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FinanzbildungGemeinsame10 Min.

Gemeinsame Immobilie Was passiert bei der Trennung?

Trennung mit gemeinsamer Immobilie: Auszahlung, Verkauf, Vermietung oder Teilungsversteigerung – Rechte, Kredit & Kosten einfach erklärt für junge Paare.

Gemeinsame ImmobilieRechnerWem gehört die
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Vier Hauptwege: einer zahlt aus, gemeinsamer Verkauf, Vermietung oder Teilungsversteigerung
  • Entscheidend ist, wer im Grundbuch steht (Miteigentum) und wer im Kreditvertrag haftet
  • Grundbuch und Darlehen sind zwei getrennte Fragen – beide müssen geklärt werden
  • Als unverheiratetes Paar (häufig bei Studierenden) gelten andere Regeln als in der Ehe

Gemeinsame Immobilie bei Trennung: Vier Wege aus der Miteigentümerschaft

Vier Hauptwege: einer zahlt aus, gemeinsamer Verkauf, Vermietung oder Teilungsversteigerung

Eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus verbindet – auch nach dem Ende der Beziehung. Wer bei der Trennung klug vorgeht, spart sich teure Gerichtsverfahren, unnötige Kreditrisiken und monatelangen Streit.

Das Wichtigste in Kürze: Bei einer Trennung mit gemeinsamer Immobilie habt ihr grundsätzlich vier Optionen: Einer zahlt den anderen aus, ihr verkauft gemeinsam, ihr vermietet die Immobilie weiter – oder als letzter Ausweg kommt die Teilungsversteigerung. Entscheidend ist zunächst, wer im Grundbuch steht: Denn das Eigentum richtet sich ausschließlich nach dem Grundbucheintrag, unabhängig davon, wer mehr Eigenkapital eingebracht hat. Gleichzeitig ist der Kreditvertrag mit der Bank eine völlig separate Frage – wer dort als Mitschuldner eingetragen ist, haftet weiterhin, auch nach dem Auszug. Beide Themen – Eigentum und Schulden – müssen getrennt und vollständig gelöst werden, bevor ihr wirklich unabhängig voneinander seid.

AUF EINEN BLICK

  • Entscheidend ist, wer im Grundbuch steht (Miteigentum) und wer im Kreditvertrag haftet
  • Grundbuch und Darlehen sind zwei getrennte Fragen – beide müssen geklärt werden
  • Als unverheiratetes Paar gelten andere Regeln als in der Ehe

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Wem gehört die Immobilie? Grundbuch und Kreditvertrag im Vergleich

Eigentum richtet sich allein nach dem Grundbucheintrag, nicht danach, wer mehr eingezahlt hat

Das Eigentum an einer Immobilie richtet sich in Deutschland ausschließlich nach dem Grundbucheintrag – nicht danach, wer tatsächlich mehr Geld eingezahlt, das Eigenkapital aufgebracht oder die monatlichen Raten überwiegend bedient hat. Wenn beide Partner im Grundbuch eingetragen sind, liegen meist gleiche Anteile (je 50 %) vor; möglich ist aber auch eine andere Aufteilung, zum Beispiel 60 zu 40, wenn das beim Kauf so vereinbart und notariell beurkundet wurde. Diese Form des gemeinsamen Eigentums nennt sich Bruchteilseigentum: Jeder kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen, jedoch nicht über die gesamte Immobilie allein bestimmen.

Völlig unabhängig davon steht die Frage, wer im Darlehensvertrag der Bank als Kreditnehmer eingetragen ist. Sehr häufig haben beide Partner den Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben – das bedeutet gesamtschuldnerische Haftung. Heißt im Klartext: Zahlt einer der Partner nach der Trennung nicht mehr, kann die Bank den vollen Betrag vom anderen einfordern. Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ändert an dieser Haftung gar nichts. Wer aus dem Kreditvertrag herauswill, benötigt zwingend die Zustimmung der Bank, die den verbliebenen Partner auf seine alleinige Bonität und sein Einkommen prüft – diesen Vorgang nennt man Schuldhaftentlassung.

