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FALL 1
Welche fünf Punkte werden von Art. 38 GG als Grenzen für die Übertragung von Hoheitsgewalt an übernationale Verbände definiert?
1. Wahrung des Identitätskerns des GG, Art. 79 III GG
2. Keine Kompetenz-Kompetenz
3. Grundrechtsschutz der Bürger nicht verkürzt
4. Teilhabe- und Gestaltungsrechte der Bürger
5. Demokratische Kontrolle der Übertragung von Hoheitsgewalt
FALL 1
Was sind die Grundprinzipien des Europarechts?
1. Vorrang in der Anwendung
2. Begrenzte Einzelermächtigung
3. Effet utile
4. Subsidiarität
FALL 1
Wie stehen das Europarecht und das nationale Verfassungsrecht zueinander?
Europarecht ist nationalem Recht übergeordnet
Außer: Integritätskern der Verfassung
3 Rechtsprechungssäulen, die das Verhältnis erläutern:
1. GRUNDRECHTE
2. ULTRA VIRES
Gefahr: mission creeping => schleichende Ausdehnung des Auftrags
Deshalb ultra vires Kontrolle, damit EU nicht mehr macht, als ihr aufgetragen wurde
3. EUROPÄISCHE FINANZKRISE
FALL 1
Wie lautet das Schema der einstweiligen Anordnung nach §§ 32 I, 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG?
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Antragsberechtigung wie Hauptsache
III. Schriftlicher Antrag: str. (s. Fall 7 VerfR)
IV. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Kann gem. § 32 I BVerfGG erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch vorliegt und die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinsamen Wohl dringend geboten ist.
I. Anordnungsanspruch
1. Zulässigkeit des Hauptsacheverfahrens
2. Begründetheit des Hauptsacheverfahrens
FALL 1
Erläutere die Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich:
I. Allgemeines
1. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
2. Implied-powers-Lehre
3. Vertragslückenschließung nach Art. 3 352 AEUV (vormals Art. 308 EG)
II. Ausschließliche Zuständigkeiten gem. Art. 3 AEUV
III. Geteilte Zuständigkeiten gem. Art. 4 AEUV
Wichtig sind:
Für alle gilt Subsidiaritätsprinzip aus Art. 5 II EUV
FALL 1
Welche Beteiligungsformen stehen dem Europäischen Parlament zu?
Seit Vertrag von Lissabon sog. ordentliches Gesetzgebungsverfahren nach Art. 294 AEUV
Art. 289 AEUV sieht zudem ergänzend sog. besondere Gesetzgebungsverfahren vor. Hierbei sind insb. das Konsultations- und Zustimmungsverfahren zu nennen.
Abgabe von Stellungnahmen
Erteilung der Zustimmung
FALL 1
Welche Hauptorgane hat die EU?
I. Europäisches Parlament (Versammlung)
Heute obliegen ihm Gesetzgebung und Kontrolle (bspw. Art. 14 EUV und Art. 294, 319 AEUV)
Kein gesetzgebungsinitiativrecht
Demokratiedefizit im Verschwinden
II. Ministerrat, Art. 16 EUV und Art. 237-243 AEUV
Meist in der Zusammensetzung der jeweiligen Fachminister
Koordinierung der Wirtschaftspolitik und Vertretung der Interessen der Einzelstaaten
Legislativ- (Art. 16 EUV) und Exekutivorgan
III. Kommission, Art. 17 EUV und Art. 244-250 AEUV)
Sitz in Brüssel
Wie Rat Legislativ- und Exekutivorgan (Art. 17 EUV)
Vertritt EU (Art. 335 2 AEUV)
IV. Europäischer Rat, Art. 15 EUV
V. Europäischer Gerichtshof
Ihm obliegt Rechtskontrolle, Art. 18 EUV und Art. 251 ff. AEUV
Vorgeschaltet in meisten Fällen ist nach Art. 256 AEUV ein erstinstanzliches Gericht
Wichtig auch Art. 340 II und Art. 55 EUV
FALL 2
Wann liegt ein sog. Ultra-Vires-Akt vor?
Wenn eine europäische Stelle mit ihrer Arbeit ihre Kompetenz überschreitet
Denn die europäischen Organe dürfen nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nur soweit handeln, wie die Nationalstaaten ihnen dafür Kompetenzen übertragen haben
FALL 2
Darf die EZB Wirtschaftspolitik betreiben?
Grds. (-), sie hat nur ein Mandat für die Geldpolitik
Betreiben der Wirtschaftspolitik ist Sache der Mitgliedsstaaten
FALL 2
Erschöpft sich das in Art. 38 I 1 GG garantierte Wahlrecht zum Bundestag in einer formalen Legitimation der Staatsgewalt? Was bedeutet dies im Hinblick auf eine europarechtliche Legitimation der Gewalt?
Nein, es umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt
Hierzu gehören der in Art. 20 II 1 GG verankerte Grds. der Volkssouveränität und der damit zusammenhängende Anspruch der Bürger, nur einer öffentlichen Gewalt ausgesetzt zu sein
=> Jede in DE ausgeübte öff. Gewalt muss danach auf die Bürger zurückführbar sein.
FALL 2
Ist eine Verletzung von Art. 20 I, II, III GG mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar? Was kann hieran im Hinblick auf Europarecht kritisiert werden?
Nein, vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG
Art. 38 I 1 fungiert insoweit als Einfallstor und macht einen Verstoß gegen Art. 20 I, II GG für den Einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig
Kritik: Art. 38 I 1 GG gehört nach Art. 79 III GG gerade nicht zum Prüfungsmaßstab für Unionsrecht
FALL 1
Um was handelt es sich bei dem Vertrag von Lissabon, wann trat er in Kraft und was hatte er zur Folge?
Völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Trat am 1. Dezember 2009 in Kraft
Folge:
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