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Welchen Zweck verfolgen die persönlichen Merkmale aus § 28 StGB?
Sie wollen der unterschiedlichen Persönlichkeit des jeweils Beteiligten gerecht werden.
Welcher Grundsatz gilt für § 28 I StGB?
§ 28 I StGB wahrt den Grundsatz der Akzessorietät: Fehlen besondere täterbezogene strafbarkeitsbegründende Merkmale beim Teilnehmer, ist dieser dennoch wegen Teilnahme an der Tat des Haupttäters strafbar, wenn er die besonderen persönlichen Merkmale des Haupttäters nicht selbst erfüllte, ihr Vorhandensein aber kannte.
Wann liegt nach der Wahrscheinlichkeitstheorie bedingter Vorsatz vor?
Sie stellt allein auf das Wissenselement ab. Jedoch enger als Möglichkeitstheorie: Für den Vorsatz reicht aus, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs durch sein Handeln als wahrscheinlich voraussieht. Wahrscheinlich ist zwischen überwiegend wahrscheinlich und "möglich" anzusiedeln.
Kritik:
Wann richtet sich die Verteidigung gegen den Angreifer?
Wenn sie sich nicht gegen Rechtsgüter Dritter richtet.
Scheitert die Erforderlichkeit daran, dass der Angegriffene flüchten muss?
Nein, dies widerspricht dem Rechtsbewährungsprinzip: der Angegriffene tritt als Verteidiger der Rechtsordnung auf: das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Rechtsfolgen des ETBI:
Was gilt konkret für die Anwendung des § 16 I StGB?
E.A.: Reine eingeschränkte Schuldtheorie:
Wendet man § 16 I StGB an, entfällt der Vorsatz
Kritik:
H.L.: rechtsfolgenbeschränkte/rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Der Vorsatz hat Doppelfunktion. Man wendet § 16 I StGB analog an, sodass die sog. Vorsatzschuld entfällt. Diese ist nicht auf Tatbestandsmerkmale, sondern auf die Vorwerfbarkeit bezogen.
Eine Fahrlässigkeitsprüfung kommt nun im Rahmen des § 16 I 2 StGB analog in Betracht. Anknüpfungspunkt ist nicht das vorsätzliche Handeln, sondern der Irrtum. War der vermeidbar, liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.
Was gilt bei Mittäterschaft im Gegensatz zur Akzessorietät der Teilnahme?
Jedem Mittäter werden die objektiven Tatbeiträge der anderen Mittäter über § 25 II StGB unmittelbar wechselseitig zugerechnet.
Wann ist eine beherrschende Stellung des mittelbaren Täters gem. § 25 I 2. Alt. StGB in Fällen des "Täters hinter dem Täter" grundsätzlich gegeben und was ist hier das Problem?
Problem: in bestimmten Ausnahmefällen handelt das Werkzeug voll deliktisch und der Hintermann hat kein rechtliches Übergewicht, sondern nur eine Überlegenheit an Wissen und Wollen.
H.L.: eine mittelbare Täterschaft ist dennoch möglich, wenn der steuernde Einfluss des Hintermanns ausreichend stark ist.
A.A.: lehnt die mittelbare Täterschaft im Fall des volldeliktisch handelnden Werkzeugs ab.
Fälle des § 28 StGB beim Mord:
2. Täter erfüllt subj. MM, Teilnehmer hatte keine Kenntnis und erfüllt selbst kein subj. MM.
Rspr: Täter § 211, Teilnehmer gem. §§ 212, 26 (27) StGB wegen § 16 I StGB (kein Vorsatz bzgl. Mord)
kein § 28 I
Lit.: Täter §§ 212, 211; Teilnehmer §§ 212, 26 (27), 28 II StGB
Arg.: es kommt nach § 28 II StGB auf die eigenen subjektiven MM des Teilnehmers an.
Wann liegt ein Angriff im Sinne des § 32 StGB vor?
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. (Handlungsqualität erforderlich, sonst Notstandslage)
Es muss sich um individuelle Rechtsgüter handeln, die nicht auf durch strafrechtliche Normen geschützte Rechtsgüter beschränkt sind.
Wann ist die Notwehrhandlung erforderlich?
Erforderlich ist eine Abwehrhandlung, die geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die gegenwärtige Gefahr der Rechtsgutsverletzung endgültig abzuwenden. Es muss unter verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel das mildeste Mittel eingesetzt werden, wenn es bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet und dem Angegriffenen die Mittel gleichsam zur Verfügung stehen.
Welche Rechtsfolge hat die Gesetzeskonkurrenz?
Das verdrängte Gesetz kommt nicht zur Anwendung und wird nicht im Urteilsspruch erwähnt.
Für das verdrängte Gesetz gilt:
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