit der Verfassung steht.Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht in Deutschland und eines der obersten Verfassungsorgane. Die anderen Verfassungsorgane sind der Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident und…
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Jetzt kostenlos anmeldenDie Verfassung ist die wichtigste Rechtsgrundlage Deutschlands, denn sie bildet das politische und rechtliche Fundament. Um Verstöße gegen das Grundgesetz zu kontrollieren, ist das deutsche Bundesverfassungsgericht da. Es überprüft, ob alles im Einklang mit der Verfassung steht.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht in Deutschland und eines der obersten Verfassungsorgane. Die anderen Verfassungsorgane sind der Bundestag, der Bundesrat, der Bundespräsident und die Bundesregierung.
Im Gegensatz zu den anderen Verfassungsorganen ist das Bundesverfassungsgericht komplett unabhängig. Alle Entscheidungen trifft es unabhängig von anderen Gerichten.
Das Bundesverfassungsgericht, abgekürzt BVerfG, entstand am 28. September 1951 und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das BVerfG ist für den Schutz der Verfassung zuständig. Dabei überprüft es, ob Gesetzesentwürfe, politische sowie rechtliche Entscheidungen und Urteile verfassungswidrig sind.
Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Der/Die Präsident*in und Vizepräsident*in sind jeweils Vorsitzende eines Senates. Seit 2020 ist Stephan Harbarth Präsident des BVerfG und Doris König die Vizepräsidentin. Der Präsident ist auch für die Verwaltung zuständig und präsentiert das BVerfG nach außen.
Somit setzt sich das BVerfG aus insgesamt 16 Richter*innen zusammen. Acht Richter werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit vom Bundestag gewählt und die anderen acht Richter werden vom Bundesrat gewählt – ebenfalls mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Die Amtszeit beträgt 12 Jahre und die Richter können nicht wieder gewählt werden.
Abbildung 2: Aufbau BVerfG
Jeder Senat hat verschiedene Aufgaben beziehungsweise seinen eigenen Aufgabenbereich, für den er zuständig ist. Der erste Senat ist für Normenkontrollen und Verfassungsbeschwerden zuständig. Bei der Normenkontrolle wird geprüft, ob Gesetze mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Außerdem kann jeder Bürger eine Verfassungsbeschwerde einreichen, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Hier kann das BVerfG Urteile anderer Gerichte aufheben.
Der zweite Senat ist insbesondere für Parteiverbote und Wahlrechtsprüfungen zuständig. Das BVerfG ist das einzige Organ, das in der Lage ist, eine Partei komplett zu verbieten. Das kann der Fall sein, wenn die Ziele einer Partei gegen die demokratische Grundordnung verstoßen.
Eines der bekanntesten Fälle ist das Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP). Nachdem von der damaligen Bundesregierung ein Antrag gestellt wurde, wurde die SRP am 23. Oktober 1952 vom Bundesverfassungsgericht verboten. Hauptgrund dafür war, dass die Partei gegen demokratische Prinzipien handelte. Sie wurde sogar als Nachfolger der NSDAP gesehen, da sich ihre Ziele gegen das Grundgesetz richteten.
Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten kann auch die Prüfung einer erfolgten Wahl durchgeführt werden. Sollten hier Fehler festgestellt werden, kann es zu einer Wahlwiederholung kommen.
Obwohl die Senate für verschiedene Bereiche zuständig sind, sind sie gleichrangig.
Das BVerfG sorgt dafür, dass kein Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt und die Grundrechte stets eingehalten werden. Wird eine Klage eingereicht, prüft das Gericht, ob es sich dabei tatsächlich um ein verfassungswidriges Gesetz handelt. Es fällt aber keine Urteile über strafrechtliche Fälle wie beispielsweise Mord oder Körperverletzung.
Die Entscheidungen des BVerfG sind unanfechtbar. Das heißt, diese können nicht widerrufen werden. Sowohl Gerichte als auch die Behörden sind an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gebunden.
