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In diesem Artikel tauchst du tief in die Welt des Strafrechts ein und befasst dich speziell mit dem Delikt der Freiheitsberaubung. Du verstehst nicht nur die gesetzliche Regelung, wie sie im Strafgesetzbuch definiert ist, sondern hast auch die Möglichkeit, ihre speziellen Merkmale und ihre Abgrenzung zu anderen Delikten näher kennenzulernen. Außerdem präsentieren wir dir diverse Fälle aus der Praxis und gehen auf den juristischen Ablauf der Fallbearbeitung ein. Du erfährst ebenfalls, welche Rechtsfolgen und Strafen mit einer Freiheitsberaubung verknüpft sind und welche Faktoren die Dauer der Freiheitsstrafe beeinflussen.
Die Freiheitsberaubung wird im deutschen Strafgesetzbuch (\(StGB\)) unter §239 geregelt. Diese Bestimmung dient dem Schutz der persönlichen Freiheit jedes einzelnen.
§239 StGB besagt: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise dessen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Um eine Freiheitsberaubung zu begründen, muss ein Täter die Bewegungsfreiheit einer Person mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt beschränken oder diese einsperren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Freiheitsberaubung gegen den Willen des Opfers erfolgt. Sie ist auch bei einer Einwilligung strafbar, sofern diese nicht wirksam ist.
Ein Beispiel für Freiheitsberaubung wäre, wenn jemand eine andere Person in einem Raum einschließt und den Schlüssel mitnimmt, sodass diese den Raum nicht mehr ohne Hilfe verlassen kann.
Die Abgrenzung der Freiheitsberaubung zu anderen Delikten ist nicht immer einfach. Insbesondere gibt es Überschneidungen mit Delikten wie der Geiselnahme oder dem Menschenraub. Wesentlich für die Unterscheidung ist insbesondere die Dauer der Freiheitsentziehung und die Absicht des Täters.
Während bei der Geiselnahme ein hoher Grad an Gewalt vorherrscht und das Opfer oft über einen längeren Zeitraum festgehalten wird, ist bei der Freiheitsberaubung die Dauer der Entziehung grundsätzlich unerheblich. Ebenfalls zu beachten ist, dass bei der Freiheitsberaubung das bloße Festhalten einer Person ohne den Einsatz von Gewalt oder Drohung ausreicht. Es kommt lediglich darauf an, dass die Freiheit der Person eingeschränkt wird.
Freiheitsberaubung kann sich auf vielfältige Weise manifestieren und sich in verschiedenen Situationen ergeben. Einige Beispiele aus der Praxis können dir dabei helfen, ein umfassenderes Verständnis für dieses Delikt zu entwickeln.
Freiheitsberaubung im Amt ist ein besonderer Fall, der sich aus der spezifischen Position des Täters ergibt. Polizisten, Gefängniswärter oder andere Amtspersonen können aufgrund ihrer Rolle und Befugnisse in die Lage kommen, die persönliche Freiheit einer Person unzulässig zu beschränken.
Ein bekanntes Beispiel aus der jüngsten Zeit ist der Fall des inhaftierten Journalisten, der länger als rechtlich zulässig in Einzelhaft gehalten wurde. Hier war klar, dass die Amtspersonen, die für seine Inhaftierung verantwortlich waren, ihre Befugnisse überschritten und damit die Freiheit des Journalisten unzulässig beschränkt haben.
Weitere Beispiele können Situationen sein, in denen Polizisten eine Person rechtswidrig festhalten oder Gewahrsam einleiten. Solche Fälle sind oft komplex, da sie die Feinheiten des Rechts und die spezielle Position von Amtsträgern berühren.
Unzulässige Freiheitsentziehung durch Amtsträger kann auch dann vorliegen, wenn eine Person in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wird, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage besteht. Auch wenn Amtsträger eine Person unzulässig an der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Rechte hindern, kann dies eine Freiheitsberaubung darstellen.
In der juristischen Fallbearbeitung ist es üblich, mit Hilfe von Schemata zu arbeiten, die einen standardisierten Ablauf für die Lösung von Fällen bieten. Auch bei der Freiheitsberaubung gibt es ein solches Schema, das dir dabei hilft, Fälle systematisch zu bearbeiten und keine wichtigen Aspekte zu übersehen.
Das Schema zur Bearbeitung von Fällen der Freiheitsberaubung umfasst im Wesentlichen die folgenden Schritte: Erstens die Prüfung des Tatbestandes (Objektiver Tatbestand und Subjektiver Tatbestand), zweitens die Prüfung der Rechtswidrigkeit und drittens die Prüfung der Schuld. Innerhalb dieser Punkte musst du die einzelnen Merkmale durchlaufen und prüfen, ob sie erfüllt sind.
