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(Materielle) Subsidiaritätsprinzip der Urteilsverfassungsbeschwerde
Der Beschwerdeführer muss über den formellen Rechtsweg hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessuale Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Verfassungsverletzung in dem Sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.
Doppelhypothese (vorläufiger Rechtsschutz)
Es sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptverfahren aber Erfolg hätte, mit den abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre.
Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit meint die Fähigkeit des Beschwerdeführers selbst Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Postulationsfähigkeit
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, den Prozesshandlungen vor dem Gericht die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben.
gegenwärtig betroffen
Eine gegenwärtige Betroffenheit liegt vor, wenn der Akt aktuelle grundrechtsbeeinträchtigende Rechtswirkung entfaltet, die sich bereits realisiert haben und noch fortwirken, oder sich mit Sicherheit in Zukunft realisieren werden.
unmittelbar betroffen
Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn der angegriffene Hoheitsakt selbst und nicht erst ein weiterer Vollzugsakt in das Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift.
Echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen)
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift oder sie erstmalig belastend regelt.
Rückbewirkung wenn die Rechtsfolgen einer Norm bereits für einen bestimmten Zeitraum eintreten sollen, der vor ihrer Verkündung liegt (zeitlicher Anwendungsbereich)
idR verfassungswidrig, es sei denn:
Wahlfehler
Wahlfehler sind alle Verstöße gegen die Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte.
Auskunftsverweigerungsrecht der Regierung
besteht wenn das Geheimhaltungsinteresse der Regierung das Informationsinteresse des Bundestags überwiegt.
Herleitung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
e.A: aus dem Wesen der Grundrecht selbst bzw. aus ihrer Abwehrfunktion, da Grundrecht durch die öffentliche Gewalt nur insoweit eingeschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.
a.A: Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG
a.A: Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
a.A: Willkürverbot, Art. 3 I GG
Anwendungsbereich des Zitiergebots Art. 19 I S.2 GG
ursprünglicher Anwendungsbereich:
-Alle Gesetze mit Gesetzesvorbehalt
(-) da Sinn und Zweck sonst verwässert
heute: restriktive Anwendung, da ansonsten leere Förmlichkeit und unnötige Behinderung des Gesetzgebers
- nicht bei:
Arg: Warnfunktion nicht für heutigen Gesetzgeber
Arg: In diesen Fällen keine Einschränkung i.e.S.
Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz
Das BVerfG prüft die gerichtliche Entscheidung nicht im Hinblick auf die korrekte Anwendung des einzelnen Rechts, es ist keine Superrevisionsinstanz. Vielmehr wird die Entscheidung auf spezifische Verfassungsverletzungen hin überprüft. Solche liegen vor, wenn der Grundrechtsschutz bei der Anwendung einfachen Rechts gänzlich übersehen wurde (sog. Anwendungsdefizit), das Gericht den Schutzbereich, die Schranken oder die Verhältnismäßigkeit wesentlich verkannt hat (Fehlbewertung) oder das Gericht bei der Urteilsfindung Justizgrundrechte verletzt hat.
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