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Gleichheitsgrundsatz

Gleichheitsgrundsätze sollen in vielen Bereichen für Gleichbehandlungen sorgen und demzufolge ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen verbieten. Somit dienen Gleichheitsgrundsätze sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Gerechtigkeitsempfinden der Bürger. 

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Gleichheitsgrundsätze sollen in vielen Bereichen für Gleichbehandlungen sorgen und demzufolge ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen verbieten. Somit dienen Gleichheitsgrundsätze sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Gerechtigkeitsempfinden der Bürger.

In diesem Artikel kannst Du erfahren, was der Gleichheitsgrundsatz beinhaltet, wie sich dieser entwickelt hat und warum der Gleichheitsgrundsatz so bedeutend für unsere Demokratie ist.

Gleichheitsgrundsatz Definition

Damit Du die Bedeutung und Struktur der Gleichheitsgrundsätze nachvollziehen kannst, ist ein Blick auf die Entstehungsgeschichte unerlässlich. Die ersten Ideen hinsichtlich der Gleichheit aller Menschen wurden bereits im antiken Griechenland entwickelt. So integrierte bereits Kleisthenes von Athen 508/507 v. Chr. durch verschiedene Reformen die Insonomia und die Isegoria in das politische System des antiken Griechenlands.

Nach der Insonomia waren alle (Voll-) Bürger im Staatsverband (Polis) vor dem Gesetz gleich, während die Isegoria das gleiche Rederecht für alle Vollbürger regelte. Auch wenn Frauen, Sklaven und Fremde keine Vollbürger der Polis waren und somit von der Insonomia und Isegoria ausgeschlossen wurden, waren diese beiden Grundideen fundamental für die Ausbildung demokratischer Prinzipien und des heutigen Gleichheitsgrundsatzes.

Ebenso griffen sowohl Platon als auch Aristoteles Gedanken zur rechtlichen Gleichheit auf, gestanden diese aber ebenso nur den Männern und nicht den Frauen zu.

Einen großen Einfluss auf die Entwicklung von Gleichheitsgrundsätzen auf europäischer Ebene hatte die Französische Revolution 1789-1799. Durch die mit der politischen Neuordnung einhergehende Überwindung des Absolutismus wurden Forderungen nach politischer und rechtlicher Gleichheit auch in Deutschland immer stärker. Dies kannst Du allein schon am Leitspruch der Französischen Revolution "Liberté, Égalié, Fraternité" ("Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit") entnehmen.

Durch die sich ausbreitende politische Neuordnung wurde 1848 in Deutschland die Wahlrechtsgleichheit eingeführt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden mit dem am 23. Mai 1949 erlassenen Grundgesetz eine Vielzahl von Gleichheitsgrundsätzen in die deutsche Verfassung integriert.

Gleichheitsgrundsatz Gesetz

Gleichheitsgrundsätze sind in der deutschen Verfassung, also dem Grundgesetz, an vielen Stellen zu finden.

Gleichheitsgrundrechte dienen dem Verbot von Ungleichbehandlungen und dem Gebot der Gleichbehandlungen durch die öffentliche Gewalt, also durch den Staat.

Dabei wird grundsätzlich zwischen dem allgemeinen Gleichheitsrecht und den speziellen Gleichheitsrechten unterschieden. Nachfolgend kannst Du Dir einen Überblick über die Gleichheitsgrundsätze im Grundgesetz anschauen.

Artikel im Grundgesetz (GG)zusammengefasster InhaltAllgemeines oder spezielles Gleichheitsrecht
Art. 3 Abs. 1 GGGleichheit aller Menschen vor dem GesetzAllgemeines Gleichheitsrecht
Art. 3 Abs. 2 GGGleichberechtigung von Mann und FrauSpezielles Gleichheitsrecht
Art. 3 Abs. 3 GGVerbot der Ungleichbehandlung aufgrund der dort genannten Kriterien (z. B. Rasse, Sprache, Herkunft usw.)Spezielles Gleichheitsrecht
Art. 6 Abs. 1 GGBesonderer Schutz von Ehe und FamilieSpezielles Gleichheitsrecht
Art. 6 Abs. 5 GG Verbot der Ungleichbehandlung von unehelichen und ehelichen Kindern (= Gleichstellungsauftrag)Spezielles Gleichheitsrecht
Art. 33 Abs. 1-3 GGGleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, gleicher Zugang zum öffentlichen AmtSpezielles Gleichheitsrecht
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GGWahlgleichheitSpezielles Gleichheitsrecht

