5 % AfA für Wohnimmobilien So nutzt du den Steuerrückfluss für deinen Vermögensaufbau
Wie funktioniert die 5 % AfA für neue Wohnimmobilien? Steuerrückfluss berechnen & als Vermögensaufbau nutzen – verständlich erklärt für junge Käufer.
- AfA = Absetzung für Abnutzung: steuerliche Abschreibung von Gebäudekosten über die Nutzungsdauer
- Für Neubauten/Ersterwerb wurde der AfA-Satz von 2 % auf 5 % angehoben (§ 7 Abs. 4 EStG, Jahressteuergesetz 2022, in Kraft ab 2023
- Bedeutung: Statt 50 Jahren Abschreibungsdauer nur noch 20 Jahre – deutlich schnellerer Steuereffekt
- Altbauten (Baujahr vor dem Stichtag) laufen weiterhin nach altem Recht – klare Abgrenzung notwendig
5 % AfA: Dein schnellster legaler Steuerhebel bei vermieteten Neubauten
AfA = Absetzung für Abnutzung: steuerliche Abschreibung von Gebäudekosten über die Nutzungsdauer
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 kannst du neue Wohnimmobilien mit 5 % pro Jahr abschreiben – statt wie bisher mit 2 %. Das klingt technisch, hat aber eine konkrete Konsequenz: Dein zu versteuerndes Einkommen sinkt jährlich um einen erheblichen Betrag, und das Finanzamt beteiligt sich faktisch an deiner Investition. Verstehst du, wie dieser Steuerrückfluss funktioniert, kannst du ihn gezielt in deinen Vermögensaufbau einbauen.
AUF EINEN BLICK
- Für Neubauten/Ersterwerb wurde der AfA-Satz von 2 % auf 5 % angehoben (§ 7 Abs. 4 EStG, Jahressteuergesetz 2022, in Kraft ab 2023
- Bedeutung: Statt 50 Jahren Abschreibungsdauer nur noch 20 Jahre – deutlich schnellerer Steuereffekt
- Altbauten (Baujahr vor dem Stichtag) laufen weiterhin nach altem Recht – klare Abgrenzung notwendig
- Wichtig: Nur vermietete Immobilien qualifizieren sich; selbstgenutztes Eigentum ist nicht abschreibbar
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Grobe Orientierung. Ohne steuerpflichtiges Einkommen wirken Kosten oft als Verlustvortrag. Keine Steuerberatung.
Was die AfA bedeutet – und warum 2023 ein Wendepunkt war
Gebäude muss nach dem gesetzlich festgelegten Stichtag fertiggestellt oder erstmals erworben worden sein
AfA steht für „Absetzung für Abnutzung" und bezeichnet das steuerrechtliche Instrument, mit dem du die Kosten eines Wirtschaftsguts, das sich über mehrere Jahre abnutzt, schrittweise als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehen kannst. Bei Immobilien wird damit der Wertverlust des Gebäudes – nicht des Grundstücks – über seine Nutzungsdauer steuerlich berücksichtigt. Das Grundprinzip ist simpel: Du hast heute eine hohe Ausgabe, aber der Steuerabzug verteilt sich über viele Jahre. Das Finanzamt gibt dir diese Kosten also nicht auf einmal zurück, sondern in jährlichen Tranchen.
Bis Ende 2022 lag der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude bei 2 % pro Jahr – was einer rechnerischen Nutzungsdauer von 50 Jahren entsprach. Mit dem Jahressteuergesetz 2022, das ab dem 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde dieser Satz für förderberechtigte Neubauten auf 5 % angehoben. Die Nutzungsdauer verkürzt sich damit rechnerisch auf 20 Jahre. Praktisch bedeutet das: Für dasselbe Gebäude fließt der Steuereffekt 2,5-mal so schnell zurück. Wer früh in vermietete Neubauten investiert, profitiert überproportional in den ersten Jahren des Vermögensaufbaus, wenn der Liquiditätsbedarf für Tilgung und Instandhaltung besonders hoch ist.