Du fühlst dich z. B. durch den Staat in deinen Grundrechten verletzt. Du könntest dich beschweren und beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Dann wird geprüft, ob es sich wirklich um einen Fall für das BVerfG handelt oder ob ein anderes Gericht dafür zuständig ist.
Stell dir mal vor: Der Staat möchte das Rentengesetz ändern und das Rentenalter auf 85 Jahre erhöhen. Das BVerfG prüft den neuen Gesetzesentwurf und trifft eine Entscheidung. Je nach dem muss das Gesetz zurückgenommen oder angepasst werden.
Das Gericht richtet sich voll und ganz nach dem Grundgesetz und ist keine politisches Organ. Es setzt nur einen verfassungsrechtlichen Rahmen. Nur innerhalb dieses Rahmens darf die Politik Entscheidungen fällen und sich entfalten.
In Art. 93 GG und § 13 BVerfGG sind die Aufgaben des BVerfG festgelegt.
Vor dem Bundesverfassungsgericht werden unterschiedliche Verfahrensarten entschieden. Dazu zählen:
Die Verfassungsbeschwerde kommt von allen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht am häufigsten vor. Sie ermöglicht jedem/r Bürger*in, seine Grundrechte gegenüber dem Staat durchzusetzen, sofern er/sie durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt ist. Damit eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, müssen formelle und materielle Vorgaben eingehalten werden.
In der Verfassungsbeschwerde muss das verletzte Grundrecht benannt werden. Zudem muss der Beschwerdeführer erklären, worin die Grundrechtsverletzung liegt und gegen wen sich die Beschwerde richtet. Der Antrag muss schriftlich und auf Deutsch eingereicht werden. Es gibt keine Gerichtskosten und der Antrag kann jederzeit widerrufen werden.
Bei dem Organstreitverfahren geht es um Streitigkeiten zwischen Bundesorganen. Dabei sind folgende Organe antragsberechtigt:
Im Verfahren stehen sich dann die beteiligten Organe (Antragsteller*innen und Antragsgegner*innen) gegenüber. Der/Die Antragsteller*in muss verdeutlichen, inwiefern er von dem anderen Organ in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt wurde. Organstreitverfahren sind relativ selten, aber für die politische Ordnung von enormer Bedeutung.
Dieses Verfahren ist dem Organstreitverfahren ähnlich. Es stehen sich aber Landesregierungen und Bundesregierung gegenüber. Hier werden verfassungsrechtliche Beziehungen und Streitstände zwischen Bund und Länder geprüft.
Sollten sich die Ziele einer Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten oder sogar die Bundesregierung gefährden, wird diese Partei als verfassungswidrig erklärt. Die Partei muss aufgelöst werden. Das Bilden einer Ersatzpartei ist verboten. Antragsberechtigt sind Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung.
Ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Wahlprüfungsbeschwerde. Eine solche Beschwerde kann beispielsweise erhoben werden, wenn eine Partei nicht zur Bundestagswahl zugelassen wird. Bereits im Bundestag vertretende Parteien können einen Wahlvorschlag einreichen, um bei der Bundestagswahl anzutreten. Geprüft wird hier, ob tatsächlich die Absicht besteht, sich an der politischen Willensbildung des Volkes zu beteiligen. Zudem gibt es auch Beschwerden, die sich auf die Gültigkeit einer Wahl beziehen.
Eine abstrakte Normenkontrolle kann nur von der Bundesregierung, von den Landesregierungen oder von Mitgliedern des Bundestages gestellt werden. Bürger*innen sind von so einem Verfahren ausgeschlossen. Bei der abstrakten Normenkontrolle werden Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft.
Wird ein Gesetz von einem Fachgericht als verfassungswidrig erklärt, kommt das Bundesverfassungsgericht ins Spiel. Genannt wird dieses Verfahren auch Richtervorlage. Antragsberechtigt sind alle Gerichte in Deutschland. Die Gerichte müssen lediglich von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein.
