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Hauptpflicht
Grundnorm § 241 I BGB (regelt die Pflichten aus einem Schuldverhältnis)
-> Gläubiger kann vom Schuldner die Leistung fordern
Zweiseitiges Schuldverhältnis:
Beide Parteien können sowohl Gläubiger als auch Schuldner sein
=> Hauptpflicht bei Verträgen
Bsp.: Kaufvertrag Ware gegen Geld:
§ 433 I BGB: Käufer ist Gläubiger bezogen auf Sache, die verkauft wird, Verkäufer ist Schuldner
§ 433 II BGB: Verkäufer ist Gläubiger bezogen auf Kaufpreis, Käufer ist Schuldner.
-> Herleitung für den Tatbestand des Schadensersatz nach § 280 I BGB
Wie entsteht ein Schuldverhältnis?
durch Vertrag gem. § 311 I BGB
gem. § 311 II BGB auch möglich durch:
- Vertragsverhandlungen
- Anbahnung eines Vertrages
- ähnliche geschäftliche Kontakte
2 – Handeln in fremden Namen
- SV muss in fremden Namen, also im Namen des Vertretenen handeln -> Offenkundigkeitsprinzip
- es reicht aus, wenn sich aus konkreten Umständen d. Einzelfalls ergibt, dass der SV für seinen Geschäftsherrn handelt oder dies bereits bekannt ist (bspw. aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung)
- verstößt der SV gegen das Offenkundigkeitsprinzip, dann kommt das RG direkt zw. dem SV und dem Dritten zustande
- Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip („Geschäft für den, den es angeht“): Offenlegung der SV ist bei Geschäften d. täglichen Lebens, die sofort bezahlt werden, nicht notwendig
4 – Kein Ausschluss der Stellvertretung
- bei höchstpersönlich vorzunehmenden RG ist SV gesetzl. ausgeschlossen (SV also nicht zulässig, z.B. bei Eheschließung, Testamentserrichtung, Abschluss eines Erbvertrages)
- ebenso unzulässig sind sog. Insichgeschäfte (§ 181 BGB), wonach ein SV auf beiden Vertragsseiten tätig wird -> führt zu Interessenkollisionen und Schädigung des Geschäftsherrn
Privatautonomie
= jeder Person steht es grundsätzlich frei zu entscheiden, ob und wem gegenüber sie sich verpflichten will (sog. „Abschlussfreiheit“)
-> Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG):
- bildet Vertragsfreiheit (Freiheit des Einzelnen, über Abschluss (ob) und Inhalt, Gestaltung (wie) eines Vertrages zu entscheiden)
- bildet Formfreiheit (rechtlicher Wille muss nicht in einer bestimmten Form nach außen sichtbar gemacht werden, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen)
Einschränkungen/Ausnahmen bei Vertrags- und Formfreiheit:
-> wird gesetzlich vorgeschriebene Form bspw. nicht beachtet, ist RG nichtig (§ 125 S.1)
Nebenpflichten des Schuldverhältnisses (§241 II BGB)
jede Seite muss Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils nehmen
z.B.
-> Sorgfalts- und Obhutspflicht bei Kaufvertrag (Ware, die an den Käufer versandt wird muss sorgfältig verpackt sein)
-> Fürsorge- und Treuepflicht bei Arbeitsvertrag
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
= Unterscheidung zw. Verpflichtungs- und (Erfüllungs-)Verfügungsgeschäften (Trennung)
-> diese sind getrennt und rechtlich voneinander unabhängig (Abstraktion)
Bsp.: „Kauf“ einer beweglichen Sache
Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag gem. §§ 433 ff.)
-> Verpflichtung des Verkäufers (§433 Abs. 1 S. 1) sowie auch des Käufers (§ 433 Abs. 2)
Verfügungsgeschäft
-> Übereignung d. Sache (§929 S.1) und Übereignung des Geldes (§ 929 S.1)
1 - Eigene Willenserklärung
- SV muss eigene WE abgeben -> unterscheidet sich damit vom Boten (Bote ist als Sprachrohr des Geschäftsherrn lediglich für Transport/Zugang einer fremden WE verantwortlich)
- unerheblich (egal), ob es sich um Vertragsangebot/-annahme oder einseitiges RG (Anfechtung) handelt
3 – Vertretungsmacht
- dem SV muss eine Vollmacht für das RG vom Vertretenen/Geschäftsherr erteilt worden sein
- sofern SV ohne Vertretungsmacht handelt -> zunächst schwebend unwirksame RG, die durch Genehmigung d. Geschäftsherrn wirksam werden kann
-> ist dies nicht der Fall, bleibt RG unwirksam und der vollmachtlose SV haftet gegenüber dem Geschäftspartner (gemäß §179 BGB)
Allgemeines
- für natürliche Personen, denen es nicht möglich ist, sich selbst rechtlich zu binden, handeln deren gesetzl. Vertreter (z.B. Eltern für ihrer Kinder)
- juristische Personen sind rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig -> werden durch Organe vertreten (z.B. Vorstand für Verein)
-> dabei sind gesetzl. und rechtl. SV zu unterscheiden: das Vertretungsrecht ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer Vollmacht
- rechtsgeschäftliche Vertretung:
-> der SV schließt ein RG im Namen des Vertretenen und mit Wirkung für ihn ab
-> es kommt ein Vertrag zw. dem Vertretenen und dem Vertragspartner zustande (Der Vertretene = Geschäftsherr)
Voraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung
eine wirksame rechtsgeschäftliche SV liegt bei folgenden Voraussetzungen vor (§ 164 Abs. 1 BGB)
Voraussetzungen des Schadensersatz nach § 280 BGB
Bestehen eines Schuldverhältnisses:
i.d.R. ein Vertrag (Kaufvertrag § 433, Arbeitsvertrag § 623, Dienstvertrag § 611; …)
-> falls es keinen Vertrag gibt, könnte es sich auch aus § 311 II oder § 311 III BGB ergeben
Pflichtverletzung:
besonders Verletzung der Nebenpflichten nach § 241 II BGB
(Bsp.: Sorgfaltspflicht, Treuepflicht, Rücksichtnahmepflicht)
Vertretenmüssen (§ 280 I S.2, § 276 I BGB):
Die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung, vgl. § 276 BGB
Vorsatz (Wissen und Wollen)
Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der im Verkehr üblichen Sorgfalt) notwendig
(kausaler) Schaden:
Durch die Pflichtverletzung ist ein Schaden entstanden
Rechtsfolge:
Anspruch auf Schadensersatz
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