Arbeitsvertrag

Mit einem Arbeitsvertrag hattest Du sicherlich schon zu tun. Wenn Du eine Ausbildung begonnen hast, war es verpflichtend, dass Dein/e Arbeitgeber*in und Du einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben. Wenn Du nach Abschluss Deiner Ausbildung fest in einem Unternehmen anfängst, erhältst Du einen regulären Arbeitsvertrag.

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Inhaltsangabe

    Doch was regelt der Arbeitsvertrag genau und welche Bestandteile muss ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag haben? Wie kann ein Arbeitsverhältnis wieder beendet werden? Die Antworten auf diese Fragen und noch mehr findest Du in diesem Artikel.

    Arbeitsvertrag Grundlagen

    Der Arbeitsvertrag ist ein Dokument, welches das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen regelt. Er ist für beide Seiten verpflichtend.

    In einem Arbeitsvertrag sind die beiden grundlegenden Pflichten von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in geregelt. Der/Die Arbeitnehmer*in verpflichtet sich, seine Arbeit ordnungsgemäß zu erledigen, und der/die Arbeitgeber*in verpflichtet sich, die Arbeit entsprechend zu entlohnen.

    Formschriften beim Arbeitsvertrag

    Der Arbeitsvertrag muss nicht immer in schriftlicher Form geschlossen werden. Grundsätzlich gilt bei dem Arbeitsvertrag eine Formfreiheit.

    Er kann etwa digital erfolgen, heißt in einer digitalen Form, wie als PDF. Dabei wird die Unterschrift der Vertragsparteien durch eine digitale Signatur ersetzt.

    Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitsvertrag sogar mündlich geschlossen werden.

    Wurde ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, muss dem/der Arbeitnehmer*in spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn ein von dem/der Arbeitgeber*in unterschriebenes Dokument vorgelegt werden. Darin müssen die grundlegenden Vertragsbedingungen festgeschrieben sein.

    Welche Aspekte grundlegende Vertragsbedingungen sind, regelt das Nachweisgesetz. Dazu erfährst Du im nächsten Abschnitt mehr.

    Formvorschriften, so es sie denn gibt, sind im BGB, im Teilzeitbefristungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Demnach kann ein Arbeitsvertrag nur schriftlich gekündigt werden (§ 623 BGB) und ein Arbeitszeugnis muss schriftlich mit Unterschrift des/der Arbeitgeber*in ausgestellt werden (§ 630 BGB). Außerdem dürfen Teilzeitstellen und befristete Arbeitsverhältnisse nur mit einem schriftlichen Vertrag begründet werden (§ 14 TzBfG). Auch Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

    Arbeitgeber*innen geben in der Regel aber immer schriftliche Arbeitsverträge heraus, da in einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Vertrag immer zugunsten der Arbeitnehmer*innen entschieden wird.

    Bestandteile eines Arbeitsvertrages

    Auch wenn ein Arbeitsvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann, gibt es dennoch einige Bestandteile, welche sicher in dem Vertrag vereinbart werden müssen. Welche das genau sind, welche Bestandteile zusätzlich vereinbart werden können und was nicht in einem Arbeitsvertrag stehen darf, erfährst Du in den folgenden Abschnitten.

    Nachweisgesetz: Zwingende Bestandteile des Arbeitsvertrages

    Wie bereits oben erwähnt gibt es bei nicht schriftlich geschlossenen Arbeitsverträgen die Verpflichtung, die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses als sogenannte Vertragsbedingungen in Schriftform festzuhalten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz, NachwG).

    “Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. - § 2 Abs. 1 NachwG”

    Diese Verpflichtung entfällt nach § 2 Abs. 4 NachwG bei schriftlich geschlossenen Arbeitsverträgen, sofern diese die im Nachweisgesetz genannten Informationen enthalten. Im Umkehrschluss lassen sich also aus dem Nachweisgesetz die zwingenden Bestandteile eines Arbeitsvertrages ableiten.

