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Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
wo beginnt eine veränderte Prüfung?
bei der Frage nach der eigentlich statthaften Klageart stellt sich hier die Frage, welche Verfahrensvorschrift gewählt werden muss
Abgrenzung anschließend zwischen § 123 und § 80 V 1 VwGO
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
wann kommt ein Vorgehen gem. §§ 80 V 1, 80a VwGO nach der Faustformel in Frage?
immer dann wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist
in allen anderen Konstellationen (also anderen Klagearten) ist der Eilrechtsschutz gem. § 123 VwGO statthaft
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
wie baue ich unter „III. Statthafte Antragsart“ auf?
grds.
(1) Einstieg über § 123 VwGO
(2) Verweis auf § 123 V VwGO
(3) liegt ein Fall der §§ 80 V 1 VwGO, 80a VwGO vor?
(4) schauen ob in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre,
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
was begehrt der Antragssteller, wenn ein §§ 80 V 1 bzw 80a VwGO vorliegt?
dann begehrt der Antragsteller die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw seiner Anfechtungsklage
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
wenn der Antragsteller die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs begehrt, welche Eilrechtsschutzart ist dann statthaft?
die nach §§ 80 V 1, 80a VwGO
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
wann besteht bei einem § 80er Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis?
wenn dem eingereichten Rechtsbehelf nicht ohnehin schon nach dem Grundsatz des § 80 I VwGO die aufschiebende Wirkung zukommt, dh. wenn ein Fall des § 80 II VwGO vorliegt
maW:
wenn ein Fall des § 80 II vorliegt, also die "aufschiebende Wirkung entfallen ist"; dann besteht die Notwendigkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses
ACHTUNG:
ein Antrag nach § 80 V 1 VwGO ist also dann unstatthaft, wenn kein Fall des § 80 II vorliegt
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
aufschiebende Wirkung und sofortige Vollziehbarkeit:
was ist die grds. Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage?
grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, dh nach ihrer Einlegung ist die Vollstreckbarkeit des angefochtenen VA bis zum Eintritt seiner Unanfechtbarkeit mit dem Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist gehemmt (§ 80 I VwGO)
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
aufschiebende Wirkung und sofortige Vollziehbarkeit:
was passiert in den Fällen des § 80 II VwGO?
in diesen Fällen wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, dh die aufschiebende Wirkung die grundsätzlich durch Widerspruch und AFK erzielt werden könnte, entfällt.
dh der Kläger muss einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 VwGO um die Vollstreckung zu verhindern
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
aufschiebende Wirkung und sofortige Vollziehbarkeit:
welche Fälle werden von § 80 II erfasst?
stehen im Gesetz, einfach nachlesen
insb. wichtig sind die § 80 II Nr. 2 und Nr. 4 VwGO
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
was muss bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beachtet werden iSv formelle Vss?
(1) Behördenzuständigkeit
für die AoSofVZ nach § 80 II Nr. 4 - Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde
(2) Form
schriftliche und hinreichende (nicht unbedingt inhaltlich richtige) Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 III 1 VwGO
(3) Verfahren
keine Anhörung erforderlich gem § 28 I VwVfG analog, da es sich bei der AoSofVz nicht um einen eigenen VA handelt
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
was wird grundsätzlich bei Eilrechtsschutzanträgen in der Begründetheit miteinander abgewogen?
es findet eine Interessenabwägung zwischen
(1) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug
(2) Interesse des Adressaten an der Aussetzung des Vollzugs (Suspensivinteresses)
Öffentliches Recht - Eilrechtsschutz (aller Art)
welche Idee steckt hinter dem Eilrechtsschutz?
die Idee der Beschleunigung der Hauptsache
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