Wichtig ist die Abgrenzung: Altbauten, also Gebäude, die vor dem maßgeblichen Stichtag fertiggestellt wurden, laufen nach den alten Regeln weiter. Für sie gilt je nach Baujahr entweder der Satz von 2 % oder – für sehr alte Gebäude mit Baujahr vor 1925 – historisch 2,5 %. Diese Trennung ist nicht verhandelbar: Weder eine Modernisierung noch ein Eigentümerwechsel macht aus einem Altbau automatisch einen „neuen" Abschreibungsgegenstand im Sinne der 5-%-Regel. Kaufst du also eine Bestandsimmobilie, prüfe das Baujahr und den Ersterwerbsstatus sorgfältig, bevor du kalkulierst.
AUF EINEN BLICK
- Käufer:in muss Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielen
- Auch Privatpersonen mit geringem oder mittlerem Einkommen können vermieten und AfA nutzen – die Einkommenshöhe beeinflusst die Steuerersparnis
- Nachweis: Baudatum/Kaufvertrag, Herstellungskosten oder Anschaffungskosten (ohne Grundstücksanteil
- Grundstücksanteil ist nie abschreibbar – korrekte Aufteilung im Kaufvertrag oder per Gutachten nötig
Voraussetzungen: Wer darf die 5 % AfA tatsächlich nutzen?
Bemessungsgrundlage = Gebäudeanteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten (nicht Grundstück
Die zentrale Voraussetzung ist zeitlicher Natur: Das Gebäude muss nach dem gesetzlich bestimmten Stichtag – dem 31. Dezember 2022 – fertiggestellt oder von dir als Ersterwerber erstmals angeschafft worden sein. Entscheidend ist dabei das Datum der Fertigstellung oder des Übergangs von Nutzen und Lasten gemäß Kaufvertrag, nicht der Baubeginn oder die Baugenehmigung. Wer im Jahr 2022 einen Neubau bestellt hat, der erst 2023 übergeben wurde, fällt in der Regel unter den neuen Satz – aber der Einzelfall zählt, und ein Steuerberater sollte das konkrete Datum prüfen.
Auf der Einnahmeseite setzt die AfA voraus, dass du Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG erzielst. Du musst die Immobilie also vermieten, und die Miete muss marktüblich sein – eine verbilligte Vermietung an Angehörige kann die AfA anteilig einschränken. Diese Einkunftsart steht grundsätzlich auch Privatpersonen mit geringem Einkommen oder in der ersten Berufsphase offen. Das Gesetz kennt keine Einkommensschwelle, ab der du erst „Vermieter sein darfst". Hast du also das nötige Eigenkapital oder eine Finanzierungszusage, kannst du auch ohne hohes Gehalt als Vermieter auftreten und die Abschreibung geltend machen.
Für die Berechnung benötigst du als Nachweisgrundlage den Kaufvertrag mit Kaufpreisaufteilung (Grundstück vs. Gebäude), die Baubeschreibung oder einen Gutachterwert zur Ermittlung des Gebäudeanteils sowie Belege über alle Anschaffungsnebenkosten. Dazu zählen Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Maklerprovision, die ebenfalls die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen – mehr dazu im Abschnitt zu typischen Fehlern. Je sorgfältiger du diese Unterlagen sammelst, desto stabiler steht dein AfA-Ansatz bei einer späteren Betriebsprüfung.
AUF EINEN BLICK
- Jährlicher AfA-Betrag = 5 % × Gebäudeanteil; dieser Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen
- Steuerersparnis = AfA-Betrag × persönlicher Grenzsteuersatz → je höher der Steuersatz, desto größer der Rückfluss
- Für Personen mit zunächst niedrigem Einkommen: Verlustvortrag möglich, wenn AfA die Mieteinnahmen übersteigt
- Liquiditätsvorteil: Steuerrückfluss pro Jahr steht für Tilgung, ETF-Sparplan oder Instandhaltungsrücklage zur Verfügung
Rechenlogik klar erklärt: Vom AfA-Betrag zum tatsächlichen Rückfluss
Hebelwirkung: Fremdfinanzierung + Mieteinnahmen + Steuerrückfluss = drei Renditetreiber gleichzeitig
Die Bemessungsgrundlage der AfA ist der Gebäudeanteil an deinen Gesamtanschaffungs- oder Herstellungskosten. Kaufst du eine neue Eigentumswohnung, musst du also zunächst den Kaufpreis aufteilen: Wie viel entfällt auf das Grundstück (beziehungsweise den Grundstücksanteil bei Wohnungseigentum), wie viel auf das Gebäude? Diese Aufteilung sollte im Kaufvertrag dokumentiert sein; fehlt sie, orientiert sich das Finanzamt an der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung. Der Grundstücksanteil ist niemals abschreibbar – er „verbraucht" sich steuerlich nicht.