Wie Du der Tabelle entnehmen kannst, gibt es nur ein allgemeines Gleichheitsgrundrecht, welches du in Art. 3 Abs. 1 GG findest. Dort heißt es:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Dagegen werden die anderen Gleichheitsgrundrechte als spezielle Gleichheitsrechte bezeichnet und verbieten entweder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder ordnen eine Gleichbehandlung an.

Das ist natürlich alles sehr theoretisch, deswegen hilft Dir vielleicht folgendes Beispiel weiter:

Du bist in der 11. Klasse eines Gymnasiums und bist von Deiner Schule und den Lehrern begeistert. Da sich Dein bester Freund Karl an seiner jetzigen Schule nicht mehr wohlfühlt, überzeugst Du ihn, die Schule zu wechseln und einen Aufnahmeantrag für Deine Schule zu stellen. Karl ist von der Idee überzeugt und stellt den Antrag. Die Schulbehörde lehnt den Antrag auf Schulwechsel mit der Begründung ab, Karl und seine Familie wären Anhänger der "Zeugen der verrückten Studies" und diese Religion würde an der Schule nicht geduldet werden.

Wie Du Dir wahrscheinlich denken kannst, ist dies nicht nur ungerecht, sondern die Ablehnung ist auch rechtswidrig. Der einzige Grund für die Ablehnung von Karl ist seine Religion. Und dieses Kriterium darf nach Art 3 Abs. 3 GG nicht für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden.

Falls Du Dich fragst, wie Karl jetzt doch noch an Deiner Schule aufgenommen werden kann, kann Karl beziehungsweise können seine Eltern zunächst in Widerspruch gehen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.

Ein solches spezielles Grundrecht wird immer vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht herangezogen. Erst wenn kein spezielles Gleichheitsrecht greift, wird das allgemeine Grundrecht von Art. 3 Abs. 1 GG angewendet.

Jurist*innen sprechen auch davon, dass durch die vorrangige Anwendung der speziellen Gleichheitsrechte diese auch "leges speciales" zum allgemeinen Gleichheitsrecht sind.

In der Vergangenheit wurden die Gleichheitsgrundsätze, insbesondere der Gleichheitsgrundsatz von der Gleichberechtigung von Mann und Frau aus Art. 3 Abs. 2 GG gesellschaftlich massiv diskutiert. So hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder die Bedeutung der Gleichstellung von Frauen hervorgehoben.

Dein Onkel Bernd und Deine Tante Brunhilde bewerben sich beide bei einer Security-Firma, die vorrangig abends und am Wochenende die umliegenden Schulen bewacht. Trotz der längeren Erfahrung von Brunhilde wird sie nicht eingestellt, während Bernd auf Anhieb einen unbefristeten Vollzeitvertrag bekommt. Die Security-Firma begründet dies mit § 19 der deutschen Arbeitszeitordnung (AZO). Diese besagt unter anderem, dass Frauen in der Nacht zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht arbeiten dürfen.

Brunhilde sieht sich natürlich benachteiligt, denn es war ihr Traumjob bei der Security-Firma nachts arbeiten zu dürfen.

Dieses Beispiel ist angelehnt an einen Fall von 1992. Das Bundesverfassungsgericht sah damals in der deutschen Arbeitszeitordnung eine Ungleichbehandlung. Denn die Gleichberechtigung von Mann und Frau aus Art. 3 Abs. 2 GG dient auch der Annäherung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse der beiden Geschlechter. Demnach muss der Gesetzgeber, der zuvor § 19 AZO erlassen hat, dafür Sorge tragen, dass Frauen die gleichen Chancen im Beruf und auf der Arbeit haben wie Männer. Somit verstieß das Nachtarbeitsverbot von Frauen gemäß § 19 AZO gegen Art. 3 Abs. 2 GG und wurde 1994 aufgehoben.