    • Die zwingenden Bestandteile eines Arbeitsvertrages sind:
      • Die Vertragsparteien
      • Die Entlohnung
      • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
      • Der Arbeitsort
      • Die Arbeitszeiten
      • Die Kündigungsfrist
      • Der Urlaub
      • Die Arbeitstätigkeiten

    Die beiden Vertragsparteien müssen erwähnt werden. Dies ist zum einen der volle Name des/der Arbeitnehmer*in und zum anderen der volle rechtliche Name des Unternehmens. Damit ist der Name gemeint, mit welchem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

    Die Entlohnung muss in dem Vertrag festgelegt werden. Der Lohn oder das Gehalt pro Stunde muss in der Regel gleich oder höher als der aktuelle Mindestlohn sein. Ab Oktober 2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 € pro Stunde. Von dem Mindestlohn sind bestimmte Gruppen, wie Auszubildende, Studierende im Pflichtpraktikum oder Langzeitarbeitslose, ausgenommen.

    Weiterhin muss festgelegt werden, wann der Beginn und wann das Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses stellt den ersten Arbeitstag dar und das Ende ist, je nachdem, ob es sich um einen befristeten oder einen unbefristeten Vertrag handelt, unterschiedlich. Bei dem befristeten Vertrag muss ein Datum angegeben werden und bei dem unbefristeten ist das Ende offen.

    In dem Arbeitsvertrag wird auch der Arbeitsort festgelegt. Der Arbeitsort kann eine feste Niederlassung des Unternehmens sein. Es können auch mehrere verschiedene Niederlassungen des Unternehmens festgelegt werden, mit der Option einer Versetzung in eine andere Niederlassung. Weiterhin kann geregelt werden, ob die Arbeit komplett im Homeoffice durchgeführt werden soll.

    Gerade in international agierenden Unternehmen kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer*innen auch einmal für längere Zeit im Ausland eingesetzt werden sollen. Egal, ob solche Einsätze bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden oder erst bei Bedarf in einem gesonderten Dokument, es braucht in jedem Fall ergänzende Angaben seitens der/des Arbeitgeber*in. Diese müssen dem/der Arbeitnehmer*in vor Abreise an den ausländischen Arbeitsplatz ausgehändigt werden.

    Folgende Bedingungen müssen bei Auslandseinsätzen geregelt sein:

    • die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
    • die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
    • ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen
    • die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

    Dieser Sonderfall “Arbeitseinsatz im Ausland” ist in § 2 Abs. 2 NachwG geregelt.

    Die Arbeitszeiten müssen auch genau geregelt werden. In der Regel wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Deutschland bei einer Vollzeitstelle normalerweise zwischen 35 und 40 Stunden. Die Stelle kann auch eine Teilzeitstelle oder eine geringfügige Beschäftigung sein.

    Weiterhin muss die Kündigungsfrist festgelegt werden. Dazu aber später mehr.

    Der Urlaub muss im Vertrag ebenfalls festgelegt werden. Im Durchschnitt hat ein Vollzeitbeschäftigter in Deutschland 28,9 Urlaubstage. Bei einer Vollzeitstelle gilt ein minimaler Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Bei vielen Unternehmen erhöht sich der Urlaubsanspruch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

    Die genauen Tätigkeiten des/der Arbeitnehmer*in müssen in dem Vertrag ebenfalls festgelegt werden. Dabei werden Tätigkeiten des eingestellten Berufsfeldes abgedeckt. Sonderaufgaben müssen hinzugefügt werden. Aufgaben, welche nicht typisch für den Beruf sind oder nicht vereinbart sind, können verweigert werden.

    Cornelia hat vor ein paar Wochen eine Ausbildung als Industriekauffrau begonnen. Ihr Abteilungsleiter beauftragt sie immer wieder mit Kaffeekochen und dem Sauberhalten der Teeküche. Natürlich müssen auch solche Aufgaben gelegentlich von Mitarbeiter*innen übernommen werden. In der hier beschriebenen Regelmäßigkeit kann Cornelia diese Aufgaben aber verweigern, da sie nicht dem Ausbildungsziel dienen.

    Weiterhin muss der Arbeitsvertrag von Vertretern beider Vertragsparteien unterschrieben werden. Bei minderjährigen Arbeitnehmer*innen müssen noch zusätzlich alle gesetzlichen Vertreter*innen den Vertrag unterschreiben.