Steht die Bemessungsgrundlage fest, ist der jährliche AfA-Betrag schlicht 5 % davon. Dieser Betrag wird in deiner Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingetragen und mindert dein zu versteuerndes Gesamteinkommen. Die eigentliche Steuerersparnis – also der Rückfluss in Euro – ergibt sich dann aus dem AfA-Betrag multipliziert mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz. Der Grenzsteuersatz ist dabei entscheidend: Je höher dein Gesamteinkommen, desto größer der prozentuale Effekt. Liegt dein Einkommen knapp oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € für Ledige im Jahr 2026, ist der Grenzsteuersatz niedrig – und der Rückfluss pro Euro AfA entsprechend kleiner als bei einem gut verdienenden Berufseinsteiger im Spitzensteuersatzbereich.
Für junge Berufseinsteiger mit zunächst geringem Einkommen gibt es dennoch einen Mechanismus, der langfristig hilft: den steuerlichen Verlustvortrag. Übersteigt die AfA zusammen mit anderen Werbungskosten die Mieteinnahmen, entsteht ein Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Verlust wird mit anderen positiven Einkünften verrechnet – oder, falls das nicht möglich ist, in das Folgejahr vorgetragen. Steigt dein Gehalt in den nächsten Jahren, wird der Vortrag wertvoller. Das macht die 5-%-AfA auch für Einsteiger mit noch bescheidenem Einkommen zu einem sinnvollen Instrument, sofern man die langfristige Perspektive einbezieht.
AUF EINEN BLICK
- Steuerrückfluss kann direkt zur Sondertilgung eingesetzt werden → Zinsersparnis potenziert den Effekt
- Alternative: Rückfluss in ETF-Sparplan reinvestieren (Diversifikation gegenüber Klumpenrisiko Immobilie
- Rendite-Betrachtung immer netto nach Steuern, Kosten und Instandhaltung – kein 'kostenloser' Vermögensaufbau
- Langfrist-Strategie: Nach 20 Jahren endet die erhöhte AfA; dann ggf. Umbau, Verkauf oder Anschlussfinanzierung planen
Steuerrückfluss als Baustein im Vermögensaufbau: Drei Renditetreiber gleichzeitig
Degressive AfA (§ 7 Abs. 5a EStG n.F.) wurde für bestimmte Baujahre temporär eingeführt – Anwendungsbereich und Fristen aus dem Wachstumschancengesetz prüfen
Eine vermietete Immobilie, die mit Kredit finanziert wird, kombiniert im günstigsten Fall drei Renditetreiber: Mieteinnahmen, Wertsteigerung des Objekts und den Steuerrückfluss durch AfA. Diese drei Effekte wirken gleichzeitig, und genau das macht die Hebelwirkung aus. Der Steuerrückfluss ist dabei besonders attraktiv, weil er weitgehend planbar ist – er hängt nicht von Marktentwicklungen ab, sondern von rechtlich fixierten Parametern. Das unterscheidet ihn von spekulativen Renditebestandteilen.
Eine konkrete Strategie, die in der Praxis funktioniert: Du setzt den jährlichen Steuerrückfluss konsequent für eine außerplanmäßige Sondertilgung ein. Dadurch verkürzt sich die Kreditlaufzeit, und die eingesparten Zinsen potenzieren den Effekt des Rückflusses. Alternativ – und das ist besonders für junge Anleger mit langen Zeithorizonten interessant – kannst du den Rückfluss in einen breit gestreuten ETF-Sparplan investieren. Das schafft Diversifikation gegenüber dem Klumpenrisiko einer einzelnen Immobilie und lässt dich gleichzeitig von globalen Aktienmärkten profitieren. Kapitalerträge aus ETFs werden mit 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag besteuert, wobei der Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr für Ledige zunächst steuerfrei bleibt.
Eines muss aber klar bleiben: Es gibt keinen „kostenlosen" Vermögensaufbau durch Immobilien. Die AfA ist eine Steuerstundung und -minimierung – kein Geschenk ohne Konsequenzen. Beim Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist unterliegt ein Gewinn der Einkommensteuer. Außerdem mindern niedrige Instandhaltungsrücklagen, Leerstandsrisiko und sinkende Mieten die reale Rendite. Jede Renditebetrachtung muss netto erfolgen: nach Steuern, nach Kosten, nach Rückstellungen. Wer das beherzigt, kann die AfA aber als das nutzen, was sie ist: ein legaler und erheblicher Steuerhebel.
