Unterschlagung

Was haben das verschwundene Portemonnaie aus der WG-Kasse, die missbräuchliche Auszahlung eines Bankmitarbeiters und der dreiste Umgang mit digitalen Werten gemeinsam? Sie alle sind Fälle, die in Prüfungen und im Alltag Begegnung mit der Unterschlagung im Strafrecht bieten – einem Delikt, das auf den ersten Blick banal wirkt, aber juristisch voller Fallstricke steckt. In diesem Artikel reisen wir vom ersten Grundverständnis der Unterschlagung über Feinheiten des Prüfungsschemas und die hartnäckigen Abgrenzungen bis hin zu modernen Fällen, in denen das klassische Delikt plötzlich digital wird. Am Ende siehst du: Unterschlagung ist mehr als ein „kleines Vergehen“ – sie ist ein Paradebeispiel dafür, wie subtil und relevant Strafrecht in unserer Welt ist.

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  • Veröffentlicht am: 09.10.2023
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Springe zu einem wichtigen Kapitel

    1. Unterschlagung Definition und Überblick

    Stellen wir uns vor: Du findest ein Smartphone im Hörsaal, steckst es ein – und entscheidest dann, es einfach zu behalten. Ist das schon Diebstahl oder doch nur Unterschlagung? Diese scheinbar einfache Frage zeigt, wie wichtig die juristisch exakte Definition ist. Unterschlagung im Strafrecht ist die „rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen Sache“ durch den Täter oder für einen Dritten, ohne dass hierfür ein Bruch des fremden Gewahrsams erforderlich ist (§ 246 Abs. 1 StGB).

    Unterschlagung ist ein „Auffangtatbestand“ („letztes Netz“) für Eigentumsverletzungen: Immer dann, wenn Diebstahl, Raub, Betrug oder Untreue nicht greifen, prüfst du die Unterschlagung. Das geschützte Rechtsgut ist das Eigentum; im Hintergrund steht die Idee, dass unser Eigentum auch dann geschützt werden soll, wenn jemand mit unseren Sachen eigenmächtig wie ein Eigentümer umgeht, aber nicht gewaltsam oder heimlich Zugang dazu erlangt hat.

    Gerade weil Unterschlagung so oft als harmloser „Neben-Paragraph“ erscheint, unterschätzt man leicht die Prüfungsrelevanz: Sie ist die „Juristenfalle“ schlechthin, insbesondere wenn es um knifflige Abgrenzungen – etwa zum Diebstahl – und die subtile Tatbestandsprüfung geht. Und: Sie wird durch die digitale Transformation unseres Alltags ständig juristisch herausgefordert.

    2. Gesetzliche Grundlagen: § 246 StGB und die Rolle im Strafrecht

    Wenn du Unterschlagung nachvollziehen willst, geht kein Weg am Gesetzestext vorbei. § 246 StGB regelt: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

    Im Gegensatz zu typischen Eigentumsdelikten wie Diebstahl (§ 242 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) verlangt § 246 keinen „Bruch fremden Gewahrsams“ oder eine Täuschung – das ist schon der erste große Unterschied. Vielmehr betrifft die Unterschlagung meist solche Fälle, in denen der Täter die Sache bereits rechtmäßigerweise besitzt oder zumindest fremden Gewahrsam nicht bricht.

    Bei genauerer Betrachtung entdeckst du im Gesetz zwei Spielarten: die einfache Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) und die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB), bei der die Sache dem Täter anvertraut wurde – z. B., wenn jemand mit dem Geld eines anderen aufpassen soll und es für sich selbst verwendet.

    3. Tatbestand Unterschlagung: Das Prüfungsschema Schritt für Schritt

    Damit Unterschlagung im Strafrecht bejaht werden kann, muss das Prüfungsschema sauber und präzise abgearbeitet werden. Es folgt einem einfachen Grundmuster, das du für jede Fallbearbeitung (und jede Klausur) im Kopf haben solltest:

    Prüfungsschema Unterschlagung (§ 246 StGB):
    1. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
    2. Tathandlung: Zueignung (sich selbst oder einem Dritten)
    3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
    4. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (direkter oder Eventualvorsatz)
    5. Strafantrag (bei geringwertigen Sachen, §§ 247, 248a StGB)

    Schauen wir genauer auf die einzelnen Prüfungsabschnitte:

