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Willenserklärung

Möchtest Du einen Vertrag abschließen, sind dafür Willenserklärungen notwendig. Was das genau ist und wie viele es gibt bzw. Du davon brauchst, erfährst Du in dieser Erklärung. 

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Möchtest Du einen Vertrag abschließen, sind dafür Willenserklärungen notwendig. Was das genau ist und wie viele es gibt bzw. Du davon brauchst, erfährst Du in dieser Erklärung.

Arten einer Willenserklärung

Unter einer Willenserklärung versteht sich die Äußerung des eigenen Willens. Diese ist darauf ausgerichtet, eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich rechtliche Konsequenzen, herbeizuführen.

Damit ein Rechtsgeschäft wirksam ist, müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Möchte eine juristische oder eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft abschließen, dann muss immer mindestens eine Willenserklärung vorliegen.

Manchmal ist nur eine Willenserklärung vorausgesetzt, damit ein Rechtsgeschäft zustande kommt. Manchmal müssen aber zwei oder mehrere Willenserklärungen vorliegen. Außerdem wird zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterschieden.

Wenn für ein Rechtsgeschäft nicht nur eine Willenserklärung notwendig ist, dann müssen sich die beiden Parteien darüber einig sein, welche Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft hervorgehen sollen. Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen.

Eine Willenserklärung ist nicht mit dem eigentlichen Vertrag zu verwechseln!

Rechtsgeschäfte mit einer Willenserklärung

Bei Rechtsgeschäften, die nur eine Willenserklärung voraussetzen, reicht es aus, wenn nur eine Vertragspartei ihren Willen ausdrückt. Die Willenserklärungen lassen sich in empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige aufteilen.

Empfangsbedürftige Willenserklärung: Das Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn der Vertragspartner die Willenserklärung empfangen hat.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Das Rechtsgeschäft ist bereits nach Abgabe der Willenserklärung wirksam.

Rechtsgeschäfte mit empfangsbedürftiger Willenserklärung:

  • Kündigungen

  • Rücktrittserklärungen

  • Mahnungen

  • Vollmachten

  • Widerrufe

Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung:

  • Testamente

  • Aufgabe des Eigentums

  • Auslobung (Darunter versteht man zum Beispiel Such- oder Vermisstenanzeigen mit Belohnungsversprechen.)

Zwei weitere wichtige Begriffe in diesem Bereich sind Abgabe und Zugang.

Abgabe: Unter der Abgabe versteht man die Äußerung des Willens gegenüber dem Geschäftspartner.

Zugang: Der Zugang ist der Zeitpunkt, zu dem die Willenserklärung letztendlich wirksam wird.

Der Zugang kann, muss allerdings nicht, zur gleichen Zeit wie die Abgabe erfolgen. Auch hier ist darauf zu achten, ob dieser Zugang empfangsbedürftig ist oder nicht. Entstehen unmittelbare Rechtsfolgen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, dann sind diese empfangsbedürftig. Erklärungen, die nicht empfangsbedürftig sind, werden bereits bei der Abgabe wirksam.

Rechtsgeschäfte mit zwei oder mehr Willenserklärungen

In Rechtsgeschäften mit zwei oder mehr Willenserklärungen sind mindestens zwei Vertragsparteien involviert. Dass mehr als zwei Willenserklärungen für ein Rechtsgeschäft benötigt werden, passiert eher selten. Es ist aber zum Beispiel bei der Gründung einer GbR erforderlich.

Wenn ein Rechtsgeschäft zwei- oder mehrseitig ist, dann müssen dementsprechend viele Willenserklärungen vorliegen. Zudem müssen diese Willenserklärungen inhaltlich übereinstimmen. Es ist jedoch nicht zwingend notwendig, dass aus den Willenserklärungen für alle Vertragsparteien Verpflichtungen entstehen. Deshalb wird zwischen einseitig und zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften unterschieden.

Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte: Aus dem Vertrag entstehen nur für eine der beiden beteiligten Personen Pflichten.