AUF EINEN BLICK
- KfW-Förderung (z. B. Klimafreundlicher Neubau) und AfA schließen sich nicht grundsätzlich aus, aber Zuschüsse mindern die AfA-Bemessungsgrundlage
- Denkmalschutz-AfA (§ 7i/7h EStG) bietet abweichende, oft höhere Sätze – anderes Regime, kein Mix mit 5 %-AfA
- Städtebauliche Sanierungsgebiete: Sonderabschreibungen möglich – regionalen Bebauungsplan prüfen
- Kombination mehrerer Förderungen: immer steuerliche Beratung (Steuerberater:in) und ggf. Finanzierungsberatung einholen
Degressive AfA, KfW-Förderung und Sonderabschreibungen: Was sich kombinieren lässt
Fehler 1: Grundstücksanteil zu niedrig angesetzt → erhöhte AfA-Basis → Nachzahlung bei Betriebsprüfung
Neben der linearen 5-%-AfA hat der Gesetzgeber zeitweise eine degressive AfA für Wohngebäude nach § 7 Abs. 5a EStG eingeführt. Diese wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes für bestimmte Fertigstellungsjahre und Bauzeiträume temporär ermöglicht und erlaubt höhere Abschreibungen in den frühen Jahren mit einem sinkenden Satz im Zeitverlauf. Der genaue Anwendungsbereich, die Fristen und die Kombination mit linearer AfA sind komplex – hier ist eine aktuelle steuerliche Beratung unerlässlich, denn die Regelungen haben sich mehrfach verändert.
KfW-Förderungen – etwa das Programm „Klimafreundlicher Neubau" – und die AfA schließen sich dem Grunde nach nicht aus. Allerdings gilt: Erhaltene Zuschüsse mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und damit direkt die AfA-Bemessungsgrundlage. Der Zuschuss ist also nicht „obendrauf", sondern verringert die Basis, von der du 5 % abschreibst. Das ist bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zu berücksichtigen, ändert aber nichts daran, dass die Kombination aus günstigem Kredit und AfA weiterhin vorteilhaft sein kann.
Wer über Denkmalobjekte nachdenkt, muss wissen: Die Denkmalschutz-AfA nach §§ 7i und 7h EStG ist ein völlig eigenständiges Regime mit teils deutlich höheren Sätzen für Sanierungskosten. Diese lässt sich nicht mit der 5-%-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG kombinieren. Ähnliches gilt für Sonderabschreibungen in städtebaulichen Sanierungsgebieten. Diese Spezialwege können sehr attraktiv sein – erfordern aber eine passgenaue Objektauswahl und eine steuerliche Prüfung, bevor du kaufst.
AUF EINEN BLICK
- Fehler 2: Selbstnutzung im ersten Jahr → AfA entfällt für diesen Zeitraum anteilig
- Fehler 3: Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) vergessen – sie erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage
- Fehler 4: Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand falsch eingestuft → unterschiedliche steuerliche Behandlung
- Fehler 5: Spekulationsfrist ignoriert – Verkauf innerhalb von 10 Jahren macht Gewinne steuerpflichtig und kann AfA-Rückforderung auslösen
Typische AfA-Fehler – und wie du sie von Anfang an vermeidest
Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ausfüllen – eine Anlage pro Immobilie
Der häufigste Fehler beim Ansatz der Gebäude-AfA ist eine fehlerhafte Kaufpreisaufteilung: Der Grundstücksanteil wird zu niedrig angesetzt, um die Abschreibungsbasis zu erhöhen. Das Finanzamt prüft diese Aufteilung bei höheren Kaufpreisen kritisch und greift bei Bedarf auf die eigene Arbeitshilfe zurück. Weicht deine Aufteilung ohne plausible Begründung erheblich ab, droht im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Korrektur samt Nachzahlung und Zinsen. Lass die Aufteilung daher von einem Sachverständigen oder Steuerberater nachvollziehbar dokumentieren.
