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Geschäftsfähigkeit

Stell dir einmal vor, du bist Verkäufer*in in einem Geschäft, das Fahrräder verkauft. Nun kommt ein achtjähriger Junge an die Kasse, legt dir 500 € auf den Tresen und möchte dafür ein Fahrrad haben. Wie reagierst du?

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Stell dir einmal vor, du bist Verkäufer*in in einem Geschäft, das Fahrräder verkauft. Nun kommt ein achtjähriger Junge an die Kasse, legt dir 500 € auf den Tresen und möchte dafür ein Fahrrad haben. Wie reagierst du?

Würdest du dem Jungen ein Fahrrad verkaufen, dann ist es ziemlich wahrscheinlich, dass am nächsten Tag die Eltern in deinem Laden stehen und sehr sauer sind. Der Grund dafür ist, dass der Junge nur beschränkt geschäftsfähig ist. Aber was genau bedeutet eigentlich Geschäftsfähigkeit? Und wann ist man beschränkt geschäftsfähig?

Unter Geschäftsfähigkeit kannst du dir die Fähigkeit vorstellen, gültige Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach dem BGB wird dabei in vier verschiedene Arten der Geschäftsfähigkeit unterschieden: Volle, beschränkte und partielle Geschäftsfähigkeit sowie die Geschäftsunfähigkeit.

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit wird schnell mal mit der Rechtsfähigkeit verwechselt. Um diese unterscheiden zu können kann eine Definition der Rechtsfähigkeit helfen.

Wer rechtsfähig ist, ist Träger von Rechten und Pflichten. Somit hat man also die Rechtsmacht, seine subjektiven Rechte auszuüben. Gleichzeitig müssen jedoch auch einige Pflichten erfüllt werden.

Alle natürlichen Personen sind rechtsfähig. Mit Vollendung der Geburt wird jeder Mensch zur natürlichen Person. Aber nur, weil die Person ab diesem Zeitpunkt theoretisch Träger von Rechten und Pflichten ist und somit zum Beispiel Verträge abschließen, klagen oder verklagt werden kann, heißt das nicht, dass das in der Praxis auch so umsetzbar ist. Denn wenn eine Person Rechtsfähig ist, dann ist sie nicht auch automatisch geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit ist immer abhängig von Alter und geistiger Gesundheit der jeweiligen Person.

Stufen der Geschäftsfähigkeit

Wie du bereits gelernt hast, kann die Geschäftsfähigkeit in vier Stufen unterteilt werden:

  • volle Geschäftsfähigkeit
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • partielle Geschäftsfähigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit

Volle Geschäftsfähigkeit

Der vollen Geschäftsfähigkeit werden Personen ab ihrem 18. Lebensjahr zugeordnet. Das bedeutet, dass sie bei der Abgabe ihrer Willenserklärungen und somit dem Abschluss von Verträgen in keinerlei Hinsicht eingeschränkt sind.

Aber was ist eigentlich eine Willenserklärung?

Damit ein Vertrag abgeschlossen werden kann, müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Diese können sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen abgegeben werden. Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die darauf abzielt, eine Rechtsfolge herbeizuführen. Beim Inhalt dieser Willenserklärungen muss eine Übereinstimmung vorliegen. Das bedeutet, dass sich beide Parteien einig sind, welche Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag entstehen.

Du möchtest mehr über Willenserklärungen erfahren? Kein Problem! Auch zu diesem Thema haben wir einen tollen Artikel, der für mehr Klarheit sorgt.

Maria ist gerade 18 geworden und möchte sich nun von ihrem Geburtstagsgeld ein Auto für 1.800 € kaufen. Sie unterschreibt den Vertrag beim Händler und zahlt ihm das Geld aus. Dieses Rechtsgeschäft und Marias Willenserklärung sind gültig, da Maria geschäftsfähig ist.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Hat eine Person noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, kann eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegen. Das ist nach § 106 BGB bei allen Minderjährigen zwischen 7 und 17 Jahren der Fall.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Geben Minderjährige eine Willenserklärung ab, so ist diese so lange unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter dieser zustimmt. Meistens sind die gesetzlichen Vertreter die Eltern. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen.

Bei einer Schenkung ist keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Das liegt daran, dass daraus lediglich ein Vorteil für die beschränkt geschäftsfähige Person resultiert.

Es gibt auch Rechtsgeschäfte, aus denen weder ein Vorteil noch ein Nachteil entsteht. Man nennt sie rechtlich neutrale Geschäfte. Die herrschende Meinung tendiert dazu, dass auch diese Geschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen abgeschlossen werden können. Es kann bei solchen Rechtsgeschäften zum Beispiel um die Leistung eines Dritten gehen.

Taschengeldparagraph

Auch der Taschengeldparagraph stellt eine Ausnahme dar. Hier wird keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters benötigt.

Wird Minderjährigen zwischen 7 und 17 Jahren Geld zur freien Verfügung gestellt (z.B. Taschengeld von den Eltern), dann dürfen sie mit diesem Geld tun, was sie wollen. Um mit diesem Geld Geschäfte abzuschließen, muss der gesetzliche Vertreter nicht zugestimmt haben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um altersübliche und alltägliche Käufe handelt.

Mit ihrem Taschengeld dürfen Personen zwischen 7 und 17 Jahren zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung, Kosmetik oder Bücher einkaufen.

