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Fehleridentität
Hierunter versteht man Fälle, in denen ein und derselbe Wirksamkeitsmangel für die Unwirksamkeit von Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft gleichermaßen kausal ist.
Übereignung
= dinglicher Vertrag (Einigung) und Übergabe als Realakt
Gutgläubiger Erwerb vom Minderjährigen
hM: (+), da Sinn u. Zweck d. § 107 nicht tangiert ist bei einem neutralen Geschäft, dem Minderjährigen droht kein rechtlicher Nachteil, nur die Rechte des Eigentümers werden berührt
Medicus: (-), § 932 muss teleologisch reduziert werden, der 932 will den Erwerber nur so stellen, wie er bei Richtigkeit der Vorstellung stünde, auch wenn der Minderjährige Eigentümer wäre, fehlte es an einer Berechtigung oder Einwilligung
Gutgläubiger Erwerb vom Minderjährigen
hM: (+), da Sinn u. Zweck d. § 107 nicht tangiert ist bei einem neutralen Geschäft, dem Minderjährigen droht kein rechtlicher Nachteil, nur die Rechte des Eigentümers werden berührt
Medicus: (-), § 932 muss teleologisch reduziert werden, der 932 will den Erwerber nur so stellen, wie er bei Richtigkeit der Vorstellung stünde, auch wenn der Minderjährige Eigentümer wäre, fehlte es an einer Berechtigung oder Einwilligung
Geheißerwerb auf Erwerberseite
ist derjenige, an den, ohne dass dieser Besitzdiener oder Besitzmittler des Erwerbers ist, auf Geheiß des Erwerbers der Besitz übertragen wird
Geheißperson auf Veräußererseite
Dabei ist Geheißperson auf Veräußererseite derjenige, der ohne Besitzdiener oder Besitzmittler des Veräußerers zu sein, auf Geheiß des Veräußerers dieSache an die Erwerberseite übergibt.
Geheißperson kraft Rechtsscheins
Von einer Geheißperson kraft Rechtsscheins spricht man, wenn bei der Übergabe auf Veräußererseite eine Person tätig wird, die nur aus Erwerbersicht als vom Veräußerer angewiesene Hilfsperson erscheint, in Wirklichkeit aber selbst übereignen möchte.
Besitzmittlungsverhältnis, § 868
Vss.:
1. Rechtsverhältnis iSd § 868 BGB
2. Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers
3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
Eigenbesitzer vs. Fremdbesitzer
Eigenbesitzer ist gem. § 872 BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen (so BGH in NJW 96, 1890, 1893). Fremdbesitzer ist hingegen derjenige, der eine Sache für einen anderen besitzt.
Berechtigter iSd § 185
der in seiner Verfügungsbefugnis nicht eingeschränkte Eigentümer oder Ermächtigung kraft Gesetzes, zB § 80 I InsO
Verkehrsgeschäft iSd § 932
Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite steht
Verfügung
Rechtsgeschäfte, die ummittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen, zu belasten oder aufzuheben
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