    • Tatobjekt: Wie beim Diebstahl nur bewegliche, fremde Sachen. "Fremd" heißt, die Sache steht zumindest nicht ausschließlich im Eigentum des Täters. Auch digitale Werte (z.B. Crypto-Wallets mit privatem Schlüssel) werden mittlerweile als Tatobjekt diskutiert, wobei hier der Gesetzgeber und Rechtsprechung weitergehende Konkretisierungen liefern müssen.
    • Tathandlung (Zueignung): Der Täter muss sich (oder einem Dritten) die Sache zueignen. Das bedeutet, er verhält sich wie ein Eigentümer – etwa durch Verbrauch, Verkauf, Verpfändung. Wichtig: Der Täter muss nicht selbst Eigentümer werden, es reicht die Manifestation entsprechender Wille durch außen erkennbares Verhalten ("Manifestationstheorie").
    • Rechtswidrigkeit der Zueignung: Die Übernahme oder Aneignung ist dann rechtswidrig, wenn kein fälliger Anspruch besteht.
    • Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (wissen und wollen der Zueignung) reicht aus – es kommt nicht auf einen Bereicherungswillen an.
    • Strafantrag: Gerade bei geringwertigen Sachen (§§ 247, 248a StGB) ist für eine Strafverfolgung meist ein Antrag des Geschädigten erforderlich.

    4. Abgrenzung: Diebstahl vs. Unterschlagung und andere Eigentumsdelikte

    Gerade für die Examensvorbereitung ist die Unterscheidung von Diebstahl und Unterschlagung zentral. Das häufige juristische Missverständnis: Beides klingt ähnlich, aber die Unterschiede sind erheblich!

    Der entscheidende Unterschied: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) entwendet der Täter die Sache durch Bruch fremden Gewahrsams – er nimmt die Sache jemandem aktiv weg. Bei der Unterschlagung erlangt der Täter die Sache regelmäßig ohne einen solchen „Bruch“ (z.B. hat sie gefunden, geliehen bekommen oder auf andere Weise rechtmäßig erhalten, nutzt sie dann aber eigenmächtig dauerhaft).

    Die wichtigsten Abgrenzungen:

    • Unterschlagung beginnt dort, wo etwa kein Diebstahl, Betrug oder Untreue greift.
    • Betrug vs. Unterschlagung: Beim Betrug (§ 263 StGB) täuscht der Täter den Geschädigten und bewegt ihn zur freiwilligen Übergabe – der „Opferwille“ spielt eine Rolle. Bei Unterschlagung wird niemand getäuscht (es erfolgt keine Täuschungshandlung).
    • Untreue vs. Unterschlagung: Untreue (§ 266 StGB) verlangt eine Verpflichtung zum Schutz fremden Vermögens und einen Missbrauch dieser Stellung – oft überschneiden sich Unterschlagung und Untreue, aber Untreue ist komplexer und setzt eine Vertrauensbasis voraus.

    Solche Fallkonstellationen tauchen in den meisten Wirtschaftsstrafverfahren sowie bei digitalen Vermögenswerten verstärkt auf.

    Die Grundregel im Examen: Zuerst prüfst du immer, ob schwerwiegendere Delikte einschlägig sind. Erst dann prüfst du die Unterschlagung als „Auffangtatbestand“.

    5. Praktische Beispiele: Unterschlagung klassisch und digital

    Um das Prüfungswissen greifbar zu machen, helfen reale Fallbeispiele:

    Beispiel 1 (Klassisch): A findet im Park ein Portemonnaie. Er nimmt es an sich und plant zunächst, es ins Fundbüro zu bringen. Später entschließt er sich doch, das Geld zu behalten. Das bloße Einstecken ist noch keine Unterschlagung (evtl. Fundunterschlagung nach § 965, 966 BGB), erst der Entschluss und das tatsächliche Behalten sind relevant – abhängig von der sog. „Manifestation des Zueignungswillens“ (Manifestationstheorie).

    Beispiel 2 (Drittzueignung): B bekommt einen Aktenkoffer von ihrem Chef zur Aufbewahrung und gibt ihn entgegen der Weisung an einen Freund weiter. Auch hier kann ein Unterschlagungstatbestand vorliegen: Die sog. Drittzueignung ist gegeben, wenn sich der Täter wie ein Eigentümer geriert und die Sache einem Dritten zueignet.

