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In das Thema "offener Vollzug" tauchst du nun tiefer ein - ein zentraler Aspekt des Strafrechtsstudiums, der oftmals Fragen und Diskussionen hervorruft. In dieser Einleitung wird das Fundament für dein Verständnis geschaffen, um die Definition, Voraussetzungen und Ausgangssituationen des offenen Vollzugs klar begreifen zu können. Weiterhin vergleichst du das Konzept des offenen Vollzugs mit dem Status eines Freigängers und beschäftigst dich mit Praxisbeispielen. Dieser festgelegte Weg führt dich durch die umfangreiche Themenlandschaft des offenen Vollzugs.
Der offene Vollzug ist eine Art des Strafvollzugs, bei dem Gefangene nach bestimmten Kriterien ausgewählt werden, um sie auf ihre Entlassung vorzubereiten und eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
Als offener Vollzug bezeichnet man eine Form des Strafvollzugs, in der die Gefangenen zwar weiterhin der Kontrolle der Justizbehörden unterstehen, aber nicht mehr ständig eingesperrt sind. Ihnen werden bestimmte Freiheiten gewährt, wie die Möglichkeit, das Gefängnisgelände zu bestimmten Zeiten zu verlassen oder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der offene Vollzug zielt darauf ab, den Gefangenen die Möglichkeit zur schrittweisen Wiedereingliederung in die Freiheit zu bieten und damit die Chance auf eine erfolgreiche Resozialisierung zu erhöhen.
Ein Beispiel für den offenen Vollzug könnte so aussehen: Ein Gefangener, der eine Strafe wegen Betrugs verbüßt, darf tagsüber das Gefängnis verlassen, um in einer Bäckerei zu arbeiten. Abends kehrt er dann zurück in die Anstalt. Er kann so seine Arbeitsfähigkeiten verbessern, verdient eigenes Geld und hat Kontakt zur Außenwelt - alles Schritte, die zur erfolgreichen Resozialisierung beitragen können.
Ob ein Strafgefangener für den offenen Vollzug infrage kommt, hängt von verschiedenen Gesichtspunkten ab. Dabei sind unter anderem das Vorstrafenregister, die Art der begangenen Straftat, das Verhalten während des geschlossenen Vollzugs und die Prognose hinsichtlich einer Wiederholung der Straftat entscheidend.
Die Voraussetzungen für den offenen Vollzug sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In der Regel müssen jedoch folgende Kriterien erfüllt sein: Der Gefangene muss seine Strafe bereits bis zu einem bestimmten Grad verbüßt haben, er muss bereit sein, an der Resozialisierung mitzuwirken, und es darf keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehen.
Vorstrafenregister | Straftäter mit einer Vielzahl von Vorstrafen sind seltener für den offenen Vollzug geeignet. |
Art der begangenen Straftat | Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten können eine Eignung für den offenen Vollzug ausschließen. |
Verhalten im geschlossenen Vollzug | Ein gutes Verhalten während der Haft kann die Chancen auf eine Verlegung in den offenen Vollzug erhöhen. |
Prognose | Eine positive Prognose hinsichtlich der Nicht-Wiederholung der Straftat ist entscheidend. |
In einigen Bundesländern gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Umständen auch Häftlingen den offenen Vollzug ermöglichen, die eigentlich aufgrund ihrer Straftat oder ihres Vorstrafenregisters dafür nicht geeignet wären. So kann es beispielsweise sein, dass ein Häftling, der eine sehr lange Haftstrafe verbüßt, nach einer bestimmten Zeit aus Resozialisierungsgründen in den offenen Vollzug verlegt wird, auch wenn seine Straftat normalerweise dagegen spricht. Solche Regelungen werden aber immer im Einzelfall und sehr sorgfältig geprüft.
Ein wesentlicher Aspekt des offenen Vollzugs ist der sogenannte "Ausgang". Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit für Strafgefangene, das Gefängnis zu bestimmten Zeiten verlassen zu dürfen, beispielsweise um einer Arbeit nachzugehen oder Freizeitaktivitäten nachzukommen. Ziel des Ausgangs ist es, neben der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, vor allem auch die schrittweise Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft zu fördern.
Ein Beispiel für den Ausgang im offenen Vollzug: Ein Häftling, der wegen Diebstahls verurteilt wurde, darf das Gefängnis täglich für ein paar Stunden verlassen, um in einem örtlichen Betrieb zu arbeiten. Daher hat er während seiner Haftzeit die Möglichkeit, seinen Wiedereinstieg ins Berufsleben nach der Haft aktiv zu gestalten.
Eine besondere Form des Ausgangs im offenen Vollzug ist der Urlaub. Dieser ermöglicht es den Strafgefangenen, für eine bestimmte Zeit - meist wenige Tage - das Gefängnis vollständig zu verlassen. Ziele des Urlaubs können zum Beispiel die Pflege sozialer Kontakte, die Vorbereitung auf die Entlassung oder die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen sein. Der Urlaub wird grundsätzlich nur gewährt, wenn keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht und die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet ist.
Der offene Vollzug stellt einen bedeutenden Teil des Strafvollzugssystems in Deutschland dar. Er ist gekennzeichnet durch eine Reihe von Eigenheiten und Merkmalen, die ihn von anderen Formen des Strafvollzugs – insbesondere vom geschlossenen Vollzug – unterscheiden.
Das wesentliche Merkmal des offenen Vollzugs ist, dass die Inhaftierten nicht ständig eingesperrt sind, sondern das Gefängnis unter bestimmten Auflagen verlassen dürfen. Diese Auflagen können sich auf bestimmte Zeiten (z.B. tagsüber) oder auf bestimmte Aktivitäten (z.B. Arbeit, Besuch von Bildungseinrichtungen) beziehen.