Besonders Paare, die gerade erst ins Berufsleben starten oder deren Einkommen noch schwankt, unterschätzen diese Doppelkonstruktion regelmäßig. Man mag im Grundbuch stehen, ohne ausreichend Einkommen für den Kredit zu haben – oder man haftet für den Kredit, ohne im Grundbuch zu stehen. Beide Konstellationen sind problematisch. Deswegen gilt als erster Schritt immer: Aktuelle Grundbucheinsicht nehmen und gleichzeitig den Darlehensvertrag heraussuchen, um genau zu verstehen, wer wo rechtlich steht.

AUF EINEN BLICK

  • Meist stehen beide zu je einem Anteil (Bruchteilseigentum) im Grundbuch
  • Wer im Darlehensvertrag steht, haftet gegenüber der Bank – oft beide gesamtschuldnerisch
  • Aus dem Kredit kommt man nur mit Zustimmung der Bank (Schuldhaftentlassung
  • Dokumente checken: Grundbuchauszug, Kreditvertrag, Kaufvertrag, Eigenkapitalnachweise

Einer übernimmt und zahlt den anderen aus

Der übernehmende Partner kauft den Anteil des anderen (Realteilung des Eigentums

Die eleganteste Lösung ist oft, dass einer der Partner den Anteil des anderen kauft und die Immobilie allein weiterführt. Dafür muss zunächst der aktuelle Verkehrswert der Immobilie ermittelt werden – idealerweise durch ein unabhängiges Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen, damit beide Seiten eine belastbare, neutrale Grundlage haben. Der Auszahlungsbetrag für den ausscheidenden Partner ergibt sich vereinfacht so: Aktueller Marktwert der Immobilie multipliziert mit dem Eigentumsanteil laut Grundbuch, abzüglich des anteiligen Restschuldbetrags gegenüber der Bank.

Wer die Immobilie übernimmt, muss im Anschluss die alleinige Kreditübernahme bei der Bank beantragen. Das Institut prüft dann, ob die übernehmende Person das Darlehen allein stemmen kann – also ob Einkommen, Beschäftigungsverhältnis und Bonität ausreichen. Gerade für jüngere Menschen in Ausbildung oder mit befristeten Arbeitsverträgen ist das eine echte Hürde. Scheitert die Übernahme an der Bonität, kann die Bank die Schuldhaftentlassung ablehnen, und der ausziehende Partner bleibt weiterhin mithaftend.

Die Anteilsübertragung muss notariell beurkundet werden und anschließend im Grundbuch vollzogen werden. Dabei fallen Notar- und Grundbuchkosten an, die sich am Immobilienwert orientieren. Für Ehegatten gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer; bei unverheirateten Paaren kann diese Steuer hingegen anfallen. Eine genaue Beratung durch einen Notar oder Steuerberater ist hier unbedingt empfehlenswert.

AUF EINEN BLICK

  • Basis ist der aktuelle Verkehrswert der Immobilie, ggf. per Gutachten ermittelt
  • Auszahlung = Anteil am Wert minus anteiliger Restschuld
  • Bank muss die alleinige Übernahme des Kredits prüfen (Bonität, Einkommen
  • Notartermin nötig, Grundbuch wird umgeschrieben – dafür fallen Kosten an

Die Immobilie gemeinsam verkaufen

Häufigster Weg, wenn keiner allein finanzieren kann oder will

Der gemeinsame Verkauf ist statistisch der häufigste Weg, wenn keiner der Partner das Objekt allein finanzieren kann oder will. Beide Eigentümer müssen dem Verkauf zustimmen und den Kaufvertrag beim Notar gemeinsam unterschreiben. Der Erlös fließt zunächst in die vollständige Tilgung des laufenden Darlehens, anschließend werden Maklergebühren, Notarkosten und andere Verkaufsnebenkosten abgezogen. Was übrig bleibt, wird entsprechend der Eigentumsanteile laut Grundbuch aufgeteilt.

