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Definition Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären.
point of no return
Vollendeter Versuch Art. 22 1 Var. 2
Der Täter hat bereits alles getan, was in seiner Vorstellung notwendig ist, damit der Erfolg eintreten kann. Der Erfolg ist trotz all seiner Bemühungen nicht eingetreten.
«… oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein»
Unterscheidung nach Tauglichkeit
Wenn die Handlung ex ante gefährlich war, spricht man von einem tauglichen Versuch.
Ist die Handlung ex ante nicht gefährlich handelt es sich um einen untauglichen Versuch.
Wahndelikt
Täter irrt nicht über den Sachverhalt, sondern glaubt, dass sein in tatsächlicher Hinsicht richtig erkanntes Verhalten rechtswidrig sei, obwohl dies nicht der Fall ist.
= umgekehrter direkter Verbotsirrtum (Frau betrügt Mann obwohl sie denkt es sei verboten)
= umgekehrter indirekter Verbotsirrtum (meint darf bei Angriff keine Notwehr verüben, obwohl sie darf)
Rechtsfolgen eines strafbaren Versuchs
- Grundsätzlich ist nur der Versuch von Verbrechen und Vergehen strafbar (Art. 22 StGB)
- Versuch einer Übertretung nur ausnahmsweise strafbar (Art. 105 2, Beispiel Art. 329 StGB)
- Fakultative Strafmilderung nach Art. 48a StGB
Schema
Vorprüfung
- Delikt nicht vollendet
- Strafbarkeit des Versuchsdelikts nach Art. 22, 105 Abs. 2 StGB
A Tatbestandsmässigkeit
I Subjektiver Tatbestand - Tatentschluss
II Objektiver Tatbestand - Beginn der Ausführung
B Rechtswidrigkeit
C Schuld
D weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen
E Ergebnis
D Rücktritt oder tätige Reue
Rücktritt kann nur nach Beginn des Versuchs erfolgen; nur in der Phase nach Versuchsbeginn bis zum fehlschlagen des Versuchs
I Versuch ist subjektiv nicht fehlgeschlagen
II Vornahme der Rücktrittshandlung
III Freiwilligkeit (aus eigenem Antrieb)
Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter: "Herr seiner Entschlüsse” bleibt, also weder durch eine äussere Zwangslage noch durch seelischen Druck daran gehindert wird, die Tat zu vollbringen und das Nicht-Vollenden der Tat auf autonomen Motiven beruht
Stadien der Deliktsverwirklichung
I. Deliktsentschluss
II. Vorbereitungshandlung
III. Versuch
IV. Vollendung
V. Beendigung
Schwellentheorie vom Bundesgericht
Nach dieser Theorie zählt zur Ausführung der Tat schon «jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den der Täter sich gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.»
-> point of no return
1. Subjektives Element - Tatentschluss
Ein Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt hat:
Rücktritt vom Versuch: aus eigenem Antrieb/ Freiwillig
Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter:
“Herr seiner Entschlüsse” bleibt, also weder durch eine äussere Zwangslage noch durch seelischen Druck daran gehindert wird, die Tat zu vollbringen.
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