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Wie unterscheiden sich Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht grundlegend?
Die Geschäftsführungsbefugnis legt das Dürfen im Innenverhältnis gegenüber den Mitgesellschaftern und der Gesellschaft fest.
Die Vertretungsmacht umgrenzt das (Verpflichten-)können im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Wie ist die gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis bei der OHG?
Bei ungewöhnlichen Geschäften gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis sämtlicher Gesellschafter, § 116 II HGB.
Bei gewöhnlichen Geschäften Alleingeschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters, solange nicht ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter widerspricht, §§ 114 I, 115 I,1.Hs, 116 I, 115 I,2.Hs HGB. Bei der Erteilung und Widerruf der Prokura gelten die Besonderheiten des §116 III HGB.
Wie ist das Verhältnis des § 172 III zu § 174 HGB?
§ 172 III HGB betrifft die Pflichteinlage (= die zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Kommanditeinlage, die die Höhe der Einlagepflicht im Innenverhältnis bestimmt) und regelt eine Selbstverständlichkeit, nämlich, dass der Erlass oder eine Stundung die Gläubiger im Außenverhältnis nicht tangiert.
§ 174 HGB betrifft die Hafteinlage (= die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die die Haftung im Außenverhältnis bestimmt) und regelt, dass ihre Herabsetzung erst ab Eintragung gegen Gläubiger wirkt.
Muss ein OHG- oder KG- Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden noch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften?
Ja, nach den allgemeinen Haftungsvorschriften der §§ 128, 171 ff. HGB, sofern es sich um Altverbindlichkeiten handelt, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters entstanden sind.
Wie ist die gesetzliche Regelung bei der Geschäftsführungsbefugnis bei der GbR?
Gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis, § 709 BGB.
Warum kann man nicht von vorneherein eine BGB mbH gründen, bei der nur das
Gesellschaftsvermögen haftet?
Dies würde gegen den numerus clausus der Gesellschaftsformen verstoßen und die
strengen Form-, Publizitäts-, Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften
des GmbHG umgehen.
Was ist der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags bei jeder Personengesellschaft?
Einigung über Person der Gesellschafter, die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und die Pflicht zur Förderung des Zwecks durch Beiträge eines jeden Gesellschafters.
Erläutern Sie die Grundsätze der Scheingesellschaft.
Voraussetzungen:
a) Setzung eines Rechtsscheins;
b) Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins;
c) Kausalität;
d) Redlichkeit des Dritten. Objektive Voraussetzung ist die Setzung eines Rechtsscheintatbestandes. Es wird eine Rechtslage angenommen, die in Wirklichkeit nicht besteht. Der Rechtsschein muss von der Person, auf die sich der von der Wirklichkeit abweichende Rechtsschein bezieht, in zurechenbarer Weise gesetzt worden sein. Grds. keine Zurechnung bei Minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen. Zwischen dem zurechenbaren Rechtsschein und dem Handeln des Dritten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der Dritte muss schutzwürdig sein (er muss auf den Rechtsschein gutgläubig vertraut haben), (-) bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis.
Kann die OHG als solche verpflichtet werden?
Ja, da sie gem. § 124 I HGB teilrechtsfähig ist und somit unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.
Wo liegen die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Körperschaft und Personengesellschaft?
Typisch für die Körperschaft – Grundtyp rechtsfähiger Verein gem. §§ 21ff.BGB – ist die Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel, die Fremdorganschaft und die beschränkte Haftung.
Typisch für die Personengesellschaft – Grundtyp GbR gem. §§ 705 ff. BGB – ist die Personengebundenheit, die Selbstorganschaft und die unbeschränkte Haftung.
Wer wird vertreten, wenn ein BGB-Gesellschafter im Namen der GbR ein Rechtsgeschäft abschließt?
Es wird die GbR als solche (organschaftlich) vertreten und daneben (rechtsgeschäftlich) die Gesellschafter.
Wie ist die gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis bei der KG?
Wie bei der OHG, mit der Besonderheit, dass der Kommanditist gem. § 164 HGB ausgeschlossen ist.
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