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Ein ausländischer Aushilfskellner wohnt für 5 Monate in einer von seinem inländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Barackenunterkunft.
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
Der Aushilfskellner begründet keinen inländischen Wohnsitz, weil er die Wohnung nicht unter Umständen innehat, die auf ein Beibehalten schließen lassen (BFH, BStBl. 89 II, 956). Der Aushilfskellner ist beschränkt Steuerpflichtig da er inländische Einkünfte erzielt.
§Der Architekt Pedro Espania, Wohnsitz in Madrid, hält sich zu einer Bauüberwachung in der Zeit vom 15.09.01 bis zum 31.05.02 in Köln auf. In der Weihnachtswoche des Jahres 01 fliegt er zu einem Heimatbesuch nach Madrid. In der Bundesrepublik Deutschland hat Herr Espania in einem Hotel gewohnt.
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Jahr 1, in Jahr 2?
Herr Espania ist im Jahr 01 und im Jahr 02 unbeschränkt steuerpflichtig, da er einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO begründet. Er war insgesamt länger als 6 Monate im Inland. Die Unterbrechung für den Heimflug ist unerheblich. Durch das Überschreiten der 6 Monatsfrist wird Herr Espania von Beginn seines Aufenthaltes an unbeschränkt steuerpflichtig. Es ist insoweit unerheblich, dass dieser Zeitraum in zwei Kalenderjahre fällt.
Der in Venlo (NL) lebende holländische Blumenhändler B betreibt in Mönchengladbach einen internationalen Blumenhandel. B pendelt täglich von den Niederlanden nach Deutschland.
unbeschränkt Steuerpflichtig?
A ist beschränkt steuerpflichtig (§ 1 IV EStG i.V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG). A hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in D, erzielt jedoch inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 I Nr. 1 EStG) einer Betriebsstätte.
Frau Moser arbeitet als angestellte Architektin in einem renommierten Architekturbüro. Ihre Einnahmen betragen 68.000 €. Frau Moser entstehen jährlich Werbungskosten i.H.v. 1.877.
Daneben erhält Frau Moser jährlich eine Dividendengutschrift aus LVMH-Aktien i.H.v. 2.802 €. Frau Moser sind keine Werbungskosten entstanden da das Depot von der Bank kostenlos geführt wird.
Frau Moser erzielt aus Ihrer angestellten Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. § 19 EStG.
Die Einnahmen sind um IST-Werbungskosten zu kürzen.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG = 66.123 €
Bei den Dividenden handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG. Da bei den Eheleuten Moser keine WK entstanden sind ist der § 20 Abs. 9 EStG (Pauschbetrag WK) anwendbar. Für den korrekten Ansatz der Pauschbetrags ist die Frage der Veranlagungsform (getrennt / Zusammenveranlagung) relevant.
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG bei Einzelveranl. = 2.001 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG bei Zusammenveranl. = 1.200 €
A-GmbH mit Sitz in München und Geschäftsleitung in Hongkong
Die A-GmbH ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, da sie ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland hat.
§B-OHG bezieht Einkünfte aus ihrer Betriebsstätte in Düsseldorf und hat eine Geschäftsleitung in Köln
Keine Körperschaftsteuerpflicht, weil die B-OHG eine Personen- gesellschaft ist – kein Steuerobjekt i.S.d. KSG.
Niederländische C-B.V. (B.V. wie deutsche GmbH) hat ihren gesellschaftsvertraglichen Sitz in Amsterdam und eine Betriebsstätte in Köln
Die C-B.V. ist nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie weder ihren noch ihre Geschäftsleitung im Inland (D) hat. Geschäftsleitung vgl. § 10 AO und Sitz vgl. § 11 AO. Vielmehr ist die C-B.V. nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 2 Nr. 1 KStG, da sie durch ihre Betriebsstätte inländische Einkünfte erzielt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG).
A ist Alleingesellschafter der B-GmbH. Seine Frau überlässt der Gesellschaft vom 1.1 bis 31.12 ein Betriebsgrundstück für eine monatliche Pacht von 6.000 €, angemessen wären jedoch nur 3.000 €.
Prüfen Sie ob eine vGA vorliegt und erläutern Sie die Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum.
Bei der Gesellschaft ist es aufgrund der überhöhten Pachtzahlung zu einer Vermögensminderung gekommen. Diese wird an eine dem Alleingesellschafter nahe stehende Person (Ehefrau) gezahlt, so dass sich über diese Beziehungen gesellschaftliche Gründe für die Vorteilsgewährung ergeben haben.
Das Einkommen der Gesellschaft (Körperschaftssteuer) ist daher im Rahmen der Ermittlung des zvE um die überhöhte Pacht von 36.000 € zu erhöhen.
A muss die vGA von 36.000 € im Rahmen seiner Einkommenssteuerveranlagung (§ 20 Abs. 5 EStG) versteuern.
Die Mieteinnahmen (Einkommen aus Vermietung & Verpachtung, § 21 EStG) der Ehefrau sind i.H.v. 36.000 € zu verringern.
A ist Alleingesellschafter der B-GmbH. Seine Frau überlässt der Gesellschaft vom 1.1 bis 31.12 ein Betriebsgrundstück für eine monatliche Pacht von 6.000 €, angemessen wären jedoch nur 3.000 €.
Prüfen Sie ob eine vGA vorliegt und erläutern Sie die Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum.
Die Ehefrau ist selbst zu 20% an der B-GmbH beteiligt.
Bei der Gesellschaft ist es aufgrund der überhöhten Pachtzahlung zu einer Vermögensminderung gekommen. Diese wird an einen Gesellschafter (Ehefrau) gezahlt, so dass sich über diese Beziehungen gesellschaftliche Gründe für die Vorteilsgewährung ergeben haben.
Die Ehefrau muss die vGA von 36.000 € im Rahmen ihrer Einkommenssteuerveranlagung (§ 20 Abs. 5 EStG) versteuern.
Die Mieteinnahmen (Einkommen aus Vermietung & Verpachtung, § 21 EStG) der Ehefrau sind i.H.v. 36.000 € zu verringern.
+ Mehr Körperschaftssteuer
Die Trulla-AG hat in 2016 einen Verlust von 4.000.000 € eingefahren. In 2015 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 2.000.000 €, in 2017 lagen diese bei 3.000.000 €. Welcher Betrag kann von 2016 nach 2017 vorgetragen werden?
2.200.000
Hauptbuch vs. Grundbuch
Chronologische Erfassung: Grundbuch
Mindestinhalte:
-Datum
-Belegnummer
-Art
-Buchungssatz
Systematische Erfassung: Hauptbuch
-Nach System, sachlichen Gesichtspunkten über den Charakter der Geschäftsvorfälle
Der Montagearbeiter Willi Klotz wird von seinem Arbeitgeber für ein Jahr auf eine Baustelle nach Saudi-Arabien geschickt. Er nimmt seine Frau und sein Kind dorthin mit. Sein Einfamilienhaus in Köln bleibt während dieses Jahres ungenutzt. Es wird von Nachbarn versorgt.
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig?
Herr Klotz ist unbeschränkt steuerpflichtig, da er im Inland eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass er diese beibehalten und benutzen wird. Er hat das Haus keiner anderen Person zur Nutzung überlassen und hätte somit jederzeit die Möglichkeit das Haus zu nutzen, dass er es tatsächlich nicht tut ist für die Beurteilung der Frage der Wohnung unerheblich.
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