Jährlich gehen über 7000 Verfassungsbeschwerden und andere Fälle beim BVerfG ein. Davon haben ungefähr 1 % wirklich Erfolg, da diese strengen Anforderungen unterliegen.
Anträge werden entweder direkt ins Verfahrensregister eingetragen oder in das Allgemeine Register. In das Allgemeine Register kommen alle Beschwerden, die sehr wahrscheinlich unzulässig sind oder zurückgewiesen werden. Ist dies der Fall, werden die Beschwerdeführenden mit einem Schreiben darüber informiert. Reagieren diese 5 Jahre nicht, wird die Akte dazu vernichtet.
Nachdem festgestellt wurde, aus welchem Rechtsgebiet der Fall stammt, ist auch klar, welcher Senat für das Verfahren zuständig sein wird.
Dann beginnt die Bearbeitung des Verfahrens. Dazu wird ein schriftliches Gutachten erstellt. Das nennt man auch Votum. Darin wird der Fall analysiert und ausführlich dargestellt. Außerdem wird ein konkreter Entscheidungsvorschlag präsentiert. Diese Vorbereitungen nehmen viel Zeit in Anspruch, denn oft stellen sich komplizierte Fragen.
Das BVerfG arbeitet in den zwei Senaten mit jeweils mehreren sogenannten Kammern, die aus je drei Richter*innen und weiteren Mitgliedern bestehen. Die meisten Entscheidungen werden hier getroffen. Die drei Mitglieder müssen bei ihren Entscheidungen einer Meinung sein. Ist dies nicht der Fall, entscheidet der komplette Senat mit acht Richtern. Das getroffene Urteil wird dann von allen acht Richtern unterschrieben.
Wenn der komplette Senat sich nicht einigen kann, was sehr selten der Fall ist, gibt es das Plenum.
Mit dem Plenum ist die Versammlung aller 16 Richter gemeint.
Ist eine Entscheidung gefasst und unterzeichnet, wird alles noch einmal kontrolliert und auf Richtigkeit geprüft. Damit sollen auch kleine Fehler wie Rechtschreibung und Zeichensetzung vermieden werden.
Da das BVerfG mit vielen Gerichten in Europa zusammenarbeitet, werden wichtige Urteile von Übersetzern ins Englische und Französische übersetzt. Anschließend wird das Urteil gedruckt, gebunden und versiegelt. Zum Schluss kommt die Veröffentlichung des Beschlusses.
Das Bundesverfassungsgericht sorgt für den Schutz der Verfassung und prüft Gesetze auf Verfassungswidrigkeit. Es ist außerdem zuständig bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bund und Länder, und Streitigkeiten zwischen Bundesorganen. Es prüft auch Fälle wie Richterklagen und Verfassungsbeschwerden.
Das Bundesverfassungsgericht, abgekürzt BVerfG, ist das höchste Gericht in Deutschland und gehört zu den obersten Verfassungsorganen. Es richtet sich voll und ganz nach dem Grundgesetzt und sorgt dafür dass unsere Grundrechte eingehalten werden. Das BVerfG ist komplett unabhängig und seine Urteile sind unanfechtbar.
Geführt wird das Bundesverfassungsgericht vom Präsidenten des Gerichtes. Im Gegensatz zu anderen Verfassungsorganen ist das Bundesverfassungsgericht unabhängig, und niemand kann ihm etwas vorschreiben. Alle Entscheidungen trifft es unabhängig von Politik und Moral.
Jeder Bürger der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht einreichen. Dort wird jeder Fall gründlich geprüft und bearbeitet. Außerdem ist das Gericht für Parteiverbote und Wahlrechtsprüfungen zuständig. Das heißt wenn die Ziele einer Partei gegen das Grundgesetz verstoßen oder es einen Verdacht auf Wahlmanipulation gibt, greift auch hier das Bundesverfassungsgericht ein.
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