Im offenen Vollzug haben die Gefangenen mehr Freiheiten im Vergleich zum geschlossenen Vollzug. Aber auch mehr Eigenverantwortung. Diese Freiheiten werden gewährt, um die Resozialisierung zu fördern. Den Gefangenen wird dabei die Möglichkeit gegeben, ihr Leben in der Gesellschaft nach der Haft besser zu planen und zu gestalten.
Die gleichzeitige Gewährung von Freiheit und Eigenverantwortung dient dazu, die Sozialkompetenz der Gefangenen zu stärken und sie auf ein verantwortungsvolles Leben in Freiheit vorzubereiten.
In der Praxis könnte das so aussehen: Ein Gefangener hat die Möglichkeit, tagsüber in einem Betrieb zu arbeiten und abends in die Anstalt zurückzukehren. Am Wochenende darf er Freizeitaktivitäten nachgehen und soziale Kontakte pflegen. Die Zeiten und Aktivitäten können dabei einzelfallabhängig variieren.
In der Praxis wird der offene Vollzug in unterschiedlichen Formen umgesetzt, je nachdem, welche Maßnahmen im Einzelfall als sinnvoll und notwendig erachtet werden. Im Folgenden werden einige Beispiele aufgeführt, wie der offene Vollzug in der Praxis gestaltet sein kann.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der offene Vollzug problematisch sein kann: Wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass der Gefangene die Freiheiten des offenen Vollzugs missbraucht (z.B. durch Flucht oder die Begehung weiterer Straftaten), muss eine sorgfältige Abwägung stattfinden, ob er für den offenen Vollzug geeignet ist. Außerdem kann es passieren, dass ein Gefangener, der im offenen Vollzug ist, Schwierigkeiten hat, die Freiheiten und die Eigenverantwortung zu nutzen, weil er es nicht gewohnt ist, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung für sein Leben zu übernehmen. In solchen Fällen muss durch Unterstützungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass der offene Vollzug trotzdem gelingt.
Sowohl der offene Vollzug als auch der Status eines Freigängers sind Formen des Strafvollzugs, die darauf abzielen, die Inhaftierten auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Sie unterscheiden sich jedoch in einigen zentralen Aspekten. Insbesondere in Bezug auf die Dauer und die Art der außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbrachten Zeit gibt es Unterschiede.
Der wesentliche Unterschied zwischen einem offenen Vollzug und einem Freigänger liegt in der Dauer und der Art der außerhalb der Haftanstalt verbrachten Zeit. Im offenen Vollzug darfst du tagsüber das Gefängnis unter Auflagen verlassen und abends wieder zurückkehren. Als Freigänger dagegen bist du überwiegend außerhalb der Justizvollzugsanstalt und kehrst lediglich für die Nachtzeit dorthin zurück.
Zwischen einem Gefangenen im offenen Vollzug und einem Freigänger liegen oft unterschiedliche Beurteilungen der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Justizvollzugsanstalt zu Grunde. So kann der Übergang zum Freigängerstatus als Schritt hin zu mehr Freiheit und Verantwortung verstanden werden.
Offener Vollzug | Inhaftierter darf das Gefängnis tagsüber unter Auflagen verlassen und kehrt abends zurück. |
Freigänger | Inhaftierter verbringt überwiegend die Zeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt und kehrt nur für die Nachtzeit zurück. |
Das Gemeinsame zwischen offenen Vollzug und Freigängerstatus ist die Absicht, den Übergang ins Leben außerhalb des Gefängnisses zu erleichtern. Beide Formen bieten die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, sich weiterzubilden oder auch soziale Kontakte aufrecht zu erhalten. Allerdings ist der Freigängerstatus oft mit noch größerer Freiheit verbunden als der offene Vollzug.
Zum Beispiel könnte ein Inhaftierter im offenen Vollzug tagsüber in einem Betrieb arbeiten und abends in die Anstalt zurückkehren. Als Freigänger könnte er darüber hinaus seine Freizeit eigenständig gestalten, die Wochenenden außerhalb der Haftanstalt verbringen und würde nur noch zur Übernachtung zurückkehren müssen.
Ein Freigänger ist ein Inhaftierter, der seinen Lebensunterhalt selbst verdienen darf und nur noch zum Schlafen ins Gefängnis zurückkehren muss. Der offene Vollzug hingegen gibt den Inhaftierten die Möglichkeit, das Gefängnis tagsüber unter bestimmten Auflagen zu verlassen und abends zurückzukehren.
Die konkrete Umsetzung des offenen Vollzugs und des Freigängerstatus kann in der Praxis sehr unterschiedlich aussehen und ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Dazu zählen unter anderem die Länge der Haftstrafe, die Art des Delikts, die Gefahr einer Flucht oder Straffälligkeit außerhalb der Haft, das Vorliegen von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen sowie die persönliche Eignung und Motivation des Inhaftierten.
In beiden Fällen ist das Ziel, den Übergang in ein eigenständig organisiertes Leben nach der Haft zu erleichtern und die soziale Integration zu fördern. Es handelt sich also um ein stufenweises Vorgehen, bei dem mehr Freiheit und Selbstständigkeit schrittweise gewährt wird.
Es ist zu beachten, dass der Übergang vom offenen Vollzug zum Freigängerstatus keine automatische Entwicklung ist. Vielmehr hängt dies von verschiedenen individuellen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Eignung und Motivation des Inhaftierten, der Art des Delikts und der Länge der Haftstrafe. Freigänger genießen eine größere Eigenverantwortung und Freiheit als Gefangene im offenen Vollzug und müssen daher besonders sorgfältig ausgewählt und begleitet werden.
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