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Der Betriebsrat ist ein wichtiger Bestandteil eines Unternehmens, um die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem*der Arbeitgeber*in zu vertreten. Um zu erfahren, was der Betriebsrat überhaupt ist, wo dieser gesetzlich geregelt ist, welche Rechte, Pflichten und Aufgaben ihm zukommen, wie er entsteht und welche Besonderheiten sich bezüglich des Kündigungsschutzes ergeben, wird Dir diese Erklärung helfen.
Je nachdem, welche Größe ein Unternehmen hat, kann ein Betriebsrat durch die Arbeitnehmer*innen eingerichtet werden.
Der Betriebsrat ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmer*innen, der die Arbeitnehmerinteressen in einem Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.
Unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat zusammengestellt werden kann, ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Es ist jedoch keine Verpflichtung für die Unternehmen, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei besteht der Betriebsrat aus verschiedenen Arbeitnehmer*innen, die als Mitglieder des Betriebsrats bezeichnet werden.
Ein Mitglied des Betriebsrats ist ein von Arbeitnehmer*innen eines Betriebes gewählter Vertreter, der ihre Interessen wahrnehmen soll und sie vor dem Arbeitgeber repräsentiert.
Auch die Anzahl an Mitgliedern des Betriebsrats ist davon abhängig, wie viele Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind und welche Größe das Unternehmen hat.
Wenn nicht der Begriff Betriebsratsmitglieder, sondern Betriebsrat verwendet wird, ist das Kollegialorgan als Gremium gemeint. Es werden also die Begriffe Betriebsrat und Betriebsratsmitglieder voneinander unterschieden.
Ziel und Zweck des Betriebsrats ist es, die Arbeitnehmer*innen zu unterstützen, zu fördern und ihre Interessen gegenüber dem*der Arbeitgeber*in zu vertreten. Dazu kommen dem Betriebsrat verschiedene Rechte und Aufgaben zu, die er wahrnehmen kann.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsrat gewählt werden kann, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die innerbetriebliche Ordnung und die Mitbestimmung von Arbeitnehmer*innen im Betrieb. Gegenüber dem Arbeitgeber werden die Arbeitnehmer*innen durch den Betriebsrat vertreten.
Durch das Betriebsverfassungsgesetz soll gesetzlich geregelt und gewährleistet werden, dass die Arbeitnehmer*innen im Betrieb an den Entscheidungen teilhaben können. Die betriebliche Leitung soll nicht ausschließlich durch den*die Arbeitgeber*in ausgeübt werden können, sondern die Arbeitnehmer*innen sollen mitbestimmen und mitwirken können.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 14.11.1952 in Kraft getreten. Aufgrund einer umfassenden Neuerung wurde es am 25.09.2021 neu bekannt gegeben. Zusätzlich ist am 18.06.2021 das Betriebsrätemordernisierungsgesetz in Kraft getreten, in dem auch Änderungen hinsichtlich des Betriebsverfassungsgesetzes zu finden sind.
Das Betriebsverfassungsgesetz kann dem Individualarbeitsrecht zugeordnet werden, da es die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, der aus Arbeitnehmer*innen besteht, beschreibt.
Du findest im Betriebsverfassungsgesetz die Vorschriften zu der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber*innen und dem Betriebsrat. Dazu enthält das Betriebsverfassungsgesetz unter anderem Vorschriften zu diesen Bereichen:
Wenn Du weitere Einzelheiten über das Betriebsverfassungsgesetz erfahren möchtest, kannst Du Dir die Erklärung zum Betriebsverfassungsgesetz anschauen.
Der Betriebsrat entsteht, indem die Mitglieder des Betriebsrats durch die Arbeitnehmer*innen gewählt werden.
Damit der Betriebsrat überhaupt gewählt werden kann, muss das Unternehmen ein selbstständiger Betrieb sein, der mindestens fünf Arbeitnehmer*innen beschäftigt.
Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer Arbeitgeber*innen mit Arbeitnehmer*innen bestimmte arbeitstechnische Ziele verfolgen und dazu Wirtschaftsgüter produziert oder Dienstleistungen erbracht werden.
