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was ist die eheliche Lebensgemeinschaft, ist das Familienrecht darauf anwendbar § 1279 ff BGB?
≠ eingetragene Lebenspartnerschaft
≠ Ehe
* Lebensgemeinschaft: "eine auf Dauer angelegte Verbindung zwischen einer Frau & einem Mann, die keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art neben sich zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht."
- wollen die Parteien nicht heiraten, so ist weder das Verlöbnisrecht, noch das Eherecht anwendbar. => Art. 6 GG verbietet die Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit der Ehe.
allg. BGB, Schuldrecht anwendbar.
z.B. Widerruf einer Schenkung, §§530, 531 II, 812, 818 BGB
beachte: alltägliche Leistungen mit unterhaltsrechtlichem Charakter = davon auszugehen, dass sie ersatzlos vom leistungsfähigen Partner erbracht werden und keine Schenkung darstellen; Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch kein grober Undank iSd § 530 BGB
insbesondere: §§ 730 ff, 726, 705 BGB - Auseinandersetzungsanspruch bei einer Innengesellschaft
- Einigung (ausdrücklich / konkludent)
- allein der Zusammenschluss begründet kein Gesellschaftsverhältnis, Sonderzweck der Schaffung gemeinsames Vermögens (es soll ihnen gemeinsam gehören, nicht nur gemeinsam genutzt werden)
ggf. Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB, wenn Zuwendungen in erheblichen Maße getätigt wurden, deren Nichtausgleich unbillig erscheint.
§ 812 I 2 2. Fall grds. (-), Ausn.: erhebliche Zuwendungen, die mit der Absicht getätigt werden, daran partizipieren zu können
Was ist die Rechtsnatur des Verlöbnisses?
str.
hM: Vertragstheorie => allg. Rechtsgeschäftslehre findet Anwendung (§§ 104 ff, Einwilligung der Eltern bei Minderjährigen; keine Stellvertretung zulässig, da höchstpersönliches Rechtsgeschäft)
eA: Theorie vom familienrechtlichen Vertrag = sui generis; BGB AT nur analog; auf GEschäftsfähigkeit kommt es nicht an, sondern auf die Verlöbnisfähigkeit, die aus §§ 827, 828 BGB abgeleitet wird
aA: Theorie vom gesetzlichen Schuldverhältnis, das auf den von den Parteien gegenseitig geschaffenen Vertrauen beruht => §§ 104 ff nicht erforderlich, §§ 827, 828 BGB EInsichtsfähigkeit des Verlöbnisses ausreichend
4. mM: Kommt durch WE zustande, ist aber eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Welche Auswirkungen hat das Verlöbnis aus Zivil- und Strafprozessualer Sicht?
1. Zeugnis- und Eidesverweigerungsrechte, §§ 383 ff ZPO, §§ 52, 55, 61 StPO
2. Verlobte sind Angehörige iSd.materiellen Strafrecht § 11 I lI Ziff. 1a StGB
Welche Rechtsfolgen hat die Beendigung des Verlöbnisses?
1. Auflösung
2. Rückgabe der Geschenke in Fällen unterbliebener Eheschließung, § 1301 BGB = Rechtsfolgenverweis! ; ggf. kann § 815 BGB der Rückforderung entgegenstehen
3. Schadensersatz
a) bei grundlosem Rücktritt § 1298 BGB
beachte: BGH "Liebe ist das Fundament der Ehe" = "ich liebe dich nicht mehr" ist damit ein wichtiger Grund
b) bei schuldhafter Veranlassung des Rücktritts § 1299 BGB
Was sind die Voraussetzungen der Eheschließung?
1. Ehefähigkeit §§ 103, 1304 BGB
2. keine Eheverbote §§ 1306-1308 BGB
3. Keine Willensmängel § 1314 II BGB = abschließend!
4. Form §§ 1310-1312 BGB
das Eheschließungsverfahren ist nicht examensrelevant, richtet sich nach §§ 1310-1312 BGB & dem PersonenstandsG
Was sind die Ehewirkungen?
Allgemeine (gelten für alle Güterstände): §§ 1353 - 1362 BGB
Besondere Wirkungen (Eheliches Güterrecht):
Zugewinngemeinschaft: das Vermögen wird rechtlich getrennt behandelt, bei Beendigung der Ehe gibt es einen Zugewinnausgleichsanspruch
Gütertrennung: wie bei a); aber ohne Zugewinnausgleich
Gütergemeinschaft: alles wird zum gemeinsamen Vermögen, bei Beendigung werden die Güter verteilt
Welche Ansprüche hat ein Ehegatte im Fall einer Ehestörung (Fremdgehung etc.) ?