    Beispiel 3 (Digital): C erhält im Job Kryptowährungen zur Verwaltung auf einem Wallet, deren privater Schlüssel ihm bekannt ist. Er transferiert einen Teil davon auf sein eigenes Konto, ohne das Wissen seines Arbeitgebers. Hier steigen die Herausforderungen: Sind digitale Werte „Sachen“ im Sinne des § 246? Die Tendenz geht dahin, sie ähnlich wie körperliche Gegenstände zu behandeln – zumindest dann, wenn „faktische Verfügungsgewalt“ gegeben ist. Die Jurisprudenz entwickelt sich hier rasant weiter!

    6. Die veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) und Spezialfälle

    Besonders examensrelevant ist die veruntreuende Unterschlagung: Sie schließt Fälle ein, in denen jemand eine Sache anvertraut bekommt (klassisch: Hausmeister, Bankangestellter, Freund mit Leihgabe etc.) – und sie anschließend veruntreut.

    Der Unterschied zur „einfachen“ Unterschlagung: Beim Anvertrauen erhält der Täter die Verfügungsmacht ausdrücklich oder konkludent für einen bestimmten Zweck oder Zeitraum. Verwendet er die Sache anschließend gegen den Willen des Eigentümers oder außerhalb des vereinbarten Zwecks, so liegt die Qualifikation (§ 246 Abs. 2 StGB) mit erhöhter Strafe vor – hier kann das Gericht strenger ahnden.

    Ein Detail am Rande: Gerade im Rahmen gemeinschaftlicher Kassen, WG-Konten oder Unternehmen ist oft umstritten, wann ein „Anvertrauen“ vorliegt und ob eine Unterschlagung oder vielleicht doch Untreue angenommen werden muss. Der prüfungsrelevante Dreh- und Angelpunkt ist immer die Vereinbarung zur Nutzung!

    7. Die Strafbarkeit und Sanktionen bei Unterschlagung

    Was droht bei Unterschlagung? Nach § 246 StGB beträgt die Strafe für einfache und veruntreuende Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder wenn ein Amtsträger beteiligt ist – können andere Strafrahmen (z.B. § 247 StGB, besonders geschützte Sachen) oder weitere Straftatbestände hinzukommen. Besonders relevant ist auch, dass bei geringwertigen Sachen (i.d.R. bis 50 Euro), bei Haus- oder Familienangehörigen häufig ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist.

    Diese scheinbar „milden“ Strafen werden im juristischen Alltag oft unterschätzt. Gerade im Wirtschaftsleben können Unterschlagungsdelikte Millionenwerte im Raum stehen lassen und zu erheblichen Nebenfolgen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Eintrag ins Führungszeugnis) führen.

    Wichtig für die Fallbearbeitung: Die Verfolgung kann unter Umständen von einem Strafantrag abhängig sein (§§ 247, 248a StGB), der innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss.

    8. Typische Prüfungsfallen und Hinweise aus der Praxis

    Unterschlagung ist reich an Klausur-Klassikern und juristischen Stolpersteinen. Besonders häufig stolpern Studierende bei folgenden Fragen:

    • Was ist eine "Zueignung" im strafrechtlichen Sinne? Der Wille dazu muss nach außen treten – die sog. Manifestationstheorie hilft hier deutlich weiter. Neutral erscheinende Handlungen (z.B. Einstecken gefundener Gegenstände) reichen nicht, solange der Wille zur endgültigen Aneignung nicht klar erkennbar ist.
    • Unterschied bei Drittzueignung: Der Täter kann die Sache auch einem Dritten zueignen – aber dieser Dritte braucht nicht einverstanden zu sein. Großes Missverständnis: Auch der Täter muss nicht zwingend den wirtschaftlichen Vorteil ziehen; es genügt die Manifestation des Zueignungswillens.
    • Wann liegt keine Unterschlagung vor? Wenn der Täter von vornherein Eigenbesitzer war, ein Herausgabeanspruch bestand, oder eine rechtmäßige Nutzung vorlag.
    • Subsidiaritätsprinzip: Immer zuerst prüfen, ob andere Delikte (Diebstahl, Betrug, Untreue) einschlägig sind. Sie gehen der Unterschlagung grundsätzlich vor!

    Ein juristischer Trick: Gerade bei "Mehrfachzueignung" ist Vorsicht geboten! Hat der Täter die Sache bereits durch ein anderes Vermögensdelikt erlangt, ist eine zusätzliche (spätere) Unterschlagung meist ausgeschlossen. Das Gesetz will keine "Dopplung" der Strafbarkeit (Stichwort: Gesetzeskonkurrenz).