    Die Besonderheiten eines Praktikumsvertrags werden im § 2 Abs. 1a NachwG geregelt. In einem Praktikumsvertrag werden beispielsweise noch zusätzlich die Lern- und Ausbildungsziele festgehalten.

    Kann-Bestandteile

    Es gibt auch einige Bestandteile eines Arbeitsvertrages, welche enthalten sein können, aber nicht müssen.

    Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld, sind nicht verpflichtend, sondern freiwillige Leistungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Sie müssen somit nicht in einem Vertrag festgehalten werden.

    Eine Probezeit ist ebenfalls nur optional und muss nicht vergeben werden. Zur Probezeit erfährst Du später noch mehr.

    Viele Unternehmen ergänzen im Vertrag noch eine Schweigepflicht oder Wettbewerbsverbote. Die Schweigepflicht sorgt dafür, dass nicht über Betriebsgeheimnisse gesprochen werden darf. Das Wettbewerbsverbot verhindert, dass Arbeitgeber*innen nach Ende der Beschäftigung direkt in ein Unternehmen einer ähnlichen Branche wechseln. Es wird in der Regel ein bestimmter Zeitraum festgelegt. So sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

    Fritz arbeitet als Informatiker bei der Firma “Happy2Play”. Diese ist für ihre Spezialisierung im Bereich Game-Design bekannt. In Fritz’ Arbeitsvertrag ist ein zweijähriges, nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nach einiger Zeit bekommt Fritz zwei Jobangebote, eines von der Firma “Play with Fun”, die ebenfalls auf Game-Design spezialisiert ist, und eines von “Homepage für alle”. Letztere möchte Fritz im Bereich Webdesign beschäftigen.

    Aufgrund des vereinbarten Wettbewerbsverbots darf Fritz das Angebot von “Play with Fun” nicht annehmen. Bei “Homepage für alle” kann er dagegen jederzeit anfangen.

    Ein derartiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jedoch nur wirksam, wenn der/die Arbeitgeber*in dem/der Arbeitnehmer*in eine sogenannte Karenzentschädigung gewährt. Nach § 74 Abs. 2 HGB muss die Entschädigung so hoch sein, dass während jeden Jahres des Wettbewerbsverbots mindestens die Hälfte der letzten Gesamtvergütung erreicht wird.

    Allerdings wird der neue Verdienst hier mit verrechnet. Karenzentschädigung und Vergütung aus einem neuen Arbeitsverhältnis dürfen das ursprüngliche Gehalt um maximal 10 % übersteigen.

    Fritz verdiente bei “Happy2Play” 4.500 € brutto. Bei seinem neuen Arbeitgeber “Homepage für alle” verdient er nur noch 3.500 €, bei “Play with Fun” hätte er dagegen 4.600 € bekommen. Die Firma “Happy2Play” müsste hier also mindestens 2.250 € Karenzentschädigung an Fritz bezahlen.

    Allerdings verdient er zusätzlich noch 3.500 € bei “Homepage für alle”, würde also während der beiden Jahre mit Wettbewerbsverbot auf monatlich 5.750 € kommen. Diese Summe liegt knapp 30 % über dem ursprünglichen Gehalt. Das bedeutet, “Happy2Play” muss Fritz nur die Differenz zwischen seinem neuen Gehalt und den 110 % seines alten Gehalts als Karenzentschädigung bezahlen.

    (4500+450)-3500=1450

    Regelungen zu Überstunden müssen nicht im Arbeitsvertrag stehen. Ist nichts hinterlegt, müssen keine Überstunden geleistet werden.

    Unzulässige Bestandteile

    Es gibt einige Bestandteile in einem Arbeitsvertrag, welche nicht zulässig sind und deshalb immer ungültig sind.

    Es gab einen Fall, in welchem einem Lkw-Fahrer, Verspätungen in Strafe gestellt wurde. Dieser Teil im Arbeitsvertrag ist jedoch rechtswidrig, da Verspätungen nicht kalkulierbar sind und der Lkw-Fahrer darauf keinen Einfluss hat.

    Manche Klauseln sind auch ungültig, wenn sie absichtlich unverständlich oder mehrdeutig formuliert sind. Dies können sehr vage Formulierungen sein.

