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Definitionen Recht

Wenn Du Dich für das Abitur im Fach Wirtschaft oder der Rechtslehre vorbereitest, werden Dir viele juristische Fachbegriffe begegnen. Dabei sind einige Begriffe so grundlegend, dass Du diese unbedingt kennen solltest. Dazu gehören neben dem Abstraktionsprinzip, die Subsumtion, die Garantie und die Gewährleistung.

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Wenn Du Dich für das Abitur im Fach Wirtschaft oder der Rechtslehre vorbereitest, werden Dir viele juristische Fachbegriffe begegnen. Dabei sind einige Begriffe so grundlegend, dass Du diese unbedingt kennen solltest. Dazu gehören neben dem Abstraktionsprinzip, die Subsumtion, die Garantie und die Gewährleistung.

Definitionen Recht – Das Abstraktionsprinzip

Eines der wichtigsten Begriffe in der Rechtslehre ist das Abstraktionsprinzip. Dieses wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt und beruht auf dem Trennungsprinzip.

Nach dem Trennungsprinzip wird bei Rechtsgeschäften streng zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt.

Dies hört sich für Dich wahrscheinlich kompliziert an, denn beide Geschäfte liegen im Alltag häufig einem einzigen Vorgang zu Grunde. Wenn Du Dir aber vorstellst, dass das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zeitlich nicht zusammen fallen, wird es für Dich verständlicher:

Dein bester Freund Ben findet Deine Sammlung von Lego-Technik-Autos toll und möchte sie Dir für 150 € abkaufen. Da er aber nur 130 € gespart hat, vereinbart ihr, dass er, sobald er die 150 € zusammen hat, die Sammlung abholen und das Geld bezahlen kann. Somit hast Du bereits jetzt mit Ben einen Kaufvertrag geschlossen. Dieses Rechtsgeschäft wird auch als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet. Die Übergabe der Sammlung erfolgt erst später und stellt das sogenannte Verfügungsgeschäft dar.

Dieses Trennungsprinzip hat sich weiter zum Abstraktionsprinzip entwickelt.

Das Abstraktionsprinzip baut auf der Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auf und besagt, dass die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht unmittelbar die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes zur Folge hat (und umgekehrt).

Eine solche Unwirksamkeit kann sich beispielsweise durch fehlende Geschäftsfähigkeit (z.B. bei Kindern unter 7 Jahren oder geistiger Krankheit) ergeben.

Bruno Baumeister leidet schon seit Jahren unter paranoider Schizophrenie und ist aufgrund seiner Erkrankung nach § 104 Abs. 2 BGB geschäftsunfähig. Er geht während einer akuten Psychose in ein Autohaus und unterschreibt den Kaufvertrag für einen gebrauchten Porsche 911. Den Kaufpreis von 45.000 € soll er in Raten in Höhe von 1.500 € pro Monat abbezahlen. Er bekommt nach Vertragsunterzeichnung die Schlüssel ausgehändigt und fährt mit seinem neuen Porsche vom Hof des Autohauses. Wenige Tage später erfährt sein Betreuer vom Autokauf und ficht den Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Abs. 2 BGB an. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag, zwar unwirksam, die Übergabe des Autos bleibt jedoch wirksam.

Natürlich darf Bruno das Auto nicht einfach behalten. Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Inhaber des Autohauses die Herausgabe des Porsches verlangen. Das Verfügungsgeschäft, also der Kaufvertrag, bleibt jedoch erst einmal wirksam.

Wie sich das Abstraktionsprinzip historisch entwickelt hat und welche Besonderheiten dabei noch zu beachten sind, erfährst Du in dem Artikel speziell zum Abstraktionsprinzip.

Definitionen Recht – Die Subsumtion

Vielleicht hast Du schon einmal den Begriff der Subsumtion gehört? Die Subsumtionstechnik ist hauptsächlich in der Rechtswissenschaft wichtig, kann aber grundsätzlich auch in anderen Bereichen angewendet werden.

Dabei setzt sich der Begriff Subsumtion aus den beiden lateinischen Wörtern "sub" (dt. "unter") und "sumere" (dt. "nehmen") zusammen und bezeichnet einen Prozess, bei dem man einen Begriff oder einen Sachverhalt unter einen anderen Begriff einordnet.

Somit kann mit Hilfe der Subsumtion festgestellt werden, ob ein bestimmter Fall einer bestimmten Rechtsnorm zugeordnet werden kann. Diese Zuordnungstechnik besteht, unabhängig von ihrem Anwendungsgebiet, aus vier Punkten:

  1. Obersatz
  2. Definition
  3. Untersatz/Subsumtion
  4. Schlussfolgerung

Im Obersatz wird zunächst die Aussage aufgeworfen, während in der Definition das Merkmal definiert wird. Im Untersatz beziehungsweise der Subsumtion wird diese Aussage mit dem konkreten Fall verglichen. Der jeweilige Fall wird dabei auf die Definition bezogen. Im letzten Schritt erfolgt die sogenannte Conclusio, die auch als Schlussfolgerung bezeichnet werden kann. Dies hört sich wahrscheinlich erst einmal kompliziert an, aber folgendes Beispiel kann Dir dabei helfen, die Subsumtionstechnik besser zu verstehen:

1. Obersatz: Bei einem kleinen Schwertwal könnte es sich um ein Säugetier handeln.

2. Definition: Alle Delfine sind Säugetiere.

3. Untersatz: Der kleine Schwertwal gehört zur Klasse der Delfine.

4. Schlussfolgerung: Somit ist der kleine Schwertwal ein Säugetier.

Wenn Du mehr über die Besonderheiten einer juristischen Subsumtion wissen und ein ausführliches Beispiel lesen möchtest, schau Dir doch den Artikel speziell zur Subsumtion an.

