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Strafrecht III
Schema: Räuberische Erpressung §§ 253, 255
Objektiver Tb.
Subjektiver Tb.
Rechtswidrigkeit
Strafrecht III
Definition: Gewalt gegen eine Person
Gewalt gegen die Person ist die - nicht unbedingt mit besonderem Krafteinsatz verbundene - Ausübung eines körperlichen wirkenden Zwanges auf einen Menschen, wobei der Zwang dazu bestimmt sein muss, Widerstand zu überwinden oder von vornherein auszuschließen.
Strafrecht III
Definition: Vis absoluta
Vis absolute bezeichnet die Form von Gewalt, die jede Willensbildung oder Willensbetätigung beim Opfer ausschließt.
Strafrecht III
Definition: Vis compulsiva
Bei der Vis compulsiva wird durch Zwang der Wille des Opfers so lange gebeugt bis dieses sich dem Willen des Täters fügt.
Strafrecht III
Definition: Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder leben ist das Inaussichtstellen eines Übels auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn ein das Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar bevorsteht oder wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist.
Strafrecht III
Definition: Nötigungserfolg (Str.)
Rspr.: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Genötigten, dass bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn führt.
h.L.: Vermögensverfügung des Opfers
Strafrecht III
Definition: Finalzusammenhang
Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels zur Ermöglichung des Nötigungserfolges; maßgeblich ist allein Vorstellung des Täters
Strafrecht III
Definition: Stoffgleichheit
Der erstrebte Vermögensvorteil muss das genaue Spiegelbild des eingetretenen Vermögensnachteils sein uns auf derselben Vermögensverfügung beruhen.
Strafrecht III
Definition: Verwerflichkeit iSd § 253 II
Verwerflich ist ein Verhalten, dass einen erhöhten Grad an sittlicher Missbilligung erreicht, sodass es als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist.
Strafrecht III
Erkläre: Voraussetzungen Vermögensverfügung
1) Freiwilligkeit: Opfer muss denken, dass es eine Schlüsselstellung hat, d.h. es darf nicht davon ausgehen, dass der Vermögenswert ohnehin verloren ist
2) Unmittelbarkeit: Die Vermögensminderung muss ohne weitere Zwischenschritte eintreten, nicht lediglich Gewahrsamslockerung
3) Verfügungsbewusstsein: Bei Erpressung von Sachen
Strafrecht III
Definition: Verpflichtung- oder Verfügungsbefugnis, § 266 I Alt.1
Möglichkeit, nach außen rechtlich bindend über das Vermögen eines anderen zu verfügen oder andere Personen zu verpflichten.
Strafrecht III
Definition: Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht, § 266 I Alt.1
Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem übertragenen Aufgabenbereich, der von einigem Gewicht und einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit sein muss.
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