    Bei der Arbeitszeit mussten häufig mehrdeutige Formulierungen nachgebessert werden. Es darf nicht nur 40 Stunden im Vertrag stehen. Es muss klar geregelt sein, dass es sich dabei um die Wochenarbeitszeit handelt.

    Eine Verschwiegenheitsklausel zum eigenen Gehalt ist verboten. Arbeitnehmer*innen dürfen sich immer freiwillig gegenseitig über ihre Entlohnung austauschen. So ist die Entlohnung transparenter und Diskriminierung fällt leichter auf.

    Nebentätigkeiten dürfen nicht grundsätzlich verboten werden. Die Ausübung eines Nebenjobs darf nur eingeschränkt werden, wenn dies einen negativen Einfluss auf die Haupttätigkeit hat. Die Nebentätigkeit darf aber nicht von vorneherein verboten werden.

    Beamten werden häufig bestimmte Nebentätigkeiten verboten. Eine Lehrkraft darf nicht privat Nachhilfe geben, da es zu einer Ungleichbehandlung der Schüler*innen führen könnte.

    Klauseln, welche in das Privatleben eingreifen, sind ebenfalls verboten. In dem Arbeitsvertrag darf beispielsweise keine Regelungen zu Deiner Familienplanung oder Deiner Religion stehen.

    Mitglieder von bestimmten Religionsgruppen dürfen nicht ausgeschlossen werden. Es gibt aber Ausnahmen, wo religiöse Symbole bei der Arbeit verboten werden dürfen. Beispielsweise wurde die Klausel zu einem Kopftuchverbot in einer evangelischen Einrichtung im Jahr 2018 von dem Oberlandesgericht Hamm als zulässig gewertet. Die Kleidungsregeln dürfen von der Arbeitgeberseite festgelegt werden.

    Trotzdem dürfen Mitglieder von bestimmten Religionsgruppen nicht per se ausgeschlossen werden.

    Befristeter Arbeitsvertrag und unbefristeter Arbeitsvertrag

    Der zentrale Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen ist, dass der befristete nach Ablauf einer zuvor vereinbarten Frist endet. Um das Beschäftigungsverhältnis dann fortzusetzen, müssen beide Vertragsparteien den Vertrag verlängern.

    Der Vorteil für Arbeitgeber*innen bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist, dass eine Kündigung nach Ablauf der Frist nicht begründet werden muss. Unbefristete Verträge müssen begründet beendet werden und je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit muss der/die Arbeitgeber*in eine Abfindung auszahlen.

    Befristete Arbeitsverträge lassen sich in zeitliche Befristungen und Zweckbefristungen unterscheiden. Zeitliche Befristungen liegen vor, wenn der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Dauer befristet ist. In der Regel liegt dieser Zeitraum zwischen einem und zwei Jahren. Die Zweckbefristung ist an einen Zweck gebunden. Es kann insbesondere sein, dass der Vertrag mit der Fertigstellung eines bestimmten Projekts endet.

    Ein Arbeitsvertrag kann nur bis zu zwei Jahre lang befristet sein. Danach muss er in einen unbefristeten übergehen. Eine weitere Verlängerung muss begründet werden.

    Das Unternehmen Digital Learning sucht für die Marketingabteilung eine Schwangerschaftsvertretung. Luis wird dafür eingestellt und zunächst auf zwei Jahre befristet. Die Frau, die er vertritt, möchte ihre Elternzeit jedoch um ein weiteres Jahr verlängern. Die Geschäftsführung entschließt sich daher, Luis einen weiteren, auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag anzubieten.

    Probezeit Arbeitsvertrag

    Die Probezeit stellt einen befristeten Zeitraum dar, in welchem ein Arbeitsverhältnis beiderseitig schneller gekündigt werden kann. Die Probezeit darf nicht länger als sechs Monate dauern.

    Auch in unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann die Kündigung während der Probezeit ohne Angabe eines Grundes erfolgen.