Ein wichtiger Kostenfaktor ist die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung: Wird der Kredit vor dem vereinbarten Ende der Zinsbindung abgelöst, verlangt die Bank in der Regel eine Entschädigung für entgangene Zinsen. Deren Höhe kann erheblich sein und sollte unbedingt vor dem Verkaufsbeschluss bei der Bank erfragt werden. In manchen Fällen lohnt es sich, auf das Ende der Zinsbindungsfrist zu warten oder einen Käufer zu finden, der den laufenden Kredit übernimmt – sofern die Bank das genehmigt.

Wer die Immobilie nicht selbst genutzt hat, muss außerdem die Spekulationssteuer im Blick haben: Wurde das Objekt innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft und nicht durchgängig selbst bewohnt, fällt auf den Gewinn Einkommensteuer an. Für selbst genutzte Immobilien gilt diese Frist nicht – hier ist der Verkaufsgewinn steuerfrei, wenn im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren eine eigene Nutzung vorlag. Auch hier empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, bevor der Verkauf besiegelt wird.

AUF EINEN BLICK

  • Erlös wird nach Tilgung der Restschuld und Verkaufskosten aufgeteilt
  • Vorfälligkeitsentschädigung möglich, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst wird
  • Spekulationssteuer beachten, wenn die Immobilie nicht selbst genutzt wurde
  • Beide müssen dem Verkauf zustimmen – sonst droht die Teilungsversteigerung

Gemeinsam vermieten und die Immobilie behalten

Sinnvoll, wenn ein Verkauf sich aktuell nicht lohnt oder Streit vermieden werden soll

Manchmal ist ein Verkauf zum aktuellen Zeitpunkt wirtschaftlich nicht sinnvoll – zum Beispiel, weil der Immobilienmarkt gerade schwach ist oder weil die Vorfälligkeitsentschädigung einen Großteil des Erlöses auffressen würde. In diesem Fall kann die gemeinsame Vermietung eine vorübergehende Lösung sein. Die Mieteinnahmen werden anteilig entsprechend der Grundbuchanteile aufgeteilt, ebenso die laufenden Kosten wie Instandhaltung, Hausverwaltung und nicht umlagefähige Nebenkosten.

Damit diese Option nicht zur nächsten Konfliktquelle wird, ist eine klare, schriftliche Vereinbarung zwischen den Miteigentümern unverzichtbar. Darin sollte geregelt sein: Wer ist erster Ansprechpartner für Mieter? Wer kümmert sich um Reparaturen bis zu welchem Betrag? Wie werden größere Instandhaltungsmaßnahmen entschieden und finanziert? Wann und zu welchen Bedingungen soll die Immobilie doch noch verkauft werden? Ohne solche klaren Absprachen besteht das Risiko, dass auch Jahre nach der Trennung immer wieder Streit entsteht – und beide Partner weiterhin wirtschaftlich und emotional aneinander gebunden bleiben.

Steuerlich erzielt jeder Eigentümer anteilige Mieteinnahmen, die als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind. Dabei können Werbungskosten wie Zinsen, Abschreibungen und Verwaltungskosten anteilig geltend gemacht werden. Wer als Privatperson mit geringem Einkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) liegt, zahlt darauf möglicherweise keine oder nur geringe Steuern.

AUF EINEN BLICK

  • Mieteinnahmen und laufende Kosten werden anteilig aufgeteilt
  • Klare schriftliche Vereinbarung über Verwaltung und Verantwortung empfehlenswert
  • Bindet beide weiter aneinander – langfristige Konfliktquelle möglich

Teilungsversteigerung: Der letzte Ausweg bei Einigungslosigkeit

Kommt zum Einsatz, wenn sich beide Miteigentümer nicht einigen können

Wenn sich beide Miteigentümer absolut nicht einigen können – weder über einen Verkauf noch über eine Übernahme durch einen der Partner – bleibt als Rechtsbehelf die Teilungsversteigerung. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung: Jeder Miteigentümer kann beim zuständigen Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellen, ohne dass der andere Partner zustimmen muss. Das Gericht setzt dann einen Versteigerungstermin an, und die Immobilie wird öffentlich meistbietend verkauft.