Die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Wahl eines Betriebsrats sind:
Diese Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG), sodass die Amtszeit des Betriebsrats vier Jahre beträgt, § 21 BetrVG. Der detaillierte Ablauf der Wahl wird in den §§ 7 ff. BetrVG vorgeschrieben.
Wie Du bereits erfahren hast, ist die Wahl eines Betriebsrats bei Betrieben möglich, die mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigen, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer*innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG).
Drei von den fünf wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen müssen selbst wählbar sein.
Wählbar als Betriebsratsmitglied ist, wer wahlberechtigt ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört.
Wie viele Mitglieder der Betriebsrat selbst hat, ist in § 9 S. 1 BetrVG geregelt. Je mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen das Unternehmen beschäftigt, desto mehr Mitglieder hat der Betriebsrat.
Johanna arbeitet mit den weiteren Arbeitnehmer*innen Max, Leon, Hanna und Paula in einem Betrieb. Johanna und Leon sind bereits über 18 Jahre alt, die anderen Arbeitnehmer*innen sind Auszubildende und erst 16 und 17 Jahre alt. Kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrats ist, dass fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden. Da alle Arbeitnehmer*innen über 16 Jahre alt sind, ist diese Bedingung erfüllt. Allerdings müssen drei der fünf Arbeitnehmer*innen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied wählbar sein. Dazu müssten drei Mitarbeitende mindestens 18 Jahre alt sein. Allerdings sind lediglich Johanna und Leon über 18 Jahre alt, sodass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Ein Betriebsrat kann somit nicht gewählt werden.
Im Betriebsverfassungsgesetz sind unterschiedliche Rechte vorgesehen, die dem Betriebsrat und den Betriebsratsmitgliedern zukommen.
Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder | Rechte des Betriebsrats als Gremium |
|
|
Einzelne Betriebsratsmitglieder haben gegebenenfalls ein Recht auf Freistellung von ihren anderen Arbeitsleistungen, wenn sie sich in Vollzeit um die Belange der Arbeitnehmer*innen kümmern. Dies ist vorrangig bei größeren Unternehmen mit einer Vielzahl an Arbeitnehmer*innen der Fall. Die gesetzliche Freistellung erfolgt, damit das Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit im Betriebsrat vollumfänglich wahrnehmen kann. Die Voraussetzungen für das Recht auf Freistellung sind in § 38 Abs. 1 BetrVG festgelegt.
Janina ist Betriebsratsmitglied in einem großen Unternehmen mit 700 Arbeitnehmer*innen. Der Betriebsrat besteht zwar aus 11 Betriebsratsmitgliedern. Dennoch sind die Aufgaben so umfangreich, dass sich Janina und ein weiteres Mitglied des Betriebsrats in Vollzeit damit befassen müssen. Daher wird sie gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Für die Betriebsratsmitglieder gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen ist.
Weitere Informationen bezüglich der Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats erfährst Du in der Erklärung Kündigungsschutz oder hier weiter unten.
Das Informationsrecht des Betriebsrats ist gesetzlich in § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu finden. Erforderlich ist, dass der Betriebsrat alle Informationen vom Arbeitgeber erhält, die er benötigt, um seine Aufgaben erledigen zu können.
Dabei muss der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informiert werden. Zudem sind ihm auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Betriebsrat für seine Aufgaben benötigt.
Die Vorschriften zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats findest Du in den §§ 74 bis 80 BetrVG.
Zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats gehört gem. § 87 BetrVG unter anderem die Mitbestimmung bei:
Durch die Mitbestimmungsrechte erhält der Betriebsrat die Möglichkeit, verschiedene Verhältnisse und Bereiche im Betrieb zu verändern und über bestimmte Angelegenheiten tatsächlich mitzubestimmen.
Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können grundsätzlich in verschiedene Stufen eingeteilt werden:
Stufen der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats | Erklärung |
Unterrichtungsrechte | Eigenständige Unterrichtungsrechte beinhalten eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. |
Anhörungsrechte | Anhörungsrechte gewähren dem Betriebsrat das Recht, durch den Arbeitgeber im Voraus einer Entscheidung angehört zu werden. |
Beratungsrechte | Durch das Beratungsrecht hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, die Entscheidung über bestimmte Themen mit dem Arbeitgeber gemeinsam zu erörtern. |
Widerspruchsrechte | Durch das Widerspruchsrecht kann der Betriebsrat ausdrücken, dass er der Entscheidung des Arbeitgebers nicht zustimmt. |
Zustimmungsverweigerungsrechte | Zustimmungsverweigerungsrechte gewähren dem Betriebsrat, seine Zustimmung zu bestimmten Angelegenheiten nicht auszusprechen, woraufhin der Arbeitgeber eine Maßnahme nicht durchsetzen darf. |
„echte“ Mitbestimmungsrechte | Bei „echten“ Mitbestimmungsrechten ist die Beteiligung des Betriebsrats notwendigerweise erforderlich. In dem Fall ist der Betriebsrat gleichberechtigt an Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt, weil die Zustimmung des Betriebsrats zwingend erforderlich ist. |
Finja arbeitet in einem Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmer*innen. Innerhalb des Betriebes soll Finja in eine andere Abteilung versetzt werden. Vor dieser Versetzung ist der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme ist einzuholen. Beim Einholen der Zustimmung gem. § 99 BetrVG handelt es sich als Zustimmungsverweigerungsrecht um ein Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn eine der Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegen
Neben den Mitbestimmungsrechten gibt es auch die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats.
Die Mitwirkungsrechte beinhalten die Pflicht des Arbeitgebers, Entscheidungen mit dem Betriebsrat zu beraten und seine Anliegen anzuhören.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats beziehen sich auf folgende Bereiche:
Julia ist die Arbeitgeberin in einem Bauunternehmen. Sie hat dreißig Arbeitnehmer*innen und plant eine Umstrukturierung des Betriebs, bei der fünf der Arbeitsplätze eingespart werden sollen. Um diese Betriebsänderung durchsetzen zu können, muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat gem. § 111 S. 1 BetrVG umfassend und rechtzeitig unterrichten und die Betriebsänderung mit ihm beraten, weil diese erhebliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge hat.
Dem Betriebsrat kommen innerhalb des Unternehmens einige Pflichten zu, die er wahrnehmen muss. Diese Pflichten können auch als Aufgaben bezeichnet werden. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer*innen durch den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Aufgabe des Betriebsrats ist es insbesondere, die Arbeitnehmer*innen des Unternehmens als Mitarbeitervertreter zu repräsentieren. Dazu müssen die Interessen der Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten werden. Zu den Aufgaben gehört auch, dass der Betriebsrat Entscheidungen des Arbeitgebers, die das Unternehmen betrifft, mit ihm berät und von seinen Mitbestimmungsrechten Gebrauch macht. Aufgaben des Betriebsrats sind also unter anderem:
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG festgehalten. Unter anderem sind dies die Aufgaben des Betriebsrats:
Durch die gesetzlich festgelegten Aufgaben hat der Betriebsrat die Möglichkeit, viele Bereiche des Unternehmens beeinflussen zu können und dadurch die Bedingungen für die Arbeitnehmer*innen innerhalb des Unternehmens zu verbessern. Die Aufgaben des Betriebsrats lassen sich in vier verschiedene Kategorien einteilen:
Aufgaben des Betriebsrats | Erläuterung |
Gestaltungsaufgaben | Die bestehende Situation soll von dem Betriebsrat nicht nur überwacht, sondern auch aktiv mitgestaltet werden. Der Betriebsrat kann dazu Maßnahmen für die Arbeitnehmer*innen ergreifen, ihre Anregungen annehmen und diese umsetzen. |
Förderungsaufgaben | Eine weitere Aufgabe des Betriebsrats ist es, die Verringerung von Ungleichheiten aktiv zu fördern. Die Förderungsaufgaben sind von besonderer Bedeutung im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. |
Überwachungsaufgaben | Der Betriebsrat hat die Aufgabe und Pflicht zu überwachen, ob Gesetze, Verordnungen, Unfallvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und arbeitsrechtliche Grundsätze eingehalten und durchgeführt werden. |
Schutzaufgaben | Dem Betriebsrat obliegt die Aufgabe, Personen, denen besonderer Schutz zugutekommen muss, zusätzlich zu schützen. Diese Personen sind insbesondere Arbeitnehmer*innen mit einer Schwerbehinderung, ältere Arbeitnehmer*innen und ausländische Arbeitnehmer*innen. |
Es gilt gem. § 15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats. Außerdem findest Du im Betriebsverfassungsgesetz in § 102 und § 103 BetrVG Vorschriften zu der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Kündigung von Arbeitnehmer*innen.