    Probezeiten sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausnahme bilden Berufsausbildungen, dort ist eine Probezeit vorgeschrieben. Dies wird im Berufsbildungsgesetz in § 20 festgelegt. Der Sinn ist, dass den Jugendlichen so eine bessere Chance zur Orientierung gegeben wird und es leichter ist, die Ausbildung schnell zu beenden, falls sie doch nicht passt. Mehr zu den Besonderheiten der Berufsausbildung findest Du weiter unten.

    Während der Probezeit besteht noch kein vollständiger Urlaubsanspruch. In dieser Zeit können Arbeitnehmer*innen nur anteilig auf ihren Jahresurlaub zugreifen. Das heißt in der Regel, der Urlaubsanspruch erhöht sich jeden Monat um 1/12 des Jahresurlaubs.

    Wer einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr hat und eine Probezeit von sechs Monaten, erhält jeden Monat in der Probezeit einen Anspruch auf zwei Urlaubstage. Über diese kann er/sie auch während der Probezeit frei verfügen. Nach Ablauf der Probezeit hat er/sie dann Zugriff auf den gesamten Jahresurlaub.

    Natürlich können Arbeitnehmer*innen auch während der Probezeit krank werden. Das ist per se kein Problem und die Probezeit wird nicht um die Krankheitstage verlängert. Allerdings haben Arbeitnehmer*innen in den ersten vier Wochen noch keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.

    Kündigung Arbeitsvertrag

    Als Arbeitnehmer*in kannst Du einen Arbeitsvertrag zur Mitte des Monats oder zu Beginn kündigen. Der gesetzliche Standard bei der Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

    Ordentliche Kündigung, § 622 BGB

    Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.” - § 622 Abs. 1 BGB

    Für Arbeitgeber*innen gelten andere Regelungen. Arbeitgeber*innen haben unterschiedliche Kündigungsfristen, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer*innen. Diese Fristen können sich bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren auf bis zu sieben Monate erhöhen.

    2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

    1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

    2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. “ - § 622 Abs. 2 BGB

    Der Arbeitsvertrag darf eine längere Kündigungsfrist enthalten. Diese darf aber für den/die Arbeitnehmer*in nicht länger sein als für den/die Arbeitgeber*in.

    Außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Der Kündigungsvorgang kann schneller gehen, wenn es zu einer fristlosen Kündigung kommt. Zu dieser kommt es aber nur bei schwerwiegenden Vergehen. Dann kann das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden.

    “ Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.” - 626 Abs.1 BGB

    Das Hotel “Meeresrauschen” hat an der Rezeption eine Bargeldkasse für die Kautionen der Gäste. Paul ist dort als Nachtportier angestellt. Da er oftmals knapp bei Kasse ist, bedient er sich an der Kautionskasse. Sein Chef erfährt davon und kündigt ihm gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos.

    Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, kann ein Arbeitsverhältnis ebenfalls schneller beendet werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nach § 623 BGB schriftlich abzuschließen.

    Vertragsstrafen bei nicht fristgerechter Kündigung

    Erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, kann es zu Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen kommen. Typischerweise finden sich in Arbeitsverträgen Vereinbarungen zu einer Vertragsstrafe bei vorzeitiger, einseitiger Kündigung durch den/die Arbeitnehmer*in in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt.

    Hier möchten sich Arbeitgeber*innen absichern. Denn eine vorzeitige Kündigung durch den/die Arbeitnehmer*in stellt die Unternehmen oft vor personelle Herausforderungen.

    Laura arbeitet im Büro eines kleinen Familienunternehmens. Sie möchte den Arbeitgeber wechseln, weil die flexiblen Arbeitszeitmodelle in dem Großunternehmen im Nachbarort besser zu ihrer familiären Situation passen. Sie hat eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Monaten. Das Großunternehmen möchte sie jedoch schon zum nächsten Ersten anstellen.

    Laura kann sich mit ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht auf einen Aufhebungsvertrag einigen, möchte die neue Stelle aber unbedingt antreten. Also kündigt sie bei dem Familienunternehmen fristlos. In ihrem Arbeitsvertrag gibt es jedoch die Klausel, dass sie in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bezahlen muss.

    Besonderheiten Berufsausbildungsvertrag

    Du hast nun einiges über den Arbeitsvertrag erfahren. Zum Schluss lernst Du noch die Besonderheiten kennen, die mit einem Berufsausbildungsvertrag einhergehen.