Der Nachteil dieser Option ist erheblich: Zwangsversteigerungen erzielen in der Regel deutlich niedrigere Erlöse als ein kontrollierter Verkauf auf dem freien Markt. Interessenten wissen, dass die Eigentümer unter Zugzwang stehen, und bieten entsprechend vorsichtig. Beide Miteigentümer dürfen jedoch selbst mitbieten und die Immobilie ersteigern – wer also bereit und in der Lage ist, den Marktpreis zu zahlen, kann die Immobilie auf diesem Weg allein übernehmen.

Die Teilungsversteigerung ist eine emotionale und finanzielle Belastung, die beiden Seiten schadet. Sie sollte wirklich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Verständigungsversuche – notfalls mit Unterstützung einer Mediation oder eines Anwalts – gescheitert sind. Allein das Wissen, dass ein Partner diesen Schritt jederzeit einleiten kann, ist manchmal Anreiz genug, doch noch zu einer einvernehmlichen Einigung zu gelangen.

AUF EINEN BLICK

  • Jeder Miteigentümer kann die Zwangsversteigerung beim Amtsgericht beantragen
  • Meist deutlich niedrigerer Erlös als beim freien Verkauf – finanziell oft ungünstig
  • Beide können mitbieten und die Immobilie ersteigern
  • Erst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen (Mediation, Anwalt

Unverheiratet vs. verheiratet: Diese Unterschiede sind entscheidend

Unverheiratete: keine gesetzliche Regelung – nur Grundbuch und individuelle Absprachen zählen

Für unverheiratete Paare – darunter viele Menschen, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus kaufen – gibt es kein gesetzliches Regelwerk, das die Aufteilung des gemeinsamen Eigentums bei Trennung regelt. Es zählen ausschließlich der Grundbucheintrag und individuelle schriftliche Vereinbarungen. Wer kein Eigenkapital eingebracht hat, aber im Grundbuch steht, ist trotzdem Miteigentümer. Wer viel eingezahlt hat, aber nicht im Grundbuch steht, hat grundsätzlich keinen Eigentumsanspruch – und kann allenfalls schuldrechtliche Ausgleichsansprüche geltend machen, was rechtlich aufwändig und unsicher ist.

Unverheiratete Paare sollten daher bereits beim Kauf einen Partnerschaftsvertrag oder eine Miteigentümervereinbarung aufsetzen, die klare Regelungen für den Trennungsfall enthält. Darin können Ausgleichszahlungen für ungleiches Eigenkapital, Regelungen zur Kreditbedienung und eine Vorgehensweise bei Verkauf oder Übernahme vereinbart werden. Was im Vorfeld geregelt ist, spart im Ernstfall Kosten, Nerven und Zeit.

Bei verheirateten Paaren greift der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt. Im Trennungsfall kann die gemeinsame Immobilie in den Zugewinnausgleich einfließen: Dabei wird verglichen, welches Vermögen jeder Partner während der Ehe hinzugewonnen hat. Der Partner mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz – in Geld, nicht zwingend durch Übertragung des Objekts. Außerdem kann derjenige, der nach der Trennung allein in der gemeinsamen Immobilie wohnt, dem anderen unter Umständen eine Nutzungsentschädigung schulden.

AspektWorauf es ankommt
Unverheiratete: keine gesetzliche Regelungnur Grundbuch und individuelle Absprachen zählen
Partnerschaftsvertrag oder Miteigentümervereinbarung schützt bei Trennung enorm,
Verheiratete im Zugewinn: Immobilie kann in den Zugewinnausgleich fallen,
Nutzungsentschädigung möglichwenn ein Partner allein wohnen bleibt
Bei ungleichem Eigenkapital vorher schriftlich dokumentieren, wer was eingebracht hat,

Was bei der Immobilienteilung finanziell auf euch zukommt

Notar- und Grundbuchkosten bei Anteilsübertragung

Unabhängig davon, welche Option ihr wählt, entstehen bei der Auflösung einer gemeinsamen Immobilie Kosten, die häufig unterschätzt werden. Bei einer Anteilsübertragung – wenn also einer den anderen auszahlt – fallen Notarkosten und Grundbuchgebühren an, deren Höhe sich am Immobilienwert orientiert und in der Gerichts- und Notarkostenordnung (GNotKG) geregelt ist. Hinzu kommt in den meisten Fällen Grunderwerbsteuer, deren Satz je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent beträgt. Für Ehegatten gibt es gesetzliche Ausnahmetatbestände; für unverheiratete Paare gelten diese in der Regel nicht.