Sowohl die Arbeitnehmer*innen werden bezüglich einer möglichen Kündigung durch die Mitwirkungspflicht des Betriebsrats besonders geschützt als auch die Mitglieder des Betriebsrats selbst.
Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats gilt gem. § 15 KSchG. In § 15 Abs. 1 KSchG. Dabei wird geregelt, dass die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats grundsätzlich unzulässig ist, außer, wenn die beiden nachfolgenden Umstände erfüllt sind:
Das bedeutet, dass prinzipiell ausschließlich eine außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern möglich ist. Allerdings gilt das nur unter der Einschränkung, dass der Betriebsrat oder das Gericht der Kündigung zugestimmt hat.
Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch schon für Bewerber*innen auf eine Betriebsratsmitgliedschaft und besteht für eine Dauer von einem Jahr nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat fort.
Björn ist Mitglied des Betriebsrats im Unternehmen von der Jana (Arbeitgeberin). Es hat sich herausgestellt, dass Björn Spendengelder veruntreut hat, die für eine gemeinnützige Organisation eingeplant waren, welche das Unternehmen von Jana fördert. Daher möchte Jana das Arbeitsverhältnis mit ihm beenden und eine Kündigung aussprechen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen. Daher ist lediglich die außerordentliche Kündigung möglich, die voraussetzt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, der das Fortführen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Veruntreuung der Spendengelder stellt eine Straftat dar, sodass es für Jana nicht zumutbar ist, Björn weiterhin als Arbeitnehmer zu beschäftigen. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung liegt daher vor.
Zusätzlich ist erforderlich, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimmt oder es muss gerichtlich entschieden werden, dass die außerordentliche Kündigung zulässig ist.
In § 102 Abs. 1 BetrVG werden diese Regelungen in Bezug auf die ordentliche Kündigung getroffen:
Bedenken hinsichtlich der Kündigung kann der Betriebsrat schriftlich mitteilen, § 102 Abs. 2 BetrVG. Wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmen möchte, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich und begründet Widerspruch einlegen. Sollte der Betriebsrat keinen Widerspruch erheben, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Mögliche Gründe für einen Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung eines Arbeitnehmenden sind unter anderem:
Bezüglich außerordentlicher Kündigungen kann der Betriebsrat keinen Widerspruch erheben, sondern lediglich Bedenken äußern, § 103 BetrVG.
Solltest Du mehr über außerordentliche und ordentliche Kündigungen wissen wollen, kannst Du Dir die Erklärungen zu den Kündigungsarten und Kündigungsgründe ansehen.
Für den Betriebsrat braucht es mindestens fünf dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter, wovon drei wählbar sein müssen.
Es ist keine Verpflichtung für ein Unternehmen, einen Betriebsrat zu haben. Die Möglichkeit besteht ab einer Anzahl von fünf Arbeitnehmer*innen.
Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und kann dadurch die Interessen der Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Er darf nur in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen an Entscheidungen mitbestimmen. Der Betriebsrat darf seine Rechte nicht missbrauchen, indem er beispielsweise zum Arbeitskampf aufruft.
Die Amtszeit eines Betriebsrats beträgt genau vier Jahre.
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