Zwei- oder mehrseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte: Alle Personen, die am Vertrag beteiligt sind, müssen die Rechten und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft übernehmen.

Außerdem sind die Willenserklärungen von zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften immer empfangsbedürftig. Das bedeutet, dass sie vom Geschäftspartner in Empfang genommen werden müssen, bevor sie wirksam werden.

Beispiele für zwei- oder mehrseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte:

  • Kaufvertrag
  • Leihvertrag
  • Mietvertrag
  • Arbeitsvertrag

Angebot und Annahme

Die Willenserklärungen, die für zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte notwendig sind, nennt man Angebot (Antrag) und Annahme.

Der Antrag richtet sich an eine bestimmte Person und unterbreitet die Rahmenbedingungen für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts.

Du kannst Dir den Antrag als ein Angebot von einer Person an die andere vorstellen. Es gilt die Rahmenbedingung, dass ein Antrag mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden kann. Zusätzlich muss der Bindungswille der Person vorliegen, die den Antrag stellt. Sie ist nämlich an den Antrag gebunden.

Eine Ausnahme für die Bindung an den Antrag ist die invitatio ad offerendum. In diesem Fall wird eine Person zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (z. B. Schaufensterauslagen). Diese Person ist erst dann an einen Antrag gebunden, wenn sie diesen tatsächlich freiwillig abgibt und die Annahme durch die zweite Vertragspartei erfolgt.

Die Annahme stellt die Zustimmung zum Antrag dar.

Sie sollte nach Erhalt des Antrags sofort erfolgen. Geschieht dies verspätet oder erfolgt eine Änderung der im Antrag gestellten Bedingungen, dann wird dies als ein neuer Antrag angesehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Kunde den Preis für ein Angebot herunterhandeln möchte.

Antrag und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen. Das bedeutet, dass sich beide Parteien einig sind, was zu welchen Bedingungen verkauft wird und welche Pflichten für beide entstehen. Ist dies der Fall, entsteht ein Kaufvertrag.

Dabei ist das Angebot bindend, einseitig und empfangsbedürftig und wird nach § 130 Nr. 1 S. 1 BGB mit dem Zugang wirksam.

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.

Auch die Annahme ist empfangsbedürftig. Eine Ausnahme stellt § 151 S. 1 BGB dar.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

Ausdrucksformen einer Willenserklärung

Die Willenserklärungen können durch zwei verschiedene Arten erfolgen: ausdrücklich und konkludent.

Bei einer ausdrücklichen Willenserklärung wird der eigene Wille klar und deutlich ausgedrückt.

Du gehst in einen Kiosk und sagst »Ich hätte gerne eine Flasche Wasser«.

Bei einer konkludenten Willenserklärung wird der Wille nicht explizit ausgedrückt, sondern das Verhalten der handelnden Person erweckt den Eindruck einer Willenserklärung.

Wenn Du durch das Drehkreuz im Schwimmbad gehst, hast Du nicht ausdrücklich gesagt, dass Du für den Aufenthalt ein Entgelt bezahlen willst. Der Betreiber geht jedoch davon aus, denn Du hast das durch Deine Handlung oder Dein Verhalten gezeigt.

Es ist schwierig, eine konkludente Willenserklärung von einem einfachen Schweigen zu unterscheiden. Das Schweigen hat nämlich bis auf einige Ausnahmen wie zum Beispiel § 362 HGB keine rechtliche Bedeutung.

§ 362 HGB

(1) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.

(2) Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

Das Schweigen gilt auch als Annahme, wenn dies zuvor vertraglich vereinbart wurde.

Inhalte einer Willenserklärung

Bei der Willenserklärung ist häufig die Rede von äußerem und innerem Erklärungstatbestand. Diese können jeweils noch in drei weitere Teile untergliedert werden.

