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VL/VR
Öffentlich tatsächlicher VR
Ein Verkehrsraum ist dann (tatsächlich) öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch tatsächlich so genutzt wird. (BGH NZV 2013, 508)
VL/VR
Verkehrsteilnehmer
Ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht auf den Verkehrsvorgang einwirkt.
VL/VR
Fahrzeuge
Fahrzeuge i.S.d. StVO ist jeder Gegenstand, der zur Fortbewegung auf dem Lande dient, unabhängig von seiner Antriebsart.
VL/VR
Fahrzeugführer
Ein Fahrzeug führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leitet.
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Fahrzeughalter
Ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, es für eigene Rechnung gebraucht und für die Unterhaltskosten aufkommt.
Fahrrad
i.S.d. StVO ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das durch die Muskelkraft des Fahrers oder der Fahrer mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
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Kraftfahrzeuge
Definition aus § 1 Abs. 2 StVG:
Als Kraftfahrzeuge i.S.d. StVG gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
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Anderer
Anderer ist jeder, außer die handelnde Person selbst.
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Schädigung
Eine Schädigung umfasst fremde Körper- und Sachschäden. Dabei muss mindestens ein wirtschaftlich messbarer Nachteil entstanden sein.
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Gefährdung (konkrete Gefahr)
liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nich
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Behinderung
Ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen Verkehrsteilnahme.
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Belästigung
Ist jede Verursachung körperlichen Unbehagens.
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Vemeidbarkeit
Eine Behinderung oder Belästigung i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO ist gegeben, wenn sie durch Nichtbeachtung eines Ge- oder Verbots verursacht wird. Liegt kein spezielles Ge- oder Verbot vor, muss eine Interessenabwägung zwischen dem Verursacher und dem Betroffenen stattfinden.
Straße
umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen, einschließlich der Plätze.
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