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Gesetze zitieren
Entweder: Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG
Oder: Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG
Oder: Art. 3 II 1 GG
Oder: Art. 1 (2) 1 GG
Normenkonkurrenz
gleichzeitige Anwendbarkeit von wirksamen Normen
Normenkollision
Normenkonflikt -> muss aufgelöst werden mithilfe von „Geltungsvorrang“ oder „Anwendungsvorrang“
Geltungsvorrang
eine Norm „vernichtet“ die andere, also lässt sie unwirksam werden
Anwendungsvorrang
beide Normen bleiben wirksam, aber nur eine ist im konkreten Fall
anwendbar (z.B. „lex specialis derogat legi generali“)
Staatsstrukturprinzipien, Art. 20 GG
Kein eigenständiges Staatstrukturprinzip: Grundsatz der Gewaltenteilung (folgt aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG)
oberste Verfassungsorgane
in der Verfassung
(Grundgesetz) vorgesehene Organe, deren Rechte und Pflichten im
Grundgesetz geregelt sind
Ständige Verfassungsorgane
Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung, BVerfG
Nichtständige Verfassungsorgane
Bundesversammlung und Gemeinsamer Ausschuss
Enumerationsprinzip
BVerfG entscheidet nur in den ihm abschließend durch das GG (und das BVerfGG) zugewiesenen Fällen
Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG
„[Das BVerfG entscheidet] in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.“
§ 13 Nr. 2 BVerfGG: „[Das BVerfG entscheidet] über die Verfassungswidrigkeit von Parteien
(Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes).“
Art. 21 Abs. 4 GG:
„Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Abs. 2 [...] entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.“
Allgemeiner Aufbau des Gutachtens
Obersatz
A. Zulässigkeit (Prüfungspunkte unterscheiden sich je nach Klage- oder Antragsart)
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit; 2. Verfahren; 3. Form
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
C. Ergebnis
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Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW)
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