Beim Verkauf oder bei vorzeitiger Kreditablösung kommt die Vorfälligkeitsentschädigung der finanzierenden Bank hinzu. Deren Berechnung ist komplex und hängt von Restlaufzeit, Restschuld und dem aktuellen Zinsniveau ab – fordert daher immer eine schriftliche Berechnung von eurer Bank an, bevor ihr eine Entscheidung trefft. Auch ein Immobiliengutachten für die Wertermittlung kostet Geld; professionelle Sachverständige berechnen je nach Objekt und Region unterschiedliche Honorare. Wer keine Einigung über den Wert erzielt, kann auch auf Vergleichsangebote lokaler Makler zurückgreifen, die eine kostenlose Einschätzung anbieten.

Ein letzter Kostenblock, der häufig übersehen wird: Anwalts- und Beratungskosten. Wer bei einer Trennung mit Immobilie nicht rechtsanwaltlich beraten wird, riskiert teure Fehler – etwa einen Grundbuchübertrag, der steuerlich ungünstig gestaltet ist, oder eine Kreditübernahme ohne Schuldhaftentlassung des anderen Partners. Diese Kosten sind gut investiertes Geld im Vergleich zu den Folgekosten einer schlecht geregelten Trennung.

AUF EINEN BLICK

  • Grunderwerbsteuer kann anfallen (Ausnahmen für Ehegatten möglich
  • Vorfälligkeitsentschädigung der Bank bei vorzeitiger Kreditablösung
  • Gutachterkosten für die Wertermittlung
  • Spekulationssteuer bei Verkauf ohne ausreichende Eigennutzung/Haltefrist

So geht ihr Schritt für Schritt vor

1. Grundbuch- und Kreditlage klären (wer steht wo drin?

Am Anfang steht Klarheit über die aktuelle Lage: Holt euch eine aktuelle Grundbucheinsicht beim zuständigen Grundbuchamt – das zeigt euch exakt, wer mit welchem Anteil eingetragen ist und ob Belastungen wie Grundschulden oder Wohnrechte vorliegen. Sucht parallel euren Darlehensvertrag heraus und klärt, wer als Kreditnehmer eingetragen ist und in welcher Höhe noch eine Restschuld besteht. Beides zusammen ergibt euer rechtliches und finanzielles Ausgangsbild.

Im zweiten Schritt solltet ihr den aktuellen Verkehrswert der Immobilie ermitteln lassen. Je nach Einigkeit zwischen den Partnern genügt zunächst eine informelle Einschätzung durch einen lokalen Makler; für verbindliche Regelungen empfiehlt sich ein zertifizierter Sachverständiger gemäß ImmoWertV. Mit Wert und Restschuld in der Hand könnt ihr dann konkret durchrechnen, welche Option für euch wirtschaftlich sinnvoll ist.

Im dritten Schritt fragt ihr bei eurer Bank schriftlich an: Welche Optionen gibt es für die Kreditübernahme durch einen Partner? Wie hoch wäre eine Vorfälligkeitsentschädigung bei sofortiger Ablösung? Ist eine Übernahme durch einen Käufer möglich? Diese Informationen sind die Grundlage für eure finale Entscheidung. Sobald ihr euch auf eine Option geeinigt habt, haltet alles schriftlich fest – entweder in einem notariellen Vertrag (bei Eigentumsübertragung zwingend) oder zumindest in einer detaillierten schriftlichen Vereinbarung, die beide unterschreiben.

Zieht bei komplexen Situationen, hohen Vermögenswerten oder drohendem Streit frühzeitig einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt sowie einen Steuerberater hinzu. Die Kosten dafür sind in aller Regel deutlich geringer als die finanziellen Schäden, die eine falsch gestaltete Trennung mit sich bringen kann.

