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Schuldrecht AT
Was sind die Voraussetzungen de4 §§ 280 I, III, 281?
1) vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis
2) Fällig, durchsetzbar und Einredefrei
3) Geschuldete Leistung nicht erbracht
4) Fristsetzung und erfolgloser Ablauf / Entbehrlichkeit
5) Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten (wird vermutet)
Schuldrecht AT
Fälle in denen der Gläubiger die Unmöglichkeit zu verantworten hat (3)
Schuldrecht AT
Definition "Weit Überwiegend" iSd § 326 II 1 Alt. 1
weit überwiegend ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich, wenn eine Abwägung nach § 254 trotz eines Verursachungsbeitrages des Schuldners quasi zu einer Alleinverantwortlichkeit des Gläubigers führt
Verschuldensanteil von ca. 80-90%
Schuldrecht AT
Persönliche Unzumutbarkeit, § 275 III
Die vom Schuldner persönlich zu erbringende Leistung ist diesem theoretisch möglich, aber unter Abwägung des Leistungshinternisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zuzumuten
Schuldrecht AT
Wann tritt Konkretisierung ein?
wenn der Schuldner das zur Leistung der Gattungssache seinerseits erforderliche getan hat, vgl. § 243 II
Schuldrecht AT
Was ist die Rechtsnatur der Fristsetzung
Rechtsgeschäftliche Handlung
§§ 104ff. Analog anwendbar
Schuldrecht AT
Wie kann der Schwebezustand zwischen Fristablauf und Verlangen von SchE statt der Leistung gem. § 281 IV beendet werden?
1) Beednigung des Schwebezustandes durch Erfüllung
2) Beendigung durch ein den Annahmeverzug begründendes Angebot des Schuldners
Schuldrecht AT
Wie ist die Rechtslage bei der Erbringung einer Lesitung, wenn der Gläubiger nicht daran beteiligt ist? (z.B. Banküberweisung nach Fristablauf)
eA: Gläubiger könnte die bereits erbrachte Leistung zurückweisen und SchE statt der Lesitung verlangen (oder zurücktreten)
aA: die Erfüllung beseitigt das Recht, SchE zu verlangen oder zurückzutreten
Schuldrecht AT
Darf der Gläubiger das Angebot des Schuldners zurückweisen? (Im Zeitraum zwischen Fristablauf und Verlangen von SchE)
e.A: mit einem den Annahmeverzug begründenden Angebot verliere der Gläubiger die Befugnis, Schadensersatz statt der Lesitung zu verlangen oder zurückzutreten.
a.A: Ein Angebot der Leistung schließt die Rechte des Gläubigers aus §§ 280 I III, 281 und § 323 auch dann nicht aus, wenn es in einer den Annahmeverzug begründenden Weise erfolgt.
Schuldrecht AT
Welche Schäden gehörden zu dem SchE statt der Leistung? (3 Theorien)
1) Lehre der Gesamtabrechung
2) Lehre der schadensphänomenologischen Abgrenzung
3) hL: zum SchE gehörden nur die Schäden die auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind
Schuldrecht AT
Was sind gegenseitige Austauschverträge?
Verträge bei denen sich eine Lesitung und eine Gegenleistung in der Weise gegenüberstehen, dass die Lesitung um der Gegenleistung willen erbracht wird (synallagma)
Schuldrecht AT
Was sind die 5 Ausnahmen nach denen die Gegenleistungspflicht fortbesteht?
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