Ein weiterer klassischer Fehler: Selbstnutzung im ersten Jahr nach dem Erwerb. Nutzt du die Immobilie zunächst selbst und vermietest sie erst später, entfällt die AfA für den Selbstnutzungszeitraum anteilig – sie beginnt mit der Vermietung. Das klingt marginal, kann aber bei einem vollständig genutzten Jahr tatsächlich ein Zwanzigstel deiner gesamten Abschreibungsdauer kosten. Plane Vermietungsstart und Übergabetermin daher sorgfältig.
Viele Einsteiger vergessen außerdem, dass Anschaffungsnebenkosten die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen. Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Maklercourtage gehören zu den Anschaffungskosten des Gebäudeanteils und sind damit ebenfalls über 20 Jahre abschreibbar – vorausgesetzt, sie werden korrekt aufgeteilt. Wer diese Posten nicht berücksichtigt, verschenkt Abschreibungspotenzial. Schließlich solltest du unbedingt zwischen Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar als Werbungskosten) und Herstellungsaufwand (aktivierungspflichtig, erhöht die AfA-Basis) unterscheiden. Die Grenze liegt bei wesentlichen Verbesserungen des Gebäudes. Falsche Einordnung führt entweder zu sofort abzugsfähigen Kosten, die das Finanzamt nachträglich aktiviert, oder zu unnötiger Kapitalbindung.
AUF EINEN BLICK
- Zeile 'Absetzung für Abnutzung': AfA-Betrag eintragen; erstmaliger Ansatz erfordert Nachweise (Kaufvertrag, Aufteilungsrechnung
- Bei erstmaliger Nutzung: AfA-Tabelle und Nachweis Fertigstellungsjahr beifügen
- ELSTER oder Steuer-Software erleichtern die Berechnung – aber kein Ersatz für fachliche Prüfung bei hohen Beträgen
- Verlustvortrag beantragen, wenn AfA + Werbungskosten die Mieteinnahmen übersteigen (Anlage SO / Verlustvortrag
Die AfA in der Steuererklärung eintragen: So geht's konkret
Eigenkapital-Anforderung: Banken verlangen typischerweise mindestens Kaufnebenkosten aus Eigenmitteln – Aufbau vor dem Kauf planen
Die AfA für vermietete Immobilien wird in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) eingetragen. Für jede Immobilie oder jede vermietete Einheit gibt es eine eigene Anlage V. Dort findest du eine eigene Zeile für die Absetzung für Abnutzung, in die du den jährlichen AfA-Betrag einträgst. Im ersten Jahr, in dem du die AfA ansetzt, musst du außerdem Belege beifügen oder zumindest auf Anforderung vorlegen können: Kaufvertrag, Aufteilungsrechnung Grundstück/Gebäude, Nachweise über Anschaffungsnebenkosten und gegebenenfalls das Fertigstellungsdatum des Gebäudes.
Ab dem ersten Jahr der Abschreibung führt das Finanzamt für dich (unsichtbar) ein AfA-Konto: Es weiß, wie hoch die ursprüngliche Bemessungsgrundlage war und wie viel bereits abgeschrieben wurde. Ein Wechsel des AfA-Satzes oder der Methode ist nachträglich nur in engen Grenzen möglich. Es lohnt sich also, beim ersten Ansatz sorgfältig zu sein. ELSTER und gängige Steuer-Software helfen dir bei der Berechnung und der richtigen Zuordnung der Zeilen – sie ersetzen aber keine fachliche Prüfung, sobald die Kaufpreise und AfA-Beträge nennenswert sind. Bei einem Fehler, der sich 20 Jahre lang durch deine Steuererklärungen zieht, ist professionelle Beratung eine günstige Investition.
AUF EINEN BLICK
- Kreditwürdigkeit: Bonität, Einkommen und Beschäftigungsverhältnis entscheiden über Finanzierungskonditionen
- Kleinstimmobilien-Strategie: geringeres Investitionsvolumen, breite Mieterzielgruppe
- Steuerlicher Vorteil der 5 %-AfA entfaltet sich stärker mit höherem Grenzsteuersatz → bei niedrigem Einstiegseinkommen zunächst geringer
- Risiken: Mietausfall, Instandhaltung, Zinsänderungsrisiko bei variablen Darlehen – Rücklage zwingend einplanen
Immobilie als Erstkauf: Wann lohnt sich der Einstieg für junge Menschen?