Sofern Du das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachlesen möchtest, findest du dies unter BVerfGE 85, 191 (206f).

Rechtsanwendungs- und Rechtssetzungsgleichheit

Die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wirft immer wieder die Problematik auf, wie weit dieser Grundsatz reicht und wer vom Gleichheitsrecht verpflichtet beziehungsweise gebunden wird. Dabei wird grundsätzlich zwischen der Rechtsanwendungs- und Rechtssetzungsgleichheit unterschieden.

Rechtsanwendungsgleichheit

Wie Du am Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 GG schon vermuten kannst, wird zunächst einmal vorrangig die exekutive und judikative Gewalt gebunden ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"). Das heißt, dass bei der Gesetzesanwendung die rechtsprechende Gewalt (Judikative) und die ausführende Gewalt (Exekutive) die von den Gleichheitsrechten vorgegebenen Kriterien zur (Un-)Gleichbehandlung einhalten müssen. Diese Bindung wird auch als Rechtsanwendungsgleichheit bezeichnet.

Rechtssetzungsgleichheit

Wie Du vielleicht schon weißt, gibt es aber neben der exekutiven und judikativen Gewalt auch noch die legislative Gewalt. Die legislative Gewalt (gesetzgebende Gewalt) wird jedoch in Art. 3 Abs. 1 GG nicht erwähnt, denn der Wortlaut heißt lediglich "vor dem Gesetz" und nicht "im Gesetz".

Trotz dieser Lücke im Grundgesetz wird aber angenommen, dass auch der Gesetzgeber an die Gleichheitsgrundrechte gebunden ist. Eine solche Rechtssetzungsgleichheit wird einerseits aus Art. 1 Abs. 3 GG und andererseits aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet. Somit sind sowohl die judikative und exekutive als auch die legislative Gewalt an die Gleichheitsgrundrechte gebunden.

Gleichheitsgrundsatz - Unterschied Freiheitsrechte

Wenn Du Dich mit den Gleichheitsgrundsätzen beschäftigst, wirst Du auch immer mal über den Begriff der Freiheitsrechte gestolpert sein. Denn im Grundgesetz finden sich neben den bereits besprochenen Gleichheitsgrundsätzen zahlreiche Freiheitsrechte. Diese Freiheitsrechte dienen dem Schutz spezifischer Rechtsgüter und Lebensbereiche vor der öffentlichen Gewalt.

Dagegen dienen Gleichheitsgrundrechte dem Verbot von Ungleichbehandlungen und dem Gebot der Gleichbehandlungen durch die öffentliche Gewalt.

Gleichheitsgrundsatz - Das Wichtigste

  • Es wird zwischen dem allgemeinen und speziellen Gleichheitsgrundsatz unterschieden.
  • Die speziellen Gleichheitsgrundsätze sind vorrangig vor dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG anzuwenden.
  • Durch die Rechtsanwendungs- und Rechtssetzungsgleichheit werden alle drei Gewalten (judikative, exekutive, legislative) an den Gleichheitsgrundsatz gebunden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Gleichheitsgrundsatz

Es gibt den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und mehrere spezielle Gleichheitsgrundsätze. 

Es gibt in der deutschen Verfassung (Grundgesetz) einen allgemeinen und mehrere spezielle Gleichheitsrechte. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz besagt gemäß § 3 Abs. 1 GG, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. 

Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet, dass Ungleichbehandlungen durch die öffentliche Gewalt ohne sachlichen Grund verboten sind und sich sowohl die rechtssprechende, ausführende als auch gesetzgebende Gewalt daran halten muss. 

  • Art. 3 Abs. 1 GG (einziges allgemeines Gleichheitsgrundrecht)
  • Art. 3 Abs. 2, 3 GG 
  • Art. 6 Abs. 1, 5 GG
  • Art. 33 Abs. 1-3 GG 
  • Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG

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