    Der Ausbildungsvertrag bildet eine Sonderform des Arbeitsvertrags, der die Anstellung in einem Ausbildungsbetrieb während der Berufsausbildung regelt.

    In dem Ausbildungsvertrag einigen sich beide Parteien darauf, gemeinsam für eine ordnungsgemäße Berufsausbildung zu sorgen. Der Betrieb verpflichtet sich, den Auszubildenden für die Berufsschule freizustellen und ihm die nötigen Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Der Auszubildende dagegen verpflichtet sich, die Ausbildung zuverlässig durchzuführen und ein Berichtsheft zu führen.

    Wird die Ausbildung beendet, endet auch der Berufsausbildungsvertrag. Danach muss der Vertrag in einen regulären Arbeitsvertrag übergehen, wenn der oder die ehemalige Auszubildende auch weiterhin im Unternehmen beschäftigt werden soll.

    Ein Berufsausbildungsvertrag muss immer schriftlich erfolgen und eine Regelung zur Probezeit enthalten (siehe oben).

    Hauptfokus einer Berufsausbildung sollte der Erwerb von Wissen und Fertigkeiten liegen. In einem regulären Arbeitsverhältnis ist der Fokus auf der Ausübung der Arbeit.

    Arbeitsvertrag – Das Wichtigste

    • Der Arbeitsvertrag ist ein zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen verpflichtendes Dokument, welches das Arbeitsverhältnis beiderseitig regelt.
    • Der Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich vorliegen.
      • auch mündlich oder digital möglich
      • bei nicht schriftlichen Verträgen muss spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn ein von dem/der Arbeitgeber*in unterzeichnetes Dokument mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nachgereicht werden
      • Ausbildungs- und Teilzeitverträge, sowie befristete Arbeitsverträge müssen stets schriftlich geschlossen werden
    • Verpflichtende Bestandteile eines Arbeitsvertrags sind:
      • Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)
      • Arbeitszeit
      • Urlaubsanspruch
      • auszuführenden Tätigkeiten
      • Lohn
      • Kündigungsfrist
    • freiwillige Bestandteile eines Arbeitsvertrags:
      • Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld
      • Probezeit
      • Schweigepflicht (Betriebsgeheimnisse)

    Nachweise

    1. Finanztip.de. Arbeitsvertrag. (11.05.2022)
    2. Wirtschaftslexikon.gabler.de. Arbeitsvertrag. (11.05.2022)
    3. Absolventa.de. Arbeitsvertrag. (11.05.2022)
    4. Arbeitsrecht.online.de. Typische Inhalte eines Arbeitsvertrags. (11.05.2022)
    5. Arbeitsrecht.online.de. Unwirksame Arbeitsvertragsinhalte. (11.05.2022)
    6. Fachanwalt.de. Besonderheiten von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen. (11.05.2022)
    7. Finanztip.de. Wann ein befristeter Arbeitsvertrag unzulässig ist. (11.05.2022)
    8. Finanztip.de. Was Du zur Probezeit im neuen Job wissen musst. (11.05.2022)
    9. Karrierebibel.de. Probezeit. (11.05.2022)
    10. Finanztip.de. Arbeitsverträge kündigen. (11.05.2022)
    11. Wirtschaftslexikon.gabler.de. Nachweisgesetz. (11.05.2022)
    12. Berufsinformation.org. Duale Ausbildung - Unterschied zwischen Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag. (11.05.2022)
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    Häufig gestellte Fragen zum Thema Arbeitsvertrag

    Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

    Wenn die Verlängerung begründet werden kann, kann der Arbeitsvertrag unendlich lang befristet werden. Gibt es keine Begründung, geht der Vertrag nach zwei Jahren in einen regulären Vertrag über.

    Wann wird ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch unbefristet?

    Nach zwei Jahren kann ein Vertrag ohne Begründung nicht mehr befristet verlängert werden. Dann muss der Vertrag unbefristet fortgesetzt werden.

    Welche Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag ist rechtlich zulässig?

    Alles, was nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geht oder allgemein diskriminierend ist, ist in einem Arbeitsvertrag zulässig.

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