    9. Moderne Herausforderungen: Unterschlagung und digitale Werte

    Die Unterschlagung bewegt sich heute zunehmend auch im digitalen Raum: Häufige Streitfragen drehen sich um den strafrechtlichen Schutz von Kryptowährungen, Online-Spielwerten oder digitalen Schlüsseln. Denn: Sind diese „Daten“ überhaupt bewegliche Sachen im Sinne des § 246 StGB?

    In der Rechtsprechung setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass jedenfalls solche Werte, die über eine (faktische) Zuordnung wie bei klassischen Sachen verfügen, auch dem Schutz des Eigentumsdeliktsrechts unterliegen. So hat etwa das Landgericht Berlin im Fall eines gestohlenen Bitcoin-Wallets entschieden, dass die unbefugte Aneignung einer solchen Datei als Unterschlagung strafbar sein kann – zumindest dann, wenn der Zugriff einer körperlichen Wegnahme vergleichbar ist.

    Das Strafrecht ist hier gefordert, auf aktuelle Entwicklungen flexibel zu reagieren. Für die juristische Praxis und Examination gilt: Immer prüfen, ob eine gesetzgeberische oder richterliche Erweiterung des Tatobjekts erfolgt ist – und Argumente für (und gegen) die Einordnung digitaler Werte als Sache reflektieren!

    Schlussfolgerung

    Kaum ein Vermögensdelikt ist so subtil und alltagsrelevant wie die Unterschlagung im Strafrecht. Aus dem unscheinbaren Paragraphen entwickelt sich im Studium eine wahre Prüfungskunst: Von der exakten Definition bis zum diffizilen Prüfungsschema, von den klassischen Problemen im WG-Leben bis hin zu hochaktuellen Fällen aus dem digitalen Raum. Wenn du die Unterschlagung verstehst, begreifst du einen der wichtigsten Auffangtatbestände im Strafrecht – und bist für Klausur wie Praxis gut gerüstet. Denn: Juristische Brillanz zeigt sich hier oft weniger darin, das große Verbrechen, sondern das unscheinbare Unrecht zuverlässig voneinander zu trennen. Nutze dein Wissen, um im Examen und im Alltag Eigentum in all seinen Facetten wirklich zu schützen!

    Unterschlagung im Strafrecht - Das Wichtigste

    • Unterschlagung ist das Auffangdelikt für rechtswidrige Eigenmacht an fremden beweglichen Sachen, wenn schwerwiegendere Delikte ausscheiden.
    • Der zentrale Unterschied zum Diebstahl liegt darin, dass kein Bruch fremden Gewahrsams nötig ist.
    • Das Prüfungsschema muss präzise angewandt werden; die Manifestation des Zueignungswillens ist entscheidend.
    • Digitale Werte können unter bestimmten Umständen als Tatobjekt der Unterschlagung gelten.
    • Sanktionen reichen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – besonders streng bei veruntreuender Unterschlagung oder gewerbsmäßigem Vorgehen.

