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A tötet aus Habgier
B ohne eigenes
Mordmotiv, aber
Kenntnis von der
Habgier des T
Strafbarkeit des B?
nach Rspr.:
B §§ 211, 27 (+),
aber § 28 I (+)
➔ Sperrwirkung der
Mindeststrafe für §§ 212, 27, da
andernfalls die Kenntnis vom
Mordmotiv des Täters zur
Strafmilderung führen würde!
nach hM:
B §§ 211, 27 (-) wg. § 28 II
→ §§ 212, 27 (+) wg. § 28 II,
da kein eigenes Mordmotiv
A tötet aus Habgier
B eigene niedrige
Beweggründe, aber
keine Kenntnis von der
Habgier des A
Strafbarkeit des B?
nach Rspr.:
➔ Das eigene Mordmotiv des
Teilnehmers kann hier allenfalls
zur Annahme des § 212 II
herangezogen werden!
nach hL:
B §§ 211, 27 (+) wg. § 28 II,
da eigenes Mordmotiv
B §§ 211, 27 (-) wg. § 16 I
→ §§ 212, 27 (+)
A tötet aus Habgier
B eigene niedrige
Beweggründe &
Kenntnis von der
Habgier des A
Strafbarkeit des B?
nach Rspr.:
B §§ 211, 27 (+),
aber: „Gekreuzte Mordmerkmale“
schließen Milderung gem. § 28 I
aus!
nach hL:
B §§ 211, 27 (+) wg. § 28 II,
da eigenes Mordmotiv
(P): Beginn des Menschseins im Strafrecht
Beginnt mit Beginn der Eröffnungswehen, die zur Weitung des Muttermundes einsetzen und der
Fruchtausstoßung vorangehen → sonst: §218 (auch wenn das Kind erst außerhalb des Mutterleibes stirbt)
Definition Heimtücke iSd §211
Heimtückisch handelt, wer die durch Arglosigkeit begründete Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausnutzt
Arglos ist, wer sich keines ernsthaften Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sogar sein Leben versieht
Wehrlos ist, wessen Möglichkeiten, einem Angriff auszuweichen oder ihn abzuwehren, erheblich eingeschränkt sind
Für ein Ausnutzungsbewusstsein genügt das Bewusstsein, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen
(P): Str.: Ergänzende Kriterien zur Einschränkung der Heimtücke
Hintergrund: wegen absoluter Strafandrohung gebotene restriktive Auslegung der Mordmerkmale (insbes. Heimtücke hat uneingeschränkt aber einen weiten Anwendungsbereich
Erfordernis eines verwerflichen Vertrauensbruches oder wenigstens die Enttäuschung sozialer Vertrauensmuster
Kritik: blendet gerade besonders gefährliche Attentate auf dem Täter Fremde aus; „Verwerflich“ zu unbestimmt
Erfordernis eines tückisch-verschlagenen Vorgehens (liegt insbes. bei planmäßigem Verdecken vor)
Kritik: würde das einfache Ausnutzen bestehenden Vertrauens aus dem Heimtückespektrum nehmen
Negative oder positive Typenkorrektur begrenzen nicht nur das einzelne Merkmal sondern den Mordtatbestand insgesamt → zusätzliche Frage nach der besonderen Verwerflichkeit der Tat
Negative Typenkorrektur: gelangt zum Totschlag, wenn die vom Mordmerkmal normalerweise indizierte
Verwerflichkeit doch einmal fehlt
- Positive Typenkorrektur: verlangt zusätzlich die Feststellung einer besonderen Verwerflichkeit
Kritik: Reduktion auf eine sehr subjektive Wertungsfrage; Mordmerkmalen käme im Ergebnis nur noch
sekundäre Bedeutung zu → überholt und deswegen nicht mehr unbedingt erwähnenswert
→ in der Klausur: soweit vertretbar, danach streben, Heimtücke abzulehnen, wenn aber nicht möglich → eine
Kombi aus den ersten beiden Ansätzen vorschlagen
Definition Grausam iSd §211
Grausam ist eine Tötung, wenn sie dem Opfer bewusst erhebliche unnötige Leiden körperlicher oder seelischer Art zufügt mit gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung (Kenntnis des Schmerzes reicht dabei aus)
Definition Verwendung gemeingefährlicher Mittel iSd §211
Gemeingefährlich sind solche Tötungsmittel, die im konkreten Einsatz geeignet sind, über das jeweilige Zielobjekt hinaus eine unbestimmte Zahl weiterer Menschen zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial der Täter nicht beherrschen oder steuern kann
Definition Mordlust iSd §211
Mordlust liegt vor, wenn die Tötung allein um des Tötens willen, also ohne anderes Motiv oder anderen Anlass geschieht
Definition Habgier iSd §211
Habgier liegt vor, wenn die Lebensvernichtung zur Gewinnerzielung (vermögenswerter Vorteil ausreichend) instrumentalisiert wird
Definition Verdeckungsabsicht iSd §211 und §306b II Nr. 2
Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer sich oder einen anderen durch die Tötungshandlung der Strafverfolgung
zu entziehen versucht
Handlungsziel ist nach hM allein die Meidung einer Kriminalstrafe
Verdeckung muss nicht auf die Verdeckung der Tat als solche gerichtet sein, sondern kann sich auch allein auf
die Tatbeteiligung beziehen
A tötet aus Habgier
B ohne eigenes
Mordmotiv & ohne
Kenntnis von der
Habgier des A
Strafbarkeit B?
nach Rspr.:
B §§ 211, 27 (-) wg. § 16 I
→ §§ 212, 27 (+)
nach Lit.:
B §§ 211, 27 (-) wg. § 28 II
→ §§ 212, 27 (+) wg. § 28 II,
da kein eigenes Mordmotiv
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