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Wie definiert § 145 BGB das Angebot?
-als Antrag zur Schließung eines Vertrags
-bestimmt zugleich, dass der Antragende an sein Angebot gebunden ist
-das Angebot muss die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aufweisen
Wie wird die Annahme definiert?
-als das ledigliche Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss
Was erfordert die wesentliche Bestimmtheit des Angebots?
-dass die wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) bestimmt oder bestimmbar sind
-darüber hinaus muss das Angebot den ernstlichen und endgültigen Willen zum Vertragsschluss erkennen lassen, sodass verbindliche Angebote von unverbindlichen Äußerungen oder Informationen zu differenzieren sind
Was beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum)?
-Werbeprospekte, Speisekarten, Zeitungsanzeigen, Fernsehangebote, Schauhäuser, Selbstbedienungsläden
-der Grund solcher Angebotsaufforderungen liegt darin, dass für den Mitteilenden eine vorzeitige Bindung sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus rechtlichen Gründen von Nachteil ist
Wann erlischt nach § 146 das Angebot?
-wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird
Was beinhaltet der einem Anwesenden gemachte Antrag?
-kann nur sofort angenommen werden
-gilt ebenso für technische Einrichtungen, wie z.B. Chatrooms oder Videokonferenzen
-sofort bedeutet, dass der Empfänger sich ohne Zögern erklären muss
Was beinhaltet der einem Abwesenden gemachte Antrag?
-kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf
-Dauer ist einzelfallabhängig
Was liegt vor, wenn die Vertragsparteien sich nicht einigen können?
-ein offener oder versteckter Dissens, je nachdem, ob sich die Erklärenden ihres Einigungsmangels bewusst sind oder nicht
-offene Dissens: im Zweifel ist kein Vertrag zustande gekommen
-versteckte Dissens: wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne die Punkte, die offengeblieben sind, geschlossen worden wäre
Was sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB die allgemeinen Geschäftsbedingungen?
-vorformulierte Vertragsbedingungen, für eine Vielzahl von Verträgen, einseitig vom Verwender gestellt und ohne formale Voraussetzungen
Was sind vorformulierte Vertragsbedingungen?
-Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrags beziehen und bereits vor Vertragsschluss vollständig formuliert und abrufbar sind
Was ist erforderlich, damit die AGB Bestandteil eines Vertrages werden?
-eine Einbeziehungsvereinbarung, wofür drei Voraussetzungen aufgestellt werden:
ausdrücklicher Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss
Verschaffung der Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss
Einverständnis des Gegners
Was ist ein Vertrag?
-ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das aus mind. zwei korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) besteht
-die Willenserklärungen müssen übereinstimmen, d.h. es muss ein Konsens vorliegen
-es wird eine individuelle Vereinbarung über den Eintritt einer angestrebten Rechtsänderung getroffen
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