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    Unterschlagung

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Unterschlagung

    Was ist Unterschlagung im Strafrecht?
    Unterschlagung ist ein Vermögensdelikt, das im Strafrecht nach § 246 StGB geregelt ist. Sie liegt vor, wenn jemand eine fremde, bewegliche Sache, die sich bereits in seinem Besitz befindet, sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Anders als beim Diebstahl wird bei der Unterschlagung die Sache nicht weggenommen, sondern jemand behält oder verwendet sie entgegen dem Willen des Eigentümers. Beispiel: Du findest ein Portemonnaie und gibst es nicht ab, sondern behältst das Geld. – Das ist Unterschlagung. Das Verständnis dieses Delikts hilft dir, die Abgrenzung zu anderen Eigentumsdelikten zu erfassen und typische Prüfungsfallen zu vermeiden.
    Wie unterscheidet sich Unterschlagung von Diebstahl?
    Der wichtigste Unterschied: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) nimmt der Täter die fremde Sache erstmalig weg (Wegnahme), während bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) der Täter die Sache bereits besitzt und sie sich dann aneignet, ohne sie weggenommen zu haben. Die Zueignung, also der Wille, die Sache als eigene zu behandeln, ist bei beiden Delikten nötig – beim Diebstahl aber schon als Absicht, bei der Unterschlagung muss sie tatsächlich umgesetzt werden. Kurz: Wer etwas findet und behält, begeht Unterschlagung, nicht Diebstahl. Die klare Abgrenzung ist nicht nur für Klausuren, sondern auch für die spätere Praxis zentral.
    Wie prüft man Unterschlagung im Examen? Gibt es ein Prüfungsschema?
    Ja, die Prüfung der Unterschlagung folgt einem festen Schema, das du dir merken solltest: 1. Objektiver Tatbestand: - Fremde bewegliche Sache - Zueignung (rechtswidrig) - Täter ist bereits Besitzer 2. Subjektiver Tatbestand: - Vorsatz 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld Praxis-Tipp: Achte im Examen besonders auf die Abgrenzung zu Diebstahl und auf das Vorliegen der Zueignung. Missverständnisse entstehen oft bei der Frage, ob der Täter ursprünglich berechtigt zum Besitz war – das beeinflusst die Strafbarkeit maßgeblich.
    Welche typischen Beispiele gibt es für Unterschlagung?
    Typische Fälle der Unterschlagung sind: - Du findest etwas Wertvolles (z.B. eine Geldbörse) und gibst es nicht beim Fundbüro ab. - Eine Kassiererin behält versehentlich überzähliges Wechselgeld für sich. - Ein Kunde überwiesen aus Versehen einen zu hohen Betrag – der Empfänger behält das Geld und informiert nicht. - Du bist als Mieter im Besitz eines Möbelstücks deines Vermieters und verkaufst es einfach weiter. Diese Beispiele verdeutlichen, dass Unterschlagung oft im Alltag stattfindet – meist unauffälliger als Diebstahl, aber genauso strafbar.
    Wie wird Unterschlagung von digitalen Werten behandelt?
    Die digitale Unterschlagung gewinnt im Strafrecht immer mehr an Bedeutung. Auch digitale Vermögenswerte (etwa Kryptowährungen oder digitale Guthabenkarten) sind nach neuerer Rechtsauffassung als „Sache“ anerkannt, sofern sie einem exklusiven Zugriff unterliegen. Übernimmst du unrechtmäßig Kontrolle über einen fremden Online-Zugang, Kryptowährungen oder digitale Sammelgegenstände und eignest sie dir an, kann das als Unterschlagung gewertet werden. Allerdings sind die Grenzen zur Computerkriminalität und zum Betrug oft fließend – in Examsaufgaben solltest du beide Delikte sauber abgrenzen.
    Welche Strafe droht bei Unterschlagung nach § 246 StGB?
    Unterschlagung wird gemäß § 246 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen (§ 246 Abs. 2 StGB), zum Beispiel bei einem Vertrauensmissbrauch im beruflichen Zusammenhang, kann die Strafe noch höher ausfallen. Die genaue Straffestsetzung hängt u.a. davon ab, ob der Täter bereits vorbestraft ist und wie hoch der Schaden ist. Das zu wissen ist auch für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung und auf Fälle aus der Praxis wichtig.
    Welche Fehler machen Studierende häufig bei der Prüfung der Unterschlagung?
    Viele Studierende verwechseln Unterschlagung und Diebstahl, insbesondere bei Fällen mit Fund- oder Irrtumsvermögen. Ein häufiger Fehler: Die Zueignung wird nicht sauber begründet oder übersehen. Außerdem wird die Frage, ob die Sache fremd und beweglich ist, oft vorschnell bejaht. Im Examen ist auch entscheidend, die Besitzverhältnisse genau zu analysieren – gehört die Sache wirklich einem anderen oder vielleicht schon (teilweise) dem Täter? Mein Tipp: Immer sauber das Prüfungsschema abarbeiten und die Abgrenzungen zu anderen Vermögensdelikten (wie Betrug oder Diebstahl) klar herausarbeiten!
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    Lily Hulatt ist Digital Content Specialist mit über drei Jahren Erfahrung in Content-Strategie und Curriculum-Design. Sie hat 2022 ihren Doktortitel in Englischer Literatur an der Durham University erhalten, dort auch im Fachbereich Englische Studien unterrichtet und an verschiedenen Veröffentlichungen mitgewirkt. Lily ist Expertin für Englische Literatur, Englische Sprache, Geschichte und Philosophie.

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    Gabriel Freitas

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    Gabriel Freitas ist AI Engineer mit solider Erfahrung in Softwareentwicklung, maschinellen Lernalgorithmen und generativer KI, einschließlich Anwendungen großer Sprachmodelle (LLMs). Er hat Elektrotechnik an der Universität von São Paulo studiert und macht aktuell seinen MSc in Computertechnik an der Universität von Campinas mit Schwerpunkt auf maschinellem Lernen. Gabriel hat einen starken Hintergrund in Software-Engineering und hat an Projekten zu Computer Vision, Embedded AI und LLM-Anwendungen gearbeitet.

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