AUF EINEN BLICK

  • 2. Aktuellen Immobilienwert ermitteln lassen
  • 3. Restschuld und mögliche Ablösekosten bei der Bank erfragen
  • 4. Gemeinsam eine Option wählen und schriftlich festhalten
  • 5. Bei Uneinigkeit: Mediation oder Fachanwalt für Familienrecht

Den nächsten Schritt jetzt planen

Das Wichtigste zum Mitnehmen: Eine gemeinsame Immobilie bei der Trennung ist lösbar – wenn ihr strukturiert vorgeht. Klärt zuerst Grundbuch und Kreditvertrag, ermittelt den Wert der Immobilie und rechnet alle Optionen durch. Wer im Grundbuch steht, hat Rechte; wer im Kreditvertrag steht, hat Pflichten – beides muss am Ende der Trennung sauber geregelt sein. Unverheiratete Paare sollten besonders auf schriftliche Vereinbarungen setzen, da kein gesetzlicher Schutzmechanismus greift. Holt euch bei komplexen Fällen anwaltliche und steuerliche Beratung – das lohnt sich fast immer.

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Häufige Fragen

Wenn beide Partner im Grundbuch stehen, seid ihr Miteigentümer und habt beide Anspruch auf die Immobilie. Bei einer Trennung gibt es keinen automatischen Anspruch auf das Haus für einen von euch; die Lösung hängt von eurer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung ab.

Ja, als Mitschuldner des Kredits bleibst du gegenüber der Bank weiterhin zur Zahlung verpflichtet, auch wenn du ausziehst. Die Bank sieht euch als Gesamtschuldner, und ein Auszug entbindet dich nicht von deiner vertraglichen Verantwortung.

Wenn ihr euch nicht einigen könnt, müsst ihr eine Teilungsversteigerung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung in Betracht ziehen. In der Regel wird das Gericht dann eine Lösung anordnen, die den Verkauf der Immobilie und die Aufteilung des Erlöses vorsieht.

Nein, dein Partner kann dich nicht direkt zwingen, das Haus zu verkaufen, aber er kann eine Teilungsversteigerung beantragen, wenn keine Einigung möglich ist. In der Praxis führt dies oft zu einem Zwangsverkauf, wenn du nicht mitspielst oder die finanziellen Mittel fehlen.

Der Wert der Immobilie wird in der Regel durch ein unabhängiges Gutachten oder einen Verkehrswert ermittelt, den ein Sachverständiger erstellt. Dabei werden Lage, Zustand, Ausstattung und der aktuelle Markt berücksichtigt, und beide Parteien können eigene Gutachten einholen.

Für unverheiratete Paare gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Miteigentum, nicht das Familienrecht. Das bedeutet, dass ihr eure Ansprüche über das Grundbuch und etwaige Vereinbarungen klären müsst, da es keine automatischen Ausgleichsansprüche wie bei Eheleuten gibt.

Ob du dein eingebrachtes Eigenkapital zurückbekommst, hängt davon ab, ob du es nachweisen und vereinbaren kannst. In der Regel wird es bei der Berechnung des Zugewinns oder der Auseinandersetzung berücksichtigt, aber ohne schriftliche Vereinbarung ist die Rückforderung oft schwierig.

Bei der Aufteilung der Immobilie entstehen Kosten wie Notar- und Gerichtsgebühren, gegebenenfalls Maklerprovisionen sowie Steuern auf den Verkaufserlös. Zudem können Gutachterkosten und Anwaltsgebühren anfallen, die je nach Komplexität des Falls variieren.

Quellen & Stand 09.07.2026

MS

StudySmarter-Redaktion

Finanz-Redaktion · StudySmarter
Marie macht Finanzthemen für Studierende verständlich – von der ersten Versicherung bis zum ersten Sparplan.

Redaktionell geprüft. Alle Zahlen mit Quellenangabe, Stand 09.07.2026. Dieser Artikel ist Finanzbildung – keine Rechts- oder Steuerberatung.

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