A. gegen den störenden Ehepartner
I. Herstellungsklage § 1353 BGB
II. Unterlassungsansprüche
a) § 1353 I 2 BGB: (-) Urteil könnte gem. § 890 ZPO vollstreckt werden, so dass § 120 III FamFG unmgangen würde
b) §§ 823 I, 1004 BGB analog - quasinegatorischer Anspruch {statt der Eigentumsverletzung muss hier nur ein Rechtsgut des § 823 I BGB verletzt sein, im Übrigen Schema des § 1004 BGB}
III. SE gem. § 823 I BGB str.
B. gegen den Dritten (= Ehestörer)
I. Unterlassungsanspruch gem. § 823 I, 1004 BGB analog
s.o.; insbesondere (-) als allg. quasinegatorischer Anspruch, da dadurch mittelbarer Zwang auf den Ehepartner ausgeübt und damit gegen den Schutzgedanken des § 888 II ZPO verstoßen wird; (+) bei räumlich-gegenständlichen Bereich
II. SE (s.o)
III. Regressansprüche § 1607 II 2, III BGB
beachte § 1593, 1600a BGB
Schadensersatz bei Störung Ehe gegen den Partner / den Dritten?
hM: grds. (-) keine Sanktionen im FamR vorgesehen; Ausnahmsweise (+) bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGb geboten
Folge: § 823 (-)
Arg.:
- Folgen von Verletzungen der ehelichen Pflichten abschließend im Eherecht /FamR geregelt - lex specialis ggü. Deliktsrecht
mM: § 823 I (+) begrenzt auf das Abwicklungsinteresse; nicht aber Bestandsinteresse (Interesse am Fortbestand der Ehe, zB. entgangenes Erbrecht, Mitwirkungsrecht bei der Kindeserziehung etc.)
Was sind die Voraussetzungen des § 1357 BGB?
1. wirksame Ehe
2. kein Getrenntleben § 1357 III BGB => Legaldefiniert in § 1567 BGB; kein guter Glaube eines Dritten an Zusammenleben geschützt!!!
3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs - Prüfung in 3 Schritten:
a) abstrakte Prüfung, ob das Geschäft seiner Art nach zum Lebensbedarf gehört
- zur familiären Bedarfsdeckung
- ärztliche Behandlungen; nicht aber nichtnotwendige Maßnahmen (hM)
- nicht: Geschäfte der beruflichen Sphäre, Anmietung/Kündigung einer Wohnung, Vermögensverwaltung etc.
b) konkrete Prüfung, ob das Geschäft dem Umfang nach dem Lebensbedarf der konkreten Familie entspricht
c) Angemessenheit
ganz alte mM: Differenzierung nach Bevölkerungsgruppen und Schichtzugehörigkeit - abgelehnt!
eA: interne Absprache als Kriterium, jeder Abspracheverstoß führt zur Unangemessenheit = beachtet den Schutz des Rechtsverkehrs nicht
hM: Angemessenheit (+) wenn das Geschäft objektiv in den erkennbaren Lebenszuschnitt passt und dem Umfang des Geschäfts nach idR. keine Absprache notwendig ist:
(+) bei Geschäften, die idR. ohne vorherige Absprache selbstständig erledigt werden
(+) auch dann, wenn ein Geschäft im Einzelfall auf der Abstimmung beider Partner beruht
4. keine Offenlegung, dass nur Eigengeschäft gewollt ist § 1357 I 2 2. Hs BGB
- keine MItverpflichtung des Partners, wenn für den Geschäftspartner erkennbar war, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, zB. bei ausdrücklicher Erklärung des Handelnden, dass er für sich selbst oder einen Dritten tätig wird
5. keine Beschränkung / Aufhebung der Verpflichtungsbefugnis§ 1357 II BGB
- wirken nur bei positiver Kenntnis oder Eintragung in das Güterregister, vgl. §§ 1357 II 2, 1412 BGB
- Aufhebung der Beschränungen möglich durch Beschluss des Familiengerichts gem. §§ 1357 II 1 - nur mit Wirkung für die Zukunft, § 40 III FamFG!
Rechtsfolge:
1. gemeinsame Verpflichtung § 1357 I 2 1. Hs BGB
= Ehegatten sind Gesamtschuldner iSd. § 428 BGB
2. Gemeinschaftliche Berechtigung
str. wie genau:
3. dingliche Wirkung? str.
Fallen grundlegende Geschäfte, die die Lebensverhältnisse ändern/begründen, in den Anwendungsbereich des § 1357?
nein, diese müssen gemeinsam abgeschlossen werden.
ist eine interne Beschränkung z.B. auf Kaufpreis / generelle Absprachepflicht gegenünber Dritten als Beschränkung gem. § 1357 II 1 BGB wirksam?
nur wenn sie im Güterregister eingetragen ist oder dem Dritten bekannt war, vgl. § 1357 II 2 iVm. § 1412 BGB
Was ist die Definition von Geschäften zur Deckung des familiären Lebensbedarfs?
alle Anschaffungen & Ausgaben, die der unmittelbaren Bedarfsdeckung, der Führung des Haushaltes und der Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind - Auslegungshilfe §§ 1360, 1360a BGB
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