Eine gute Möglichkeit, das Schema zur Bearbeitung von Fällen der Freiheitsberaubung zu lernen, ist die Anwendung auf konkrete Beispielfälle. Dafür eignet sich besonders die Arbeit mit Fällen aus der Rechtsprechung oder mit hypothetischen Beispielsfällen.
Angenommen, Person A sperrt Person B in einen Raum und nimmt den Schlüssel mit, sodass B nicht mehr aus dem Raum herauskommen kann. Nach dem Schema zur Bearbeitung von Fällen der Freiheitsberaubung würde man zunächst prüfen, ob der Objektive Tatbestand erfüllt ist. Hierzu gehört, dass A die Bewegungsfreiheit von B eingeschränkt hat. Im Anschluss würde man prüfen, ob die Tat rechtswidrig war und ob A schuldig ist.
Vergiss nicht, dass selbst kleinste Details in einem Fall wichtig sein können. Bei der Bearbeitung von Fällen der Freiheitsberaubung kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die betroffene Person tatsächlich die Absicht hatte, die Bewegungsfreiheit einer anderen Person einzuschränken oder ob sie vielleicht sogar unter Druck gehandelt hat. Darüber hinaus kann auch die Dauer der Freiheitsberaubung relevant sein.
Die Freiheitsberaubung ist im deutschen Strafrecht ein ernstes Delikt, für das bei nachgewiesener Schuld erhebliche Strafen verhängt werden können. Das genaue Strafmaß hängt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab, insbesondere der konkreten Umstände der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Täters.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Freiheitsberaubung im deutschen Strafgesetzbuch (§ 239) definieren eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe als mögliche Sanktion. Der tatsächlich ausgesprochene Strafrahmen für eine solche Tat kann jedoch sowohl unterhalb als auch oberhalb dieser Grenze liegen, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und dem Ausmaß der persönlichen Schuld des Täters.
Zur Verdeutlichung könnte der Fall dienen, in dem jemand eine andere Person nur kurzfristig, jedoch mit erheblicher Gewalt in einem Raum einschließt. Hier könnten die Richter trotz der relativ kurzen Dauer der Freiheitsberaubung aufgrund des Einsatzes von Gewalt zu einer höheren Strafe tendieren.
Aber auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die Art und Weise der Durchführung der Tat oder vorherige Vorstrafen können sich auf die Strafzumessung ausüben. Für das Strafmaß ist es zudem relevant, ob der Täter aus niederen Beweggründen handelte, das Opfer in besonderer Weise misshandelte oder die Tat sich gegen eine schutzlose Person richtete.
Bei der Strafzumessung im deutschen Strafrecht handelt es sich um den Prozess, in welchem das Gericht auf der Grundlage des gesetzlichen Strafrahmens und unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine konkrete Strafe festsetzt.
Die Dauer einer Freiheitsberaubung in strafrechtlicher Hinsicht ist nicht gesetzlich festgelegt und kann stark variieren. Sie hängt von den genauen Umständen der Tat ab, beispielsweise vom Grad der Gewaltanwendung, der Dauer der Freiheitsberaubung und dem Ausmaß des dadurch verursachten Leidens beim Opfer.
Das Landgericht Hamburg verurteilte beispielsweise einen Mann, der seine Ex-Freundin über einen Zeitraum von mehreren Stunden in seiner Wohnung eingesperrt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Der Täter hatte das Opfer dabei massiv bedroht und unter anderem mit einem Hammer angegriffen.
In der Regel gilt: Je länger die Dauer der Freiheitsberaubung und je intensiver die dadurch verursachte Beeinträchtigung des Opfers, desto höher fällt in der Regel das Strafmaß aus. Dabei kann es sich bei dem Opferleiden sowohl um physische als auch um psychische Schäden handeln.
Die Dauer der aufgrund einer Freiheitsberaubung verhängten Freiheitsstrafe kann aufgrund verschiedener Faktoren variieren.
Weiterhin kann das Verhalten des Täters nach der Tat einen Einfluss auf das Strafmaß haben. Zeigt der Täter beispielsweise Reue oder bemüht er sich um Wiedergutmachung, so kann dies strafmildernd gewertet werden. Demgegenüber kann eine fehlende Einsicht des Täters in seine Schuld oder eine gleichgültige Haltung gegenüber dem Leid des Opfers zu einer Erhöhung der Strafe führen.
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