Diese Regelung gilt nach § 110 BGB jedoch ausschließlich für Zahlungen mit Bargeld:

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Arbeitsverhältnisse

Minderjährigen zwischen 13 und 17 Jahren ist es gesetzlich erlaubt, sich einen bezahlten Job zu suchen. Da sie in diesem Alter jedoch nur beschränkt geschäftsfähig sind, muss auch hier der gesetzliche Vertreter zustimmen. In diese Regelung sind sämtliche Arbeitsverhältnisse mit einbegriffen. Wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag aufgesetzt wird, dann muss auch dieser vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

Du bist 16 Jahre alt und möchtest einen Ferienjob ausüben oder eine Ausbildung beginnen. Hier bedarf es jedoch der Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters.

Das Geld, was Minderjährige in solchen Arbeitsverhältnissen verdienen, steht ihnen jedoch zur freien Verfügung.

Partielle Geschäftsfähigkeit

Die partielle Geschäftsfähigkeit beschränkt sich lediglich auf einen gewissen Teilbereich. Ein Grund dafür kann zum Beispiel eine krankhafte Störung sein.

Dein Partner/deine Partnerin ist krankhaft Eifersüchtig. Das kann dazu führen, dass die Geschäftsfähigkeit bei Angelegenheiten, die die Ehe betreffen, eingeschränkt wird.

Geschäftsunfähigkeit

Haben Minderjährige das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann gelten sie als geschäftsunfähig. Dasselbe gilt für Personen, die unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden. Willenserklärungen von diesen Personen sind nicht gültig.

Unter krankhafter Störung der Geistesfähigkeit kannst du dir zum Beispiel Demenz, eine geistige Behinderung, Halluzinationen oder Alkoholkrankheit sowie Drogenmissbrauch vorstellen.

Die Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 BGB geregelt:

Geschäftsunfähig ist.(1) wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
(2) wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Mit der Regelung, dass Personen, die sich im Zustand einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit befinden, als geschäftsunfähig gelten, möchte der Gesetzgeber diese Personen vor allem vor sich selbst schützen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine rechtliche Betreuung zu beantragen. Über einen derartigen Antrag wird von einem Gericht entschieden, da geschäftsunfähige Personen zur gleichen Zeit auch prozessunfähig sind.

Auch hier gibt es Ausnahmen: Geschäftsunfähige Personen, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Geschäfte mit geringwertigen Mitteln nach § 105a BGB tätigen. Es wäre diesen Personen also zum Beispiel möglich, ein Getränk im Supermarkt zu kaufen.

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

Der sechsjährige Elias möchte im Supermarkt eine Zeitschrift kaufen. Da er jedoch weder beschränkt noch voll geschäftsfähig ist, ist seine Willenserklärung ungültig und das Geschäft somit nichtig.

Aber was passiert eigentlich, wenn der Geschäftspartner nicht weiß, dass die andere Person nicht geschäftsfähig ist?

Schließt du ein Rechtsgeschäft ab, ohne dazu befähigt zu sein, so besteht erst einmal die Möglichkeit, dass der gesetzliche Vertreter diesem innerhalb der nächsten 14 Tage zustimmt. Diesen Vorgang nennt man Genehmigung und das Rechtsgeschäft wird dadurch wirksam. Vor dieser Genehmigung wird das Rechtsgeschäft als schwebend unwirksam bezeichnet. Es handelt sich dabei also um den Zustand in dem sich das Rechtsgeschäft befindet, bis es durch die Genehmigung entweder wirksam oder unwirksam wird.

Davon ausgeschlossen sind einseitige Willenserklärungen. Diese sind immer unwirksam, wenn sie von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen werden.

Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht innerhalb der 14-Tage-Frist zu, dann ist das Geschäft auch dann unwirksam, wenn der Geschäftspartner von der Geschäftsunfähigkeit nichts wusste. Hier wird die Priorität auf den Schutz der geschäftsunfähigen Person gelegt und nicht auf der Person, die im guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit gehandelt hat.

In diesem Fall muss dann von Seiten der geschäftsunfähigen Person ein Einwand gegen das Rechtsgeschäft eingelegt werden, diese Person ist jedoch auch in der Verantwortung, die Geschäftsunfähigkeit zu beweisen.

Geschäftsfähigkeit - Das Wichtigste

  • Wer geschäftsfähig ist, kann Rechtsgeschäfte wirksam abschließen.
  • Die Geschäftsfähigkeit ist in volle, beschränkte und partielle Geschäftsfähigkeit sowie Geschäftsunfähigkeit unterteilt.
  • Wer rechtsfähig ist, ist nicht auch gleich geschäftsfähig
  • Alle natürlichen Personen sind ab der Geburt rechtsfähig
  • Die beschränkte Geschäftsfähigkeit greift mit Vollendung des 7. Lebensjahres
  • Die volle Geschäftsfähigkeit greift mit Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Es gelten einige Ausnahmen für die beschränkte und die volle Geschäftsfähigkeit

Häufig gestellte Fragen zum Thema Geschäftsfähigkeit

Demenz wird als krankhafte Störung der Geistesfähigkeit eingestuft. Somit sind Menschen, die unter Demenz leiden, nicht geschäftsfähig. Für diese Menschen kann eine rechtliche Betreuung beantragt werden, die die Entscheidungen trifft. 

Das Bügergliche Gesetzbuch (BGB) unterscheiden die Geschäftsfähigkeit in folgende Kategorien: volle, beschränkte und partielle Geschäftsfähigkeit sowie Geschäftsunfähigkeit.

Personen sind ab ihrem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie bei der Abgabe ihrer Willenserklärungen und somit beim Abschluss von Verträgen in keinerlei Hinsicht eingeschränkt sind.

Für die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit ist ein Gutachter zuständig. Im Gutachten wird zum Beispiel geprüft, ob das Vorliegen einer geistigen Störung dazu führt, dass die jeweilige Person geschäftsunfähig ist. 

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