Definitionen Recht – Die Gewährleistung

Ein weiterer wichtiger Begriff im (Wirtschafts-)Recht ist die Gewährleistung.

Unter der Gewährleistung werden gesetzliche Ansprüche verstanden, die dem Käufer bei Mängeln an der Kaufsache zustehen. Demzufolge wird die Gewährleistung auch als Mängelhaftung verstanden.

Dabei muss der Verkäufer nicht nur für Sachmängel, sondern auch für Rechtsmängel haften.

Als Sachmangel wird ein Mangel bezeichnet, der sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezieht.

Du bestellst online ein neues Handy für 250,-€. Nachdem Du das Paket erhalten und voller Vorfreude ausgepackt hast, stellst Du fest, dass das Handy trotz geladenen Akkus nicht angeht und extrem heiß wird. Dementsprechend kannst Du das Handy überhaupt nicht nutzen. Der Fehler bezieht sich hier auf die Beschaffenheit des Handys und wird somit als Sachmangel bezeichnet.

Ein Rechtsmangel ist immer dann gegeben, wenn dritten Personen Rechte an dem jeweiligen Gegenstand zustehen.

Karla möchte Dir ein Handy für 85,-€ verkaufen und behauptet, dass es ihr gehören würde. Demzufolge gehst Du davon aus, dass Karla Eigentümerin des Handys ist. Nachdem ihr Geld gegen Handy ausgetauscht habt, stellt sich heraus, dass Karla das Handy von Baja geklaut hat. Demzufolge durfte Karla Dir das Handy gar nicht verkaufen. Hier hat nämlich Baja das Recht, über ihr Eigentum, also das Handy, zu verfügen. Somit liegt hier ein Rechtsmangel vor.

Dabei muss sowohl der Sach- als auch der Rechtsmangel vor Gefahrübergang bestanden haben.

Du bestellst Dir eine Porzellankanne, die Dir auch in einwandfreiem Zustand geschickt wird. Während Du sie gerade auf den Tisch stellen willst, rempelt Dich dein kleiner Bruder Martin an, sodass Dir die Kanne herunterfällt und dadurch in Einzelteile zerbrochen wird. Hier hast Du keinen Anspruch gegen den Verkäufer, da er Dir eine intakte Porzellankanne geschickt hat und der Mangel erst nach Gefahrübergang durch das Anrempeln stattfand.

Dabei ist für die Mängelhaftung im Kaufrecht der § 437 BGB zentral:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wie Du siehst, verweist § 437 BGB zu zahlreichen weiteren Normen. Wir gehen dies einmal mit dir Schritt für Schritt durch:

§ 437 Nr. ... BGBErklärungBeispiel
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangenDer Käufer hat das Recht, bei einem Mangel Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen.Du bestellst Dir im Internet neue Kopfhörer, die aufgrund eines Defektes keinerlei Töne von sich geben. Nach § 439 BGB kannst Du vom Verkäufer entweder die Lieferung von fehlerfreien Kopfhörern oder die Reparatur der gelieferten Kopfhörer verlangen.
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten...Der Käufer hat das Recht, bei einem Mangel vom Vertrag zurückzutreten.Wie im obigen Beispielsfall erhältst Du kaputte Kopfhörer. Wenn die Nachlieferung/Nachbesserung nicht möglich ist oder der Verkäufer nach einer Fristsetzung nicht nacherfüllt, kannst Du von dem Vertrag zurücktreten.
2. ...oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und... Der Käufer hat das Recht, bei einem Mangel den Kaufpreis zu mindern. Angenommen, nur eine Seite Deiner Kopfhörer wäre defekt und Du würdest überhaupt keine Probleme damit haben, dann kannst Du den Kaufpreis mindern.
3. …nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz...Der Käufer hat das Recht, bei einem Mangel Schadensersatz zu verlangen.Deine Eltern kaufen sich ein neues Auto, welches aber bereits drei Tage nach der Fahrzeugübergabe einen Motorschaden erleidet. Für die Zeit der Reparatur müssen Deine Eltern sich einen Mietwagen nehmen. Diese Kosten können sie im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gegen das Autohaus geltend machen.
3. ...oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Käufer hat das Recht, bei einem Mangel vergebliche Aufwendungen ersetzt zu bekommen.Deine Eltern bestellen ebenfalls ein neues Auto, welches in drei Monaten geliefert werden soll. Dies wurde vertraglich zugesichert. Da Deine Eltern schon ganz aufgeregt sind und sich auf das neue Auto freuen, kaufen sie im Zuge einer Rabattaktion Sitzbezüge und weiteres Zubehör für das Auto. Durch langfristige Lieferschwierigkeiten teilt das Autohaus Deinen Eltern jedoch nach vier Monaten mit, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird, weil die Lieferung nicht möglich ist. Daraufhin können Deine Eltern den Ersatz der Kosten für das Zubehör verlangen.

Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren diese Ansprüche nach 2 Jahren. Diese Verjährungszeit kann jedoch durch die Vertragsparteien verlängert, aber nicht verkürzt werden.

Natürlich kannst Du nicht alle Gewährleistungsansprüche gleichzeitig geltend machen. Im Verhältnis der Gewährleistungsansprüche untereinander gilt grundsätzlich, dass die Nacherfüllung vorrangig verlangt werden muss. Erst wenn eine solche Nacherfüllung erfolglos war, kannst Du beispielsweise vom Vertrag zurücktreten.

Wenn Du mehr zum Thema Gewährleistung wissen möchtest, dann kannst Du Dir den Artikel zur Gewährleistung anschauen.

Definitionen Recht – Die Garantie

Grundlage für die Garantie ist das Prinzip der Privatautonomie, die es den Vertragsparteien ermöglicht, Vereinbarungen zu treffen.

Dabei wird unter dem Begriff der Garantie eine freiwillige Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer bezeichnet, mit deren Hilfe der Käufer zusätzlich zur gesetzlichen Haftung bei Mängeln an der Kaufsache, Ansprüche hat.

Dies ist natürlich sehr theoretisch, deswegen folgt jetzt ein Beispiel:

Du hast Dir die neuesten Kopfhörer von der Marke "Strawberry" für 199 € gekauft und genießt Deine Lieblingslieder jeden Morgen auf dem Weg zur Schule. Nach 8 Monaten hört sich der linke Kopfhörer zunächst dumpf an und gibt wenig später keinerlei Töne mehr von sich. Bei Vertragsabschluss hat Dir die Marke "Strawberry" eine Garantie von 18 Monaten gegeben, sodass Du die Kopfhörer ohne zusätzliche Kosten und Aufwand zur Reparatur bringen kannst.

Damit Du das Prinzip der Garantie verstehst, ist es sinnvoll, wenn Du Dir einmal den dafür bedeutenden § 443 BGB durchliest:

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Wie Du § 443 Abs. 1 BGB entnehmen kannst, kann eine Garantie vom Hersteller, vom Verkäufer des Produkts oder einem Dritten gegeben werden und kann sich sowohl auf die Mangelfreiheit der Beschaffenheit als auch auf die der Haltbarkeit beziehen.

Es gibt aber auch Konstellationen, in denen Ansprüche aus der Mangelhaftung auf Ansprüche aus einer Garantievergabe treffen. Dabei werden solche Ansprüche aus der Mängelhaftung von der Garantie nicht angetastet. Dies kann dazu führen, dass ein Käufer gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer hat und gleichzeitig den Hersteller in Haftung nehmen kann. Sollten die Ansprüche gegen den Verkäufer und Hersteller identisch sein, haften sie als Gesamtschuldner nach § 421 BGB.

Du möchtest mehr zur Garantie erfahren? Dann sieh Dir doch den spezifischen Artikel dazu an.

Definitionen Recht - Das Wichtigste

  • Abstraktionsprinzip = wichtiges Prinzip im Zivilrecht, das besagt, dass die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht unmittelbar zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts führt.
  • Trennungsprinzip = strikte Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
  • Subsumtion = Technik, mit deren Hilfe Sachverhalte unter einer Rechtsnorm oder einen Begriff geordnet werden kann.
  • Gewährleistung = Mängelhaftung = gesetzliche Ansprüche, die dem Käufer bei Mängeln an der Kaufsache zustehen.
  • Garantie = freiwillige Vereinbarung, durch die dem Käufer weitere Ansprüche bei Mängeln eingeräumt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Definitionen Recht

Unter dem Begriff Recht versteht man grundsätzlich die Summer aller Rechtsnormen, also nicht nur Gesetze, sondern auch Rechtsverordnungen und Satzungen.

Das öffentliche Recht regelt Streitigkeiten zwischen Bürgern und dem Staat. Dagegen beschäftigt sich das Privatrecht mit Streitigkeiten zwischen Rechtssubjekten (wie z.B. Bürger, Unternehmen usw.)

Das Strafrecht wird als Teil des öffentliches Rechts angesehen, da hier ebenfalls das Verhältnis von Staat und Bürger geregelt wird.

Das Recht ist wesentlich für ein friedliches Miteinander und erfüllt dabei verschiedenste Funktionen, unter anderem:

  • Friedensfunktion
  • Ordnungsfunktion
  • Freiheitsfunktion
  • Gerechtigkeitsfunktion
  • Sanktionsfunktion

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