Innerer Erklärungstatbestand

Der innere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung besteht aus den folgenden Teilen:

  • Handlungswille

  • Erklärungsbewusstsein

  • Geschäftswille

Äußerer Erklärungstatbestand

Der äußere Erklärungstatbestand wird folgendermaßen untergliedert:

  • Handlungswille

  • Rechtsbindungswille

  • Geschäftswille

Handlungswille

Unter dem Handlungswillen versteht man den Willen, etwas zu tun oder nicht zu tun. Machst Du etwas aus Reflex, im Schlaf, in der Hypnose oder unter Gewaltandrohung, dann liegt kein Handlungswille vor.

Erklärungsbewusstsein

Ein Mensch mit einem Erklärungsbewusstsein ist sich darüber bewusst, eine Erklärung abzugeben. Er weiß, dass diese rechtlich bindend ist und einen sogenannten Rechtsbindungswillen enthält.

Geschäftswille

Als Geschäftswille wird der Wille bezeichnet, eine Rechtsfolge aus dem abgeschlossenen Geschäft hervorgehen zu lassen. Eine Willenserklärung kann jedoch auch vorliegen, wenn der Geschäftswille fehlt.

Rechtsbindungswille

Der Rechtsbindungswille ist der Wille, sich rechtlich zu binden. Das Rechtsgeschäft zielt darauf ab, eine Rechtsfolge herbeizuführen.

Anfechtung

Hat ein Erklärender ohne Erklärungsbewusstsein oder Geschäftswillen gehandelt, dann hat er die Möglichkeit, das Rechtsgeschäft anzufechten. Das gültige Rechtsgeschäft kann durch eine Anfechtung nichtig werden.

Gründe für die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften:

  • Drohung

Dir wird körperliche Gewalt angedroht, wenn Du einen Kaufvertrag nicht unterschreibst.

  • Täuschung

Dir wird die Fälschung einer Briefmarke zu einem erhöhten Preis verkauft.

  • Irrtum in der Erklärung

Du kaufst ein Produkt, das versehentlich mit 9,90 € anstatt 99,00 € gekennzeichnet wurde.

  • Irrtum in der Übermittlung

Du bestellst per Telefon, aber die schlechte Verbindung sorgt dafür, dass die Ware nur 5 anstelle von 15 Mal bestellt wird.

  • Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache

Es geht noch einmal um die Briefmarke. Diesmal wissen weder Du noch der Verkäufer, dass die Briefmarke nicht echt ist. Es stellt sich jedoch später heraus, dass es sich um eine Täuschung handelt.

Geschäfte, die durch Täuschung zustande kommen, können innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung angefochten werden. Geschäfte, bei denen ein Irrtum vorliegt, müssen direkt beim Bemerken des Irrtums aufgeklärt werden.

Willenserklärung - Das Wichtigste

  • Eine Willenserklärung führt rechtliche Konsequenzen herbei.
  • Rechtsgeschäfte mit einer Willenserklärung können wiederum aufgeteilt werden in:
    • Rechtsgeschäfte mit empfangsbedürftiger Willenserklärung
    • Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung.
  • Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte werden unterteilt in:
    • Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte
    • Zwei- oder mehrseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte
      • Hier werden die Willenserklärungen Angebot und Annahme genannt.
  • Es gibt ausdrückliche und konkludente Willenserklärungen.
  • Die Inhalte einer Willenserklärung werden in den inneren und äußeren Erklärungstatbestand untergliedert:
    • Innerer Erklärungstatbestand: Verlautbarung des Willens nach außen, Rechtsbindungswillen, Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen.
    • Äußerer Erklärungstatbestand: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Willenserklärung

Unter einer Willenserklärung versteht man die Äußerung des eigenen Willens. Diese ist darauf ausgerichtet, eine bestimmte Rechtsfolge, also rechtliche Konsequenzen, herbeizuführen.

Durch eine Willenserklärung werden rechtliche Konsequenzen herbeigeführt. Ein Beispiel für eine Willenserklärung ist das Unterschreiben eines Kaufvertrags. 

Willenserklärungen können in verschiedene Arten unterschieden werden:


  • Einseitige Willenserklärungen
    • Empfangsbedürftig
    • Nicht empfangsbedürftig
  • Zwei- oder mehrseitige Willenserklärungen
    • Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte
    • Zwei- oder mehrseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte

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