Die Frage, ob eine vermietete Immobilie als erster Investitionsbaustein sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – aber es gibt konkrete Parameter, an denen du dich orientieren kannst. Das Wichtigste zuerst: Banken verlangen für die Finanzierung einer Kapitalanlageimmobilie in der Regel mindestens die Kaufnebenkosten aus Eigenmitteln, häufig deutlich mehr. Das bedeutet, Notargebühren, Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises) und eventuelle Maklerprovision musst du ohne Kredit stemmen. Bevor du über AfA nachdenkst, musst du also Eigenkapital aufgebaut haben – idealerweise über einen strukturierten Sparplan.
Die Kreditwürdigkeit ist der zweite entscheidende Faktor. Bonitätsprüfung, Einkommenshöhe und die Art des Beschäftigungsverhältnisses beeinflussen nicht nur ob du einen Kredit bekommst, sondern auch zu welchem Zinssatz. Personen ohne regelmäßiges Einkommen haben es hier schwerer; Berufseinsteiger mit unbefristeter Stelle und steigendem Gehalt sind in einer deutlich besseren Ausgangslage. Eine Kleinstimmobilie – etwa ein Einzimmer-Appartement in einer wachsenden Stadt – kann sinnvoll sein: das Investitionsvolumen ist überschaubar, die Mietzielgruppe ist breit und die Nachfrage strukturell stabil.
Der steuerliche Vorteil der 5-%-AfA entfaltet sich allerdings mit dem persönlichen Grenzsteuersatz – und der ist bei niedrigem Einstiegseinkommen zunächst gering. Das bedeutet nicht, dass sich die Investition nicht lohnt; es bedeutet, dass du den AfA-Effekt nicht als einziges Argument nutzen solltest. Betrachte ihn als einen von mehreren positiven Faktoren: planbare Mietrendite, Inflationsschutz durch Sachwert und einen Steuereffekt, der mit steigendem Einkommen Jahr für Jahr wertvoller wird. Der Grundfreibetrag für Ledige liegt 2026 bei 12.348 € – Einkommen unterhalb dieser Grenze werden ohnehin nicht besteuert, weshalb die AfA erst oberhalb dieses Schwellenwerts steuerlich wirksam wird.
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Häufige Fragen
Die 5-prozentige Abschreibung für Abnutzung (AfA) gilt für Wohnimmobilien, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt und angeschafft wurden. Sie ersetzt die zuvor geltende degressive Abschreibung und wird linear über eine Nutzungsdauer von 33 Jahren berechnet.
Ja, auch als Privatperson können Sie eine Immobilie abschreiben, sofern Sie sie vermieten und damit Einkünfte erzielen. Die AfA mindert Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, auch wenn Sie selbst keine oder nur geringe andere Einkünfte haben.
Zur AfA-Bemessungsgrundlage zählen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, also der Kaufpreisanteil für das Gebäude ohne Grund und Boden. Nicht dazu gehören Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Maklerprovisionen sowie Kosten für den Grundstücksanteil, da diese nicht abschreibungsfähig sind.
Der jährliche Steuerrückfluss durch die 5-prozentige AfA hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Er entspricht dem Produkt aus dem abschreibungsfähigen Gebäudeanteil und Ihrem Steuersatz, wobei Sie die AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Wenn Sie die Immobilie verkaufen, endet Ihre AfA-Berechtigung mit dem Verkauf. Der bis dahin nicht abgeschriebene Restwert des Gebäudes wird bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt, wobei die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen den Gewinn erhöhen.
Ja, die 5-prozentige AfA lässt sich grundsätzlich mit KfW-Förderungen kombinieren, da es sich um unterschiedliche steuerliche und förderrechtliche Instrumente handelt. Beachten Sie jedoch, dass bestimmte KfW-Zuschüsse die Bemessungsgrundlage der AfA mindern können, wenn sie als Anschaffungskostenminderung behandelt werden.
Bei einem kleinen Einkommen kann sich die Immobilien-AfA durchaus lohnen, da sie Ihre Steuerlast direkt reduziert und Sie möglicherweise in eine niedrigere Steuerklasse bringt. Allerdings sollten Sie bedenken, dass die AfA nur dann wirkt, wenn Sie tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte haben, gegen die Sie sie verrechnen können.
Die AfA tragen Sie in der Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung ein, und zwar im Bereich der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dort geben Sie die Anschaffungskosten des Gebäudes an und die jährliche Abschreibung wird automatisch auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben berechnet.
Quellen & Stand 09.07.2026
- Bundesfinanzministerium, Rahmen
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